DBA Spanien 2011

DBA Spanien – Deutsch-spanisches Doppelbesteuerungsabkommen

DBA SpanienNeuerungen aufgrund des im Februar 2011 unterzeichneten Abkommens zwischen Deutschland und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Spanien)

Das im Rahmen des deutsch-spanischen Gipfels von den Vertretern der beiden Staaten unterzeichnete, wenn auch noch nicht in Kraft getretene DBA Spanien weist im Vergleich zu dem 1996 unterzeichneten erhebliche, aus Gründen der Anpassung an die aktuellen ökonomischen und wirtschaftlichen Beziehungen beider Staaten und an das im Juli 2010 aktualisierte OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, vorgenommene Änderungen auf. Hier einige der wesentlichen:

Beginnend mit den von dem Abkommen umfassten Steuern, gab es in Artikel 2 auf Seiten Spaniens folgende Änderungen: Zusätzlich sind hier nun die Steuern von Auslandsansässigen und die Vermögenssteuer erfasst, wohingegen die Vorsteuern und einzelne Sondersteuern von der Regelung ausgenommen wurden.

Die personelle Gültigkeit, (Artikel 3.2b), wurde bezüglich der juristischen Person von beiden Vertragspartnern auf jedwede Personenvereinigung erweitert.

Neuerungen sind in dem gesamten Abkommen auch in den verwendeten Begrifflichkeiten und Definitionen zu finden. Beispielhaft zu nennen ist hier die Einführung einer Definition der Staatsangehörigkeit, sowie die Verwendung des Begriffs „Unternehmen“ mit der allgemeinen Bedeutung der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, worunter wiederum auch selbständige Tätigkeiten fallen. Im Weiteren entfällt dann eine explizite Erwähnung selbständiger Tätigkeiten.

Im Bereich der Schifffahrt werden nun auch ausdrücklich Binnenschiffe eingeschlossen, insgesamt erfuhr der die Schifffahrt betreffende Artikel 8 einige Erweiterungen, so gelten nun als Gewinne aus diesem Sektor auch die Vermietung von Schiffen, Luftfahrzeugen und Containern.

Artikel 9, welche Regelungen für verbundene Unternehmen trifft, erlaubt nun die Zurechnung von Gewinnen bei der Besteuerung zu berücksichtigen, wenn zwischen verbundenen Unternehmen mit Betriebsstätten in unterschiedliche Mitgliedsstaaten Bedingungen gelten, wie sie auch unter unabhängigen Unternehmen üblich sind.

Auch im Bereich der Besteuerung von Dividenden, Artikel 10, wurden einige Neuerungen in das Abkommen aufgenommen. Der zulässige Höchststeuersatz wurde für Gesellschaften (ausgenommen Personen- und REIT-Gesellschaften), die über mindestens 10% (und nicht mehr wie ehemals 25%) des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, auf 5% herabgesetzt. Der neue Absatz 3, welche den Begriff „Dividenden“ definiert, fasst nun unter diesen nicht mehr die Einkünfte eines stillen Gesellschafters, die Ausschüttungen einer „sociedad de personas“, und auch nicht mehr die Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einer Kapitalgesellschaft. Zusätzlich fallen jedoch nun unter den Begriff Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem deutschen Investmentvermögen. In Absatz 4 des Artikels 10 taucht zum ersten Mal eine Neuerung auf, welche an allen entsprechenden Stellen des Abkommen vorgenommen wurde; und zwar gilt eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2, wenn der Nutzungsberechtigte in dem Staat, in welchem auch die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist (so in dem konkreten Fall des Artikels 10) eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt (ehemals musste der Betrieb einer Betriebsstätte nachgewiesen werden).

In Absatz 5 wurde von dem Verbot der Doppelbesteuerung der Fall ausgenommen, in dem die Dividenden an eine in dem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder falls die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, zu einer in dem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört.

Im Bereich der Zinsbesteuerung, Artikel 11, wird für die Besteuerung nun ausschließlich auf den Ort der Ansässigkeit des Nutzungsberechtigten abgestellt. Gestrichen wurde eine Limitierung des Höchststeuersatzes für Zinsen auf 10%. Als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten nun auch Obligationen und die damit verbundenen Aufgelder, sowie Gewinne aus Losanleihen, jedoch ausdrücklich nicht Zuschläge für verspätete Zahlungen.

Ebenso wie im Falle von Zinsen, können nun auch Lizenzgebühren lediglich in dem Staat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist, Art. 12.1. Zudem fallen nun unter den Begriff „Lizenzgebühren“ auch jegliche Gebühren, welche für die Nutzung von Persönlichkeitsrechten anfallen.

In Artikel 13, den Gewinnen aus Veräußerung von Vermögen gewidmet, wurden ergänzend die Absätze 2, 3, 5 und eingefügt, einmal zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, deren aus unbeweglichem Vermögen bestehendes Aktivvermögen zu mindestens 50% im anderen Staat liegt und die nun auch in diesem besteuert werden können. Zum anderen wurde nun auch eine Regelung für die Veräußerung von Anteilen und Rechten an unbeweglichem Vermögen, und als letztes zu Schiffen und Luftfahrzeugen, eingeführt. Zudem besteht nun nach Absatz 7 die Möglichkeit eines Rückgriffs auf eine weggezogene Person bezüglich der Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft im Zeitraum ihrer Ansässigkeit.

Ersatzlos gestrichen wurde in dem neuen DBA Spanien DBA eine eigene Regelung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, ehemals enthalten in Art 14.

Im jetzigen Artikel 14 zu Einkünften aus unselbständiger Arbeit wurde ergänzend geregelt, dass insofern nicht der Arbeitgeber im anderen Staat steuerlich ansässig ist, Vergütungen für dort geleistete Arbeit grds. nur im Staat der Ansässigkeit des Arbeitnehmers besteuert werden können. Neu formuliert wurde die 183 Tage-Regelung. Der Zeitraum betrifft nun nicht mehr lediglich 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres, sondern 183 Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten. Die sogenannte 183-Tage-Regelung ist insbesondere für solche Arbeitnehmer wichtig, die für wenige Monate, bspw. per Telearbeit, im Ausland arbeiten und einen deutschen Arbeitgeber haben. Für den Fall gilt, dass diese Arbeitnehmer, die weniger als 183 Tage im anderen Staat arbeiten und ihren Arbeitslohn von Deutschland aus von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen erhalten – also nicht von einer Betriebsstätte des Unternehmens im Tätigkeitsstaat Spanien – weiterhin in Deutschland steuerpflichtig sind.

Die Besteuerung von Renten und Pensionen und der Ort der Besteuerung sind im neuen DBA nun in den Art.17 und Art.18 sowie 22 geregelt.

Die Ruhegehälter und Renten betreffende Regelung, jetzt Artikel 17, beschränkt sich in Absatz 1 nun nicht mehr nur auf Bezüge aus unselbständiger Arbeit und Absatz 2, welcher eine Regelung für Bezüge aus Sondervermögen für selbständige Arbeit beinhaltete, wurde gestrichen. Stattdessen wurde ein neuer Absatz 2 eingeführt, welcher für Bezüge aufgrund des Sozialversicherungsrechtes mit anspruchsbegründendem Ereignis nach dem 31. 12. 2014 eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel der Besteuerung am Ort der Ansässigkeit, vorsieht.

Ebenso wie schon in einigen vorherigen Artikeln festgestellt, wurde nun auch in Artikel 18, Öffentlicher Dienst, der Ort der möglichen Besteuerung daher stammender Bezüge auf den leistenden Staat beschränkt, jedoch mit Ausnahmen für unter anderem Fälle der Staatsangehörigkeit des anderen Staates und der Leistung der Dienste in diesem Staat.

Inwieweit Pensionsbezüge in Deutschland zu versteuern sind hängt von einer Reihe von Umständen ab. Mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen erhält Deutschland als Kassenstaat für deutsche Renten ein begrenztes Besteuerungsrecht (Quellensteuer). Personen, die ab 2015 erstmals Rente beziehen, müssen in Deutschland 5 % Steuern auf ihre gesetzliche Rente bezahlen. Für Neurentner ab 2030 wird der Quellensteuersatz 10 % betragen. Diese Regelung gilt ebenso für Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten, deren Aufbau über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren in Deutschland staatlich gefördert wurde. Für jedwede andere Renten seht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Wohnsitzstaat zu.

In der Praxis bedeutet dies, dass ab 2015 deutsche, in Spanien lebende Rentner, zunächst in Deutschland eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben und sodann die erklärte wie auch beglichene Steuer bei der spanischen Einkommensteuererklärung nach den dortigen Vorschriften in Anrechnung gebracht werden kann.
Für Rentner, die vor dem 1.1.2015 bereits Rente bezogen haben, bleibt es bei der früheren Regelung, so dass die Rente nur in Spanien zu erklären und zu versteuern ist.
Zu beachten ist, dass ab diesem Datum dbzgl. Kontrollmitteilungen zwischen den Staaten erfolgen.
Altersrente gilt in Spanien als Arbeitseinkommen und ist daher nicht von der Einkommensteuer befreit und unterliegt des Steuereinbehalts an der Quelle. Bei Überschreiten der gesetzlich bestimmten Höchstbeträge muss darüber hinaus eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Pauschal jedoch diese Verpflichtung an diese Beträge festzumachen ist aber nicht möglich, da weitere Normen mit Ausnahmen zu berücksichtigen sind. Auch gibt es eine Reihe von Rentnern, die von der Erfüllung ihrer jährlichen Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung befreit sind. Gegenwärtig gibt es zwei Arten von Renten, die nicht steuerpflichtig sind. Es handelt sich dabei um Renten wegen absoluter Dauerinvalidität und Schwerbehinderung. Dies wird in Artikel 7 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommenssteuer unter der Überschrift “Steuerbefreite Einkünfte” näher erläutert.

Versorgungsbezüge von Beamten werden stets im Land der Dienstzeit, dem sogenannten Kassenstaat, für deutsche Beamte mithin in Deutschland versteuert. Die Freistellung von der Besteuerung insoweit im jeweils anderen Land gilt aber nur für diese Bezüge, nicht aber für deren sonstige Einkünfte, bspw. aus Vermietung und Verpachtung, Anlagen, privaten Versicherungsverträgen, etc.. 
Ebenso sind von dieser Freistellung für Beamte keine anderen
Rentenbezüge der BfA, DRV oder von  Versorgungswerken und Versorgungskassen umfasst.

Die Regelung für die Besteuerung von Schülern und Studenten, Artikel 19, wurde um eine Regelung für Gastprofessoren ergänzt.

In Artikel 21, welcher das Vermögen als solches behandelt, wurde in Absatz 4 zur Besteuerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder anderen Personenvereinigung, deren Vermögen zu mindestens 50% aus unbeweglichem Vermögen besteht, sowie Anteilen oder Rechten zur Nutzung diese Vermögens festgelegt, dass diese in dem Staat besteuert werden können, in welchem besagtes Vermögen liegt.

In Artikel 22, welcher die Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Inhalt hat, wurden zunächst für Spanien folgende Neuerungen vorgenommen: Bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung wird nun auch ausdrücklich die Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften angeordnet. Für den Fall einer Besteuerung in Deutschland ist eine Anrechnung auf die spanischen Steuern bei der Einkommens-, Vermögens-, und Körperschaftssteuer vorgesehen, wohingegen die Dividenden-, Zins-, Lizenzgebührensteuern und Steuern für Bezüge aus öffentlichen Kassen gestrichen wurden (diese sind jetzt ausdrücklich nur noch einem Staat zu besteuern, s.o.).

Für die Bundesrepublik gelten folgende Neuerungen: Für Dividenden, welche von einer in Spanien ansässigen Gesellschaft, deren Kapital zu nun mehr nur noch 10% statt 25% der deutschen Gesellschaft gehört, an diese in Deutschland ansässige Gesellschaft (außer Personengesellschaften) gezahlt werden, gilt nur dann eine Ausnahme von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer, wenn diese bei der Gewinnermittlung des ausschüttenden Gesellschaft auch nicht abgezogen wurden. Gestrichen wurde der Unterabschnitt für Dividenden, die aus dem Gewinn einer „sociedad de personas“ herrühren. Ebenso wie für Spanien wurde auch für Deutschland explizit die Beachtung des deutschen Steuerrechts angeordnet.

Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer auf die deutsche Steuer erfolgt nun im neuen DBA Spanien aus dem oben bereits genannten Grund nicht mehr wie bisher bei Zinsen, Lizenzgebühren, Bezügen aus öffentlichen Kassen an einen Deutschen, sondern bei Einkünften aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und Rechten an unbeweglichem Vermögen, Einkünften aus unselbständiger Arbeit auf Schiffen etc., Einkünften aus Aufsichts- oder Verwaltungsratsarbeit, Einkünften von Sportlern und Künstlern, sowie Ruhegehältern und Renten.

Nach wie vor ungeregelt bleibt die Behandlung der Erbschaftsteuer im neuen Doppelbesteuerungsabkommen Spanien. Die Anrechnungsmöglichkeit bleibt den nationalen Vorschriften vorbehalten, bzgl. der Erbschaftsteuer Spanien ist dies in Deutschland in § 21 ErbStG, hinsichtlich der deutschen Erbschaftsteuer in Spanien dort in Art. 23 LISD geregelt.

Für Unternehmensgewinne und Dividenden gilt gemäß dem neuen Unterabschnitt 2c lediglich der Grundsatz der Anrechnung (2b) und nicht der Befreiung (2a) wenn die Person nicht nachweist, dass die ihre Bruttoerträge durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 8 des deutschen Außensteuergesetzes bezogen hat, sowie in den Fällen unbeweglichen Vermögens, das einer Betriebsstätte dient, oder Gewinne aus der Veräußerung dieses, oder auch beweglichen, Vermögens. Auch wurde eine, für den Fall von Zuordnungsproblemen bestimmter Steuern, allgemeine Regelung getroffen, welche diese der Anrechnung (2b) unterstellt.

Artikel 23, der die Gleichbehandlung in Steuerfragen anordnet, weitet dieses Gebot nun auch auf Personen aus, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind. Zudem werden Entgelte und Schulden, welche von einem Unternehmen an eine Person im anderen Vertragsstaat gezahlt werden, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns und Vermögens zum Abzug zugelassen.

Auch einer Reform unterzogen wurde der Artikel 24, das Verständigungsverfahren, sodass sich die zuständige Behörde nun nach der Staatsangehörigkeit richtet und zudem die Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Maßnahme eingelegt werden muss. Innerstaatliche Fristen haben jedoch ausdrücklich keine Gültigkeit für die Durchführung des Verständigungsverfahrens.

Ebenfalls Neuerungen, bzw. eine vollkommene Neuaufnahme, finden sich in den an die Behörden der Länder gerichteten Artikel 25, Informationsaustausch und Artikel 26, nach welchem nun Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zu leisten ist.

Ebenso wurde das Abkommen um den Artikel 28 erweitert, welcher Schranken für Abkommensvergünstigungen statuiert. So wird ausdrücklich nun die Geltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerhinterziehung angeordnet, des 4., 5., und 7. Teils des deutschen Außensteuergesetzes, sowie die Gültigkeit der spanischen Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen („texto refundido de la Ley del Impuesto sobre sociedades, aprobado por Real Decreto Legislativo 4/2004, del 5 de marzo). Die Gültigkeit des Abkommens beschränkt sich ausdrücklich auf den Nutzungsberechtigten der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte oder dort belegenen Vermögenswerte.

Das neue DBA Spanien wird 3 Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und ist bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach dem des Inkrafttretens gezahlt werden und bei den übrigen Steuern auf solche, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des gleichen Jahre, wie es für die im Abzugsweg erhobenen Steuern gilt, erhoben werden.

Zur Publikation der Gegenüberstellung des alten und des neuen DBA Spanien, s. hier

Zum Text Doppelbesteuerungsabkommen Spanien in deutscher und spanischer Sprache, s. hier

©2011 Verfasser DBA Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht