Steuerrecht Spanien – Körperschaftsteuer Spanien u.a. Unternehmenssteuern

Körperschaftsteuer SpanienBei Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen werden insbesondere “Impuesto sobre las Sociedades (IS, also Körperschaftsteuer Spanien) und die kommunale Gewerbesteuer (Impuesto sobre Actividades Económicas, IAE) erhoben.

A. Körperschaftsteuer Spanien (Impuesto sobre Sociedades, IS)

I. Das Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist jede juristische Person, die in Spanien ansässig ist oder eine Betriebsstätte unterhält. Eine Körperschaft gilt dann als ansässig, wenn sie aufgrund der spanischen Gesetzgebung gegründet wurde oder ihren Gesellschaftssitz oder aber ihre tatsächliche Geschäftsleitung (Leitung und Kontrolle ihrer gesamten Tätigkeit) auf spanischem Staatsgebiet hat. Es handelt sich demnach um sämtliche Arten von Handelsgesellschaften, einschließlich Aktiengesellschaften (sociedad anómina, SA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sociedad de responsibilidad limitada, SRL/ SL), Personengesellschaften (Kommanditgesellschaften, einfache Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften), Investmentfonds, Pensionsfonds sowie Risikokapitalfonds.

Lediglich das steuerpflichtige Einkommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts („Sociedad civil“) wird nicht auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Das Einkommen wird insoweit den Gesellschaftern direkt zugerechnet und dort der Besteuerung unterworfen.

Bei einem Ansässigkeitswechsel endet der Erhebungszeitraum im Augenblick des besagten Wechsels.

Der Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in einem Land erfolgt durch eine von den dortigen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung. Deren Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr.

Bei der Körperschaftsteuer Spanien findet ein partielles Anrechnungsverfahren Anwendung. Ansässigen natürlichen Personen wird als Gesellschaftern eine Anrechnungsgutschrift gewährt.
Infolge dieser Anrechnung kommt es regelmäßig nur bei hohen Einkünften zur erneuten Versteuerung der Dividenden.

In Spanien steuerlich ansässige Körperschaften als Gesellschafter erhalten eine Steuergutschrift ihrer eigenen Steuer auf die Bruttodividenden.

II. Steuerobjekt

Ebenso wie bei der Einkommenssteuer richtet sich die Besteuerung im Rahmen der Körperschaftsteuer Spanien nach der steuerlichen Ansässigkeit.

Ansässige Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer mit dem weltweiten Einkommen und Veräußerungsgewinnen. Die Ermittlung erfolgt grundsätzlich mit Hilfe einer direkten Berechnungsmethode basierend auf den Buchführungsunterlagen, ausnahmsweise durch Schätzung seitens der Finanzbehörden.

Abzugsfähig sind mit der gewerblichen Tätigkeit zusammenhängende Betriebsausgaben.

Vorräte werden für Steuerzwecke grundsätzlich mit dem niedrigeren Wert zwischen Anschaffungskosten und dem Marktwert bewertet. Für Finanzierungskosten besteht ein Aktivierungsverbot.

Abschreibungen sind für Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens und immaterielle Wirtschaftsgüter auf der Grundlage ihrer üblichen Nutzungsdauer zulässig, beginnend mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des jeweiligen Wirtschaftsgutes.

Die Abschreibungen können nach der linearen, degressiven oder digitalen Abschreibungsmethode berechnet werden. Die Abschreibungssätze werden in amtlichen Tabellen festgelegt.

Die Bildung von Rückstellungen für nicht realisierte Verluste ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z.B. die Rückstellung für zweifelhafte Forderungen oder für die Abwertung von Wertpapieren. Zudem sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, für die Instandhaltung von Schiffen und Flugzeugen und für den Wertverlust des Vorratsvermögens möglich.

Veräußerungsgewinne sind Gewinne, die durch die Veräußerung von Vermögenswerten gegen Entgelt, sowie solche, die bei einer unentgeltlichen Übertragung erzielt worden sind. Sie unterliegen wie laufendes gewerbliches Einkommen der Körperschaftssteuer.

Verluste können mit allen Einkünften desselben Berechnungszeitraumes verrechnet werden.

Ein Verlustrücktrag ist nicht möglich, ein Verlustvortrag ist seit der letzten Gesetzesänderung im Jahre 2002 grundsätzlich für derzeit bis zu 15 aufeinander folgende Jahre zulässig (Art 25 LIS – Gesetz Körperschaftsteuer Spanien) (zuvor 7 Jahre).

III. Steuergutschriften und Steuerbefreiungen

Die Summe der Investitionsgutschriften ist auf derzeit 35 % der Körperschaftssteuerpflicht des Jahres begrenzt. Ein Vortrag von nicht genutzten Gutschriften kann derzeit bis zu zehn Jahre erfolgen.

Steuergutschriften werden u. a. gewährt für Reinvestitionen von Veräußerungsgewinnen, mit der Exporttätigkeit zusammenhängende Investitionen in ausländische Betriebsstätten oder Gesellschaften, Umweltschutz, Forschungs- und Entwicklungskosten und Neuerungen, die mit der Personalausbildung zusammenhängenden Ausgaben, Kulturgütern, Tätigkeiten im Bereich des Internets oder e-commerce, Rentenversicherungsbeiträgen etc..

Steuerbefreiungen oder Abzüge werden für die Förderung von Risikokapitalanlagen sowie bestimmten Investitionen im Ausland gewährt.

Für Holdinggesellschaften besteht ein Schachtelprivilleg, bei dem unter bestimmten Bedingungen Steuerbefreiungen für den Verkauf von berechtigenden Anteilen gewährt werden. Die Gewinnausschüttung an nichtansässige Anteilseigner ist grundsätzlich von der Quellensteuer befreit.

Für die steuerliche Sonderzone Kanarische Inseln (ZEC) kommen für Gesellschaften, die vor dem 01.01.2007 in das Offizielle Register der ZEC-Gesellschaften eingetragen werden, unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Sonderregelungen in Frage, die die wirtschaftliche Situation der Kanarischen Inseln verbessern sollen.

Im Baskenland bestehen verschiedene Steueranreize z.B. durch eine ermäßigte Körperschaftsteuer.

IV. Steuerhöhe und Steuerveranlagung Körperschaftsteuer Spanien

Der allgemeine Steuersatz für Einkommen und Veräußerungsgewinne beträgt derzeit 35 %. Für Gesellschaften mit Umsätzen unter 8 Mio. Euro derzeit und Gewinn unter 120.000 Euro beträgt der reduzierte Steuersatz derzeit 30 %

Einkünfte aus inländischen Quellen unterliegen der Körperschaftsteuer, wenn sie von in Spanien ansässigen oder gegründeten Gesellschaften erzielt werden. Der Quellensteuersatz auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen, auf Zinsen und auf Lizenzen beträgt derzeit 18 %.

Der Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Gesellschaften können aber auch eine Erklärung entsprechend ihrem Wirtschaftsjahr einreichen.

Körperschaftsteuersubjekte müssen jährlich eine Generalversammlung innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten und innerhalb 25 Tagen ab dem Tag der Genehmigung des Jahresabschlusses eine endgültige Körperschaftssteuererklärung einreichen.

Es sind trimestrale Vorauszahlungen am 20. des auf das Trimester folgenden Monats zu leisten, am 20.01. die Jahreserklärung für das Vorjahr abzugeben.

B. Konzerne Körperschaftsteuer Spanien

I. Konzernbesteuerung

Grundsätzlich steht die Konsolidierung von Unternehmen für die Zwecke der Körperschaftsteuer verbundenen Gesellschaften frei. Ein Konzern besteht aus einer ansässigen Muttergesellschaft und den ansässigen Tochtergesellschaften (SAs, SRLs, Kommanditgesellschaften auf Aktien), die von der Muttergesellschaft zumindest mit 75 % beherrscht werden.

Es unterliegen insoweit nur die Nettoeinkünfte des Konzerns der Steuer, konzerninterne Ausschüttungen von Dividenden sind von der Quellensteuer befreit.
II. Konzerninterne Dividenden

Konzerninterne Dividenden zählen mit dem Bruttobetrag zum steuerpflichtigen Einkommen des Empfängers. Für die bezahlte Quellensteuer erfolgt bei der endgültigen Steuerermittlung des Empfängers eine Steuergutschrift. Zudem besteht die Möglichkeit der Anrechnung von entrichteter Körperschaftsteuer auf die endgültige Steuerpflicht des Empfängers.

C. Sonstige Steuern

Zu Gunsten der lokalen Handelskammer besteht ein geringer Steuerzuschlag auf die Körperschaftsteuer, der von allen ansässigen Gesellschaften und Betriebsstätten in Form einer jährlichen Gebühr bezahlt werden muss.

Für gewerbliche, freiberufliche oder künstlerische Tätigkeit innerhalb des spanischen Hoheitsgebiets wird jährlich eine Steuer auf wirtschaftliche Betätigung (kommunale Gewerbesteuer, IAE) erhoben (s. vor).

Auf den Wertzuwachs von städtischen Grundstücken wird bei Verkauf dem Verkäufer und bei unentgeltlichem Erwerb dem Empfänger eine Steuer auferlegt.

Spanien erhebt derzeit keine Vermögensteuer für Körperschaften.

Von den Gemeinden wird jährlich auf den Besitz von unbeweglichem Vermögen eine Grundsteuer erhoben. Diese kann als Betriebsausgabe abgezogen werden.

D. Internationale Aspekte

I. Ansässige Gesellschaften

Für ansässige Gesellschaften wird die Körperschaftsteuer auf ihre weltweiten Einkünfte und Veräußerungsgewinne erhoben.

Erzielen ansässige Gesellschaften Dividenden aus ausländischen Quellen und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einer nichtansässigen Gesellschaft sind diese unter bestimmten Bedingungen steuerfrei.

Für ausländisches Vermögen gilt keine Vermögensteuer, im Ausland belegenes unbewegliches Eigentum unterliegt nicht der spanischen Grundsteuer.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkünften aus ausländischer Quelle verwendet Spanien zwei Methoden: Steuerbefreiung und Steueranrechnung.

Gewerbliche Gewinne einer ansässigen Gesellschaft durch eine im Ausland belegene Betriebsstätte sind steuerfrei, wenn das durch die Betriebsstätte erzielte Einkommen tatsächlich einer der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt, die Betriebsstätte nicht in einem Niedrigsteuergebiet liegt und derzeit mindestens 85 % des Einkommens der Betriebsstätte aus der Durchführung gewerblicher Tätigkeiten im Ausland stammt. Sind die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllt, wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung vermieden.

II. Nicht ansässige Körperschaften

Im Allgemeinen unterliegt eine in Spanien belegene Betriebsstätte einer nicht ansässigen Gesellschaft der Steuer mit Einkünften und Veräußerungsgewinnen aus spanischen Quellen zum gewöhnlichen Satz von derzeit 35 %. Zudem gibt es eine Zusatzsteuer auf Abführungen von Betriebsstättengewinnen von derzeit 25 % für jeden Gewinn nach Abzug der Steuern, der von einer spanischen Betriebsstätte an ihr ausländisches (nicht EU-) Stammhaus abgeführt worden ist; hiervon ausgenommen sind die Vereinbarungen der DBA. Im Rahmen der EU ist die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie zu beachten.

Stille Reserven werden realisiert, wenn eine spanische Betriebsstätte Wirtschaftsgüter ins Ausland überführt (Entnahmebesteuerung).

Unterhält eine nicht ansässige Gesellschaft keine Betriebsstätte in Spanien, besteht Steuerpflicht hinsichtlich jeder einzelnen Zahlung in Hinsicht auf Einkünfte und Veräußerungsgewinne aus spanischen Quellen, wobei für bestimmte direkte Einnahmen und Einkünfte keine Steuerpflicht besteht.

Nicht ansässige Körperschaften unterliegen nicht der Vermögenssteuer, jedoch mit ihrem in Spanien belegenen unbeweglichen Vermögen der Grundsteuer. Zudem müssen nichtansässige Körperschaften jährlich neben der Grundsteuer eine besondere Steuer auf unbewegliches Vermögen entrichten, die allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nicht erhoben wird.

Erzielt eine nicht ansässige Gesellschaft, die keine Betriebsstätte in Spanien unterhält, Einkünfte aus Spanien, muss sie in bestimmten Fällen einen ortsansässigen Beauftragten (Fiskalvertreter) in Spanien benennen und die Finanzbehörden darüber informieren. Grundsätzlich ist für jeden Zufluss eine Steuererklärung abzugeben, bei bestimmten Einkünften genügt jedoch eine vierteljährliche Erklärung. Grundsätzlich ist die Beantragung einer spanischen Steuernummer erforderlich.

Des Weiteren gibt es Bestimmungen zur Vermeidung der Steuerumgehung für die Veräußerung von unbeweglichem Eigentum.

III. Quellensteuer

Auf den Bruttobetrag von aus spanischen Quellen stammendem Einkommen wird von Nichtansässigen die keine Betriebsstätte in Spanien unterhalten Quellensteuer erhoben.

Der Quellensteuersatz auf Dividenden und Gewinnausschüttungen aus spanischen Quellen beträgt derzeit derzeit 18 % auf den Bruttobetrag. Unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Befreiung von der spanischen Quellensteuer (bei an qualifizierende Muttergesellschaften ausgeschütteten Dividenden).

Zinsen aus spanischen Quellen unterliegen einem Quellensteuersatz von derzeit 18 % auf den Bruttobetrag, Lizenzgebühren von derzeit 25 % auf den Bruttobetrag.

Veräußerungsgewinne sind im Allgemeinen mit derzeit 35 % zu versteuern. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an spanischen Investmentfonds unterliegen der Steuer mit einem Satz von derzeit 18 % auf den Nettobetrag.

Die einschlägigen DBA sind zu beachten.

E. Vermeidung von Steuerumgehungen

I. Verrechnungspreise

Einnahmen und Aufwendungen, die mit Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen oder zwischen Gesellschaften und einem ihrer Gesellschafter oder leitenden Angestellten im Zusammenhang stehen, sind mittels Fremdvergleich zu bewerten und bei Abweichung zu korrigieren. Dabei kann das Verfahren der Preisvergleichsmethode angewendet werden, ergänzend auch die Kostenaufschlags- oder die Wiederverkaufspreismethode sowie das Verfahren des Rohgewinnvergleichs oder vergleichbare „profit-split“-Methoden.

II. Unterkapitalisierung

“Unterkapitalisierung” liegt vor, wenn Verluste das Gesellschaftsvermögen auf weniger als 2/3 des Kapitales verringert haben und ein Geschäftsjahr ohne Beseitigung dieses Zustandes abgelaufen ist, so dass das Kapital entsprechend zu erhöhen ist (Art. 163 AG).

In “finanzkritischen Situationen” ist insbesondere bei Darlehen zu beachten, dass eine Darlehensoperation keine verdeckte Kapitalisierung verschleiert und die Zinszahlungen – die aus eben diesem Grunde zu erfolgen haben und schließlich für den Darlehensnehmer im Rahmen der Gesellschaftssteuererklärung grds. abzugsfähig sind – in diesem Falle tatsächlich dort gerade nicht abzugsfähige Kapitalausschüttungen darstellen. Daher stellt der Fiskus die unwiderlegbare Vermutung auf, dass der Teil des Zinsbetrages als Ausschüttung angesehen wird, der einen “exzessiven Verschuldensgrad” darstellt (Art.20 span. KStG).

III. Inländerbeherrschte Auslandsgesellschaften

Eine ansässige Körperschaft unterliegt der Körperschaftsteuer auch hinsichtlich bestimmter passiver Einkünfte von nicht ansässigen juristischen Personen, an denen sie zu mehr als 50 % beteiligt ist (System der internationalen Durchgriffsbesteuerung).

IV. Bestimmungen für Steueroasen

Für in Steueroasen ansässige Gesellschaften werden bestimmte Steuerbefreiungen nicht gewährt.

F. Umsatzsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido, IVA)

In Spanien unterliegt der geschaffene Mehrwert bei steuerpflichtigen Lieferungen von Waren und Dienstleistungen auf dem spanischen Festland und den Balearen sowie der Import solcher Güter in dieses Gebiet der Umsatzsteuer. Die Kanarischen Inseln erheben eine besondere Art der Umsatzsteuer (IGIC, Impuesto General Indirecto Canario – Allgemeine Indirekte Kanarische Steuer).

Die Steuerpflicht besteht für natürliche Personen oder Körperschaften, die steuerpflichtige Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen vornehmen.

Die Steuerpflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Erbringung oder Lieferung von steuerpflichtigen Gütern oder Dienstleistungen nach Spanien im Rahmen des Gewerbes eines Unternehmers, den Ankauf von Gütern innerhalb der EU und die Einfuhr von steuerpflichtigen Gütern nach Spanien.

Grundlage der Besteuerung ist das Entgelt, der Kaufpreis oder der Zollwert, wobei ein Vorsteuerabzug vorgenommen wird.

Befreiungen gibt es u.a. bei medizinischen, sozialen, Ausbildungs- und Sportdienstleistungen sowie finanziellen Transaktionen und Versicherungsverträgen und der Vermietung von unbeweglichem Eigentum.

Der allgemeine Steuersatz beträgt derzeit 16%, es existieren ermäßigte Tarife für bestimmte Waren.

Für die kanarischen Inseln gelten besondere Tarife, wobei der allgemeine Steuersatz derzeit 5% beträgt, für den es sowohl Erhöhungen als auch Ermäßigungen gibt.

Umsatzsteuerrechtlich werden die Kanaren als Ausland behandelt. Das heißt, es wird infolge deren Sonderstatus bei Lieferungen aus Spanien grds. keine Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Der spanische Lieferant muss sich ggf. dort umsatzsteuerlich anmelden und eine Identnummer beantragen. In diesem Falle hat er die dort anwendbare indirekte Steuer, IGIC auf seinen Rechnungen auszuweisen.

Auch Warenlieferungen nach Ceuta und Melilla werden wie Lieferungen in ein sonstiges Drittland (USA z.B.) behandelt. Zwar verfügen einige Gebietsautonomien wie z.B. das Baskenland steuerlich über einen Sonderstatus, sind aber nationales Staatsgebiet und unterliegen daher den normalen Mehrwertsteuerregelungen.

Nichtansässige Unternehmer haben einen Fiskalvertreter zu benennen und die Finanzbehörden darüber zu informieren, ggf. eine spanische Steuernummer zu beantragen. Ausländische Unternehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit der Rückerstattung der Vorsteuer.

©2005 Verfasser Steuern juristische Personen – Körperschaftsteuer Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht

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