Notar Spanien

Notar SpanienDer vorliegende Beitrag “Notar Spanien” behandelt die Aufgaben und Funktionen eines spanischen Notars und erläutert das dortige Berufsbild, insbesondere i. H. auf den Zugang zum Beruf, die Struktur, die Pflichten und Gebühren sowie die Unvereinbarkeiten im Rahmen der Berufsausübung.

Geschichte

Der Beruf des Notars entstand im 12. Jahrhundert in Italien an der Universität von Bologna.
Schon im Jahre 1255 fanden in den Foralrechten des Fuero General de Jaca und des Fuero Real de Castilla von einem spanischen Notar gesiegelte Briefe Erwähnung. König Alfons X. der Weise betrachtete das Notariat als öffentliches Amt und regelte seine Tätigkeit auf einer Grundlage, die bis zum Vereinigungsgesetz von 1862 (Ley de unificación del notariado español) in Kraft blieb. Die heutige spanische Notarordnung (Ley del Notariado) datiert vom 28.5.1862.

Funktion Notar Spanien

Der Notar ist zugleich öffentlicher Beamter des Staates als auch im Wettbewerb mit Berufskollegen stehender Jurist.

Als Jurist stellt der Notar natürlichen und Personen seine Dienstleistungen für bestimmte Zwecke zur Verfügung. Dabei berät er, anders als der Rechtsanwalt in Spanien, nur im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und die rechtliche Form der notariellen Urkunden, die er dann genehmigt.
In der Rolle des Urkundsbeamten repräsentiert er ein öffentliches Vertrauen, das wiederum zweierlei Funktionen hat.

Einerseits beurkundet der Notar Tatsachen, andererseits ist er im Bereich des Rechts dafür zuständig, Willenserklärungen von Parteien in einer öffentlichen Urkunde eine Beweiskraft für den Rechtsverkehr zu geben.
Seine wichtigste Funktion als öffentlicher Urkundsbeamter gemäß Gesetz ist, Verträge und andere außergerichtliche Handlungen zu beurkunden. Er trägt somit dafür Sorge, dass ein Vertrag, ein Geschäft oder eine Erklärung mit dem spanischen Gesetz in Einklang steht und endgültig, unabänderlich und wirksam wird.
Auch vor Gericht bieten öffentliche Urkunden, bei welchen keine Zweifel an der Richtigkeit bestehen, Rechtssicherheit.

Während der spanische Anwalt (Abogado) einseitig die Interessen seiner Mandantschaft vertritt, ist der spanische Notar zur Unparteilichkeit verpflichtet.

Notar Spanien – Urkunden und Beglaubigungen

Notariell beurkundete oder beglaubigte Dokumente haben besondere gerichtliche oder außergerichtliche Wirkungen.

Unterschieden wird dabei einerseits nach einer Beurkundung von Willenserklärungen, den so genannten “Escrituras públicas”, und andererseits nach sonstigen notariellen Tätigkeiten, den so genannten “Actas notariales”.

Ersteres umfasst dabei unter anderem beispielsweise die Rechtsgeschäfte von Immobilienkaufverträgen, Schenkungen sowie die Errichtung von Testamenten, die Protokollierung von Hypotheken, Erbschaftsannahmen und Vollmachten jeglicher Art, der Abschluss von Eheverträgen oder sonstige, rechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit privaten zivil- oder handelsrechtlichen Verträgen, Gründung von Gesellschaften, Neubauerklärungen, einvernehmliche Ehescheidungen, Europäische Nachlasszeugnisse und vieles mehr.

Zwar kann anders als in Deutschland eine Vereinbarung über Immobilien auch ohne Notar privatschriftlich getroffen werden und Immobilieneigentum geht nach der spanischen Lehre vom sog. „modo und título“ auch ohne Einschaltung eines Notars auf den Erwerber über, allerdings ist ohne notarielle Beurkundung weder die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch möglich, noch ist das erworbene Eigentum gegenüber Dritten durchsetzbar, z. B. gegenüber anderen Personen, die Rechte oder Sicherheiten an dem erworbenen Grundstück erwerben können, Belastungen durch das spanische Finanzamt, etc..
Auch wird durch die notarielle Beurkundung eines Vertrags die für den Eigentumsübergang erforderliche Übergabe von Gesetzes wegen fingiert.

Die Zuständigkeit des spanischen Notars geht damit zum Teil über die der deutschen Notare hinaus.

Anders als der deutsche Notar vollzieht der Notar in Spanien die Urkunde aber nicht, d.h., bei Immobilienkaufverträgen hängt die Eintragung der Urkunde im spanischen Grundbuch (Registro de la Propiedad) oder auch die Versteuerung nicht von ihm ab. Dies betreibt in der Regel der Rechtsanwalt des Erwerbers oder ein Verwaltungshelfer (Gestorías). Die Pflichten des spanischen Notars beschränken sich auf unverzügliche Kommunikation der Urkunde an das Grundbuchamt und das Finanzamt mittels telematischer Übermittlung der Urkunde.

Dementsprechend ist die Zahlung auf ein Notaranderkonto in Spanien unüblich. Die Figur des Treuhänders wie in Deutschland ist dem spanischen Recht weder in steuerlicher noch rechtlicher Hinsicht bekannt.
Dessen ungeachtet übernehmen in der Praxis manche Notare in Spanien die Abwicklung der Zahlung von Steuern und der Eintragung in die öffentlichen Handelsregister oder Eigentumsregister (Grundbücher), wenn auch nicht als gesetzliche Verpflichtung sondern auf Wunsch der Mandanten, und nehmen auch Treuhandbeträge in Form von Einlagen an, die von der Erfüllung bestimmter zwischen den Parteien vereinbarter Voraussetzungen oder Tatsachen abhängig sind.

Zu den Actas notariales gehören neben der Beglaubigung von Urkunden mit Tatsachenfeststellungen des Notars, oder die Beglaubigung von Sachverhalten oder Situationen, die der Notar in Augenschein genommen hat, sowie eidesstattlicher Versicherungen auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kreditgeschäften jeder Art, die als Pólizas mercantiles bezeichnet werden.

Eine weitere Gruppe von notariellen Urkunden sind die so genannten Testimonios, welche auch Unterschriftsbeglaubigungen beinhalten.

Eine Beurkundung von öffentlichen Urkunden erfolgt dabei immer in Anwesenheit von mindestens zwei Parteien. Auch bescheinigt der Notar, dass die gesamte Urkunde vor der Unterzeichnung den Parteien vorgelesen wurde oder dass diesen die Möglichkeit gegeben wurde, die Urkunde wahlweise selbst zu lesen.

Beruf Notar Spanien

Der Zugang zum Notariat wird durch ein strenges und objektives Auswahlverfahren reguliert, für dessen Teilnahme ein Hochschulabschluss oder ein sonstiger Abschluss in Rechtswissenschaften erforderlich ist.

Die Bestellung erfolgt dabei durch das spanische Justizministerium (Ministerio de Justicia), wobei lediglich eine begrenzte Anzahl an Stellen vergeben werden. Beförderungen erfolgen ebenfalls durch ein Auswahlverfahren des Justizministers oder nach dem Dienstalter.

Spanische Notare sind in Notarkammern, den Colegios Notariales, der jeweiligen autonomen Gemeinschaften am Notarssitz zusammengeschlossen. Darüber steht der allgemeine Rat der Notarschaft, der Consejo General del Notariado, dem der Staat bestimmte Aufsichtsbefugnisse übertragen hat.

Durch die Organisation in Notarkammern werden die Notare in ihren Funktionen unterstützt und gleichzeitig in ihren Leistungen kontrolliert.

Insgesamt handeln sie dabei selbstständig und unabhängig und unterstehen lediglich der Generaldirektion für das Register und Notariatswesen, der Dirección General de los Registros y del Notariado, und somit direkt dem Justizministerium.

Neben dem Recht derjenigen, welche Dienste eines Notars in Anspruch nehmen, den Notar frei zu wählen, trifft diesen auch gerade die Pflicht, diese Freiheit zu gewährleisten. Anderes gilt nur, wenn es um Verträge oder Handlungen geht, an welchen der Staat, die Provinz oder die Gemeinde oder die von ihnen abhängigen Einrichtungen oder Körperschaften beteiligt sind.

Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und sowohl für den Einzelnen als auch für den Staat ein Garant für Legitimität und Sicherheit.
Er steht für Rechtmäßigkeit und bietet den Betroffenen die in Art. 9 der Verfassung garantierte Rechtssicherheit im außergerichtlichen Rechtsverkehr.

Insgesamt hat er dabei die Pflicht, die ihm übertragenen notariellen Aufgaben zu verwirklichen, es sei denn, ein rechtlicher Grund oder eine physische Unmöglichkeit stellt einen dbzgl. Hinderungsgrund dar.

Insgesamt gibt es etwa 3000 Notare in Spanien. Grds. dürfen an demselben Ort nicht gleichzeitig zwei Notare tätig sein, die bis zum vierten Grad der Blutsverwandtschaft oder bis zum zweiten Grad der Schwägerschaft miteinander verwandt sind, es sei denn, an diesem Ort sind zwei oder mehr Notariate, die von Notaren, welche nicht miteinander verwandt sind, geführt werden, vorhanden.
Anderenfalls wird der Notar versetzt, dessen Ernennung zum späteren Zeitpunkt erfolgte.

Auch weitere Unvereinbarkeiten in dem Tätigkeitsbereich eines Notars sind zu berücksichtigen.

Insbesondere werden Notare auch daran gehindert, Urkunden zu genehmigen, welche Rechte zu ihren Gunsten statuieren würden. Erlaubt sind lediglich Urkunden, in welchen der Notar Verpflichtungen eingeht oder seine eigenen Rechte aufhebt oder aufschiebt.

Gebühren Notar Spanien

Die Gebühren für die Erbringung der Leistungen werden durch den Notartarif geregelt. Die Notargebühren in Spanien richten sich dabei nach dem königlichen Dekret Real Decreto 1426/1989 (de 17 de noviembre, por el que se aprueba el Arancel de los Notarios) aus dem Jahr 1989, welches mittlerweile seit mehr als dreißig Jahren in Kraft ist und einer der niedrigsten Gebührenordnungen in der Europäischen Union ist.

Grundsätzlich haben die Gebührensätze in Spanien – wie auch in anderen Ländern – festen Charakter und sind mithin nicht verhandelbar, solange sie nicht über 6 Mio. € betragen. Allerdings kann der spanische Notar einen Rabatt von bis zu 10 % einräumen oder unter bestimmten Umständen die Gebühren sogar gänzlich erlassen.

Dabei werden Dokumente ohne Wertangabe, so genannte Documentos sin cuantía, welche nicht an einen konkreten Geschäftswert geknüpft sind – etwa Vollmachten, Testamente oder Eheverträge – mithilfe einer Festgebühr berechnet.

Diese beläuft sich auf ca. 15 bis 36 €, zu welcher lediglich noch die spanische Umsatzsteuer von derzeit 21 % und  ein Zuschlag von ca. 3 € pro Seite ab fünf Seiten hinzukommt.

So kann es bei großen Vermögen durchaus sinnvoller und günstiger sein, dass der Mandant ein Testament in Spanien protokollieren lässt. Bei Beurkundung einer fremdsprachigen Fassung besteht die Verpflichtung, diese auch in spanischer Fassung vorzunehmen.

Eine ggf. erforderliche Apostille  ist anders als in Deutschland nicht vom Landgerichtspräsidenten oder Regierungspräsidenten, sondern vom Dekan der jeweiligen spanischen Notarkammer aufzubringen.

Wir haben in den vergangenen mehr als 30 Jahren eine große Anzahl ausländischer Mandanten in Spanien in steuerlicher, rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterstützt und bearbeiten laufend Urkunden mit spanischen Notaren auf dem Festland wie auch auf den Balearen und Kanarischen Inseln. Dabei arbeiten wir auch mit spanischen Notaren zusammen, welche der deutschen Sprache mächtig sind, so z.B. in Barcelona, Madrid und auf den Balearen.

©2023 Verfasser Notar Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht