V. Wann sollte man vom grenzüberschreitenden Mahnverfahren absehen?
Mahnverfahren Ausland – Vollstreckung
In einigen Fällen empfiehlt es sich, vom grenzüberschreitenden Mahnverfahren abzusehen, insbesondere unter folgenden Voraussetzungen:
§ die Durchsetzbarkeit der Forderung ist nicht sichergestellt, da sich zum Beispiel der Wohnsitz des Schuldners in einem Land, welches ein Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen für Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Deutschland besitzt, befindet, aber das Vermögen des Schuldners sich in einem Staat befindet, welches kein Abkommen mit Deutschland besitzt.
§ vorläufige Vollstreckungsmaßnahmen sind auch ohne Vollstreckungstitel zulässig (so zum Beispiel in Frankreich und Belgien) und es besteht die Gefahr, dass der Schuldner sich und sein Vermögen auf Dauer der Forderung entzieht.
§ unbestrittene Forderungen können im Vollstreckungsstaat durch ein eigenes Verfahren mit eindeutiger Kostentragungsregel (so zum Beispiel in Österreich, vgl. §§ 448 ff. öst ZPO) oder besonders effektiv eingefordert werden.
©2005 Verfasser: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht