Firmenwagen Spanien

Firmenwagen SpanienDer vorliegende Artikel Firmenwagen Spanien hat insbesondere die steuerliche Behandlung im Zusammenhang mit dem Erwerb als auch den laufenden Betriebskosten eines Firmenfahrzeugs im Hinblick auf die Körperschaftsteuer und die Mehrwertsteuer einerseits, wie auch die persönliche Einkommensteuer der Person, die das KFZ nutzt andererseits, zum Gegenstand.
Auch der deutsche Firmenwagen in Spanien, also die Nutzung eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs durch in Spanien ansässige Mitarbeiter wird angesprochen.

Grds. geht die spanische Steuerbehörde davon aus, dass eine gemischte Nutzung eines Firmenfahrzeugs, d. h. einerseits für die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens, andererseits aber auch für den privaten Gebrauch der Person, die den Firmenwagen nutzt, vorliegt.

Die folgenden Ausführungen zum Firmenwagen Spanien behandeln den Fall, dass das Fahrzeug nicht nach betrieblicher Nutzung abends und am Wochenende im Unternehmen verbleibt.

Ausgehend davon ist zu bestimmen, in welchem Maße das Auto betrieblich für das Unternehmen und in welchem Maße für den privaten Gebrauch genutzt wird.

Steuerarten

Mehrwertsteuer Firmenwagen Spanien

Im Rahmen der Mehrwertsteuer existiert eine klare gesetzliche Regelung. Gemäß Artikel 95.3.2 des MwSt.-Gesetzes können, aufgrund der Vermutung einer hälftigen betrieblichen und privaten Nutzung, grds. 50 % der im Rahmen des Erwerbs des Fahrzeugs gezahlten Mehrwertsteuer in Abzug gebracht werden.

Es kann lediglich von einer höheren betrieblichen Nutzung als 50 % ausgegangen werden, wenn eine solche höhere Nutzung durch das Unternehmen tatsächlich nachgewiesen wird.

Persönliche Einkommensteuer (Sacheinkünfte)

Die private Nutzung eines Firmenwagens wird von den spanischen Steuerbehörden als geldwerte Leistung an den Mitarbeiter der den Wagen fährt angesehen. Diese Sachleistung ist als zusätzliches Einkommen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern.

Gemäß Art. 42 des spanischen Einkommensteuergesetzes (Art 42 LIRPF) gilt als geldwerter Vorteil die Nutzung, der Verbrauch oder der Erhalt von Gütern, Leistungen oder Rechten zum privaten Gebrauch, sofern dies gratis oder unter Marktwert erfolgt, unbeschadet dessen, ob dem Leistenden (abzugsfähige) Kosten entstehen oder nicht.

Im Falle privater Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen im Fremd- oder Firmeneigentum stehender KFZ.

Im Eigentum stehender Firmen-PKW

Eine klare Aussage zum prozentualen Anteil der privaten Nutzung zu treffen ist insoweit nicht möglich, da keine allgemeinen Kriterien gelten. Das von der Steuerbehörde zumeist akzeptierte Kriterium ist das der folgenden Berechnung, die auf den Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers basiert.

Ausgehend davon, dass die durchschnittliche Jahresarbeitszeit eines Arbeitnehmers 1.800 Stunden beträgt und das Jahr 8.760 Stunden hat, ist die Zeit, in der dem Arbeitnehmer das Auto zur Verfügung steht, die Differenz, d. h., 8.760 – 1.800 = 6.960 Stunden.

Der prozentuale Anteil der privaten Nutzung errechnet sich also: 6.960 Stunden/8.760 Stunden = 79,45%, aufgerundet auf 80%.

Daher müssen dem Fahrer des Fahrzeugs 80 % des Wertes angesetzt werden.

Dies erfolgt im Wege der Anrechnung von 20 % (Prozentsatz gemäß Art. 43 des Einkommensteuergesetzes) der oben genannten 80 % des Wertes als Sacheinkünfte.

Beispiel

Wert des Fahrzeugs: 10.000€.

Private Nutzung 80% von 10.000€ = 8.000€.

Sacheinkünfte 8.000 * 20% = 1.600€.

Das heißt, im Beispielsfall sind dem Nutzer des Dienstwagens pro Jahr 1.600 € als Sacheinkünfte in Rechnung zu stellen.

Ebenso wie im Falle der Mehrwertsteuer ließe sich versuchen, den Prozentsatz der privaten Nutzung des Fahrzeugs zu verringern, aber auch hier gilt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass das Auto während der arbeitsfreien Zeit, an Wochenenden, Feiertagen und/oder Ferien nicht im Unternehmen verbleibt, würde dies bei einer Steuerprüfung nicht standhalten.

Entsprechendes gilt für die Betriebskosten.

Im Fremdeigentum stehender Firmen-PKW

Auch hier erfolgt bei Neuwagen ein Wertansatz von jährlich 20% des Marktwertes im Falle eines Leasings. Nach Ausübung der Kaufoption wird die Regelung für im Eigentum stehende Firmenwagen angewandt.

Gleiches gilt für so genanntes “renting”, in dem die private Nutzung des KFZ durch einen Angestellten mit 20% des Marktwertes pro Jahr angesetzt wird.

Dabei ist zu beachten, dass sich diese Regel nicht auf 5 Jahre beschränkt, sondern für den gesamten Zeitraum der privaten Nutzung durch Mitarbeiter gilt (verbindliche Anfrage beim spanischen Finanzamt, DGT consulta 9 marzo 2000).

Im Falle einer gemischt betrieblichen wie auch Privatnutzung, wird der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Nutzung bewertet. Die dabei von den Beteiligten angesetzte Proportion der Nutzung ist dem spanischen Finanzamt jederzeit darzulegen und nachzuweisen.

Im Rahmen der Bewertung des geldwerten Vorteils ist neben der insoweit in Übereinstimmung mit obigen Ausführungen angesetzten Vergütung die a conto-Zahlung des dem Lohnsteuereinbehalts entsprechenden Wertes zu berücksichtigen.

Gemäß königlichem Dekret (Real Decreto-ley 16/2013) ist darüber hinaus der dem geldwerten Vorteil entsprechende Betrag in Spanien sozialversicherungspflichtig.

Ebenso ist zu beachten, dass auch die Unterhaltungskosten, Reparaturen, Inspektionen, etc. für die private Nutzung zu berücksichtigen sind. Nicht in den Wert eingerechnet werden allerdings Treibstoffkosten, die als weiterer geldwerter Vorteil daneben anzusetzen sind.

Im Falle einer späteren kostenfreien Übertragung an den Mitarbeiter nach der Nutzung als Dienstwagen erfolgt ein Wertansatz auf Basis des Anschaffungspreises unter Abzug der zuvor als geldwerter Vorteil angesetzten Beträge.

Körperschaftsteuer Firmenwagen Spanien

Ausgehend vom prozentualen Anteil der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs liegt entsprechend der prozentuale Anteil der Nutzung durch das Unternehmen vor.

Abgesetzt werden kann die jährliche Wertminderung, die sich aus dem Prozentsatz der Nutzung des Fahrzeugs für das Unternehmen ergibt.

Beispiel

Wert des Fahrzeugs: 10.000€.

Das Unternehmen nutzt 20% von 10.000€ = 2.000€.

Abschreibungssatz für Fahrzeuge: 16 %.

Anzuwendende jährliche Abschreibung 2.000 * 16% = 320€.

(Körperschaft-) steuerlich abschreibbarer Aufwand ist mithin im Beispielsfall 320€/Jahr.

Der Fahrzeugwert beinhaltet nicht abgezogene Mehrwertsteuer und kann sein, entweder

-der Kaufpreis des Fahrzeugs oder

– im Falle von Leasing der Marktwert zum Zeitpunkt des Kaufs.

Deutscher Firmenwagen in Spanien

Ein in Spanien ansässiger Mitarbeiter darf ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug nicht dauerhaft auf spanischem Gebiet nutzen.
Auch eine Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat, darf ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug nur kurzzeitig und vorübergehend auf deutschem Gebiet nutzen.
Dies gilt gleichermaßen für jedes europäische Land. Ein Verstoß kann erhebliche steuer-, verwaltungs- und versicherungsrechtliche Folgen haben.

So bestimmt der deutsche § 20 FZV, dass KFZ, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen wurden, nur dann in Deutschland fahren dürfen, wenn der Fahrer nicht dauerhaft in Deutschland lebt.
Aber nicht nur die deutsche Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt dies, ebenso das deutsche Kraftfahrzeugsteuergesetz, etc..

Es gelten insoweit abhängig vom EU-Land recht kurze Fristen nach Überbringung des Fahrzeugs in ein anderes Land. Die Frist läuft ab erstmaliger Einbringung in das andere Land und wird durch vorübergehende (Rück-) Fahrten ins Ausland weder unterbrochen noch gehemmt.
Ausnahmen gelten nur für Autos die von Herstellern für Messen oder Ausstellungen bzw. Testzwecke ins Inland eingebracht werden.
Ansonsten wird von einem illegal, in dem betreffenden Land nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug ausgegangen, wenn mit diesem Tätigkeiten vorgenommen werden, die typischer Weise ein Inländer vornimmt, wie Arbeits- und Einkaufsfahrten bspw..
Im Falle Spaniens muss das Fahrzeug innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Nutzung im Inland endgültig dort zugelassen werden. Diese Frist verlängert sich bei Privatpersonen im Falle des Umzugs nach Spanien auf 60 Tage.

Dies hat zur Folge, dass obschon sich ein ausländischen Kennzeichen am Fahrzeug befindet, die ausländische Zulassung als aufgehoben gilt. Und mit der Aufhebung der Zulassung entfällt regelmäßig auch der Versicherungsschutz. Ein demgemäß – trotz ausländischem Kennzeichen – nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen oder abzustellen ist verboten, so dass solche Fahrzeuge von den Polizeibehörden konfisziert werden können.

Bei Verstößen kommt es zu Verwaltungsverfahren für den Fahrzeugführer und zu Finanzverfahren gegen den Halter des Fahrzeuges, da weder die Einfuhrumsatzsteuer noch die Kfz-Steuer aufgrund fehlender Ummeldung beglichen und somit hinterzogen wurden. Die Polizei zieht regelmäßig das Fahrzeug ein und meldet den Fall der Finanzbehörde.

Zu dem Problemkreis Firmenwagen Spanien und Reisekosten, s. hier

©2020 Verfasser Firmenwagen Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht