Klagen in Spanien
Sei es im privaten oder unternehmerischen Bereich, wo eine Vielzahl von Menschen tagtäglich aufeinander treffen, kann es nicht immer konfliktfrei zugehen. Wenn eine konstruktive Konfliktbewältigung nicht möglich ist und auch Mediation keine Lösung schafft, kommt es häufig zwangsläufig zu Klageverfahren. Auch wenn das Großteil der Mandatsverhältnisse beratender Natur ist, so ist auch in Spanien in manchen Angelegenheiten ein Gerichtsverfahren unvermeidbar. In solchen Angelegenheiten sind die wesentlichen Unterschiede im Rechtssystem Spanien zu beachten. Der wesentliche Unterschied einer Klage in Deutschland gegenüber einer Klage in Spanien liegt weniger im Gerichtssystem, als vielmehr in den Verfahrensvorschriften im Prozessrecht Spanien wie auch im Strafprozess und insbesondere auch den prozessualen Gepflogenheiten.
Das spanische Gerichtssystem kennt sowohl eine Zivilgerichtsbarkeit (ordentliche Gerichtsbarkeit), eine Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, eine Strafgerichtsbarkeit, wie auch eine Verwaltungs- und eine Verfassungsgerichtsbarkeit.
Zivilprozess in Spanien
Die vorliegende Bearbeitung “Prozessrecht Spanien” beschränkt sich auf die Darstellung der Tätigkeit des Anwaltes in Spanien im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess).
Art. 24 und 117 der spanischen Verfassung von 1978 garantieren effektiven Rechtsschutz durch Richter und Gerichte und das Recht auf den gesetzlichen, unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richter, auf fachkundige Verteidigung und Beistand durch einen Rechtsanwalt (Abogado).
Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. im Zivilprozess, wird unterschieden in das gewöhnliche Zivilverfahren (juicio ordinario gem. Art. 248, 249, 253.3, 399) und das mündliche Verfahren (juicio verbal gem. Art. 248, 250, 437 LEC (Ley de Enjuiciamiento Civil, die spanische Zivilprozessordnung)).
Zivilrechtliche Ansprüche können ggf. aber auch im Wege einer sogenannten Strafklage eingereicht werden. Mit dieser „querella“ kann eine Privatperson eine Strafverfolgung bewirken und wird so Teil eines Strafverfahrens. Es können dabei im Strafverfahren zivilrechtliche Schadens- oder auch Schmerzensgeldansprüche geltend gemachen. Diese Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche werden im Strafverfahren mit verhandelt.
Das spanische Mahnverfahren
Darüber hinaus wurde im Jahr 2000 mit Art. 812 ff. LEC ein spezielles gerichtliches Mahnverfahren in Spanien (procedimiento monitorio) bei urkundlich (bspw. Auftrag und Rechnung) nachweisbaren Forderungen mit Gegenstandswerten bis 30.000,00 Euro eingeführt.
Mangels Widerspruch binnen einer Frist von 20 Tagen erfolgt dabei eine Titulierung des Anspruchs, bei Widersprich binnen Frist, geht das Verfahren in ein Klageverfahren mit Anwalts- und Prozessagentenzwang über. Auch wenn das gerichtliche Mahnverfahren in Spanien von der Partei grds. selbst betrieben werden kann, so es ist dem ausländischen Mandanten idR. unmöglich ohne einen Rechtsanwalt in Spanien dieses Formalverfahren ohne Rechtsbeistand zu betreiben.
Prozessrecht Spanien – Verfahrensarten
Neben speziellen Angelegenheiten werden im juicio ordinario Klageverfahren mit Streitwerten über 3.000,00 Euro betrieben, während im juicio verbal Streitwerte bis 3.000,00 Euro und u.a. bestimmte wertunabhängige Klagen in Spanien, wie z. B. Herausgabeklagen (Räumung- und Mietzinsklage), Erbsachen oder einstweilige Entscheidungen zum vorläufigen Rechtschutz erfolgen.
Zweck des mündlichen Verfahrens ist eine schnelle und prozessökonomische Abwicklung mit eingeschränkten Antragsmöglichkeiten unter möglichst früher Bestimmung eines Verhandlungstermins. Eine Klageerwiderung durch den Beklagten kann nur mündlich erfolgen, allerdings kann schriftliche Widerklage eingelegt werden. Es sollen in einer einzigen mündlichen Verhandlung alle wesentlichen Beweismittel zur Entscheidungsfindung des Gerichts behandelt werden, wobei bei ordnungsgemäßer Ladung auch bei Nichterscheinen einer der Parteien verhandelt werden kann.
Wesentlich umfangreicher in jeder Hinsicht ist das gewöhnliche Klageverfahren, juicio ordinario. Vor dem ersten Verhandlungstermin steht die Einreichung der Klage seitens des Klägers und die Klageerwiderung, ggf. Widerklage des Beklagten. In einer Vor- und Güteverhandlung werden sodann die prozessualen Rechts- und Zulässigkeitsfragen, wie z.B. die einer Verjährung abschließend erörtert, wobei hier die spanischen Rechtsanwälte üblicher Weise ohne ihre Mandanten auftreten. Mangels Einigung kommt es in einem weiteren Termin zur streitigen Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme und Beweiswürdigung sowie Erörterung der materiellen Rechtsfragen, als Grundlage des späteren Urteils.
Rechtsanwalt und Prozessagent im Prozessrecht Spanien
Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Rechtsordnungen besteht bei Verfahren mit Anwaltszwang im Prozessrecht Spanien darin, neben dem Rechtsanwalt auch zwingend einen am jeweiligen Gericht zugelassenen Prozessagenten, einen sogenannten Procurador zu beauftragen. Diese Beauftragung ist mittels notariell zu beurkundender Prozessvollmacht dem Gericht darzulegen.
Die Funktion des „procuradors“ besteht insbesondere und hauptsächlich darin, den Verkehr zwischen spanischem Rechtsanwalt und Gericht zu kanalisieren, da der Anwalt vor Gericht in Spanien wie die Partei selbst behandelt wird und daher Prozessformalitäten wie die Einreichung der vom Rechtsanwalt vorbereiteten Schriftsätze sowie die Annahme von Ladungen und Benachrichtigungen oder Akteneinsichtnahmen bei Gericht nicht unmittelbar selbst erledigen kann.
Daraus folgt andererseits, dass spanische Rechtsanwälte in örtlicher, sachlicher und instanzieller Hinsicht keinerlei Beschränkungen unterliegen, mithin berechtigt sind, vor sämtlichen spanischen Gerichten aufzutreten.
Die notariell beurkundete Vollmacht zur Vertretung der Interessen des Mandanten ist darüber hinaus im Herkunftsland mit der Apostille überbeglaubigen zu lassen. Dies ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr zwischen den Staaten, die seit 1961 Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens Nummer 12 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind. Sie bestätigt nach Artikel 3 dieses Übereinkommens die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Grds. nur bei Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (jurisdicción voluntaria) mit geringen Streitwerten sowie Schlichtungsverhandlungen (actos de conciliación) ist eine entsprechende Vertretung wie auch eine solche Bevollmächtigung entbehrlich.
Neben diesem ganz wesentlichen Unterschied der Personenmehrheit auf Seiten der Interessensvertretung des Mandanten, existieren auch im ordentlichen Klageverfahren (juicio ordinario) entscheidende Unterschiede im Vergleich mit anderen europäischen Rechtsordnungen.
Da bspw. im spanischen Prozessrecht bei den meisten Verfahren das System der Replik und Duplik nicht angewandt wird, muss sämtlicher Sachvortrag seitens des Klägers bereits mit der Klageschrift erfolgen, der Beklagte braucht nur auf diese einzugehen, allerdings abschließend und kann später nicht mehr neu vortragen. Gleiches gilt für Beweisantritte. Beweismittel die zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder der Erwiderung bereits vorlagen und nicht benannt werden, können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr angebracht werden.
Dies bedeutet für den Rechtsanwalt in Spanien, dass ihm sämtliche mit der Klage zusammenhängenden Unterlagen sowie sämtlicher Sachvortrag bereits vor Einlegung der Klage benannt und vorgelegt werden müssen.
Die Vorbereitung eines derart zu führenden Zivilverfahrens ist außerordentlich arbeits- und zeitaufwändiger als ein Klageverfahren, in dem die Klärung des Sachverhaltes dem schriftlichen Vorverfahren vorbehalten bleibt.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Spanien hat in den letzten 30 Jahren eine Vielzahl von Gerichtsverfahren für insbesondere ausländische Mandantschaft und ausländische Rechtsanwälte oder Versicherungsunternehmen betrieben. Daher haben wir außerordentliche Erfahrung in derartigen Angelegenheiten, in denen wir aus vor genannten Gründen, im Interesse einer erfolgreichen Vertretung, minutiös mit der Mandantschaft die Akten aufbereiten, um sodann den Sachverhalt für das Vorgehen im Rahmen der Klage oder der Klageerwiderung festzulegen.
Prozessrecht Spanien – Gerichtskosten
Beachtenswert ist auch, dass Verfahren in Spanien grds. gerichtskostenfrei sind. Kosten entstehen idR. nur auf der Klägerseite für juristische Personen mit einem Jahresumsatz von derzeit mehr als 8 Millionen Euro. Die entsprechende Abgabe setzt sich aus einem Festbetrag und einer Variablen, abhängig vom Streitwert zusammen. Bedauerliche Folge der grds. Gerichtskostenfreiheit ist das Fehlen entsprechender Mittel auf Justizverwaltung, mit der damit einhergehenden fehlenden sächlichen und personellen Mitteln, womit gleichzeitig häufig eine erhöhte Dauer der Gerichtsverfahren einhergeht.
Schließlich ist zu erwähnen, dass Prozesskosten nach Abschluss des Zivilverfahrens nur dann geltend gemacht werden können, wenn dem Klagebegehren vollumfänglich stattgegeben und die Gegenpartei ausdrücklich in die Kosten verurteilt wird. Aber selbst bei voll umfassender Stattgabe, muss die Klägerseite eigene Prozesskosten tragen, wenn gem. Art. 395.1 LEC a) die Gegenseite den Klageanspruch sofort anerkennt und ihr kein bösgläubiges Prozessverhalten nachgewiesen werden kann und b) der Streitfall Tatsachen- und Rechtszweifel aufweist (Art 394 LEC). Bei teilweiser, auch nur geringfügiger Verurteilung, trägt jede Partei ihre Kosten selbst und die weiteren Kosten hälftig, wobei es im Ermessen des Gerichts steht, etwa infolge des Prozessverhaltens einer Partei oder der Schwierigkeit der Sache abweichend zu entscheiden.
Veröffentlichung Januar 2013: Einführung von Gerichtskosten in Spanien – Bisherige Rechtslage der Gerichtsgebühren sowie Veränderung
Spanische Anwaltskammern
In Spanien gibt es 83 autonome Anwaltskammern (Ilustres Colegios de Abogados, deren übergeordnete Institution der Generalrat der spanischen Rechtsanwälte (Consejo General de la Abogacía Española) ist. Für die Berufsausübung ist die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer erforderlich; bei einer der 83 Anwaltskammern zugelassene Rechtsanwälte können allerdings vor sämtlichen spanischen Gerichten in jeder Instanz auftreten.
Die Gesamtzahl der in Spanien aktuell zugelassenen Rechtsanwälte beträgt etwa 120.000.
©2011 Verfasser Prozessrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht