FamilienGmbH Spanien

FamilienGmbH SpanienDie erheblichen Bewegungen in der spanischen Rechtsprechung und Gesetzgebung des Jahres 2022, die zu Änderungen der Vermögensteuer und der Einführung einer „Reichensteuer“ in Spanien führten, haben einige deutsche Berater zwztl. veranlasst, ihren Mandanten vor dem Umzug nach Spanien diverse Maßnahmen zur Vermeidung dortiger Steuern vorzuschlagen. Der Beitrag FamilienGmbH Spanien zeigt Risiken und Probleme der Gründung einer FamilienGmbH vor dem Wegzug nach Spanien auf.

Dies betrifft natürlich grundsätzlich nicht solche Mandanten, die nicht zumindest für einen Zeitraum von 5 Jahren von der Sonderregelung des Art. 93 des „Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer für natürliche Personen und teilweise Änderung der Gesetze über die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer für Nichtansässige und die Vermögensteuer“ (Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio – LIRPF) für nach Spanien Entsandte Gebrauch machen können und damit jedenfalls von der Steuer für nicht auf spanischem Hoheitsgebiet belegenen Vermögensbestandteilen ausgeschlossen sind,

Familien GmbH Spanien – Motivation

Dabei muss im Rahmen derartiger Planungen nicht zwingend die Vermeidung der Steuerzahlung als solche im Vordergrund stehen. Teilweise sollen die durch Einkünfte aus zwei Staaten im Einzelfall höchst komplexen Erklärungen aufgrund des Zusammentreffens der nationalen Steuernormen mit den Regeln der Doppelbesteuerungsabkommen vereinfacht werden.

Solche Überlegungen zur Vermeidung von Steuerzahlungen beginnen in Deutschland mit der Wegzug- oder der Entstrickungsteuer und enden in Spanien mit der dortigen Einkommen- und Vermögensteuer.

In Deutschland kann es seit Anfang des Jahres 2022 zu einer Wegzugsbesteuerung kommen, wenn innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestand. In diesem Fall wird gemäß § 6 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz bzw. AStG) ein fiktiver Veräußerungsvorgang unterstellt.

Voraussetzung der deutschen Wegzugsteuer ist eine mindestens 1-prozentige Beteiligung am Kapital einer inländischen, oder aber einer ausländischen Gesellschaft. Durch die Fiktion des Verkaufs kommt es bei dem Steuerpflichtigen zum so genannten „dry income“, wobei ihm zwar keine liquiden Mittel zufließen, er gleichzeitig aber den Wertzuwachs zwischen dem Erwerb und dem fiktiven Veräußerungsmoment versteuern muss.

Zur Berechnung des Wertzuwachses wird der Unternehmenswert der Gesellschaft als Basis für die Steuerberechnung über das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelt.
Basis bei der Berechnung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist der von der Kapitalgesellschaft erzielte durchschnittliche Gewinn der drei Jahre vor dem Wegzug des Gesellschafters. Der Durchschnittswert wird anschließend mit dem Faktor von 13,75 multipliziert und von diesem Wert sind 60 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters zu versteuern.

Eine häufig gewählte Lösung ist, den endgültigen Wegzug zu verschleiern und einen Wohnsitz in Deutschland beizubehalten. Diese Lösung ist allerdings höchst risikobehaftet. Schon seit Jahren kommt es zum automatischen Austausch von steuerlichen Informationen aufgrund der entsprechenden EU-Richtlinie. Diese hat die Bekämpfung grenzüberschreitenden Steuerbetrugs und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte zum Ziel.

Und bei Umzug in einen Staat, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, wie bspw. Spanien, genügt die Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes nicht, um dort unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben. Denn in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige im Ausland aufgrund der nationalen und der DBA-Regeln unbeschränkt steuerpflichtig wird, löst dies den Besteuerungstatbestand des § 6 AStG aus, unabhängig davon, ob ein Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird.

Die weitere Lösung ist ein nur vorübergehender Wegzug von maximal fünf Jahren, auf insgesamt zehn Jahre verlängerbar, unter den Bedingungen des AußensteuerG.

In Fällen, in denen eine Rückkehr innerhalb der nächsten Jahre aber unwahrscheinlich ist, besteht die Möglichkeit die Geschäftsanteile vor dem Umzug tatsächlich zu veräußern und damit die Wegzugsteuer zu vermeiden. In diesem Fall fallen für den Verkauf der Anteile aber ebenso Steuern an.

Ähnliches gilt für die Lösung der unentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile an ein Familienmitglied noch vor dem Wegzug. Es fällt dann zwar keine Wegzugsteuer an, sofern das beschenkte Familienmitglied in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, allerdings ggf. Schenkungssteuer.

Eine andere Möglichkeit zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung ist im Falle hoher Beteiligungen ggf. die Liquidation der Kapitalgesellschaft. Abgesehen davon, dass dies mehrheitlicher Beschlüsse bedarf, ist eine Auflösung in vielen Fällen aber wirtschaftlich kaum gewollt.

Die meisten Lösungsvorschläge der Berater zielen daher auf die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ab.

FamilienGmbH Spanien – Vorgehen

Dies erfolgt zumeist mittels der Einbringung der Anteile in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder die Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, oft in eine GmbH & Co. KG, also eine Kommanditgesellschaft.
Neben diesem Formwechsel werden übergeordnete Holdingstrukturen, Familienstiftungen, Genossenschaften und andere Vermeidungsstrategien vorgeschlagen.

Durch den Formwechsel in eine GmbH wird der GmbH-Gesellschafter zum Gesellschafter einer Personengesellschaft, allerdings kann es zu einer steuerpflichtigen Funktionsverlagerung kommen. Häufigstes Problem in diesem Zusammenhang ist der Beibehalt des Sitzes der Personengesellschaft in Deutschland, was im Falle des Wegzugs des geschäftsführenden Gesellschafters nicht möglich ist. In dem Fall wird zwar keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst, dafür aber die sogenannte Entstrickungsbesteuerung nach § 4 Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), die in gleicher Weise zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.

Sofern die GmbH über entsprechende Gewinnvorträge verfügt, findet § 7 AStG Anwendung, mit der Folge einer fiktiven Ausschüttung aller in der GmbH steckenden Gewinne des Gesellschafters und daraus resultierender Kapitalertragssteuer.

Daher wird regelmäßig eine Holding gegründet und die GmbH in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Diese muss allerdings eine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland erbringen, i.d.R. in Form der Verwaltung als Dienstleistung für die GmbH.

Insbesondere fallen in den letzten Monaten vermehrt die Gründung von Familienstiftungen, FamilienGmbH oder doppelstöckiger Gesellschaftsstrukturen – zum einen zur Vermeidung der Wegzugsteuer in Deutschland, wie auch mit dem Ziel der späteren Vermeidung der Steuerzahlung in Spanien oder sonstiger Motivation – auf.

Mit solchen Vorschlägen verbundene Problematiken sollen in der Folge mit dem Beitrag FamilienGmbH Spanien kurz beleuchtet werden.

Eine Familien-GmbH ist eine GmbH, die von Mitgliedern einer Familie gegründet und geleitet wird. Ihr Zweck ist das Vermögen der Familie zu verwalten und dieses geregelt zu verteilen. Der Inhaber eines Vermögens bringt Vermögenswerte in die Gesellschaft ein und überträgt anschließend Gesellschaftsanteile durch Schenkung oder Erbschaft auf Ehefrau und Kinder oder sonstige Familienangehörige. Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Familien-GmbH sollen regelmäßig den Zugriff von geschiedenen Ehepartnern, Schwiegerkindern oder Gläubigern vermeiden. Um einer Zersplitterung  entgegenzutreten, werden teilweise so genannte Stimmbindungs- oder Poolverträge abgeschlossen, wodurch sich mehrere Gesellschafter zu einer einheitlichen Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung verpflichten.

Familien GmbHSpanien – Wegzug des Geschäftsführers

Im Falle, dass der einzige Geschäftsführer nach Spanien verziehen würde, könnte ein Problem im Hinblick auf den insoweit kritischen Ort der Geschäftsleitung bestehen, wobei dies im Falle der Kapitalgesellschaft einschlägig ausgeurteilt ist und zu einer Körperschaftsteuerproblematik führen kann.

Gegenstand von Prüfungen ist mithin die Frage der Folgen des Wegzugs des alleinigen Geschäftsführers der GmbH ins Ausland sowie die damit mglw. verbundenen steuerlichen Folgen einer ggf. entstehenden Doppelbesteuerung in Deutschland wie auch in Spanien.

Sitz der FamilienGmbH – Spanien oder Deutschland

Bis zum Wegzug des Alleingeschäftsführers hat die GmbH sowohl ihren Sitz und den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland und ist damit gemäß § 1 Abs. 1 KStG als Kapitalgesellschaft im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. In dem Zusammenhang genügt es, dass eines der beiden Tatbestandsmerkmale – Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland – erfüllt ist, um die deutsche Steuerpflicht zu begründen.

Der Ort der Geschäftsleitung und der des Sitzes ist u.a. für die Körperschaftsteuerpflicht, die Ansässigkeit nach den internationalen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wie auch die Anwendung des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) entscheidend.

Der „Sitz“ des Unternehmens befindet sich an dem Ort, der in der Satzung bestimmt ist. Trotz Beibehalten des Sitzes kann in Wegzugfällen aber der Ort der Geschäftsleitung kritisch sein. Denn dieser Ort der Geschäftsleitung ist nicht nur national, sondern ebenso international wie auch in den Doppelbesteuerungsabkommen von Bedeutung. Ebenso wie § 1 Abs 1 des deutschen KStG bestimmt das spanische Körperschaftsteuergesetz in Art. 8.1 c) LIS), wie auch bzgl. der Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 4 Abs. 1 OECD Musterabkommen) die steuerliche Ansässigkeit bei juristischen Personen nach dem Staat, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Der Ort der Geschäftsleitung ist gem. § 10 AO der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“. An dem Ort, an dem die Entscheidungen über das Tagesgeschäft getroffen werden, liegt wiederum der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Die geschäftliche Oberleitung bedeutet die Bildung des maßgeblichen Willens durch die Geschäftsführung. Es kommt mithin auf den Ort an, an dem die Geschäftsführung über tatsächliche, organisatorische und rechtsgeschäftliche Handlungen, die der tägliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, entscheidet. Der Ort der Geschäftsleitung „wandert“ mit der Geschäftsführung, da dazu keine feste, der Unternehmenstätigkeit dienende Geschäftseinrichtung notwendig ist. In Fällen der alleinigen Geschäftsführung kommt es also darauf an, wo der Alleingeschäftsführer ansässig ist. Ist dieser Ort nicht eindeutig zu bestimmen, so ist dies anhand der Tätigkeiten, je nach Bedeutung für die Gesellschaft, zu bestimmen.

Artikel 8.1 c) LIS (span. KStG) bestimmt, dass Unternehmen, die ihre tatsächliche Geschäftsleitung im spanischen Hoheitsgebiet haben, als dort ansässig betrachtet werden. Für diese Zwecke wird davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz im spanischen Hoheitsgebiet hat, wenn sich die Verwaltung und Kontrolle ihrer Tätigkeiten dort befindet. Dementsprechend hat die Generaldirektion für Steuern in Spanien bspw. im Rahmen einer verbindlichen Anfrage (V1964-20) am 16. Juni 2020 entschieden, dass eine im europäischen Ausland von einem alleinigen Anteilseigner und Geschäftsführer gegründete Gesellschaft trotz ausländischen Sitzes als in Spanien ansässig betrachtet werden kann.

Mithin bestünde nach Umzug sowohl nach deutschen wie auch nach spanischen Bestimmungen eine Körperschaftsteuerpflicht. In Fällen, in denen die Voraussetzung des Art. 4 Abs. 1 OECD-MA (hier konkret Art. 4 des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungs-abkommens) nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsstaaten zutreffen, bestimmt die sogenannte „Tie-Breaker-Regel“ des Art. 4 Abs. 3 OECD-MA über die Ansässigkeit für Zwecke der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens. Dieser grenzt die Ansässigkeit auf den Staat ein, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Das heißt bzgl. der Gewinne einer solchen Gesellschaft kann in Spanien Körperschaftsteuerpflicht entstehen. Des Sachverhalts der Betriebsstätte und des Tatbestands der nicht nur vorübergehenden, sondern einer festen Geschäftseinrichtung bedarf es darüber hinaus hierzu nicht.

Wenn also eine GmbH ihren Sitz in Deutschland hat, dort gegründet wurde und eingetragen ist und der einzige Geschäftsführer mit seiner Familie in Spanien lebt und von dort aus die Geschäfte führt, d.h. die wesentlichen Entscheidungen trifft, so würde die Gesellschaft im Ausland wie eine zugezogene ausländische Kapitalgesellschaft betrachtet werden und dort unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig veranlagt werden können (vgl. Art. 7 OECD-MA).

In Fällen, in denen nun eine Körperschaft aufgrund einer Verlegung des Sitzes und/oder der Geschäftsleitung ins Ausland aus der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht ausscheidet kann auch grds. eine Wegzugsbesteuerung in Betracht kommen.

Eine Lösung dieser Problematik kann nur mit einer Aufgabe der Geschäftsführerstellung bei der GmbH eingehen oder einer Verteilung der Geschäftsführung auf mehrere Personen, welche die Geschäftsführungsaufgaben nicht in Spanien wahrnehmen.

FamilienGmbH & Co. KG

Diese werden häufig gegründet, um Kinder nach und nach in ein Familienunternehmen einzubinden, die Unternehmensnachfolge einzuleiten sowie natürlich auch aus steuerlichen Gründen.

Vorteil in solchen Fällen ist, dass bei Schenkung der Einlage, die vor einem Umzug nach Spanien zur Verteilung des zu versteuernden Vermögens auf mehrere Personen erfolgt, jedwede Haftung der Kinder entfällt, da diese als Kommanditisten nur mit ihrer in das Handelsregister eingetragenen Einlage haften (§ 171 Abs. 1 HGB), während die GmbH als Komplementärin mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

Die Gewinnanteile die auf Kinder als Mitunternehmer fallen, führen zur Progressionsreduktion und Nutzung der Grundfreibeträge, sodass auch die Einkommensteuerbelastung des Familienverbunds in Deutschland insgesamt niedriger ist.

Dabei werden die in Spanien lebenden Mandanten und ihre Kinder als in Deutschland beschränkt steuerpflichtig behandelt.

FamilienGmbH Spanien – Steuerpflichten

Dies bedeutet, dass diese zunächst in Deutschland ihre Einkünfte nach dortigen Regeln versteuern, dann aber die Einkünfte in Spanien unter Berücksichtigung der in Deutschland beglichenen Steuern und unter Ansatz der Regelungen des deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommens erneut versteuern müssten. Und die daraus in Spanien entstehenden Problematiken sind deutschen Beratern häufig nicht bekannt.

Während die Tätigkeit mit einer deutschen FamilienGmbH & Co. KG in Spanien für in Deutschland Ansässige in steuerlicher Hinsicht vorteilhaft sein kann, ist zu bedenken, was die Übertragung der Geschäftsanteile in dieser Hinsicht für die in Spanien Ansässigen bedeutet.

Zunächst ist zu beachten, dass in Deutschland für die in Spanien lebenden Familienmitglieder und Gesellschafter der FamilienGmbH als Mitunternehmer Einkommensteuererklärungen abgegeben werden, sodann in Spanien die Einkünfte nochmals, allerdings unter Anrechnung gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen, versteuert werden.

In Spanien bleiben dabei allerdings die aus Deutschland bekannten Freibeträge und steuerlichen Vergünstigungen unberücksichtigt.

Zu beachten hinsichtlich der in Spanien zu erklärenden Auslandseinkünfte ist darüber hinaus, dass in Spanien das Prinzip der Selbstveranlagung gilt.

Das heißt, jedweder Steuerpflichtige in jeglicher Steuerart ist verpflichtet selbst die Grundlagen zu klären, selbst die Steuern zu berechnen (oder von einem Steuerberater berechnen zu lassen) und ohne Aufforderung die entsprechende Erklärung innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben und auch innerhalb der Frist selbständig einzuzahlen. Anders als in Deutschland gibt es keinen Bescheid.

Sodann haben die spanischen Finanzbehörden 4 Jahre Zeit den Sachverhalt zu überprüfen. In bestimmten Fällen fordern die Behörden dann ggf. sämtliche Beteiligte zur Beibringung von Information und Dokumentation auf.

Das bedeutet in der Praxis in Spanien, dass dort in jedem Jahr bis zum 30.6. spätestens die Einkommensteuererklärung abzugeben und auch die Steuern vor diesem Datum selbständig einzuzahlen sind. Daraus folgt, dass spätestens im Mai der spanische Steuerberater über die Unterlagen für das Vorjahr verfügen muss.

Bis Mai werden die deutschen Steuerberater der GmbH & Co. KG sicher das Vorjahr nicht erledigt haben.

Was zur Erledigung der spanischen Erklärung benötigt wird, sind dabei nicht nur der festgestellte Jahresabschluss und die Gewinnmitteilung des Unternehmens, in welcher die Gewinnanteile der Familienmitglieder mitgeteilt werden, sondern auch die erfolgte Steuerzahlung. Denn nur tatsächlich gezahlte Steuern können zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Abzug gebracht werden.

Eine Möglichkeit des Vorgehens in diesen Fällen ist, ggf. mit den Ziffern des Vorauszahlungsbescheid zu arbeiten und später bei Vorliegen der Gewinnmitteilung eine Nachtragserklärung abzugeben. Unproblematisch ist dies im Hinblick auf Steuerprüfungen jedoch nicht.

Im Rahmen solcher Einkommensteuerprüfungen treten spanische Steuerbehörden u. U. in eine Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung der deutschen GmbH & Co. KG ein. Denn die Kriterien der Abzugsfähigkeit von Ausgaben betreffen auch die Einkünfte der Anteilseigner insoweit, als dass sich das steuerliche Verhalten des deutschen Unternehmens unmittelbar auf die Einkünfte der Gesellschafter auswirkt. Hier geht es regelmäßig u.a. um Abschreibungsfragen. Dies hat zur Folge, dass der Aufwand zur Einkünfteberechnung der nach spanischen Kriterien für die in Spanien ansässigen Anteilseigner ganz erheblich sein kann.

Dies sind nur zwei der Problemkreise in Verbindung mit GmbH & Co KGs im Allgemeinen und FamilienGmbH & CO KGs im Speziellen.

Daneben bestehen u.a. Problematiken mit Bewertungsfragen im Zusammenhang mit Geschäftsanteilen und ggf. Aktiva in der deutschen Gesellschaft.

Bewertungsfragen Vermögensteuer FamilienGmbH Spanien

Die Vermögensteuer ist eine direkte Steuer, die auf das Nettovermögen natürlicher Personen erhoben wird, das zum Zeitpunkt unmittelbar vor ihrer Entstehung, d.h. am 31. Dezember des Veranlagungsjahres, vorliegt. Das Nettovermögen einer natürlichen Person setzt sich zusammen aus allen Vermögenswerten und Rechten wirtschaftlichen Inhalts, abzüglich aller Lasten und Belastungen, die ihren Wert mindern, sowie der Schulden und persönlichen Verpflichtungen, für die sie haftet.

Unter den genannten Vermögenswerten und Rechten befinden sich die Werte, die eine Beteiligung am Eigenkapital eines Unternehmens darstellen, insbesondere eines nicht börsennotierten Unternehmens, also Aktien oder Anteile an Gesellschaften.

In der Vermögensteuererklärung ist unabhängig davon, ob daraus eine Steuerschuld folgt oder nicht, die Bewertung der Aktien oder Beteiligungen an Unternehmen anzugeben.
Diese Geschäftsanteile oder Aktien werden zu einem bestimmten Preis erworben, aber ihr tatsächlicher Wert schwankt mit der Neubewertung oder der Wertminderung des Nettovermögens des Unternehmens.

Bewertung Geschäftsanteile FamilienGmbH in Spanien

Gemäß Artikel 16 des spanischen Vermögensteuergesetzes basiert die Bewertung der Aktien und Beteiligungen von Unternehmen jedweder Art, die nicht an organisierten Märkten notiert sind, auf dem theoretischen Wert, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz ergibt, sofern diese freiwillig zur Überprüfung oder Verifizierung vorgelegt wurde und der Prüfungsbericht positiv ausgefallen ist.

Der theoretische Wert wird berechnet, indem das Nettovermögen des Unternehmens durch die Anzahl der Aktien oder Anteile, aus denen sich das Grundkapital zusammensetzt, geteilt wird.

Ungeachtet dessen wird der Wert der Aktien oder Beteiligungen für die Zwecke der Vermögensteuer, wenn der Jahresabschluss nicht geprüft wird, mit dem Höchsten der drei folgenden Werte angesetzt:

  • Nennwert (Gesellschaftskapital);
  • Theoretischer Wert, der sich aus der letzten genehmigten Bilanz ergibt;
  • Das Ergebnis der Kapitalisierung zu 20% (100/20) des Durchschnitts des Ergebnisses der drei vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung abgeschlossenen Geschäftsjahre.
    (Hierzu werden ausgeschüttete Dividenden und Rücklagenzuführungen, mit Ausnahme von Bereinigungs- oder bilanziellen Neubewertungsrücklagen, als Gewinne berücksichtigt und zugerechnet).

Häufig liegt die letzte genehmigte Bilanz nicht innerhalb der spanischen Fristen vor.
Einschlägige Urteile des Obersten Gerichtshofs gehen in solchen Fällen von dem Kriterium der „besten Annäherung an die wirtschaftliche Realität der Steuerbemessungsgrundlage“ aus und legen fest, dass die innerhalb der gesetzlichen Frist für die Einreichung der Selbstveranlagung für die Steuer genehmigte Bilanz als Bezugspunkt genommen werden muss, sodass, „wenn an diesem Datum das abzurechnende Jahr genehmigt wird, auch wenn dies nach dem Datum der Entstehung geschehen ist, es dennoch berücksichtigt werden muss“.

Das heißt, es ist die Bilanz des Jahres der zu erklärenden Vermögensteuer zu berücksichtigen, sofern und soweit die Bilanz innerhalb der gesetzlichen Frist für die Einreichung der Vermögensteuer genehmigt wurde. Die Wahl der Bilanz, die für die Bewertung der Aktien oder Beteiligungen zu verwenden ist, hängt mithin davon ab, ob die Bilanz vor oder nach der Einreichung der Vermögensteuer genehmigt wird.

Bei der Berechnung der Aktiva werden gemäß der am 27.12.2022 neu eingeführten Dritten Schlussbestimmung zur Änderung des Gesetzes 19/1991 vom 6. Juni 1991 über die Vermögensteuer die Nettobuchwerte aller verbuchten Aktiva durch ihre jeweiligen Marktwerte zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ersetzt. Fraglich ist, ob das spanische Finanzamt dies auch künftig für die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer anzusetzen gedenkt.

Dabei obliegt der Nachweis zum Marktwert zunächst einmal dem Steuerpflichtigen. Insbesondere aus Einkommensteuererklärungen ist das Problem bekannt, wo Veräußerungsgewinne zum tatsächlichen Wert der Übertragung erklärt werden, ohne dass die oben genannten festgelegten Mindestwerte eingehalten werden, auch wenn diese dem tatsächlichen Wert der Übertragung entsprechen. Dies ist vergleichbar dem der früheren Grunderwerbsteuer bei der Übertragung von Immobilien, bei denen zur Vermeidung von Prüfungen höhere Werte als der tatsächlich erzielte Preis angegeben wurden

Bislang hatten die Steuerbehörden das Kriterium der Kapitalisierung von Gewinnen angewandt, das wie o.a. auf dem Durchschnitt der Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor dem Steueranfall („devengo“) beruhen muss, auch wenn nur ein Geschäftsjahr abgeschlossen war.

So wurde häufig im Fall einer neu gegründeten Gesellschaft, obschon nur ein Geschäftsjahr abgeschlossen war, vom Finanzamt nicht der Nettowert (patrimonio neto“), sondern der um ein Vielfaches höheren Kapitalisierungswert („criterio de capitalización“) als Berechnungsbasis angewandt.

In diesem Zuge wurde nun in 2022 mit Beschluss zur Vereinheitlichung der Kriterien (resolución 00/07287/2021/00/00) des Zentralen Wirtschaftsverwaltungsgerichts (Tribunal Economico Administrativo Central – TEAC) festgelegt, dass in Fällen, in denen keine drei abgeschlossenen Geschäftsjahre vor der Übertragung vorliegen, das Kriterium der Kapitalisierung der Gewinne nicht angewandt werden darf und das Kriterium des Nettovermögens angewandt werden muss.

Unbeschadet dessen bergen solche Bewertungen generell, wie auch im Zusammenhang mit Übertragungen vor oder nach dem Umzug nach Spanien erhebliche Problemkreise und Fallstricke.

Fazit FamilienGmbH Spanien

Die Gründung einer Familiengesellschaft als GmbH kann in Deutschland aus og. Gründen sinnvoll sein. Dies insbesondere, wenn die Gesellschafter nicht zwingend auf die Einkünfte aus der Gesellschaft angewiesen sind. Nicht ausgeschüttete Gewinne werden deutlich niedriger besteuert als bei der Thesaurierung in einer Personengesellschaft. Auch zur gezielten Verlagerung von Einkünften in eine Periode mit geringeren Einkünften bietet sich die GmbH an. Bei Wegzug des FamilienGmbH-Gesellschafters aus Deutschland ist zu beachten, dass die stillen Reserven aus einer (wesentlichen) GmbH-Beteiligung in Deutschland grundsätzlich der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Außensteuergesetz (AStG) unterliegen. Auch die Bestimmung des § 1 AStG bzgl. einer Verhinderung der Verlagerung von Einkünften und die Funktionsverlagerungen durch inländische Steuerpflichtige ins Ausland ist zu bedenken. Eine Verlagerung von Einkünften kann erfolgen, indem Geschäfte mit einer nahe stehenden Person im Ausland zu Bedingungen getätigt werden, welche die Einkünfte des inländischen Steuerpflichtigen mindern und die Einkünfte des im Ausland erhöhen. Sofern die zwischen den nahe stehenden Personen vereinbarten Leistungsbeziehungen einem Fremdvergleich nicht standhalten, so sind die Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter unabhängigen Dritten angefallen wären (“dealing-at-arm’s-length-Prinzip”).

Eine Gründung einer FamilienGmbH zum Zwecke des Wegzugs nach Spanien erscheint nach obigen Ausführungen im Hinblick auf die dargelegten Problematiken insbesondere im Rahmen der Einkommen- wie auch der Vermögensteuer problematiisch.

©2022 Verfasser FamilienGmbH Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht