Beteiligungsdarlehen Spanien

Ein Grund für die Auflösung einer spanischen Handelsgesellschaft liegt unter anderem dann vor, wenn ihr Nettovermögen infolge von Verlusten auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft gesunken ist. Der Beitrag Beteiligungsdarlehen Spanien erläutert die in diesem Zusammenhang bestehenden Folgen und Möglichkeiten.

Kommt es in Spanien aufgrund von Verlusten bei einer Kapitalgesellschaft zu einer Unterschreitung der Eigenkapitalquote, so sind im Wesentlichen drei Szenarien zur Beseitigung dieser Situation denkbar: Konkurs, Kapitalerhöhung oder Gesellschaftereinlagen zum Verlustausgleich, zB. durch Einbringen einer Forderung eines Gesellschafters gegenüber dem Unternehmen.

Denn anderenfalls kommt eine Haftung für Schulden der Gesellschaft in Betracht. Diese entsteht nach spanischem Recht, wenn eine im Zustand der Auflösung befindliche Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt. Die gesetzlich zwingenden Gründe für eine Auflösung sind in Artikel 363 LSC (Kapitalgesellschaftsgesetz) geregelt.
Die Geschäftsführer der Gesellschaft haften gesamtschuldnerisch für die nach Eintritt dieses Grundes entstandenen Schulden, vorausgesetzt, sie haben nicht innerhalb von zwei Monaten eine Hauptversammlung einberufen, um den Auflösungsbeschluss zu fassen. Ebenso, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Versammlung einen Antrag auf Konkurs oder gegebenenfalls auf gerichtliche Auflösung gestellt haben.

Eine Gesellschaft ist grds. aufzulösen, wenn ihr Nettovermögen weniger als die Hälfte ihres Gesellschaftskapitals beträgt. Dies ist definiert als der Überschuss der Vermögenswerte der Gesellschaft nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Es handelt sich um den Teil, der den Gesellschaftern zusteht, nachdem die Vermögenswerte der Gesellschaft verwertet und die Passiva beglichen worden sind.

Lösung kann in solchen Fällen, neben der Kapitalerhöhung, das partiarische oder partizipative Darlehen spanischen Rechts sein, bei welchem die Rentabilität beim Darlehensgeber von den Resultaten des Darlehensnehmers abhängt und über das Gesellschaftskapital hinaus Kapitalmittel zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese als Kapital verbucht werden, sondern in einem Unterpunkt zum Nettokapital vorübergehend hinzugezählt wird, so dass die Überschuldungssituation vermieden werden kann.

Diese, kein Kapital darstellende, vielmehr kapitalnahe Finanzierungsform wird häufig von übergeordneten an untergeordnete Gesellschaften zum Zwecke der Finanzierung gewährt. Traditionell erfolgt die Hingabe von Beteiligungsdarlehen in Spanien insbesondere im Rahmen von Anschubfinanzierungen, da neu gegründeten Unternehmen regelmäßig der Zugang zu langfristiger Finanzierung und damit die Durchsetzung ihrer geschäftlichen Ziele und Projekte erschwert sind, welche zumeist gleichzeitig die einzige Garantie für den Darlehensgeber darstellen. Die Tilgung kann nur mit Eigenmitteln des kreditnehmenden Unternehmens erfolgen. Diese Finanzierungsform ist damit streng abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung des Darlehensnehmers. Gerade in  der Verlustsituation ermöglicht die Einstufung unter den Eigenmitteln die sonst zwingende Kapitalerhöhung oder Auflösung der in der Krise befindlichen Gesellschaft, womit der Verschuldensgrad ohne Folgen erhöht werden kann. In einem Insolvenzfall würde der Darlehensgeber gegenüber den anderen Gläubigern nachrangig befriedigt.

Ansonsten käme nur eine Kapitalerhöhung oder eine Einlage seitens des Gesellschafters zur Kompensierung von Verlusten in Betracht.

Das partizipative Darlehen wird zunächst auf einem nur vorübergehenden Zwecken dienenden Konto gebucht, was sodann aufzulösen ist. Die Historie dieser Kapitalbeschaffung findet damit keinen dauerhaften Niederschlag in der Buchhaltung.

Die Kapitalerhöhung hingegen kann in solchen Fällen entweder mit liquiden Mitteln oder mittels Einbringung von Forderungen des Gesellschafters erfolgen, ist u.a. aber mit Kosten verbunden, da nach notarieller Beurkundung eine Satzungsänderung mit Eintragung im Handelsregister zu erfolgen hat.

Rechtsgrundlage ist das königliche Dekret RD 7/96 (Real Decreto Ley 7/1996, de medidas urgentes de carácter fiscal y liberalización de la actividad económica) und das Gesetz 10/96 (Ley 10/1996 de 18 de Diciembre, de medidas fiscales urgentes sobre la corrección de la doble imposición interna intersocietaria y sobre incentivos a la internacionalización de las empresas) aus 1996. Charakterisiert wird das “préstamo participativo” (Beteiligungsdarlehen Spanien) gemäß Art. 20 des kgl. Dekretes 7/96 durch 5 Punkte:

  1. Der Zinssatz ist variabel und id.R. abhängig vom Gewinn, je nach Vereinbarung der Parteien aber auch abhängig vom Geschäftsumsatz, Zuwachs des Gesellschaftsvermögens oder anderen Parametern. Es kann ein fixer Mindestzins vereinbart werden.
  2. Vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, häufig zwischen 5 und 10 Jahren und teilweise unter Einräumung einer Karenzzeit, ist eine Vertragsaufhebung nur möglich, sofern in Höhe der Eigenmittel eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird.
  3. Bilanziell wird das partiarische Darlehen in den Passiva als eine „Schuld mit speziellem Charakter“ verbucht.
  4. Im Hinblick auf die gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Deckung von entstandenen Verlusten (Kapitalreduktion, Auflösung, u.ä.) wird das partiarische Darlehen zum Nettovermögen und zu den Eigenmitteln gezählt. Es steht im Rang nach den Gemeingläubigern und vor den Gesellschaftern.
  5. Die Gesamtkosten des Darlehens werden steuerlich als Finanzierungsaufwendungen des Darlehensnehmers gebucht.

Beteiligungsdarlehen und die Einlagen der Gesellschafter sind Teil des Eigenkapitals. Das liegt daran, dass es sich um eine Eigenfinanzierung des Unternehmens handelt und nicht um ein Kreditrecht. Die Gesellschafter haben diese Einlagen geleistet, um das Unternehmen mit Liquidität zu versorgen, ohne sie wie ein „normales“ Darlehen zurückzahlen zu müssen. Wenn es sich nicht um Beteiligungsdarlehen handelt, gelten Gesellschafterdarlehen als Verbindlichkeiten und werden nicht zum Nettovermögen gerechnet.

Zinsen Beteiligungsdarlehen Spanien

Die Zinsen, die das kreditgebende Unternehmen erhält, sind gemäß Artikel 21 des aktuellen Körperschaftsteuergesetzes, zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Spanien steuerfrei (sofern der Prozentsatz der direkten oder indirekten Beteiligung am Grund- oder Stammkapital des Unternehmens mindestens 5 % beträgt oder der Anschaffungswert der Beteiligung höher als 5 % ist). Denn die Zinsen die bei der Rückzahlung des Beteiligungsdarlehens anfallen, sind gemäß Artikel 15 als Eigenkapitalverzinsung zu verstehen und stellen daher keine – bei der Körperschaftsteuer – abzugsfähige Ausgabe für die das Darlehen erhaltende Gesellschaft dar.
Dies bedeutet, dass 25 % des Gesamtbetrages der Zinsen bei der darlehensnehmenden Gesellschaft nicht als Kosten im Rahmen der Körperschaftsteuer abzugsfähig sind.

Diese Regelung gilt bei gewöhnlichen Darlehen nicht. Die vertragliche Regelung eines gewöhnlichen Darlehens müsste nach den Grundsätzen über verbundene Unternehmen marktgerechte Zinsen festlegen. Nach Körperschaftsteuerrecht wären darüber hinausgehende Zinsen in Spanien aber auch keine abzugsfähigen Posten.

Gewöhnliche Darlehen beseitigen allerdings gesellschaftsrechtlich nicht den Sachverhalt der Unterkapitalisierung. Wenn die Situation der Unterkapitalisierung mit einem Beteiligungsdarlehen gelöst werden soll, so wird infolge dessen, dass an sich seitens der Gesellschafter die Beibringung von Kapital erforderlich wäre, die Zinszahlung an diese damit quasi wie eine verschleierte Dividendenausschüttung behandelt.

Fazit

Nur partizipative Darlehen und Einlagen der Gesellschafter helfen einem Unternehmen den gesetzlichen Auflösungsgrund bei Unterkapitalisierung zu überwinden. Wie dargelegt, erhöhen sie nämlich das Nettovermögen, unter Ausschluss der Passiva.

Die Heilung des Nettovermögens insoweit kann also nach spanischem Recht erfolgen:

Mittels einer Kapitalerhöhung

durch eine Kapitalherabsetzung

durch eine Kapitalerhöhung und -herabsetzung (sogen. “Akkordeonoperation”).

Durch Einlagen der Aktionäre und

durch Gesellschafterdarlehen

die dann zu berücksichtigen sind, sofern es sich um partizipative Darlehen handelt. Sie sind eine Art von Darlehen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie buchhalterisch Teil des Eigenkapitals und nicht der Verbindlichkeiten des Unternehmens sind. Sie werden von den Gesellschaftern zur Finanzierung des Unternehmens gewährt. Es werden die Rückzahlung des Kapitals und ein notwendigerweise variabler, an die Leistung des Unternehmens gebundener Zinssatz vereinbart. Somit sind die Gesellschafter an der Entwicklung des Unternehmens beteiligt. Neben dem aufgrund der Leistungsgebundenheit notwendigerweise variablen, kann zusätzlich auch ein fester Zinssatz vereinbart werden kann.

Das Kriterium zur Bestimmung der Entwicklung des Unternehmens kann von den Parteien frei vereinbart werden.

Eine vorzeitige Rückzahlung ist nur möglich, wenn sie durch eine Erhöhung des Eigenkapitals in gleicher Höhe kompensiert wird und sich nicht aus der Neubewertung der Vermögenswerte ergibt. In diesem Fall ist eine Kapitalerhöhung durch Verrechnung von Forderungen erforderlich.
Für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung können die Parteien eine Strafklausel vereinbaren.

 

©2020 Verfasser Beteiligungsdarlehen Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht