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Gesellschaftsrecht Spanien

Das Gesellschaftsrecht Spanien, also das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden, umfasst das Recht der Personengesellschaft, der Körperschaft, der Nichtkapitalistischen Körperschaft und der Kapitalgesellschaft spanischen Rechts.

Gesetzliche Regelungen finden sich im

Aktiengesetz ( Real decreto legislativo 1564/1989, de 22 de diciembre, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades Anónimas, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 310 vom 27.12.1989)

Gesetz über die Europäische Aktiengesellschaft mit Sitz in Spanien (Ley 19/2005, de 14 de noviembre, sobre la sociedad anónima europea domiciliada en España, veröffentlicht im Boletin Oficial del Estado Nr. 273 vom 15.11.2005)

GmbH-Gesetz (Ley 2/1995, de 23 de marzo, de Sociedades de Responsabilidad Limitada, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 24.3.1995)

GmbH-Gesetz “Nueva Empresa/neues Unternehmen” (Ley 7/2003, de 1 de abril, de la sociedad limitada Nueva Empresa por la que se modifica la Ley 2/1995, de 23 de marzo, de Sociedades de Responsabilidad Limitada, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 79 vom 2.4.2003)

Handelsgesetzbuch (Código de Comercio de 1885, veröffentlicht in der Gaceta Nr. 289 vom 16.10.1885)

Gesetz Nr. 16/2007 vom 4.7.2007 über die Reform und Anpassung der Handelsgesetzgebung auf dem Gebiet der Buchführung zum Zwecke der internationalen Harmonisierung auf Basis europäischer Rechtsnormen (Nuevo Plan General Contable aprobado por el Real Decreto 1514/2007 de 16 de noviembre)

Handelsregisterverordnung (Real decreto 1784/1996, de 19 de julio, por el que se aprueba el Reglamento del Registro Mercantil, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 184 de 31/7/1996)

Konkursgesetz (Ley 22/2003, de 9 de julio, Concursal, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 164 vom 10.7.2003)

EWIV-Gesetz (Ley 12/1991, de 29 de abril, de Agrupaciónes de interés económico, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 103 vom 30.4.1991)

Gesetz über die Rechnungsprüfer (Ley 19/1988, de 12 de julio, de Auditoria de Cuentas, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 169 vom 15.7.1988)

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Rechnungsprüfer ( Real decreto 1636/1990, de 20 de diciembre, por el que se aprueba el Reglamento que desarrolla la Ley 19/1988, de 2 de julio, de Auditoria de Cuentas, veröffentlicht im Boletín Oficial del Estado Nr. 308 vom 25.12.1990)

Gesellschaftsgründung Spanien

Die hiesige Beratung durch deutschsprachige, in Spanien wie auch in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte erstreckt sich im Vorfeld einer geplanten Gründung auf die grundlegende Darlegung der unterschiedlichen Rechtsformen sowie der gesellschafts-, steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich zu bedenkenden Aspekte. Gesellschaftsgründung in Spanien, weitere Informationen.

Markteinstieg in Spanien

Regelmäßig erfolgen Gesellschaftsgründungen ausländischer Unternehmen in Spanien in Form der Sociedad Limitada (S.L.). Denn die Führung der Sociedad Anónima (S.A.) ist nicht nur verwaltungsaufwändiger sondern auch kostenintensiver. Und der Sinn einer S.A., nämlich durch Aktienausgabe Kapitalbedarf zu decken oder zu schaffen, ist bei den zumeist erfolgenden Gründungen einer Einmanngesellschaft gerade nicht gegeben. Große auch internationale Unternehmen betreiben Ihre Niederlassungen in Spanien daher mittels S.L..

Wir beraten aber nicht nur im Rahmen von Gesellschaftsgründungen. Je nach den Bedürfnissen der Mandantschaft begleiten wir diese auch nach der erfolgreich abgeschlossenen Gründung.

Die Kanzlei betreut im Bereich Spanien in erster Linie ausländische Investoren, vor allem zahlreiche, insbesondere mittelständische Unternehmen deutschsprachiger Herkunft und zwar speziell in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrechtes wie auch internationalen Steuerrechts, insbesondere in Gründungsangelegenheiten, Joint-Ventures, M& A und sämtlicher im Rahmen derartiger Angelegenheiten anfallender Rechts-, Steuer- und tatsächlicher Fragen; die Partner sind in sämtlichen Unternehmensrechtsgebieten spezialisiert und in nahezu sämtlichen Provinzen zugelassene Rechtsanwälte, wie auch Steuerberater, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer.

Dies bedeutet, dass das hiesige Tätigkeitsfeld nicht nur in der Gründung und im Aufbau von Auslandsniederlassungen, sondern darüber hinaus auch deren nachfolgender, fortlaufender und voll umfassender Betreuung, durch Abdecken des gesamten Bereichs von Buchführung und Lohnbuchhaltung, über Steuerberatung bis zur Wirtschaftsprüfung gewährleistet ist.

Im Hinblick auf die Folgebetreuung ist nicht nur eine Beratung im spanischen Recht und Steuerrecht durch einen deutschsprachigen Rechtsanwalt und Steuerberater in Spanien, sondern darüber hinaus das Verständnis für einschlägige Fragen aus supranationalem Blickwinkel und eine optimale Zusammenarbeit mit dem deutschen Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer des Mandanten gewährleistet.

Wir haben in den vergangenen mehr als 20 Jahren eine große Anzahl ausländischer Unternehmen bei dem Aufbau Ihrer Geschäftstätigkeit in Spanien in steuerlicher, rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterstützt. Dabei beraten wir die Mandantschaft auf Wunsch integral, d.h., wir unterstützen diese in jeglichen Angelegenheiten im Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, bei Verhandlungen mit Behörden, etc.

Das neue spanische Gesetz über die Kapitalgesellschaften

Mit dem königlichen Dekret vom 1.9.2010 (Real Decreto Legislativo 1/2010, de 2 de julio, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley de Sociedades de Capital) wurden die bisherigen Bestimmungen des ehemaligen spanischen Aktiengesetzes wie auch des GmbH-Gesetzes und die Regelungen des spanischen Handelsgesetzbuchs (Código de Comercio, CCom) über die KGaA neu geregelt und nunmehr einheitlich im spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz zusammengefasst.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sociedad de Responsabilidad Limitada, S.L. oder S.R.L.) – spGmbH

Das bei Gründung voll einzuzahlende Mindestkapital beträgt 3.006,00 Euro. Die Firma muss den Zusatz „Sociedad Limitada” oder die Abkürzung „S.L.” enthalten, bei der Einmanngesellschaft den Zusatz „unipersonal oder S.L.U.). Eine Mindest- oder eine Höchstzahl von Gründungsgesellschaftern ist nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter haften nicht persönlich. Das höchste Organ der S.L. ist die Gesellschafterversammlung, es handeln in Vertretung der Gesellschaft nach außen der oder die Geschäftsführer.

Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima, S.A.) Spanien

Das bei Gründung nicht voll einzuzahlende Mindestkapital beträgt 60.000,00 Euro. Die Firma muss den Zusatz „Sociedad Anónima” oder die Abkürzung „S.A.” enthalten, bei der Einmanngesellschaft den Zusatz „unipersonal“ oder S.A.U.). Das höchste Organ der S.A. ist die Hauptversammlung; für Inhaber von Aktien bestimmter Klassen gibt es Sonderversammlungen. Die S.A. wird durch ihre Verwalter (Administradores) vertreten. Bei der Bestellung von zwei Verwaltern handeln diese gemeinschaftlich. Mehr als zwei Verwalter bilden zwingend einen Verwaltungsrat.

Bei beiden Arten von Kapitalgesellschaften erfolgt die Gründung mittels notarieller Urkunde und die Eintragung als Handelsgesellschaft im zuständigen Handelsregister (Registro Mercantil).

Die Handelsregister sind grds. in den jeweiligen Provinzhauptstädten zu finden. Handelsregister für einzelne Bezirke gibt es darüber hinaus in Ceuta, Melilla, Ibiza, Mahón, Puerto de Arrecife, Puerto del Rosario, Santa Cruz de la Palma, San Sebastián de la Gomera, Santiago de Compostela und Vallverde.

Sonstige Formen der geschäftlichen Zusammenarbeit im Gesellschaftsrecht Spanien

Im Falle, dass das Unternehmen sich nicht zu einer Alleininvestition entschließt, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht.

Eine der häufigsten Formen einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Spanien ist das Joint Venture (JV). Als Rechtsformen eines solchen Zusammenschlusses kommen neben denen des Kapitalgesellschaftsgesetzes die folgenden in Betracht:

Zeitweilige Unternehmenszusammenschlüsse (UTE)

Bei den gesetzlich (Ley 18/1982, de 26 de mayo, sobre Régimen Fiscal de Agrupaciones y Uniones Temporales de Empresas y sociedades de Desarrollo Industrial Regional) geregelten UTE handelt es sich um Kooperationen zur Durchführung eines bestimmten Projektes oder zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung. Diese Form der gemeinsamen Arbeit von mehreren Unternehmen an einem Projekt wird in der Regel, jedoch keinesfalls notwendigerweise für technische Projekte oder Bauvorhaben gewählt. UTE können auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden.

UTE sind keine Körperschaften und sind auch ansonsten nicht rechtsfähig. Dessen unbeschadet unterliegen UTE bestimmten Buchführungs- und Rechenschaftspflichten, die denen einer Körperschaft ähneln. Die Gründung von UTE setzt einen notariellen Gründungsvertrag voraus. Zudem erfolgt eine Eintragung in ein spezielles UTE-Register beim Ministerium für Wirtschaft und Finanzen.

Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (WIV)

WIV sind rechtsfähige Handelsunternehmen und folglich eigenständige Rechtssubjekte, die gemäß Gesetz (Ley 12/991 del 29.04.1991) zwingend als gemeinnützige Unternehmen zu gründen und zu führen sind. Eine WIV darf lediglich den Zweck verfolgen, seinen Mitgliedern zur Unterstützung ihrer Ziele zu dienen.

Sie darf allerdings keine Rechtsgeschäfte im Namen oder als Vertreter ihrer Mitglieder vornehmen.

Aus diesem Grund wird die WIV zumeist für die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines weiteren Unternehmensverbands oder einer Unternehmensgruppe wie zentraler Einkauf oder Vertrieb und Administration genutzt. Die WIV darf aber keinen Einfluss auf Personal-, Finanz – oder Investitionsentscheidungen der Partner nehmen und, grds. selbst nicht mittelbar an anderen Unternehmen beteiligt sein.

Die Mitglieder einer WIV sind verpflichtet, das jeweils vereinbarte Kapital zu erbringen und anfallende Kosten untereinander aufzuteilen. Sie haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der WIV, sofern diese nicht aus eigenen Mitteln der WIV bedient werden können.

Der Gründungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Stille Partnerschaft oder Beteiligungsvertrag

Eine stille Partnerschaft (spanisch „cuenta en participación“) liegt vor, wenn sich ein Unternehmer, der nicht zugleich geschäftsführender Investor oder Teilhaber ist, an unternehmerischen Tätigkeiten anderer mittels Erbringung von Geld- oder Sacheinlagen beteiligt. Dabei umfasst die Beteiligung grds. nicht nur eventuelle Gewinne, sondern auch Verluste, wie auch die Beteiligung an stillen Reserven, dem Firmenwert sowie bestimmte Mitspracherechte.

Da es sich bei der stillen Partnerschaft um eine geschäftliche Beziehung zwischen zwei oder mehr Unternehmern handelt, entspricht diese in wesentlichen Zügen einer Personengesellschaft. Damit sind hier insbesondere auch die Sonderregeln des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens insoweit zu beachten.

Mit dem Bezug Gesellschaftsrecht Spanien beraten wir u.a. laufend auf folgenden Gebieten:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Verein und Stiftung, Konzernrecht, Wechsel der Rechtsform und Umwandlung, Gesellschaftsauflösung, Mantel- und Vorratsgesellschaft Spanien, Unternehmenskauf (share oder asset), Joint Ventures, Due Diligence, etc..

Ständige Tätigkeiten sind dabei, u.a. :

Entwurf und Änderung der Satzung, Erstellung Gesellschaftsvertrag, Änderung der Firmierung, Änderung Gesellschaftszweck oder Geschäftszweck, Gesellschaftssitz, Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung, Begründung eines Pfandrechts oder von anderen dinglichen Rechten und Übertragung (Erwerb, Verkauf oder mortis causa) der Geschäftsanteile oder Aktien, Führung Gesellschafterbuch, Bestellung Nießbrauch an Geschäftsanteilen und deren Verpfändung, Einberufung, Vorbereitung, Abhaltung, Teilnahme, Vertretung und Protokollierung der ordentlichen und außerordentlichen Gesellschafterversammlung und Universalversammlung, Erstellung des Zertifikates der Geschäftsführung, Ernennung und Abberufung von Verwalter (Geschäftsführer) und Verwaltungsrat, Gesellschafterausschluss, Auflösung und Abwicklung bzw. Liquidation der spanischen Gesellschaft.

Im Bereich des internationalen Unternehmenskaufs sind wir nach über 25 Jahren Tätigkeit auf diesem Gebiet Spezialisten für grenzüberschreitende Asset- oder Sharedeals und beherrschen die unterschiedliche Rechts- und Verhandlungskultur beim Unternehmenskauf Spanien. Wir begleiten die Mandantschaft vom ersten Kontakt zwischen der deutschen und der spanischen Gesellschaft über frühe Absichtserklärungen und Vertraulichkeitsvereinbarungen, bei der Setzung von Zielen und Gegenstand sowie betreuen den Ablauf der rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Due-Diligence, berücksichtigen steuerliche Erwägungen im Rahmen der Entscheidung für einen Share- oder Assetdeal, Insolvenzsituationen und arbeitsrechtliche Fragen zu grenzüberschreitendem Betriebsübergang, Beteiligungsrechte von Mitarbeitern, Post Merger Integration, etc.. Unternehmensbewertung und Bewertungsmethoden als Voraussetzung für den Kaufvertrag, in dem Legitimationen der Beteiligten geprüft, Verkäufergarantien und -haftung sowie Gewährleistungsversicherungen, Rechtswahl und Streitbeilegungsfragen geregelt werden, sind ebenso Teil typischer Aufgaben beim Unternehmenskauf Spanien, wie Kaufpreisbestimmung und Regelung der Bezahlung in notarieller Urkunde, welche wir in Spanien für Sie vorbereiten.

Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

©2011 Verfasser Gesellschaftsrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht