Während die sogenannte Wegzugsbesteuerung die Fälle persönlicher und sachlicher Entstrickung im Rahmen des Wegzugs eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft oder durch Verlagern von Betriebsvermögen ins Ausland betrifft, die nach Aufdeckung stiller Reserven sodann der Einkommensteuer unterlegt werden, stellt die vorliegende Bearbeitung „Steuern Umzug Spanien“ die unmittelbaren, sich durch einen Wegzug ergebenden Folgen im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer dar.
Steuern Umzug Spanien – Auswirkungen Einkommensteuer
Einkommensteuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz
Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wer dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Einkommensteuerpflicht bezieht sich dann auf das gesamte (Welt-)Einkommen, unabhängig davon, worauf es beruht, z.B. auf unselbständiger oder selbständiger Arbeit, und wo es erwirtschaftet wurde.
Andernfalls kann vorbehaltlich einschlägiger Sondervorschiften nach § 1 Abs. 4 EStG für natürliche Personen, die inländische Einkünfte, wie z.B. Mieteinnahmen, erzielen, eine beschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland bestehen.
Mit einem Wegzug ins Ausland endet mithin grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.
1.Umzug Steuern Spanien – Alternativen der Wohnsitzaufgabe:
a. Wohnsitzaufgabe und unmittelbare Verlegung ins Ausland
Wird der Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und ohne weiteren Aufenthalt ins Ausland verlegt, trifft die obige Aussage ohne Weiteres zu.
Die Einkommensteuer ist allerdings eine Jahressteuer, die jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln ist (vgl. § 2 Abs. 7 S. 1, 2 EStG).
- 2 Abs. 7 S. 3 EStG normiert für Fälle, in denen in einem Kalenderjahr sowohl eine unbeschränkte als auch eine beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht, z.B. infolge einer Wohnsitzaufgabe und –verlegung ins Ausland, dass die während der danach geltenden beschränkten Steuerpflicht noch erzielten inländischen Einkünfte iSd. § 49 EStG in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen sind. Das können beispielsweise Mieteinnahmen oder aber auch sonstige, wie aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit sein.
Dies bedeutet, dass man in solchen Fällen immer für das ganze Jahr zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland veranlagt wird.
Erfolgt der Wegzug innerhalb eines laufenden Kalenderjahres und kehrt die wegziehende Person im Anschluss nicht zeitweise zur Durchführung von seitens desselben Arbeitgebers vergüteten Arbeiten nach Deutschland zurück (s.u. 3), unterliegen die Einkünfte bis zum Wegzug der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Ab dem Folgetag gilt für inländische Einkünfte grundsätzlich die beschränkte Einkommensteuerpflicht (s.o.).
Darüber hinaus regelt § 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, dass für eine/n infolge Zu- oder Wegzugs zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtige/n (einschließlich der in § 2 Abs. 7 S. 3 EStG geregelten Fälle, s.o.), der ausländische Einkünfte bezieht, die im maßgeblichen Kalenderjahr nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, ein besonderer Steuersatz gilt (sog. Progressionsvorbehalt). Die Höhe der Einkünfte, die diesem Vorbehalt unterliegen, ist nach deutschem Steuerrecht und deutschen Regelungen zu ermitteln. Die ausländischen Einkünfte erhöhen demnach den Steuersatz für den Teil der in Deutschland erzielten, steuerpflichtigen Einnahmen. Diese Erhöhung entfällt, wenn der Wegzug zum Jahresende und damit mit Abschluss des Veranlagungszeitraumes erfolgt.
b. Wohnsitzaufgabe, Aufenthalt in Deutschland, anschließender Wegzug
Ist der Wohnsitz in Deutschland bereits aufgegeben, der Wegzug ins Ausland und die dortige Neubegründung des Wohnsitzes erfolgt jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, wird zur Bestimmung der einschlägigen Einkommensteuerpflicht in Deutschland auf den gewöhnlichen Aufenthalt und damit auf die sog. 183-Tage-Regelung zurückgegriffen.
Diese in § 9 S. 1 und 2 Abgabenordnung (AO) normierte Regelung besagt, dass jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen, also in der Regel ab 183 Tagen, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben. S. 3 stellt klar, dass die 183 Tage-Regelung nicht greift, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Allerdings wird zur Berechnung der maßgeblichen Frist, anders als bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, nicht auf das Kalenderjahr abgestellt, sondern kalenderübergreifend im Hinblick auf die letzten 365 Tage gerechnet. Entscheidend ist daher, wo die wegziehende Person in den 183 Tagen vor ihrem Wegzug ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hält die natürliche Person sich in dieser Zeit also weniger als 183 Tage in Deutschland auf, wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, sodass sie dort bezüglich ihrer inländischen Einkünfte für den untersuchten Veranlagungszeitraum nur beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Wird die 183-Tages-Grenze überschritten, ist sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Im Hinblick auf die Veranlagung selbst, gilt dann wiederum das unter a) Gesagte (s.o.). Besteht demnach insgesamt nur eine beschränkte Einkommensteuerpflicht, erfolgt auch nur diesbezüglich eine Veranlagung.
c. Wegzug und Aufenthalt im Ausland ohne Wohnsitz
Möglich ist es auch, dass nach Wohnsitzaufgabe ohne weiteren Aufenthalt in Deutschland oder Beendigung eines solchen in Deutschland im Ausland zunächst kein Wohnsitz begründet wird. Auch hier finden § 2 Abs. 7 S. 3 EStG und § 32 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Anwendung.
Das heißt, die Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht für ein Kalenderjahr, in dem sowohl eine unbeschränkte als auch eine beschränkte Einkommensteuerpflicht besteht, umfasst auch die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht noch erzielten inländischen Einkünfte iSd. § 49 EStG und die ausländischen Einkünfte erhöhen den Steuersatz für die in Deutschland steuerpflichtigen Einnahmen. (vgl. o.).
2.Steuern Umzug Spanien – Rückkehr nach Deutschland
Deutschland
Darüber besteht die Möglichkeit, dass eine Person, die ihren Wohnsitz mit oder ohne weiterem Aufenthalt in Deutschland ins Ausland verlegt hat, oder die sich nach der Wohnsitzaufgabe im Ausland aufhält, im Anschluss mglw. auch nur vorübergehend nach Deutschland zurückkehrt, um dort Tätigkeiten durchzuführen, bei denen inländische (deutsche) Einkünfte erzielt werden.
Hier stellt sich die Frage, ob die Person im Ausland bereits einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und bzw. oder, ob sie durch die vorübergehende Rückkehr wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet, sodass sie in Deutschland wieder unbeschränkt einkommensteuerpflichtg wird. Andernfalls bleibt es bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht für die erzielten inländischen Einkünfte. Wie zuvor, findet die 183-Tage-Regelung Anwendung.
Wird durch die vorübergehende Rückkehr nach Deutschland die 183-Tages-Grenze nicht überschritten, wird dadurch grundsätzlich kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. Zusätzlich spielt aber auch der bereits im Ausland verbrachte Zeitraum eine Rolle, sowie bei mehrfacher Rückkehr nach Deutschland die zwischen den Aufenthalten liegenden Zeiträume. Zu beachten ist, dass kurzfristige Unterbrechungen eines Aufenthaltes unberücksichtigt bleiben. Erfolgt die Rückkehr nach Deutschland also zeitnah zum Wegzug ins Ausland, kann der gewöhnliche Aufenthalt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes bei der Rückkehr weiterhin in Deutschland bestehen.
Wie in den vorgenannten Fällen handelt es sich um ein Kalenderjahr, in welchem sowohl eine beschränkte als auch eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bestehen kann, sodass § 2 Abs. 7 S. 3 EStG Anwendung finden kann. Die inländischen Einkünfte sind dann in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen. Hinsichtlich der ausländischen Einkünfte gilt dann wiederum der Progressionsvorbehalt aus § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.
Steuern Umzug Spanien – Formalien bei Umzug
Nach spanischem Recht ist eine Person bei Änderung des Wohnsitzes nicht nur verpflichtet die Meldebehörden, sondern auch die dortigen Steuerbehörden gemäß Artikel 48.3 des Allgemeinen Steuergesetzes (“Ley General Tributaria”) über diese Änderung zu informieren.
In Spanien Steuerpflichtige haben ihren steuerlichen Wohnsitz und die Änderung ihrer Anschrift der zuständigen Steuerverwaltung in der durch die Verordnung festgelegten Weise und unter den festgelegten Bedingungen mitzuteilen.
Zu beachten ist insbesondere, dass die Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes gegenüber der spanischen Steuerverwaltung erst dann Wirksamkeit entfaltet, wenn diese Mitteilungspflicht erfüllt ist.
Unbeschadet dieser Mitteilung können Verfahren, die vor der Mitteilung dieser Verlegung von Amts wegen eingeleitet wurden, gemäß den Bestimmungen der Verordnungen von der dem ursprünglichen Wohnsitz entsprechenden Stelle weiter bearbeitet werden, vorausgesetzt, dass die sich aus diesen Verfahren ergebenden Mitteilungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 110 dieses Gesetzes durchgeführt werden.
Um die Steueradresse zu ändern, müssen natürliche Personen dies mit Steuerformular 030 kommunizieren. Unternehmer und Freiberufler müssen hingegen wie juristische Personen je nach Fall das Formular 036 oder 037 ausfüllen.
Dies kann präsenziell oder auf der Website der Steuerbehörde bzw. über deren elektronische Zentrale durchgeführt werden.
Hierzu ist die elektronische Zentrale der Steuerbehörde aufzusuchen und dort auf der linken Seite den Abschnitt “Verfahren, Dienstleistungen und Formalitäten (Information und Registrierung)” aufzurufen. Sodann “Censos, NIF y Domicilio fiscal” und “Censos” anzuklicken. Daraufhin öffnet sich eine neue Seite, auf der alle verfügbaren Formulare angezeigt werden
Die fehlende Mitteilung der Adressänderung an die Steuerbehörden birgt einige Gefahren. Die wichtigste besteht darin, dass das Finanzamt alle Zustellungen weiterhin wirksam an die „alte“ Adresse vornehmen kann. Handelt es sich bspw. um ein Sanktionsverfahren, kann dies fortgesetzt werden, ohne dass Einspruch erhoben werden kann, sowie Verzugszinsen und Strafgebühren anfallen.
Die Kommunikation einer neuen Meldeadresse ist auch wichtig im Zusammenhang mit der Erlangung von Steuererleichterungen für den Erwerb von Wohneigentum.
3.Steuern Umzug Spanien – Doppelbesteuerungsabkommen
In der Regel verhält es sich so, dass in og. Fällen die in Deutschland der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte aufgrund nationaler Regelungen grundsätzlich auch einer Einkommensteuer im Ausland unterliegen. Um eine solche mögliche Doppelbesteuerung zu verhindern, hat Deutschland zahlreiche sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit ausländischen Staaten abgeschlossen. In diesen ist insbesondere geregelt, wie und wo das Einkommen im Falle einer Überschneidung von Steueransprüchen versteuert werden muss.
Zur Vermeidung bzw. Reduzierung der Doppelbesteuerung wird zwischen der Anrechnungs- und der Freistellungsmethode differenziert. Die Anrechnungsmethode besagt, dass in beiden Staaten Steuern zu zahlen sind, jedoch wird die bereits im Ausland (Beschäftigungs- bzw. Quellenstaat) entrichtete Steuer im Inland (Wohnsitzstaat) auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass sich die Steuerschuld verringert. Nach der Freistellungsmethode wird man nur in dem Land besteuert, in dem die Einkünfte erwirtschaftet wurden. Im Wohnsitzland wird das Einkommen von der Steuer befreit. Mit der Freistellung ist in der Regel der Progressionsvorbehalt verbunden (s.o.). Welche Methode Anwendung findet, richtet sich nach nationalem Steuerrecht und/oder nach dem jeweiligen DBA.
Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen wendet je nach Art der zu besteuernden Einkünfte entweder die Anrechnungs- oder die Freistellungsmethode an.
Bzgl. unselbständiger Arbeit normiert Art. 14 Abs. 2 des DBA mit Spanien z.B., dass die Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Nichtüberschreitung der 183-Tage-Grenze durch Aufenthalt innerhalb aller denkbaren 12-Monats-Zeiträume (vgl. o.),
der vergütende Arbeitgeber ist nicht im anderen Staat ansässig,
und die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Mögliche 12-Monats-Zeiträume sind das Kalenderjahr oder kalenderübergreifende Zeitspannen, die während dem maßgeblichen Steuerjahr beginnen oder enden. In einem Vertragsstaat ansässig ist eine Person nach Art. 4 Abs. 1 des DAB mit Spanien, die nach dem Recht dieses Staates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
Für Einkünfte einer in Spanien ansässigen und bei einem dort ansässigen Arbeitgeber angestellten Person, die diese aufgrund einer in Deutschland ausgeübten unselbständigen Arbeit bezieht, gilt demnach nur die Einkommensteuerpflicht in Spanien, wenn die Person sich innerhalb aller möglichen 12-Monats-Zeiträume weniger als 183 Tage in Deutschland aufhält, sofern der vergütende Arbeitgeber nicht in Deutschland ansässig ist und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber in Deutschland hat.
Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall, dass eine in Deutschland ansässige Person, die bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist, in Spanien unselbständige Tätigkeiten ausübt.
Dies unbeschadet der Frage der Pflicht zum Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer.
Wenn aber ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber eine in Spanien ansässige Person beschäftigt und diese Person über bestimmte Zeitabschnitte Tätigkeiten in Deutschland ausführt, so unterliegen diese Einkünfte unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht der spanischen Einkommensteuer, da der vergütende Arbeitgeber jedenfalls im Tätigkeitsstaat, nämlich Deutschland, ansässig ist.
Ergibt sich demnach z.B. für den Zeitraum der Auslandstätigkeit die Freistellung des Arbeitslohnes in Deutschland ist im Folgeschritt zu prüfen, welche Lohnbezüge der Auslands- und welche der Inlandstätigkeit zuzuordnen sind. Soweit möglich, werden bestimmte Anteile, wie z.B. Reise- oder Unterbringungskosten, direkt zugeordnet. Im Übrigen kommt es auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage an. Urlaubs- und Krankheitstage, Wochenenden und Feiertage gehören nicht dazu, es sei denn in den beiden letztgenannten Fällen wurde tatsächlich gearbeitet und eine entsprechende Vergütung ausgezahlt. Auch die Anzahl der vereinbarten Arbeitstage ist ohne Bedeutung. Zusatzvergütungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die für das gesamte Kalenderjahr gezahlt werden, sind ebenfalls aufzuteilen und entsprechend zuzuordnen.
Liegen die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 – wie im zuvor benannten Beispiel – nicht vor, normiert Art. 14 Abs. 1 des DBA mit Spanien, dass die Vergütungen in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, besteuert werden können.
Für selbständige Arbeit gilt Art. 20 DBA, wonach die daraus resultierenden Einkünfte einer Person grundsätzlich nur in dem Staat versteuert werden können, wo die Person ansässig ist.
Art. 22 des DBA mit Spanien besagt zudem, dass zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Einkünfte, die eine in Spanien ansässige Person bezieht und die nach diesem Abkommen in Deutschland besteuert werden können, von Spanien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer mit dem Betrag angerechnet wird, welcher der in Deutschland gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Einkünfte oder Vermögen dieser Person, die nach dem DBA von der Besteuerung in Spanien auszunehmen sind, können gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen einbezogen werden.
Umgekehrt wird bei einer in Deutschland ansässigen Person hinsichtlich genau benannter Einkünfte unter Beachtung der Vorschiften des deutschen Steuerrechts die spanische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet. Nicht darunter fallende Einkünfte oder Vermögenswerte aus bzw. in Spanien werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, wenn sie in Spanien tatsächlich besteuert werden. Von der deutschen Steuer ausgenommene Einkünfte und Vermögenswerte sind auch hier bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.
- 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG regelt im Hinblick auf DBA außerdem, dass auf Einkünfte eines zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtigen oder eines beschränkt Steuerpflichtigen, dessen Einkommensteuer bzgl. bestimmter Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nicht durch Steuerabzug abgegolten ist, die nach einem DBA steuerfrei sind, ebenfalls ein besonderer Steuersatz anzuwenden ist (sog. Progressionsvorbehalt, vgl. o.).
Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den DBA und nationalem Recht, also z.B. dem deutschen EStG, gilt es zu beachten dass die DBA völkerrechtliche Verträge sind, die durch ein Zustimmungsgesetz in innerstaatliches Recht transformiert werden (vgl. Art. 59 II GG). Doppelbesteuerungsabkommen sind dem einfachen nationalen (Bundes-) Recht gleichrangig, gehen ihm als Spezialnormen jedoch regelmäßig vor (vgl. § 2 Abs. 1 AO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist der deutsche Gesetzgeber jedoch nicht daran gehindert, das deutsche Zustimmungsgesetz durch ein abweichendes Gesetz zu ändern oder es aufzuheben, solange der vom Gesetzgeber gewollte Vorrang vor dem DBA in dem ändernden Gesetz deutlich zum Ausdruck kommt.
Daneben gibt es jedoch auch Fälle, in denen eine Doppelbesteuerung im Einklang mit den jeweiligen Rechtsordnungen der beteiligten Staaten steht – die sog. effektive Doppelbesteuerung. Eine effektive Doppelbesteuerung ist zulässig, wenn die beteiligten Staaten gegenüber derselben Person und für dasselbe Steuerobjekt die Steuerhoheit beanspruchen und die Staaten untereinander keine Regelungen getroffen haben, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es besteht keine völkerrechtliche oder europarechtliche allgemeine Verpflichtung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung. Art. 293 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) normiert für Staaten der EU lediglich die Verpflichtung untereinander entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, ein erfolgreicher Abschluss wird hingegen nicht gefordert.
4.Steuern Umzug Spanien – erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht
Schließlich ist noch die sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht zu beachten. Diese ist in § 2 Außensteuergesetz (Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen, AStG) geregelt. Sie erweitert den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte und normiert für diese einen höheren Steuersatz. Sie kann neben der beschränkten Einkommensteuerpflicht, aber auch unabhängig von dieser bestehen.
Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft (vgl § 2 Abs. 1 AStG):
Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG endet infolge Wegzugs innerhalb des laufenden oder der vorherigen 10 Kalenderjahre und die natürliche Person war in den letzten 10 Jahren vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig. Zudem muss die Person während dieser 5 Jahre die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben.
Außerdem findet diese Steuerpflicht nur bei einem Wegzug in ein sog. Niedrigsteuerland iSd. § 2 Abs. 2 AStG Anwendung und wenn der oder die Steuerpflichtige weiterhin gem. § 2 Abs. 3 AStG wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat.
Fazit Steuern Umzug Spanien
Mit einem Wegzug ins Ausland, z.B. Spanien, endet die unbeschränkte Steuerpflicht für das angefangene Jahr also nicht ohne Weiteres. Eine Differenzierung zwischen der Wohnsitzaufgabe in Deutschland, einem weiteren dortigen Aufenthalt und der Neubegründung des Wohnsitzes im Ausland sowie dem reinen Aufenthalt dort ist unerlässlich. Auch eine nach dem Wegzug vorübergehende Rückkehr nach Deutschland zu Erwerbszwecken hat ggf. erhebliche Auswirkungen auf die Bestimmung der maßgeblichen Einkommensteuerpflicht in Deutschland. Ebenso sind die inländischen und ausländischen Einkünfte sowie die Art der Einkünfte, z.B. ob sie auf selbständiger oder unselbständiger Arbeit beruhen, unterschiedlich zu behandeln. DBA können wiederum speziellere Regelungen im Hinblick darauf treffen, welchem Staat ggf. abweichend zu nationalen Regelungen das Besteuerungsrecht zusteht und insbesondere wie bestimmte Einkünfte zu versteuern sind. Neben der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gibt es zudem nicht nur beschränkte, sondern auch die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht.
©2022 Verfasser Steuern Umzug Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht