KMU Spanien

KMU SpanienDer Beitrag KMU Spanien zeigt die Voraussetzung der Einstufung als Großunternehmen oder kleines und mittleres Unternehmen in Spanien auf.

In Deutschland gehören gemäß dem Statistischen Bundesamt nahezu alle Unternehmen in die Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Die Größenklassen der KMU Statistik werden in Anlehnung an die Empfehlung der Europäischen Kommission (2003/361/EG) aus einer Kreuzkombination von Umsatz und der Zahl tätiger Personen gebildet.

Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden in der EU-Empfehlung 2003/361 und der RL 651/2014 definiert. Danach zählt ein Unternehmen zu den KMU, wenn es nicht mehr als 249 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen € erwirtschaftet oder eine Bilanzsumme von maximal 43 Millionen € aufweist.

KMU in Spanien, dort PyME oderpequeña y mediana empresa” genannt, machen 97 % sämtlicher dortiger Unternehmen aus, wobei 94 Kleinstunternehmen (“microempresas”) ausmachen.

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer wird aus Sicht des spanischen Finanzamts ein Unternehmen gemäß Artikel 121 des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember (Umsatzsteuergesetz Spanien) als “Großunternehmen” eingestuft, wenn es im vorherigen Kalenderjahr einen Jahresumsatz von mehr als 6.010.121,04 € erzielt hat.

Dieser Betrag ist mithin maßgeblich zur Feststellung der Notwendigkeit der Meldung im Register für Großunternehmen (“Registro de Grandes Empresas”).

Handelsrechtlich gelten für den Jahresabschluss die folgenden Kriterien, um ein Unternehmen als “Großunternehmen” einzustufen:

Aktiva von mehr als 4 Millionen Euro.

Umsatz von mehr als 8 Millionen Euro.

50 oder mehr Mitarbeiter.

Unternehmen, die während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre zwei der folgenden Kriterien überschreiten, müssen darüber hinaus ihren Jahresabschluss in Spanien prüfen lassen:

Aktiva von mehr als 2.850.000 €.

Umsatz von mehr als 5.700.000 €.

50 oder mehr Mitarbeiter.

Sobald ein Unternehmen zum Ende des Geschäftsjahres einen Umsatz von mehr als 6 Millionen Euro aufweist, ist dieser Umstand unmittelbar dem spanischen Finanzamt mittels Formular 036 mitzuteilen.

Gleiches gilt, wenn der Umsatz unterschritten und damit das Großunternehmen zu einem KMU wird.

Seit 2017 sind Großunternehmen auch verpflichtet das SII (Suministro Inmediato de Información – Sofortige Informationsübermittlung) anzuwenden.

Im Rahmen der Zugehörigkeit zur Kategorie der Großunternehmen ist auch eine vierteljährliche Abgabe von Steuererklärungen in monatliche Abgaben zu ändern.
So die Steuerformulare Modell 303 (Mehrwertsteuer), 115 (Mietabzug), 111 (Abzug Lohnsteuer und Freiberufler) usw..

Die vierteljährlichen Vorauszahlungen betreffend sind seit 2015 die als Großunternehmen eingestuften Unternehmen die Regelung des Artikels 40.3 LIS (Körperschaftsteuergesetz Spanien) anstelle der allgemeinen Regelung des Artikels 40.2 LIS anzuwenden.
Im Wesentlichen besteht der Hauptunterschied zwischen beiden Regelungen darin, dass die Regelung 40.2 LIS die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer auf der Grundlage der Steuerschuld im Formular 200 (Körperschaftsteuer) des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres festlegt, während die Regelung 40.3 LIS die Zahlung im Formular 202 basierend auf dem Teil des steuerpflichtigen Betrags des Zeitraums der ersten drei, neun oder elf Monate eines jeden Jahres vorsieht.
Das bedeutet, dass bspw. im April 2021, wenn das Formular für das 1. Quartal eingereicht wird, die Daten verwenden müssen, die die Buchhaltung am 31.03.2021 auswirft.

Es ist wichtig, dies zu berücksichtigen, da die fälligen Vorauszahlungen während des Geschäftsjahres stark variieren und somit erhebliche Auswirkungen auf die Liquidität des Unternehmens haben können.

Um die Änderung zu beantragen, ist die Frist für Unternehmen deren Geschäftsjahr mit dem Jahresende endet, der folgende 28. Februar.

Im Hinblick auf die Körperschaftsteuer ist zu beachten, dass gemäß Artikel 101 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 solche Unternehmen als Großunternehmen gelten, die im unmittelbar vorangegangenen Steuerzeitraum einen Umsatz von mehr als 10 Millionen Euro erzielt haben.
Unternehmen mit einem Umsatz unter dieser Schwelle gelten insoweit als Unternehmen geringer Größe (empresas de reducida dimensión). Daraus folgt die Möglichkeit, von steuerlichen Anreizen für kleinere Unternehmen zu profitieren, wie z. B. die Wahlmöglichkeit betreff der Abschreibung von neuen Anlagegütern oder reduzierten Steuersätzen.

 

©2021 Verfasser KMU Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht