Haftung GmbH Spanien
Ähnlich wie bei einer deutschen GmbH unterscheidet die S.L. des spanischen Rechts die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft einerseits und gegenüber Gesellschaftern und Dritten andererseits, im letzteren Falle insbesondere gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Dabei kommt eine Haftung für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Betracht, insbesondere für Ansprüche der Sozialversicherung und aus der Verletzung steuerlicher Pflichten. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist zum einen aus den jedermann treffenden, zum anderen aus den besonderen Straftatbeständen, insbesondere im Zusammenhang mit Insolvenzen denkbar. Die nachfolgende Bearbeitung Haftung GmbH Spanien stellt die Grundzüge insoweit dar:
I. Haftung GmbH Spanien – Zivilrecht
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers richtet sich grundsätzlich gem. Art. 69 I LSRL (spanisches GmbH-Gesetz) nach den Bestimmungen des LSA (spanisches Aktiengesetz).
Allgemeine zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer der Handelsgesellschaften im Allgemeinen stellt, aufgrund früher fehlender oder mangelnder Regelung und aktueller Tendenz zur verschärften Haftung der Geschäftsführer in den letzten Jahren, in jüngster Zeit ein zunehmend wichtiges Thema im Bereich des Gesellschaftsrechtes dar.
Zunächst haftet der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für Schäden der Gesellschaft, der Gesellschafter oder Dritten, die durch eine ihm zurechenbare Handlung in Form eines Verstoßes gegen Gesetz, gegen den Gesellschaftsvertrag oder gegen die Sorgfaltspflicht verursacht wurde. Die Geschäftsführer haben die Pflicht, ihre Tätigkeit gemäß den Maßstäben eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben und nach Beendigung ihrer Tätigkeit Stillschweigen über diese zu bewahren.
Jedoch bestehen unter Umständen Befreiungstatbestände aus der Haftung, sofern er an der schädigenden Handlung nicht mitgewirkt hat oder sie ihm nicht bekannt war, bzw. er sich ihr widersetzt hat oder alles getan hat, um den Schaden zu verhindern. Die Beweispflicht obliegt insoweit dem Geschäftsführer.
Keinen Ausschluss der Haftung bewirkt der Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem die schädigende Handlung gefasst oder gebilligt wurde.
Diese Haftung betrifft sowohl Geschäftsführer als auch die Organe des Verwaltungsrates.
Weiterhin haften die Geschäftsführer auch mit eigenen Vermögen für die Schulden der Gesellschaft, wenn sie ihrer Pflicht, die Auflösung der Gesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss zu betreiben, nicht nachkommen. Dies gilt insbesondere, wenn das Vermögen der Gesellschaft infolge von Verlusten auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals reduziert ist (Unterkapitalisierung). Wenn die Verluste das Vermögen auf einen unter 2/3 des Kapitals liegenden Betrag reduzieren, ist das Kapital zwingend herabzusetzen. Sobald die Geschäftsführer über Kenntnis von der Situation einer Insolvenz oder von Auflösungsgründen verfügen, haben sie binnen 2 Monaten die Gesellschafterversammlung mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen.
Eine dem § 30 GmbHG als Kernstück des deutschen GmbH-Rechts bezeichnete, entsprechende Vorschrift zur Kapitalerhaltung fehlt im spanischen Recht der S.L.. Hier wird die Kapitalerhaltung durch das Verbot des Erwerbs eigener Anteile sowie durch die Vorschriften über die Gewinnverwendung und die Kapitalherabsetzung gewährleistet. Mit dem sogenannten Auszahlungsverbot des Stammkapitals findet das System der Kapitalerhaltung bei der deutschen GmbH eine wesentlich stärkere Ausprägung.
Schließlich kann der Richter nach den Vorschriften der im September 2004 in Kraft getretenden Insolvenzordnung unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die persönliche Haftung eines Geschäftsführers für die Schulden der Gesellschaft anordnen, wenn diese nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt sind; diese Haftung betrifft sowohl die aktuellen Geschäftsführer, als auch diejenigen, die innerhalb der letzten zwei Jahre als Geschäftsführer abgesetzt wurden.
II. Haftung GmbH Spanien – Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer im Hinblick auf arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Pflichten richtet sich nach den unter I. dargestellten, handelsrechtlichen Vorschriften.
III. Haftung GmbH Spanien – Steuerrecht
1. Gemeinschaftliche Haftung
Die Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner neben der Gesellschaft gleichrangig für Steuerschulden der Gesellschaft, die als Folge von Verstößen gegen steuerrechtliche Vorschriften entstanden sind, soweit dem Geschäftsführer eine direkte Beteiligung oder Verursachung hinsichtlich des Verstoßes nachgewiesen werden kann.
2. Subsidiäre Haftung
Weiterhin haften die Geschäftsführer subsidiär für
a) Verstöße der Gesellschaft gegen steuerliche Vorschriften, soweit der Geschäftsführer nicht nachweisen kann, dass er die notwendigen, ihm obliegenden gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen abgegeben bzw. Handlungen vorgenommen hat (Sorgfaltspflichtverletzungen).
b) Verstöße hinsichtlich nicht mehr aktiven Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben haben, ohne ihre steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen, soweit der Geschäftsführer nicht nachweisen kann, dass er alles erforderliche getan hat, um die Begleichung der steuerlichen Verpflichtungen vorzunehmen.
IV. Haftung GmbH Spanien – Strafrecht
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich grundsätzlich nach dem spanischen Strafgesetzbuch (Código Penal). Gemäß Art 31 des Código Penal sind Gesellschaften (als juristische Personen) nicht deliktsfähig, weshalb bei erfüllten Straftatbeständen die Geschäftsführer in die Verantwortung gezogen werden. Jedoch trägt bei in Urteilen festgesetzten Geldstrafen die juristische Person, für die der Geschhäftsführer gehandelt hat, die Zahlungsverpflichtung.
Strafbar sind sämtliche Handlungen, die im Geschäftsbereich der Gesellschaft vorgenommen werden können.
Dies umfasst unter anderem:
– Steuerbetrug
– Subventionsbetrug
– Sozialversicherungsbetrug
– Gesellschaftsrechtliche Vergehen
– Verstoß gegen die Arbeitssschutz- und Sozialgesetze
– Verstoß gegen die Buchhaltungsvorschriften
– Insolvenzvergehen
– Ungerechtfertigte Aneigung
– Verstoß gegen das Urheberrecht
©2006 Verfasser Haftung GmbH Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht
Hinweis: Mit dem Gesetz über die spanischen Kapitalgesellschaften wurden die bis dahin geltenden Spezialgesetze zur Aktiengesellschaft, zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung und zur Kommanditgesellschaft auf Aktien im Jahr 2010 in einem einzigen Gesetz zusammengefasst. S. hier.
Zu den Änderungen des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes s. hier
Weitere Informationen zur Haftung Spanien: