Erben Spanien

Erben SpanienWenn eine Person verstirbt, hinterlässt sie als so genannten Nachlass ihre Rechte und Pflichten einer oder mehreren anderen Personen, ihren Erben. Die Bestimmung dieser Erben kann zu Lebzeiten vom Erblasser mittels Testament erfolgen oder erfolgt, falls kein Testament vorliegt, durch Gesetz. Die vorliegende Bearbeitung „Erben Spanien“ behandelt u.a. die Frage der Annahme bzw. der Ausschlagung des Erbes, dessen Teilung und des unbekannten oder nicht auffindbaren Erbens sowie der Todeserklärung.

Erbannahme und Erbverzicht Spanien

Anders als in Deutschland müssen die zu Erben Berufenen in Spanien die Berufung zum Erben annehmen, damit der Erwerb des Erbes vollzogen werden kann, denn dieser erfolgt nach spanischem Erbrecht nicht automatisch durch den Tod der Person, die als “Erblasser” bezeichnet wird. Die Annahme der Erbschaft (“aceptación de herencia”) kann von jedem der Erben einzeln erklärt werden.
Für die Teilung des Erbes verlangt das spanische Zivilrecht jedoch, dass alle Erben dem gemeinsam zustimmen. Wenn also Erben nicht bekannt oder auffindbar sind, kann eine Teilung nicht erfolgen.

Wenn ein Miterbe zwar vorhanden ist, sich aber nicht äußert, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, bestehen zwei Möglichkeiten:

Wenn kein Testament vorliegt reicht es aus, wenn ein anderer Erbe das Erbe einfordert.

Wenn es ein Testament gibt, muss jede der im Testament genannten Personen die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen.

Die ausdrückliche Annahme erfolgt vor einem Notar, bei der stillschweigenden Annahme nimmt der Erbe Handlungen vor, aus denen hervorgeht, dass er sich das Erbe zu eigen machen will, so z.B. mit der Inbesitznahme oder der Veräußerung von Vermögenswerten, mit der Zahlung von Steuern, etc..

Verzichtet der Erbe auf die Erbschaft, so muss dieser Verzicht ausdrücklich erklärt werden, ein stillschweigender Verzicht ist nicht zulässig.

Sofern der Erbe die Erbschaft jedoch weder annimmt noch ausschlägt, befindet sich die Erbschaft in einem vorläufigen Zustand, in dem es keinen Eigentümer gibt, was als “schwebende Erbschaft” (herencia yacente“) bezeichnet wird.

Im Falle von so genannten schwebenden Erben Spanien empfiehlt es sich mit dem Betreffenden der das Erbe nicht annehmen will, eine Lösung zu finden, ggf. mittels eines Rechtsanwaltes oder Mediators.
Sofern dies nicht möglich ist, gibt es im spanischen ZGB geregelte Mechanismen:

Notarielle Unterlassungsverfügung:

Bei diesem Verfahren wird ein spanischer Notar eingeschaltet, der den Miterben auffordert, innerhalb von 30 Tagen zu erklären, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.

In dieser Urkunde weist der Notar darauf hin, dass, wenn innerhalb von 30 Tagen keine Entscheidung getroffen wird, davon ausgegangen wird, dass er das Erbe schlicht und einfach annimmt, d. h. dass er sowohl das Vermögen als auch die Schulden des Verstorbenen annimmt.

Teilung des Erbes:

Mit dem notariellen Antrag nimmt der Miterbe die Erbschaft an, kann aber die Teilung ablehnen, die notwendig ist, um das Eigentum am Vermögen des Verstorbenen zu erwerben.

In diesem Fall können die Miterben, die mindestens die Hälfte des Nachlassvermögens vertreten, bei einem Notar die Bestellung eines Treuhänders beantragen, der die Erbteilung vornimmt.

Ein solcher „Contador-Partidor“ ist ein unabhängiger Berufsangehöriger und hat zur Aufgabe:

Bestimmung der Vermögenswerte des Nachlasses,

Bewertung des Vermögens und der Schulden,

Verteilung des Vermögens unter den Erben gemäß dem Testament oder, falls kein Testament vorhanden ist, gemäß dem Gesetz.

Wenn die Erben, die die Teilung durchführen wollen, nicht 50 % der Erbschaft ausmachen, müssen sie bei Gericht einen Antrag auf Durchführung der Teilung stellen.
Auch bei der Bestellung des Contadors-Partidors handelt es sich um ein gerichtliches Vorgehen und damit um ein längeres Verfahren.

Abwesende Erben Spanien

Ist der Erbe unauffindbar, können dessen Ehepartner, Blutsverwandte oder die Staatsanwaltschaft auf Antrag der Erben, die nicht mit dem Miterben verwandt sind, beim Richter des letzten Wohnsitzes des Betroffenen eine Abwesenheitserklärung beantragen.

Eine Person, die an ihrem Wohnsitz oder letzten Aufenthaltsort nicht auffindbar ist, gilt als rechtlich abwesend (ausencia legal“):

Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Nachricht oder, falls eine solche nicht vorliegt, seit dem Verschwinden, wenn kein Bevollmächtigter mit Vollmacht zur Verwaltung dessen Gesamtvermögens vorhanden ist

Nach drei Jahren, wenn ein solcher Bevollmächtigter vorliegt.

Mit dem Antrag auf Abwesenheit soll ein Vertreter bestellt werden, der die Interessen der verschwundenen Person vertritt, damit das Erbe angenommen und das Vermögen aufgeteilt werden kann. Dies ist

ihr Ehepartner (sofern sie nicht rechtlich oder faktisch getrennt leben),

anderenfalls das älteste Kind,

in Ermangelung dessen der nächstgelegene Aszendent, mit in beiden Linien dem jüngsten Alter,

in Ermangelung dessen die älteren Geschwister der abwesenden Person, die mit ihr zusammengelebt haben, wobei der Älteste gegenüber dem Jüngsten bevorzugt wird.

Ist es nicht möglich, einer dieser Personen als Vertreter der abwesenden Person zu benennen, so bestimmt der Richter oder der Staatsanwalt nach seinem Ermessen eine solvente Person mit guter Leumundsprüfung.

Erben Spanien – Todeserklärung

Wenn ein Erbe nicht ausfindig gemacht werden kann, da sein Aufenthaltsort unbekannt ist und keine Nachrichten von ihm vorliegen, sieht das Gesetz ein Verfahren mit der Bezeichnung “Todeserklärung” (declaración de fallecimiento“) vor, die beim Gericht seiner letzten bekannten Adresse eingereicht werden muss.

Die Todeserklärung ist die gerichtliche Festlegung eines Zeitpunkts, an dem eine Person als verstorben gilt.
Durch dieses Verfahren haben die Angehörigen des Verstorbenen Zugang zu Leistungen, die sich aus dem Tod des Verstorbenen ergeben, wie z. B. aus:

Witwen- oder Witwerrente

Waisenrente

Lebensversicherung.

In diesem Fall handelt es sich um eine Todesvermutung, da der Tod der Person nicht sicher ist.
Das Gesetz sieht daher die Möglichkeit vor, dass die für verstorben erklärte Person wieder auftaucht. In diesem Falle kann sie ihr Vermögen oder den wirtschaftlichen Gegenwert zurückerhalten, nicht aber aus dem Vermögen stammende Früchte oder Einkünfte.

Die Abgabe dieser Todeserklärung setzt den Ablauf einer bestimmten Zeitspanne voraus, nämlich dann, wenn Folgendes eingetreten ist:

Zehn Jahre seit der letzten Nachricht über die abwesende Person oder, falls dies nicht möglich ist, seit ihrem Verschwinden

Fünf Jahre seit der letzten Nachricht über den Abwesenden oder, falls dies nicht der Fall ist, seit dem Verschwinden, wenn das Alter von 75 Jahren erreicht ist,

Zwei Jahre nach der Unterzeichnung eines Friedensvertrags oder dem Ende des Krieges, wenn er Streitkräften angehörte, die an entsprechenden Operationen teilgenommen haben,

Ein Jahr lang bestand unmittelbare Lebensgefahr aufgrund von Gewalt gegen das Leben, und seither bestehen keine Nachrichten seitens der abwesenden Person,

Drei Monate, nachdem der Schiffbruch oder das Verschwinden im Meer festgestellt wurde, d.h., wenn das Schiff sein Ziel nicht erreicht hat, sechs Monate, wenn das Schiff keinen festen Ankunftsort hatte,

oder drei Monate ab dem Zeitpunkt, an dem ein Luftunglück festgestellt wird oder, falls menschliche Überreste gefunden werden, diese nicht identifiziert werden konnten.

Die Verfügung, mit der die abwesende Person für tot erklärt wird, hat Auswirkungen auf ihr Erbe:

Die Erben können erst nach Ablauf von fünf Jahren unentgeltlich darüber verfügen.

Außerdem müssen fünf Jahre vergehen, bevor etwaige Vermächtnisse übergeben werden können.

Und schließlich sind der oder die Erben verpflichtet, ein detailliertes Inventar der beweglichen Gegenstände und eine Beschreibung der Immobilien des Verstorbenen zu erstellen.

Wirkungen der Todeserklärung

Beendigung des Zustands der rechtmäßigen Abwesenheit (Art. 195 ZGB).

Der Nachlass der abwesenden Person wird zum Erbe und somit wird die Erbfolge eröffnet und das Vermögen geht an die Person über, die es betrifft, je nachdem, ob ein Testament existiert oder nicht.

Der Ehegatte kann wieder heiraten.

Fehlender Erbe Spanien

Personen, die aufgrund ihrer öffentlichen Stellung Kenntnis von einem Todesfall haben, die Verantwortlichen von Altersheimen, in denen der Verstorbene gewohnt hat, und schließlich die Personen, die mit dem Verstorbenen an derselben Meldeadresse zusammengelebt  haben, sind verpflichtet, einen Todesfall zu melden.

Jede andere Person, die nicht unter den vorigen Absatz fällt, kann das Bestehen einer Erbschaft ohne Erben (“herencia sin herederos”) behördlich zur Anzeige bringen und hat ggf. Anspruch auf eine im Gesetz vorgesehene Prämie von 10 % des Nachlasswerts.

Gemäß Artikel 956 des Zivilgesetzbuchs ist in solchen Fällen vorgesehen:

“In Ermangelung erbberechtigter Personen erbt der Staat…”.

Voraussetzung ist das Versterben einer Person ohne Testament und ohne Verwandten bis zum vierten Grad der Blutsverwandtschaft, d. h. bis zu Kindern von Neffen und Nichten.

Der spanische Staat hat das Verfahren in diesen Angelegenheiten von “expedientes de herencias vacantes” an die autonomen Gemeinschaften (“Comunidad Autónoma”) abgetreten.

Die Person, die anzeigt muss darlegen

Tod der Person anhand der vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde,
Wohnsitz in der Comunidad Autónoma,
Fehlen eines Testaments durch Bestätigung des Zentralregisters. Im Falle dass ein Testament vorliegt, die Sterbeurkunde der als Erben benannten Person, die zeitlich vor der Person, die das Testament errichtet hat, verstorben ist.

Sobald alle Unterlagen eingereicht sind, führt die Verwaltung die entsprechenden Überprüfungen durch, indem sie sich mit verschiedenen öffentlichen Stellen (Register, Gerichte…) abstimmt, Veröffentlichungen im BOE, DOGV oder im Amtsblatt der autonomen Regionen und Aushänge in den Rathäusern vornimmt, etc..

Wenn schließlich alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die administrative Erbenerklärung zu Gunsten des Staates abgegeben. Danach schätzt und versteigert die Verwaltung das Eigentum oder die Immobilien, die Teil der Erbschaft sind, mit Ausnahme von denen die ggf. für einen öffentlichen Zweck verwendet werden können.

©2020 Verfasser Erben Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht