GbR Spanien

GbR SpanienSowohl im deutschen Recht als auch nach spanischer Rechtslage besteht die Möglichkeit, dass sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch Leistung vertraglich vereinbarter Beiträge zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. einer „sociedad civil“ (im Folgenden auch GbR Spanien) zusammenschließen.

Nach spanischem Gesellschaftsrecht bedarf es zur Gründung einer „sociedad civil“ – wie nach deutschem Recht – der Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages. Sodann muss die Gesellschaft zur Teilnahme am Wirtschaftsverkehr beim spanischen Finanzamt registriert werden. Gesellschafter haben sich regelmäßig bei der Sozialversicherung als Selbstständige anzumelden. Eine grundsätzliche Eintragung im spanischen Handelsregister („Registro Mercantil“) oder eine sonstige Registrierung sah das spanische Recht bislang nicht vor.

GbR Spanien – Rechtsfähigkeit

Spanische GbR verfügen über keine Rechtspersönlichkeit, sofern die Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern im Rechtsverkehr intern bleiben. Betrachtet man diese nach ihrem Gegenstand oder Zweck, so haben die Gesellschaften bürgerlichen Rechts damit Rechtspersönlichkeit, wenn ihre Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern nicht geheim gehalten werden (externe Gesellschaft), d.h. wenn sie im Rechtsverkehr als organisiertes und autonomes Vermögen nach dem Willen der Gesellschafter handeln.
Eine Rechtspersönlichkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, die im eigenen Namen im Rechtsverkehr handeln, geheim gehalten werden (Innengesellschaft). Artikel 1669 des Zivilgesetzbuches besagt, dass „Personengesellschaften über keine Rechtspersönlichkeit verfügen, wenn die Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern geheim gehalten werden und bei denen jeder Gesellschafter in eigenem Namen Verträge mit Dritten abschließt“.
Artikel 1669 des Zivilgesetzbuches lässt diese Auslegung eindeutig zu, auch wenn er nicht ausdrücklich feststellt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in einer rechtsgültigen zivilrechtlichen Form errichtet wurde, Rechtspersönlichkeit besitzt.
Wobei der Grundsatz der Formfreiheit gilt.
Gesellschaften mit zivilrechtlichem Zweck und in zivilrechtlicher Form wie auch reine BGB-Gesellschaften können Subjekte von Rechten und Pflichten im zivilrechtlichen Verkehr sein und, sobald sie rechtskräftig gegründet sind, im Geschäftsverkehr mit eigener Rechtspersönlichkeit, unabhängig von den Gesellschaftern, handeln. Sie können z.B. Immobilien kaufen oder verkaufen, mit Hypotheken belasten etc., alles Handlungen, die in öffentliche Register (Grundbuch) eingetragen werden können oder müssen.
Und dies gilt unabhängig ihrer Eintragung als Gesellschaft selbst in ein öffentliches Register.

GbR Spanien – Handelsregister

Für die wirksame Gründung dieser Gesellschaften ist mithin keine Eintragung in ein gesetzliches Register erforderlich, d.h. sie werden in das Rechtsleben hineingeboren, ohne dass eine solche Eintragung eine “conditio sine qua non” ist, wie dies bei Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Fall ist.

Eine solche Eintragung kann allerdings einer Reihe von Zwecken dienen, so z.B. dem Drittschutz im Rechtsverkehr, aber ebenso auch der Gesellschaft selbst.

Vor dem Hintergrund, dass es in der spanischen Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass die Rechtspersönlichkeit von „sociedades civiles“ nicht an eine Eintragung im Handelsregister gebunden ist, werden seit geraumer Zeit die Vorteile einer, u.U. sogar obligatorischen, Eintragung im Handelsregister für diese Gesellschaften diskutiert, so wie diese, in der spanischen, ebenso wie in der deutschen Rechtsordnung bei Handelsgesellschaften und zivilrechtlichen Berufsgesellschaften bereits vorgeschrieben ist.

Was die Rechtsfähigkeit der „sociedad civil“ angeht, stimmen die deutsche und spanische Rechtsprechung jedenfalls überein: die GbR Spanien bzw. die „sociedad civil“ ist als Auẞengesellschaft rechtsfähig, d.h. wenn sie am Rechtsverkehr mit Dritten teilnimmt.

GbR Spanien – Deutschland

Im deutschen Recht wird die Rechtsprechung bezüglich der Rechtsfähigkeit einer GbR mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – kurz MoPeG – nun auch gesetzlich verankert. Das Gesetz tritt am 1.1.2024 in Kraft und erkennt die Rechtsfähigkeit einer GbR (Außen-) Gesellschaft bei entsprechendem Willen der Gesellschafter an. Bislang hatte die deutsche Rechtsprechung nur eine Teilrechtsähigkeit der nicht eingetragenen GbR anerkannt, sofern die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts “durch Teilnahme am Rechtsverkehr nach außen eigene Rechte und Pflichten begründet”.

Differenziert und mit einer adäquaten Definition versehen, wird dabei nun einerseits zwischen einer rechtsfähigen GbR-Außengesellschaft und andererseits einer nicht rechtsfähigen GbR-Innengesellschaft. Den Gesellschaftern bleibt es somit frei, ihrer Gesellschaft Rechtsfähigkeit zu verleihen. Interne Rechtsverhältnisse sollen auch mithilfe einer nicht rechtsfähigen (Innen-) Gesellschaft geregelt werden können. Entscheiden sich die Gesellschafter für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit, so ist zu beachten, dass nicht mehr das Gesamthandvermögen gemäß § 718 BGB gilt, sondern die Gesellschaft Träger eines Gesellschaftsvermögens gemäß § 713 BGB n.F. wird, was bei Familienholdinggesellschaften zu beachten sein wird.

Die Möglichkeit einer Eintragungsfähigkeit der GbR Spanien in ein Gesellschaftsregister, welches mit dem Handelsregister vergleichbar ist, wird mit § 707a Abs. 3 BGB n.F. in Deutschland gesetzlich eingeführt. Zeitgleich mit dem MoPeG tritt zum 1.1.2024 die neue Gesellschaftsregisterverordnung in Kraft, die im Wesentlichen auf die Handelsregisterverordnung verweist.

  • 707a Abs. 3 BGB n.F. bestimmt Folgendes:

„(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.“

Erkennbar wird die Eintragung einer Gesellschaft durch die zugehörige Ergänzung der Bezeichnung in eine so genannte „eGbR“. Gemäß dem Umwandlungsgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.) ist es einer GbR nunmehr möglich, nach einer Registrierung im Gesellschaftsregister als eGbR in gleichem Umfang wie eine Personenhandelsgesellschaft, an einer Umwandlung, also einer Verschmelzung, Spaltung oder einem Formwechsel, mitzuwirken. Diese Registrierung hat auch eine Eintragung der wirtschaftlichen Berechtigten im Transparenzregister zur Bedingung. GbR die über Immobilieneigentum verfügen, müssen sich zwingend in das Gesellschaftsregister eintragen, ansonsten ist ein Verkauf nicht möglich. Ebenso ist die Eintragung für GbR verpflichtend, die sich an anderen, im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften beteiligen möchten.
Mit der Registereintragung entsteht steuerlich ein ggf. interessantes Wahlrecht zur Besteuerung der eGbR wie eine Kapitalgesellschaft. Mit diese Neuerung wiederum entsteht eine Lücke in den Doppelbesteuerungsabkommen, welche diese Option nicht vorsehen.

Bei Ausweitung der Geschäftstätigkeit in einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ist es der eGbR jenseits des Umwandlungsgesetzes möglich, sich gemäß § 707 c BGB n.F. in das Handelsregister umtragen zu lassen und somit einen Statuswechsel herbeizuführen. Daneben sind Statuswechsel auch zu Partnerschaftsgesellschaften zulässig. Zu beachten ist, dass ein entgegengesetzter Statuswechsel zu einer eGbR ebenfalls möglich ist. Freiberufler können sich jetzt, ggf. mit ausländischen Sozien, anstelle in GbR oder Partnerschaftsgesellschaften, auch in Form der GmbH & Co KG zusammenschließen, solange die Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft Freiberufler sind.

Durch eine vergleichbare fakultative Eintragung von „sociedades civiles“ in das spanische Handelsregister würden die Vorteile einer Registrierung auf diese Gesellschaften, auf Dritte und auf die Verwaltung ausgedehnt werden. Zweck und Vorteil der Eintragung im Handelsregister ist, gleichfalls der Eintragungsfähigkeit einer GbR, ein vereinfachter Rechtsverkehr durch die Offenlegung von Tatsachen, die für den Handelsverkehr bedeutsam sind. Eine obligatorische Eintragung für alle Gesellschaften könnte eine Garantie für Rechtssicherheit im zivilen Rechtsverkehr darstellen. Auf diese Erhöhung der Rechtssicherheit hat schon die Generaldirektion für Steuern in einer Entscheidung vom 14. Februar 2001, in der sie den Erwerb der Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts von ihrer Eintragung in das Handelsregister abgekoppelt hat, hingewiesen.

Seit geraumer Zeit wird argumentiert, dass eine obligatorische Eintragung von „sociedades civiles“ ins Handelsregister bereits ohne Weiteres durch eine Verordnung mit Gesetzesrang in das spanische Handels- und Gesellschaftsrecht hätte eingeführt werden können – da die bisherige Gesetzeslage dem nicht entgegenstand. Dies um insbesondere die folgenden Zwecke zu erfüllen, welche partiell auch durch die Einführung der Eintragungsfähigkeit einer GbR verwirklicht werden:

Erstens, der Schutz der Steuerbehörden vor Steuerumgehungen: “sociedades civiles”, deren Zweck nicht wirtschaftlicher Natur ist, werden nicht auf die erzielten Einkünfte besteuert. Eine Besteuerung erfolgt jedoch im Hinblick auf die erzielten Einkünfte der Gesellschafter, welche Einkommensteuer, Körperschaftssteuer oder, im Falle von beschränkt Steuerpflichtigen, Einkommensteuer für Nichtansässige zahlen, je nachdem, ob sie dbzgl. Steuerpflichtige sind. Die Registrierung im Handelsregister würde es ermöglichen, Steuerumgehungen durch die Gesellschafter zu verhindern.

Zweitens, der Schutz von Dritten im Rechtsverkehr: Die Eintragung von einer GbR sowie von „sociedades civiles“, deren Zweck nicht gewerblicher Natur ist, gibt denjenigen, die mit der Gesellschaft Verträge abschließen, die Gewissheit, dass eine Rechtsbeziehung zu einer Gesellschaft als von den Gesellschaftern getrennte Einheit und als eigenständiges und verantwortliches Vermögen besteht und dass sie mit der Person Verträge abschließen, die über eine ausreichende Vertretungsbefugnis verfügt. Zudem ist erkennbar wer zu einem bestimmten Zeitpunkt die Gesellschafter sind und wer stellvertretend für die Handlungen dieser Gesellschaft haftet. Auch die Nichtdurchsetzbarkeit von Handlungen und Verträgen, die eintragungsfähig, aber nicht eingetragen und nicht im BORME (Amtsblatt des Handelsregisters) veröffentlicht sind, bleiben erkennbar.

Drittens, der Schutz der Gesellschaft selbst im Rechtsverkehr: Die Eintragung von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, deren Gegenstand nicht gewerblicher Natur ist, gibt der Gesellschaft die Kontrolle über die von ihr abgeschlossenen Handlungen und Verträge, da für die Eintragung folgender Handlungen oder Verträge die vorherige Eintragung in dem Register erforderlich ist: solche, die sich auf einen eintragungsfähigen Gegenstand beziehen; solche, die andere, zuvor geschlossene Verträge abändern oder aufheben; solche, die von Bevollmächtigten oder Geschäftsführern abgeschlossen werden.

Weiterhin heißt es in Artikel 24 des spanischen Handelsgesetzbuchs, dass “eintragungspflichtige Unternehmen und Einrichtungen in allen Unterlagen, im Schriftverkehr, in Bestellungen und Rechnungen die Anschrift und die Identifikationsdaten ihrer Eintragung im Handelsregister angeben müssen”. Das Handelsregister ist also ein Garant für Transparenz.

Viertens, der Schutz der einzelnen Gesellschafter: Die subsidiäre, persönliche Haftung der Gesellschafter endet, wenn diese nicht mehr Gesellschafter sind (Artikel 1668 CC), und die Bekanntmachung dieses Ausscheidens würde diese vor Inanspruchnahme schützen.

Schließlich setzt die Kontrolle der Rechtmäßigkeit durch den Registerbeamten der häufigen Verwirrung im Rechtsverkehr zwischen reinen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, gemischten Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit kommerziellem Zweck, die als Handelsgesellschaften gegründet werden müssen, ein Ende.

Insgesamt sprechen also einige Argumente für eine Eintragung auch der „sociedades civiles“ in ein Handels- bzw. Gesellschaftsregister.

Durch die Einführung des MoPeG in das deutsche Rechtssystem und der daraus entstehenden Schaffung eines Gesellschaftsregisters wird das Personengesellschaftsrecht umfassend aktualisiert und insbesondere auch an die bereits anerkannte und gängige Rechtspraxis angepasst.

GbR Spanien – Möglichkeit der Eintragung im Handelsregister

In Spanien ist es nunmehr, seit Inkrafttreten des Start-Up-Gesetzes, wenn auch nicht verpflichtend, generell möglich, „sociedades civiles“ im Handelsregister eintragen zu lassen.

Der am 27. Juli 2021 vom Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation (Ministerio de Asuntos Económicos y Transformación Digital) vorgestellte Entwurf des Gesetzes „Crea y Crece“ (Anteproyecto de Ley de fomento del ecosistema de las empresas emergentes en España) ist am 29. September 2022 im BOE (Staatsanzeiger) veröffentlicht worden und 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im BOE, im Oktober 2022 in Kraft getreten.

Ziele dieses Gesetzes sind gemäß Artikel 1 der Vorschrift „die Gründung von Unternehmen zu beschleunigen, die Regulierung der Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten zu verbessern, die Zahlungsausfälle im Handel zu verringern und den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern“ (Artikel 1. Gegenstand des Gesetzes).

Es wird dort festgelegt, dass Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die aufgrund ihres Zwecks keine Handelsform haben, nach den allgemeinen Regeln des Handelsregisters dort eingetragen werden können.

Die folgenden Umstände sind im ersten Eintrag anzugeben:

die Identität der Gesellschafter

den Namen der Gesellschaft, der den Ausdruck “Sociedad Civil” enthalten muss

der Gegenstand des Unternehmens

das System der Geschäftsführung

die Dauer der Gesellschaft

alle sonstigen rechtmäßigen Vereinbarungen, die ggf. getroffen werden.

Auf der Registerseite der Gesellschaft können eingetragen werden:

die Ernennung, die Beendigung und der Rücktritt von Geschäftsführern, Generalvollmachten, ihre Änderung, ihr Erlöschen oder ihr Widerruf, die Aufnahme neuer Gesellschafter sowie die Trennung oder der Ausschluss bestehender Gesellschafter, die Übertragung von Anteilen zwischen Gesellschaftern sowie Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die das Geschäftsführungssystem der Gesellschaft betreffen.

Die Eintragung in das Handelsregister ist nur möglich, wenn die in Spezialgesetzen festgelegten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die den Vorschriften des Handelsregisters vorgehen.

Fazit GbR Spanien

Es gibt in Spanien Gesellschaften mit zivilrechtlichem Unternehmensgegenstand und zivilrechtlicher oder rein zivilrechtlicher Form sowie Gesellschaften mit zivilrechtlichem Unternehmensgegenstand und gewerblicher oder gemischter Form. So z.B. Personengesellschaften oder Kommanditgesellschaften.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Kommanditgesellschaften auf Aktien sind unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand immer gewerblich.
Für Erstere gilt der Grundsatz der Formfreiheit der Gründung, es sei denn, es werden Immobilien oder dingliche Rechte eingebracht; in diesem Fall ist eine öffentliche Urkunde zwingend (Artikel 1668 CCom).
Bei den Letzteren ist die öffentliche Urkunde über die Gründung und die obligatorische Eintragung in das Handelsregister erforderlich (Art. 116 und 119 CCom, 81 RRM).
Erfüllt die spanische Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aufgrund ihrer Handelsform diese formalen Anforderungen nicht, wird sie nach allgemeiner Auffassung als irreguläre Gesellschaft eingestuft. Eine Gesellschaft, deren Gegenstand ein Handelsgeschäft ist, gilt immer als Handelsgesellschaft und ist zwingend gemäß den im Handelsgesetzbuch und seinen ergänzenden Rechtsvorschriften festgelegten Formvorschriften zu gründen.

Mit der nicht obligatorischen Möglichkeit der Eintragung der „sociedades civiles“ im spanischen Handelsregister wird der Schutz von Dritten wie auch der Gesellschaft selbst und ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr gefördert und die Gefahr von Steuerumgehungen gemindert.

Es lagen bisher schon keine Gründe vor, die der Eintragung reiner „sociedades civiles“ in  Register entgegenstanden, und in Anbetracht der oben dargelegten offensichtlichen Vorteile, hat der Gesetzgeber die Aufgabe erfüllt, die Normierung des Handelsgesetzbuchs und der Handelsregisterverordnung in Einklang mit der Auslegung des Artikel 1669 des spanischen Zivilgesetzbuchs zu bringen. Die gesetzliche Regelung für die Eintragung von reinen Zivilgesellschaften steht in Übereinstimmung mit Artikel 4.1 der Handelsregisterverordnung, in der es heißt: “Die Eintragung in das Handelsregister ist obligatorisch, außer in den Fällen, in denen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist”, wobei der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (Artikel 16.5, 19.2 CCom) zu beachten ist.

©2023 Verfasser Handelsregister GbR Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht