Steuerbescheid Spanien – Einspruch und aufschiebende Wirkung
Vergeblich wird der Rechtssuchende unter den Begriffen “Widerspruch spanischer Steuerbescheid” oder “Einspruch Steuerbescheid Spanien” erwartungsgemäße Informationen finden. Denn dem spanischen Steuerrecht ist das System des Steuerbescheids nach vorheriger Veranlagung im deutschen Sinne nicht bekannt. Weder kommt es in Spanien grds. zu einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach einer Veranlagung, noch gibt es begrifflich „den Steuerbescheid Spanien“ vergleichbar einem deutschen Bescheid. In Deutschland werden im Rahmen der Normen der Abgabenordnung von der Finanzbehörde die Tatsachen ermittelt, aus denen sich eine Besteuerung ergibt. Sodann wird im Festsetzungsverfahren die konkrete Steuerschuld auf der Grundlage dieser Tatsachen bestimmt und daraufhin ggf. ein Steuerbescheid erlassen.
In Spanien hingegen hat sich jedweder, beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige selbständig über seine Steuerpflichten zu informieren, diese zu errechnen oder berechnen zu lassen und fristgemäß im Rahmen einer Selbstveranlagung und –versteuerung, der so genannten „Autoliquidacion“ seine Steuererklärung abzugeben und ohne Steuerbescheid, also einem Verwaltungsakt in dem Steuerart, Zeitraum und Betrag, Zahlungsfrist sowie der Rechtsbehelf bezeichnet sind, auch fristgemäß zu entrichten.
Steuerbescheid Spanien – Folgen der Selbstveranlagung
Eine Aufforderung seitens des spanischen Finanzamtes erfolgt grds. mithin erst dann, wenn das Steuersubjekt seinen Pflichten nicht oder nach Ansicht der Behörde in nicht ausreichender Höhe nachkommt. Ansonsten bleibt dem Steuerpflichtigen nur abzuwarten, ob das Finanzamt nach seiner Selbstveranlagung innerhalb der Verjährungsfrist reagiert. Ein Antrag auf Veranlagung seitens des Steuerpflichtigen kann nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen erfolgen.
Im Falle, dass es nach Selbstveranlagung nicht zur Verjährung kommt, mithin das spanische Finanzamt reagiert, erfolgt dies im Wege einer so genannten vorläufigen Steuerveranlagung (liquidación provional). Dabei handelt es sich um einen von den Steuerbehörden im Rahmen des so genannten eingeschränkten Prüfungsverfahrens (procedimiento de comprobación limitada) vorgenommenen Liquidationsakt, im Zuge dessen einige der vom Steuerpflichtigen in der Selbstveranlagung angegebenen Daten überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
In der Regel wird der Beginn des eingeschränkten Prüfungsverfahrens zusammen mit dem vorläufigen Abrechnungsvorschlag (propuesta de liquidación provisional) zugestellt, in dem die Steuerbehörden ihre Korrektur bereits auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Daten vorgenommen haben.
Nach dieser Mitteilung hat der Steuerpflichtige regelmäßig eine Frist von zehn oder fünfzehn Tagen, um die entsprechenden Einwände einzubringen, einschließlich der Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Stützungung seiner Argumentation.
In der Folge kommen zwei Möglichkeiten seitens des spanischen Finanzamts in Betracht
a) die Behauptungen akzeptieren und das Verfahren einstellen oder
b) den ursprünglichen Vorschlag und die vorläufige Liquidation bestätigen.
Dieser gilt weiter als vorläufig, da er noch nicht endgültig ist und zwei Arten von Rechtsmitteln eröffnet:
Nach Zustellung des vorläufigen Entscheids kann der Steuerpflichtige entscheiden, ob er einen Einspruch zur Überprüfung (recurso de reposición) bei den Steuerbehörden selbst oder den Verwaltungsrechtsweg der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft (recurso económico administrativo, TEAR) einlegt. Die Verfahren sind insoweit inkompatibel, als dass der Verwaltungsrechtsweg erst eingelegt werden kann, wenn über ein eingelegtes Rechtsmittel beim Finanzamt selbst ausdrücklich entschieden wurde oder dieses als durch behördliches Schweigen (silencio administrativo) abgewiesen angesehen werden kann.
Die Frist beträgt jeweils einen Monat ab dem Datum der Zustellung, wobei der Verwaltungsrechtsbehelf in jedem Fall vor einer Anrufung des Verwaltungsgerichts eingelegt werden muss.
Im Rahmen der Möglichkeiten Entscheidungen des spanischen Finanzamts entgegen zu treten, um zu versuchen diese aufzuheben oder abzuändern, stellt sich regelmäßig die Frage der Aussetzung bis zur endgültigen Entscheidung über die Forderung des Finanzamts.
Da jedwedem Verwaltungsakt grds. dessen Durchsetzung im spanischen Verwaltungsverfahren inherent ist, wird durch bloßen Einspruch die Vollziehung weder automatisch aufgehoben noch ausgesetzt. Folgt allerdings aus einem Einspruchsverfahren die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, hat nicht nur eine Rückzahlung der Steuerforderung sondern gleichzeitig auch die Leistung von Schadensersatz zu erfolgen.
Steuerbescheid Spanien – Aussetzung des Steuerverwaltungsakts
Die vorläufige Aussetzung versteht sich in Spanien als eine im Allgemeinen durch Sicherheitsleistung bis zur endgültigen Entscheidung gewährten Aufschub des Vollzuges eines angefochtenen Verwaltungsaktes.
Der unmittelbare Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts wird grds. dann auf Antrag ausgesetzt, wenn die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsleistungen erfolgen oder, ganz ausnahmsweise, u. U. sogar ohne Sicherheit, wenn die Vollziehung schwere oder nicht reparable Schäden verursachen könnte, der Verwaltungsakt auf materiellen Fehlern oder falschen Sachverhalten bzw. falschen Berechnungen beruht, oder der Einspruch sich nicht gegen Steuerforderungen als solche richtet (Artículo 233 Ley 58/2003, General Tributaria y los concordantes artículo 40, 41 y 42 del Real Decreto 520/2005, de 13 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento general de desarrollo de la Ley 58/2003, de 17 de diciembre).
Auch in Deutschland wird nach § 361 AO Abs. 1 durch Einlegung des Einspruchs die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht automatisch gehemmt, so dass Steuerzahlungen grds. weiterhin zu leisten sind. Gemäß Abs. 2 kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat die Vollziehung aber ganz oder teilweise aussetzen. Dies soll auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ebenso kann auch im deutschen Recht das Finanzamt dabei die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 5 AO; § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO). Diese Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und hat mithin mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu stehen. Nach deutscher Rechtsprechung ist dies geboten, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Steuerforderung als gefährdet erscheinen lässt. Regelmäßig ist auch in Deutschland die Anordnung einer Sicherheitsleistung z. B. dann gerechtfertigt, wenn der Steuerbescheid nach erfolglosem Rechtsbehelf im Ausland vollstreckt werden müsste (BFH-Urteil vom 27.8.1970, V R 102/67, BStBl 1971 II S. 1). Dies gilt auch, wenn in einem Mitgliedstaat der EU zu vollstrecken wäre, es sei denn, mit diesem Staat besteht ein Abkommen, welches eine Vollstreckung unter gleichen Bedingungen wie im Inland gewährleistet (BFH-Beschluss vom 3.2.1977, V B 6/76, BStBl II S. 351). Eine Sicherheitsleistung ist in Deutschland dann unzumutbar, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts so bedeutsam sind, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seine Aufhebung zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 22.12.1969, V B 115/69, BStBl 1970 II S. 127).
Im Falle der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung kann in Deutschland das Finanzgericht gem. § 69 FGO angerufen werden (§ 361 Abs. 5 AO).
In Spanien kommen folgende Möglichkeiten im Rahmen eines Widerspruchs gegen eine Forderung des Finanzamts in Betracht:
Automatische Aussetzung des Vollzuges
Eine automatische Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes erfolgt auf Antrag des Einspruchsführers und nur bei Leistung von Sicherheiten in Höhe der Steuerforderung, Zinsen der Aussetzung und Zuschläge.
Im Falle eines Widerspruchs gegen eine Sanktion der Steuerbehörde entfällt hingegen die Sicherheitsleistung automatisch.
Die Sicherheitsleistung besteht zwingend entweder in
a) Hinterlegung in Geld oder öffentlichen Schuldverschreibungen
b) Bürgschaft eines Bankinstitutes oder eines Warenkreditversicherers
c) persönlicher und gesamtschuldnerischer Sicherheit anderer Steuerpflichtiger mit gemäß den Steuergesetzen bekannter Solvenz.
Der Antrag auf Aussetzung des Vollzuges hat dabei zwingend das die Sicherheitsleistung garantierende Dokument zu enthalten.
Bei Steuerverwaltungsakten entscheidet unmittelbar das für die Steuerbeitreibung zuständige Finanzamt.
Im Falle ausreichender Garantie gilt die Aussetzung als mit dem Datum des Antrags angeordnet und ist dementsprechend dem Einspruchsführer mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung einer Sicherheitsleistung besteht die Möglichkeit der Beschwerde im Verwaltungsverfahren. Gegen die Entscheidung über diese Beschwerde gibt es keinen Rechtsbehelf.
Zu beachten ist, dass im Text der Sicherheitsleistung diese nicht nur das Verwaltungsverfahren, sondern auch ein mögliches Verwaltungsgerichtsverfahren umfasst.
Aussetzung mit Leistung anderer Garantien
Falls der durch einen Verwaltungsakt Betroffene die zur automatischen Aussetzung notwendigen, bewerteten Garantien nicht beibringen kann, besteht die Möglichkeit der Anordnung der vorläufigen Aussetzung durch das die Steuerforderung beitreibende Finanzamt in Fällen, in denen andere als ausreichend angesehene Garantien erbracht werden.
Voraussetzung dieser subsidiären Alternative ist ausschließlich, dass der Betroffene nicht in der Lage ist die zur automatischen Aussetzung erforderliche Sicherheitsleistung beizubringen.
Der Antrag mit den dies begründenden Unterlagen unterbricht, sofern die Frist zur freiwilligen Zahlung noch nicht abgelaufen ist, vorläufig das Beitreibungsverfahren. Nach Ablauf dieser Frist, d.h., sofern die Steuerforderung bereits im Vollzugsverfahren befindlich ist, hat der Antrag keine Unterbrechung der Vollziehung des Verwaltungsakts zur Folge und mithin keine aufschiebende Wirkung. Im Falle späterer Antragsgewährung werden die vollzogenen Maßnahmen ggf. aufgehoben.
Die den Vollzug aussetzende Entscheidung legt die erforderliche Sicherheitsleistung und die diesbezügliche Frist fest.
Gegen die Ablehnung einer Sicherheitsleistung besteht die Möglichkeit der Beschwerde im Verwaltungsverfahren. Gegen die Entscheidung über diese Beschwerde gibt es keinen Rechtsbehelf.
Die Sicherheit ist binnen einer Frist von 2 Monaten nach behördlicher Gewährung zu erbringen und hängt von der Bewilligung durch die die Sicherheitsleistung bestimmende Behörde ab.
Sollte die Frist von 2 Monaten fruchtlos ablaufen, sind die Folgen
a) im Falle, dass die Aussetzung in den Zeitraum der freiwilligen Zahlung fällt:
- am auf den Folgetag des Fristablaufs zur Formalisierung der Sicherheitsleistung wird der Vollzug des Verwaltungsaktes mit den entsprechenden Säumnisfolgen in Gang gesetzt und
- es werden Zinsen für den Zeitraum ab Beendigung der eingeräumten Frist freiwilliger Zahlung des vorläufig ausgesetzten Verwaltungsaktes und des Fristablaufs der Erledigung der Formalisierung der Garantie angesetzt.
b) Im Falle, dass die Aussetzung in den Zeitraum der Vollziehung fällt, wird das Mahnverfahren in Gang gesetzt bzw. fortgeführt.
Die ordnungsgemäß formalisierten, durch das Finanzamt akzeptierten und ggf. in die entsprechenden öffentlichen Register eingetragenen Garantien unterfallen der Überwachung einer für die Abwicklung mit den Gerichten eingerichteten Stelle des Verwaltungsbezirks.
Aussetzung ohne Leistung einer Garantie
Zuständig zur Entscheidung über eine partielle oder vollständige Befreiung zur Beibringung von Garantien in Zusammenhang mit Einspruchsverfahren in Fällen von Steuerforderungen welche vom Steuerpflichtigen mit Schäden schwieriger oder unmöglicher Wiederherstellung des früheren Zustandes begründet werden, ist die übergeordnete Finanzbehörde (Tribunal Económico-Administrativo), welche ebenso über Aussetzungsanträge aufgrund von Rechenfehlern, materiellen Fehlern oder falschen Sachverhalten entscheidet. Auch wenn die Bezeichnung „Tribunal“ dies vermuten lässt, so handelt es sich hierbei nicht um ein Justiz- sondern um ein Verwaltungsorgan.
Der Steuerpflichtige hat in diesen Fällen dokumentarisch zu begründen, welcher Natur, Charakter und Ausmaß der argumentierte Schaden ist, den der Vollzug des Verwaltungsaktes zur Folge hätte.
Im Falle nur partieller Befreiung von Sicherheiten sind diese detailliert in aktualisierter, von entsprechend autorisierten Unternehmen oder Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen vorzulegen. Aussetzungsanträge aufgrund von Rechenfehlern, materiellen Fehlern oder falschen Sachverhalten sind entsprechend zu begründen.
Soweit der Zeitpunkt der Antragstellung in den Zeitraum der freiwilligen Zahlung der Steuerforderung fällt ist es bis zur Entscheidung des „Tribunal Económico-Administrativo“ über die Zulassung der Aussetzung dem Finanzamt untersagt, das Verfahren weiter zu betreiben. Im anderen Fall können die Finanzbehörden weiter vorgehen und bspw. vorläufige Pfändungsmaßnahmen vornehmen, die ggf. nach späterer Zulassung des Gerichts aufgehoben werden können.
Das „Tribunal Económico-Administrativo“ hat in seiner Entscheidung ausdrücklich die Zulassung der Aussetzung unter Angabe des Zeitpunkts des Eintritts stattzugeben oder diese abzulehnen. Bei teilweiser Befreiung hat es die beizubringenden Garantien zu bestimmen. Die Entscheidungen sind beiden Parteien zuzustellen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung und Feststellung der Nichterfüllung der Beibringung ausreichender Garantien besteht die Möglichkeit der Beschwerde. Bei deren Stattgabe werden sämtliche Verwaltungshandlungen nach dem Aussetzungsantrag aufgehoben.
Zu beachten ist natürlich, dass die obigen Ausführungen zum spanischen Recht grds. für in Spanien Steuerpflichtige gelten. Mithin sind im Gesetz genannte Sicherheiten an spanischem Recht orientiert und spanische Formalien einzuhalten. Wenn es auch ausländischen Steuerpflichtigen grds. erlaubt ist Sicherheiten bspw. ausländischer Banken beizubringen, so ist zu beachten, dass die Texte in solchen Garantien den spanischen Voraussetzungen unterliegen und von einem beeideten Übersetzer ins Spanische übersetzt sein müssen. Wo das Gesetz bspw. die Möglichkeit eröffnet Garantien mittels Bürgschaften anderer Steuerpflichtiger mit bekannter Solvenz beizubringen, so sind dies regelmäßig und zwecknotwendig in Spanien Steuerpflichtige. Die Begründung anderer Garantien, wie bspw. mittels Immobiliarsicherheiten ist regelmäßig alleine schon wegen des Zeitablaufs und der verbundenen Kosten kaum möglich. Auch solche Sicherheiten müssten natürlich den spanischen Voraussetzungen entsprechen.
Ohne Beibringung von Sicherheiten ergreift das spanische Finanzamt in derartigen Fällen seine Möglichkeiten zur Beitreibung der Steuerforderung. Dies geht natürlich in erster Linie auf die Pfändung von in Spanien belegenen Konten, Gehältern und Immobilen.
Allerdings kann das spanische Finanzamt sein Vorgehen auch auf das Ausland ausweiten. Rechtsgrundlage für Ersuchen spanischer Finanzämter an bspw. deutsche Behörden ist die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und das EU-Beitreibungsgesetz vom 07.12.2011.
Zu beachten ist dabei, dass Rechtsmittel in Bezug auf die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Staat und den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in Deutschland nicht dort, sondern gem. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010, § 13 Abs. 2 EG-Beitreibungsgesetz bei der ersuchenden ausländischen Behörde nach deren dortigen Recht einzulegen sind. Dieses EU-Regelwerk besteht aus 31 Artikeln, die sich detailliert mit der Erteilung steuerlicher Auskünfte, der Amtshilfe bei der Zustellung von Dokumenten wie auch mit der Steuerbeitreibung und Sicherungsmaßnahmen befassen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Vollstreckung einer ausländischen Steuerforderung eine solche gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten EU-Mitgliedstaates, hier konkret Deutschland, verstieße. Dies ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofes allerdings nur dann anzunehmen, wenn die Vollstreckung in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipen der deutschen Rechtsordnung stünde (BFH, Urteil vom 03.11.2011 – VII R 21/10, BStBl. II 2011, 401). Soweit Bedenken gegen die Steuerfestsetzung als solche bestehen, seien diese ausschließlich bei der Festsetzungsstelle mit den hierfür zugelassenen Rechtsbefehlen als solche geltend zu machen.
Argumente gegen die Forderung, Einspruch, Stundungsersuchen oder Anträge auf Berichtigung können also grds. nur an die zuständige spanische Steuerbehörde gerichtet werden.
Steuerbescheid Spanien – Rechtsmittel Verwaltungsverfahren Spanien
Grds. besteht theoretisch die Möglichkeit des Vorgehens im Wege des „recurso de reposición“, also einer Art Wiedereinsetzung, oder der „reclamación económico-administrativa“, die allerdings keine „wirtschaftlich administrative Klage“ ist. Einzulegen ist der Rechtsbehelf beim zuständigen Tribunal Económico-Administrativo. Insoweit gibt es unterschiedliche Kompetenzen, so die des Tribunal Económico-Administrativo Central (TEAC) mit Sitz in Madrid zum einen und die Tribunales Económico-Administrativos Regionales (TEAR) mit Sitz in einer der 17 Autonomen Regionen Spaniens. Daneben haben untergeordnete Kompetenzen so genannte “Tribunales Económico-Administrativos Locales” oder die “Salas Desconcentradas”, “Dependencias Provinciales” und “Dependencias Locales”. Die jeweilige Zuständigkeit hängt zum einen von der Art des Verwaltungsaktes, zum anderen vom Gegenstandswert ab.
Im ersten Fall der Wiedereinsetzung wird die Sache erneut an die entscheidende Behörde herangetragen und regelmäßig neuer oder nicht berücksichtigter Vortrag ausgeführt. Im zweiten Fall geht die Akte zur Entscheidung an eine der den Verwaltungsakt erlassende Stelle übergeordnete Behörde zur Überprüfung. Häufig wird trotz an sich fehlenden neuen oder unberücksichtigtem Vortrag der Wiedereinsetzungsantrag gestellt, um Zeit zu gewinnen. Denn erst wenn hierüber entschieden ist, kommt es dann im zweiten Schritt zur Überprüfung seitens der übergeordneten Behörde. Aufwand und Kosten dieser Art des Vorgehens sind allerdings entsprechend höher.
Eine Klage erfolgt dann erst vor dem Verwaltungsgericht (Juzgado Contencioso-Administrativo) mittels „recurso contencioso administrativo“ nach ablehnender Entscheidung durch die über die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts beschließende Finanzbehörde.
Die Verfahrensdauer dieser Schritte kann ggf. 4 – 5 Jahre betragen.
Die weiteren Kosten bei nicht erfolgender Zahlung – und nicht vorgelegter Sicherheit – sind erheblich. Denn die Steuerforderung erhöht sich um weitere 20% (recargo de apremio) zzgl. – derzeit – 3,75% Zinsen/Jahr. Bei nicht erbrachter Sicherheitsleistung kann die Behörde wie bereits ausgeführt versuchen zu pfänden und zu vollstrecken. Die Vermeidung der Zahlung oder deren Hinauszögern ohne Sicherheitsleistung ist mithin folgenträchtig und kostenintensiv.
Steuerbescheid Spanien – Fristen
Zu beachten sind im Rahmen von Steuerverwaltungsakten 2 Fristen, nämlich zum einen die Frist zur Sicherheitsleistung als solche und zum anderen, die zur Einlegung eines Rechtsbehelfs selbst.
Fazit Steuerbescheid Spanien
Anders als in Deutschland, wo die verspätet abgegebene Erklärung bei den meisten Finanzämtern keinerlei Folgen begründet, oder im Falle der Beauftragung eines Steuerberaters ganz erheblich längere Abgabefristen existieren und bei nicht fristgemäßer Abgabe meist nur eine Aufforderung mit Fristsetzung erfolgt, ist in Spanien im Rahmen einer Selbstveranlagung und –versteuerung, die Steuererklärung fristgemäß abzugeben und auch zu entrichten. Das Abwarten einer Aufforderung hat unmittelbare Sanktionen zur Folge.
©2017 Verfasser Einspruch Steuerbescheid Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht