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Insolvenz Spanien im Rechtsvergleich

Gegenüberstellung der Grundlagen des deutschen und spanischen Insolvenzrechts

In der vorliegenden Bearbeitung Insolvenz Spanien erfolgt ein Rechtsvergleich des deutschen mit dem spanischen Insolvenzrecht, soddann werden besondere Verfahrensarten und internationale Bestimmungen aufgezeigt.

I. Rechtsvergleich Insolvenz Spanien – Deutschland

II. Besondere Verfahrensarten

III. International: Verordnung (EG) 1346/2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO)

 

I. Vergleich: Insolvenz Deutschland (Insolvenzordnung vom 01.01.1999) und Insolvenz Spanien (Ley 22/2003, de 9 de julio de 2003, Ley Concursal)

1. Einleitung

2. Beteiligte des Insolvenzverfahrens

a) Schuldner

b) Das Insolvenzgericht

c) Der Insolvenzverwalter

d) Gläubiger

3. Entscheidung über die Verfahrenseröffng

4. Vorliegen der Insolvenzgründe

5. Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

a) Für den Schuldner

b) Für die Gläubiger

c) Auswirkungen auf bestehende Verträge

aa) §§ 103 ff. InsO nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge.

bb) Arbeitsverträge bzw. Arbeitsrecht in der Insolvenz

6. Das Insolvenzverfahren

a) Rangfolge der Forderungen

aa) Insolvenzgläubiger, § 38 InsO

bb) Anmeldung der Forderungen

b) Beendigung des Insolvenzverfahrens

aa) Beendigung vor Verfahrenseröffnung

bb) Beendigung nach Verfahrenseröffnung

II. Besondere Verfahrensarten im deutschen Insolvenzrecht

Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO)
Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO)
Insolvenzplanverfahren

III. Das Internationale Insolvenzrecht

 

I. Rechtsvergleichung:

Vergleich: Insolvenz Deutschland (Insolvenzordnung vom 01.01.1999) und Insolvenz Spanien (Ley 22/2003, de 9 de julio de 2003, Ley Concursal)

1. Einleitung:

Sowohl die seit dem 01.01.1999 gültige Insolvenzordnung als auch das am 9. Juli 2003 verabschiedete spanische Konkursgesetz (Ley 22/2003 Concursal, fortan: LC) sind das Ergebnis eines Bestrebens, die bisherigen unzureichenden und teilweise verwirrenden wie auch archaischen Regelungen durch neue, effektivere und einheitliche Normen zu ersetzen, mit dem Ziel, auf diese Weise den Interessen aller Beteiligten -Schuldner, Gläubiger, Gerichte und Berater- gerechter zu werden.

In Deutschland wurde die bis Ende 1998 geltende Konkursordnung von 1877 mit einer Vergleichsordnung von 1935 und einer Gesamtvollstreckungsordnung von 1990 in die nunmehr geltende Insolvenzordnung integriert und modernisiert.

Im Bereich der Insolvenz Spanien führte die Reform zu einer Vereinheitlichung der Insolvenzverfahren zu einem einzigen, womit endgültig die Unterschiede zwischen dem handels- (sog. „quiebra“ und „suspensión de pagos“) und zivilrechtlichen Bereich („quita“, „espera“ und „concurso de acreedores“) aufgehoben wurden.

2. Beteiligte des Insolvenzverfahrens:

a) Schuldner

In Frage kommen als Schuldner sowohl im spanischen als auch im deutschen Insolvenzrecht jede natürliche oder juristische Person, wie auch nichtrechtsfähige Vereine oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 InsO; Art. 1.1 LC).

Lediglich hinsichtlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts besteht gem. Art. 1.3 LC ein vollständiger Ausschluss, während § 12 InsO nur bei entsprechender landesrechtlicher Bestimmung einen Ausschluss vorsieht.

b) Das Insolvenzgericht

Dieses spezialisierte Organ zur Gewährleistung eines geordneten Fortgangs des Insolvenzverfahrens und zum Zwecke der Aufsicht über den Insolvenzverwalter, wie das deutsche Insolvenzrecht es in § 2 InsO es vorsieht, wurde auch in Spanien unter der Bezeichnung „Juzgados de lo Mercantil“ (Art. 8 LC) neu geschaffen und ab dem 1. September 2004 (Ley Orgánica 8/2003) zum Einsatz gebracht.

Darüber hinaus existiert eine enge Zusammenarbeit zwischen dem spanischen Finanzministerium und den Gerichten wie auch Gläubigern, wenn Indizien bestehen, dass Insolvenzen auf Vermögensdelikte bzw. Delikte gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zurückzuführen sind.

c) Der Insolvenzverwalter

Gemäß §§ 56 ff. InsO wird mit der Eröffnung des Verfahrens eine unabhängige geschäftskundige natürliche Person von den Gläubigern und dem Schuldner bestellt, welche von nun an (unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes) das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners an dessen Stelle verwaltet und darüber verfügen soll.

Im Gegensatz dazu handelt es sich im Rahmen der Insolvenz Spanien bei der sog. „administración concursal“, wörtlich „Insolvenzverwaltung“ (Art. 27 LC) um ein kollegiales Organ, zusammengesetzt aus einem Rechtsanwalt mit mindestens fünf Jahren Berufserfahrung, einem Wirtschaftsprüfer bzw. Betriebswirt mit ebenfalls zumindest fünfjähriger Berufserfahrung und einen Gläubiger (natürliche oder juristische Person) mit einem gewöhnlichen oder generellen, nicht garantierten privilegierten Status.

d) Gläubiger

In einer vom Insolvenzgericht auf Antrag einberufenen Gläubigerversammlung kann über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters entschieden werden, §§ 67 ff. InsO bzw. Artt. 116 ff. LC. Diese haben dann ein gegenüber letzteren bestehendes Informationsrecht wie auch –entsprechende Pflichten und haben an den Versammlungen teilzunehmen.

3. Entscheidung über die Verfahrenseröffnung

Antragsberechtigt ist jeder Insolvenzgläubiger (§§ 13 f. InsO; Art. 22 LC – sog. „concurso necesario“) und der Schuldner (§ 13 InsO; Art.22 LC: concurso voluntario), wobei letzterer auch dazu verpflichtet ist (§§ 283 ff. StGB; Artt. 13 ff. LC.). Die Eröffnungsgründe sind dem Insolvenzgericht glaubhaft zu machen (§ 14 Abs.1 InsO; Art. 22 LC), der Schuldner ist zu hören (§ 5 Abs.1 InsO; Art. 22 LC).

4. Vorliegen der Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind neben der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs.2 InsO; Art. 2.1 LC) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO; in der sp. Gesetzesbegründung anerkanntes, jedoch nicht gesetzlich normiertes Rechtsinstitut) im dt. Recht noch die Überschuldung (§§ 19 Abs.2 InsO), d.h. dass das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine Fortführung des Unternehmens überwiegend unwahrscheinlich ist. Ähnliches kennt auch das spanische Recht im Hinblick auf eine AG oder GmbH, deren Eigenkapital weniger als die Hälfte des gezeichneten Kapitals ausmacht (Art. 260 LSA und Art. 104 LSRL). Im Gegensatz zu den dt. AGs und GmbHs ist die Gesellschaftsversammlung dann dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine ausreichende Eigenkapitalquote zu erreichen oder aber die Gesellschaft aufzulösen.

5. Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

a) Für den Schuldner

Anders als im deutschen Insolvenzrecht (§ 80 InsO) hängt der Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts hinsichtlich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens des Schuldners bei der Insolvenz Spanien davon ab, ob es sich um einen freiwilligen (concurso voluntario) oder notwendigen (concurso necesario) Konkurs handelt. Im ersteren Falle behält der Schuldner bis zum Zeitpunkt, zu dem der Konkursverwalter sein Amt antritt, nämlich sein Verfügungsrecht für alle marktüblichen Handlungen, ab Amtsannahme mit der Einschränkung eines grds. Zustimmungsvorbehalts (Einwilligung oder Genehmigung) von Seiten des Konkursverwalters (Art. 40 LC). Dagegen sind gem. § 81 InsO alle Verfügungen des Schuldners absolut unwirksam, auch jeglicher Rechtserwerb, selbst wenn ein solcher nicht vom Schuldner durchgeführt wurde, § 91 Abs.1 InsO (Ausnahme: §§ 82 f. InsO).

Anhängige Aktivprozesse des Insolvenzschuldners können nach deren Unterbrechen (§§ 240, 249 ZPO) vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden, § 85 Abs.1 InsO. Das gleiche gilt für Passivprozesse aus einem nach der Insolvenzverfahrenseröffnung entstandenen Recht eines Massegläubigers auf Aussonderung, Absonderung bzw. Befriedigung aus der Insolvenzmasse, § 86 Abs.1 InsO.

b) Für die Gläubiger

Die §§ 89, 88 InsO wie Artt. 55 ff. LC bestimmen ein generelles Einzelzwangsvollstreckungsverbot für die Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Insolvenzforderung (§ 38 InsO) kann in einem Rechtsstreit nur gemäß den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden, § 87 InsO. Entsprechendes gilt auch bei der Insolvenz Spanien (Artt. 50 ss. LC). Bereits anhängige Verfahren können hingegen fortgesetzt werden (§ 86 InsO; Art. 51 LC).

Eine Aufrechnung mit Masseverbindlichkeiten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungslage bestand schon vor Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 94 ff. InsO; Art. 58 LC).

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Verjährung unterbrochen, § 204 Abs.1 Nr.10 BGB sowie Art. 60 LC.

c) Auswirkungen auf bestehende Verträge

Ähnlich wie im deutschen Recht nimmt auch die Ley Concursal insoweit zunächst allgemein zu den Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf gegenseitige Verträge (§§ 103 InsO; Artt. 61 LC) und anschließend zu bestimmten Vertragstypen, insb. zum Arbeitsvertrag, Stellung.

aa) §§ 103 ff. InsO betrifft die Fälle nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge.

Bei einem von noch keiner Partei vollständig erfüllten Vertrag führt dies weder zu dessen Erlöschen noch entsteht daraus ein Rücktrittsrecht bzw. Rückgewährschuldverhältnis, §§ 103 I, II InsO. Die Ansprüche der Parteien verlieren vielmehr lediglich ihre Durchsetzbarkeit aufgrund der beiden Vertragsparteien zustehenden Einrede der Nichterfüllung, § 320 BGB (sog. modifizierende Erlöschenstheorie“ des BGH), auch bei einer evtl. Vorleistungspflicht der einen Seite. Solange die dingliche Rechtslage demnach erhalten bleibt, steht dem Vertragspartner und noch Eigentümer der Sache gem. §§ 985 BGB, 47 S.2 InsO ein Aussonderungsrecht zu.

Bereits erbrachte (Teil-) Leistungen von Seiten des Insolvenzschuldners an dessen Vertragspartner sind von letzterem, soweit der ihm infolge des Erlöschens seines Erfüllungsanspruchs entstandene Schaden den Wert der Teilleistung nicht übersteigt, gem. §§ 812, I, 2, 2, 1. Alt., 818 II BGB an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten

Anders geregelt wird dies bei der Insolvenz Spanien. Nach Art. 61.2 LC können die Konkursverwalter bzw. der Schuldner (dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis aufgrund eines freiwilligen Insolvenzeröffnungsantrags erhalten blieb), wenn ihnen dies im Interesse des Verfahrens sinnvoll erscheint, die Aufhebung des Vertrages beantragen, und anschließend entweder mit dem Vertragspartner eine Einigung erzielen bzw. bei deren Erfolglosigkeit, eine gerichtliche Entscheidung einholen.

Durch die Vertragserfüllung werden die vertraglichen Rechte und Pflichten zu Masseforderungen bzw. –verbindlichkeiten, § 55 I Nr.2 InsO bzw. Art. 61.1 LC (sog. „Qualitätssprung“). Bei Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter, ist dem Vertragspartner nach dt. Insolvenzrecht ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§§ 280 ff. BGB, 103 II 1 InsO) zu gewähren.

bb) Arbeitsverträge bzw. Arbeitsrecht in der Insolvenz

Arbeits- und Dienstverhältnisse bleiben nach § 108 I InsO bestehen, können jedoch von beiden Seiten gem. §§ 113 I 1, 2 InsO gekündigt bzw. grundlegend geändert werden. Entsprechendes gilt nach Art. 64 LC, wobei zu beachten ist, dass in der Insolvenz Spanien die Kündigung eines gewöhnlichen Dienstverhältnisses vor dem Konkursgericht in Form eines Beschlusses ergeht. Verträge mit Führungskräften („contratos del personal de alta dirección“) dagegen können auch ohne Einschaltung des Konkursrichters aufgehoben werden Ferner ermöglichen wesentliche betriebliche Änderungen dem Arbeitnehmer keine Kündigung unter Gewährung eines Abfindungsanspruchs, Art. 64.9 LC, so auch § 113 I 3 InsO, wonach dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch nur im Falle einer Kündigung durch den Verwalter zusteht. Führungskräfte wiederum können unter grundsätzlicher Beibehaltung eines Ausgleichsanspruchs kündigen, der jedoch durch den Konkursrichter auf ein im Gesetz für eine Massenkündigung festgesetztes Minimum gekürzt werden kann.

In § 113 II InsO ist der Kündigungsschutz ausdrücklich geregelt.

Lohn- und Gehaltsansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nach § 108 II InsO geltend gemacht werden (beachte dabei §§ 183 ff. SGB III: Insolvenzausfallgeld für die letzten drei Monate). Für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h., im Falle einer Weiterbeschäftigung durch den Insolvenzverwalter, werden die Ansprüche zu Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 55 I Nr.2, 2. Alt. InsO.

Bei betrieblichen Änderungen (§§ 120 ff. InsO) gilt § 613 a BGB, jedoch nur mit Wirkung ex nunc, so dass der Erwerber für Lohnrückstände vor Betriebsübergang nicht haftet.

6. Das Insolvenzverfahren

Das deutsche Insolvenzverfahren beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss gem. § 27 InsO. Dabei wird die Insolvenzmasse (§ 35 InsO), d.h., das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und während des Verfahrens erlangt, durch den Insolvenzverwalter (IV) zu ihrer Sicherung in Besitz genommen. Daraufhin kommt es zur Verwertung (§§ 156 ff. InsO) dieser Masse und zur Befriedigung der Gläubiger aus der versilberten Masse.

Ähnliches sieht die Regelung in der Insolvenz Spanien vor: Innerhalb eines einheitlichen Insolvenzverfahrens kann der Schuldner jedoch vorrangig statt einer gewöhnlichen „Liquidierung“ („liquidación“) und damit Befriedigung seiner Gläubiger einen anderen konkursrechtlichen Lösungsweg wählen, den sog. „convenio“ (Einigung; mehr dazu unter Punkt II.3.).

a) Rangfolge der Forderungen

Aus der Insolvenzmasse befriedigt werden zunächst die sog. Massegläubiger (§ 53 InsO), das sind die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten, Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters) und sonstige Masseverbindlichkeiten i.S.v. §§ 53 ff. InsO; danach die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und schließlich die nachrangigen Insolvenzgläubiger (z.B. Zinsen oder Kosten der Insolvenzgläubiger, § 39 InsO). Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind also keine Masseverbindlichkeiten und daher stets von diesen zu unterscheiden.

Eine ähnliche Unterteilung und Vorgehensweise erfolgt auch bei der Insolvenz Spanien: Zum einen existieren die sog. „Forderungen gegen die Masse“ („créditos contra la masa“), welche den Massegläubigern entsprechen, zum anderen, die sog. „Insolvenzforderungen“ („créditos concursales“) der Insolvenzgläubiger, welche die „Passivmasse“ („masa pasiva“) bilden. Art. 84 LC definiert letztere negativ, d.h. Insolvenzforderungen sind alle Forderungen gegen den Schuldner, welche nicht als „Forderungen gegen die Masse“ angesehen werden.

Gem. Art. 154 LC werden erst die „Forderungen gegen die Masse“ (Massegläubiger) befriedigt, dann die Insolvenzgläubiger (dabei die privilegierten –„privilegio especial“ oder „general“, Artt. 90 f. LC- vor den gewöhnlichen und diese wiederum vor den nachrangigengenannt:„créditos subordinados“, Art. 92 LC).

aa)Insolvenzgläubiger

Ausgangspunkt ist im dt. Insolvenzrecht § 38 InsO, welcher folgende Legaldefinition des Insolvenzgläubigers enthält:

„…persönliche(n) Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).“

(1) Persönlicher Gläubiger: der Schuldner muss mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeit haften, nicht nur mit einzelnen Gegenständen.

Abgrenzung zu Aus- und Absonderungsansprüchen, §§ 47-52 InsO:

Ein Aussonderungsanspruch, § 47 InsO besteht u.a. aus Eigentum oder Eigentumsvorbehalt und berechtigt zur Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens mittels einer gewöhnlichen Herausgabeklage.

Ein Absonderungsanspruch, z.B. aus Sicherungsübereignung, Zurückbehaltungsrechten und (Grund)pfandrechten, ermöglicht eine abgesonderte Befriedigung aus dem Gegenstand (§§ 49 f. InsO). Bei Ausfall der Absonderungsberechtigten oder Verzicht, sind sie Insolvenzgläubiger, § 52 InsO.

– Schuldrechtliche Ansprüche begründen Insolvenzforderungen;

– dingliche Ansprüche begründen Aus- und Absonderungsrechte.

– Inhaber von Aus- und Absonderungsrechten gelten nicht als Insolvenzgläubiger; deren Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 47 InsO)

Hier gibt es einen Unterschied im Verfahren der Insolvenz Spanien insoweit, als dass Absonderungsberechtigte u.ä. als speziell (da gegen ein bestimmtes Recht bzw. Gegenstand gerichtet) privillegierte Insolvenzgläubiger i.S.v. Art. 90 LC („acreedores privilegiados de créditos con privilegio especial“) gelten.

(2) Vermögensanspruch, der auf Geld gerichtet ist oder in Geld umwandelbar ist (§ 45 InsO), nicht aber Verbindlichkeiten, die höchstpersönliche Leistungen des Schuldners oder unvertretbare Handlungen beinhalten.

(3) Bei Verfahrenseröffnung begründet, wobei nicht fällige Forderungen dann als fällig gelten, § 41 Abs.1 InsO.

Hiervon abzugrenzen sind die durch den Insolvenzverwalter (grds. nach Entstehen der Forderung) begründeten Masseverbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten, die der Schuldner (als natürliche Person) nach Verfahrenseröffnung begründet.

(4) Gegen den Schuldner: auch Rückgriff- und Durchgriffsansprüche (§ 128 InsO) möglich.

bb)Anmeldung der Forderungen

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen gem. § 174 ff. InsO schriftlich zur Tabelle anzumelden, welche dann beim Insolvenzgericht geprüft werden, §§ 178 ff. InsO.

b) Beendigung des Insolvenzverfahrens

aa) Beendigung vor Verfahrenseröffnung

Eine Rücknahme des Insolvenzantrages ist vor Verfahrenseröffnung jederzeit möglich, solange keine rechtskräftige Abweisung des Antrages vorliegt, § 13 Abs.2 InsO.

Auch mangels Masse kann eine Abweisung des Eröffnungsantrages erfolgen, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (sog. Massearmut; Sonderfall: Restschuldbefreiung, wonach keine Abweisung erfolgt). Der Schuldner kommt daraufhin in ein Schuldnerverzeichnis, kann aber innerhalb einer fünfjährigen Frist gelöscht werden.

bb) Beendigung nach Verfahrenseröffnung

– § 200 InsO: Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach vollständiger und ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens und nach Vollzug der Schlussverteilung (Auszahlung der Quoten, § 196 InsO). Der Schuldner erhält seine Verwaltungs- und Verfügungsmacht zurück, die Verjährungsunterbrechung wird beendet, die Gläubiger können restliche Forderungen unbeschränkt geltend machen (§ 201 f. InsO; Ausnahme: Restschuldbefreiung).

– Einstellungsmöglichkeiten:

Grundsätzlich gem. § 207 sofort nach der Eröffnung mangels Masse. Davon zu unterscheiden ist eine Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, § 211 InsO; weiter die Einstellung auf Antrag des Schuldners wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes, § 212 InsO; und die Einstellung mit Zustimmung sämtlicher Gläubiger, § 213 InsO.

II. Besondere Verfahrensarten im deutschen Insolvenzrecht

1. Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO)

Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das ausschließlich redlichen Schuldnern (§ 1 S.2 InsO) als natürliche Personen zusteht und diesen ermöglicht, sich auf Antrag (§ 287 InsO) von den im Insolvenzvefahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern zu befreien, § 286 InsO.

Dem Antrag beizufügen ist eine Abtretungserklärung, durch welche die pfändbaren Forderungen auf Bezügen aus einem Dienstverhältnis des Schuldners an einen gerichtlich bestimmten Treuhänder für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abtritt (§ 287 II InsO).

Das Zulassungsverfahren der Restschuldbefreiung endet -nach Anhörung der Insolvenzgläubiger- mit einem Beschluss des Gerichtes (§ 289 Abs.1 S.1 und § 291 Abs.1 InsO), das einen Treuhänder bestimmt, welchem die abgetretenen Lohnforderungen übergehen (§ 291 Abs.2 InsO), und der mit der sofortigen Beschwerde (§ 289 Abs.2 InsO) anfechtbar ist.

In den darauf folgenden sechs Jahren (sog. Wohlverhaltensphase) sind vom Schuldner eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten (u.a. § 295 Abs.1 Nr.1 InsO, Anzeige- und Auskunftsobliegenheiten i.S.d. § 295 Abs.1 Nr.3 InsO), bei deren Verstoß das Insolvenzgericht gem. § 299 InsO die Restschuldbefreiung auch bereits in dieser Phase versagen kann.

Andernfalls entscheidet nach Ablauf von sechs Jahren das Insolvenzgericht nach § 300 Abs.1 InsO endgültig über die Restschuldbefreiung, welche gegen alle Insolvenzgläubiger Wirkung entfaltet, § 301 I InsO. Deren Forderungen verwandeln sich in sog. unvollkommene Verbindlichkeiten (arg. § 301 Abs.3 InsO), d.h., zu erfüllbaren, aber nicht mehr erzwingbaren Verbindlichkeiten. Akzessorische Sicherungsrechte bleiben jedoch gemäß § 301 Abs.2 S.1 InsO erhalten.

Sollte nachträglich eine vorsätzliche Verletzung seiner Obliegenheiten durch den Schuldner festgestellt werden, welche die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die bereits erteilte Restschuldbefreiung widerrufen (§ 303 InsO).

2. Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO)

Dieses im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren deutlich vereinfachte Verfahren ist einerseits bestimmt für natürliche Personen, die Verbraucher sind bzw. waren, und andererseits für sog. Alt-Unternehmer, welche früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hatten, die inzwischen beendet wurde (§ 304 InsO). Dabei darf weder die Anzahl der Gläubiger zum Zeitpunkt der Antragstellung 19 nicht übersteigen (§ 304 Abs.2 InsO) noch Forderungen gegen den Alt-Unternehmer aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Die erste Phase ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung. Der Schuldner stellt noch vor seinem Insolvenzantrag einen Plan (Benennung von Schulden, Gläubigern und Vorschlägen) als Nachweis seiner Bemühungen auf und legt diesen allen Gläubigern vor. In einer Schuldnerberatung kann ein Einigungsversuch unternommen werden, der jedoch als gescheitert anzusehen ist, wenn ein Gläubiger widerspricht oder die Zwangsvollstreckung betreibt (§ 305a InsO), wonach der Schuldner einen Insolvenzantrag gem. § 305 InsO stellt

In der zweiten Phase wird nun das Insolvenzgericht beteiligt, dem ein Schuldenbereinigungsplan vom Schuldner vorgelegt wird. Dabei ist zu beachten, dass auch für ungesicherte Gläubiger eine annähernd gleiche Behandlung vorzusehen ist, und Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit Sicherheiten der Insolvenzgläubiger berührt werden, § 305 Abs.1 Nr.4 HS.2 InsO.

Die benannten Gläubiger, welchen der Plan gerichtlich zugestellt wurde, haben binnen Monatsfrist (Notfrist) darauf Stellung zu nehmen, insbesondere Angaben zu überprüfen und ggf. zu ergänzen (§ 307 Abs.2 InsO). Schweigen gilt als Zustimmung (§§ 307 Abs.1, 308 Abs.3 S.2 InsO). Erforderlich ist jedoch die Zustimmung aller Gläubiger, § 308 Abs.1 S.1 InsO (beachte aber § 309 Abs.1 S.1 InsO).

Der angenommene Plan wirkt gemäß § 308 Abs.1 S.2 InsO wie ein gerichtlicher Vergleich und ist somit ein Vollstreckungstitel (§ 308 Abs.1 S.3 InsO), der ein weiteres Insolvenzverfahren entbehrlich macht (§ 308 Abs.2 InsO).

Bei wiederum gescheitertem Einigungsversuch, ist das Insolvenzverfahren wieder aufzunehmen und die dritte Phase wird eingeleitet. Mit einigen Ausnahmen gelten die allgemeinen Regeln:

Ein Berichtstermin neben dem vom Gericht zu bestimmenden Prüftermin fällt aus, § 312 Abs. 1 S.2 InsO. Einfache Fälle können in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden, § 312 Abs.2 InsO. An die Stelle eines Insolvenzverwalters tritt ein Treuhänder (§ 313 Abs. 1 S.3 InsO), dem auch die Verwertung und Verteilung obliegen. Die Insolvenzanfechtung ist den Gläubigern vorbehalten. Zwangsvollstreckung werden schon 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag des Schuldners unzulässig, § 312 Abs.1 S.3 InsO.

Anstatt einer Verwertung der Masse kann dem Schuldner gerichtlich angeordnet werden, einen Wertausgleich in Geld zu leisten, § 314 InsO.

3. Insolvenzplanverfahren

Dieses ermöglicht den Gläubigern, von den Regelungen der Insolvenzordnung abzuweichen und im Rahmen gesetzlicher Vorgaben auf eigenem Wege zu ihrer Befriedigung zu gelangen (Grundsatz der Gläubigerautonomie).

Der vom Schuldner oder Insolvenzverwalter vorgelegte Plan (§ 218 Abs.1 S.1 InsO) wird von der Gläubigerversammlung im sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin nach § 325 Abs.1 S.1 InsO angenommen, unter zusätzlicher Zustimmung des Schuldners (§ 247 Abs.1 InsO) und des Gerichts (§ 248 Abs.1 InsO). Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, § 258 Abs.1 InsO und beendet. Der wieder verfügungsbefugte Schuldner hat den Plan auszuführen, § 259 Abs.1 S.2 InsO.

Dieses Verfahren entspricht auch größtenteils dem sog. „convenio“ in der Insolvenz Spanien:

Dort wird innerhalb eines einheitlichen Verfahrens dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, zwischen einem sog. „convenio“ (Einigung) oder einer sog. „liquidación“ (Liquidierung) zu wählen, wobei letztere grds. nachrangig gelten soll, insbesondere nach gescheitertem “convenio“. Den Gläubigern wird ein vom Schuldner erstellter Plan vorgelegt, in welchem er Vorschläge macht, mittels welchen er sein Unternehmen vor dem Konkurs zu bewahren gedenkt. So kann er bis zu einem gewissen Maß Forderungsverzichte oder Stundungen von Seiten der Gläubiger, oder Alternativmaßnahmen wie z.B. eine Umwandlung der Forderungen in Aktien vorgeschlagen werden. Daneben sind ein Zahlungsplan und Unternehmensfortführungsplan anzuführen. Stimmen die Gläubiger den Vorschlägen mehrheitlich zu, wird diese „Einigung“ (convenio) gerichtlich beschlossen. Damit gilt das Insolvenzverfahren nicht als beendet, sondern als erfüllt.

III. Das Internationale Insolvenzrecht

Mit der am 31. Mai 2002 in Kraft getretenen Verordnung (CE) Nr. 1346/2000 über die Insolvenzverfahren wurde eine einheitliche Reglementierung der Kompetenz der internationalen Gerichtsbarkeit, der Anerkennung ausländischer Urteile und des anzuwendenden Rechts getroffen, welche jedoch nicht für relative Insolvenzverfahren oder hinsichtlich Nichtmitgliedsstaaten der EU und Dänemark gilt. In diesen Fällen kommen für Deutschland die EGInsO, für Spanien die Artt. 199 ff. LC zur Anwendung.

Gem. Art. 3.1 der Verordnung (VO) gilt grundsätzlich, dass die Primärinsolvenzverfahren in allen Mitgliedsstaaten ihre Wirkungen entfalten (Universalitätsprinzip). Art. 3.2 VO beschränkt die von einer territorialen Insolvenz betroffenen Güter auf diejenigen des Schuldners, die sich in dem genannten Mitgliedsstaat befinden.

Die Eröffnung eines Primärinsolvenzverfahrens findet in demjenigen Mitgliedsstaat statt, welches das Zentrum der Interessen des Insolvenzschuldners bildet. Umfasst wird das gesamte Vermögen des Schuldners, das sich in den Mitgliedsstaaten der EU befindet. Wird gem. Art. 3.2 VO nun ein territoriales Insolvenzverfahren eröffnet, werden die in diesem Verfahren umfassten Güter nicht mehr Bestandteil der Aktivmasse des Hauptinsolvenzverfahrens. Art. 3.4 VO ermöglicht auch vor einem primären ein territoriales Verfahren zu eröffnen, wenn im Mitgliedsstaat ein Primärinsolvenzverfahren nicht möglich ist oder auf Antrag eines Gläubigers, dessen Residenz oder Sitz sich im genannten Staat befindet oder dessen Anspruch dort entstanden ist.

Nach einem Primärverfahren kann ein sekundäres initiiert werden (Artt. 3.3; 16.2; 27 VO), das zum Ziel haben muss, die Liquidierung des schuldnerischen Vermögens zu erreichen.

Erforderlich für die Geltendmachung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Staates ist aber immer eine effektive Bindung des Schuldners zu dem anderen Land i.S.e. Betriebes gem. der in Art. 2 h) VO genannten Definition, unzureichend wäre demnach eine bloß tatsächliche Präsenz der Güter oder gelegentliche Tätigkeit.

Die Bedingungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden in den Artt. 4.1 und 28 VO dargelegt, d.h., dass die Insolvenzordnungen der jeweiligen Staaten Anwendung finden (in Spanien, die Artt. 13 ff. LC; in Deutschland, die §§ 13 ff. InsO).

Hinsichtlich der Wirkungen einer Insolvenzeröffnung in einem Mitgliedsstaat ist noch folgendes festzuhalten:

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Gericht eines Mitgliedsstaates muss von den restlichen Mitgliedsstaaten anerkannt werden (Artt. 16.1 und 17 VO).

Auch erstinstanzliche ausländische Urteile zur Durchführung und zum Abschluss des Verfahrens sowie zu Vorsichtsmaßnahmen über die Aktivmasse sind anzuerkennen.

Ausgenommen sind Urteile hinsichtlich der Beschränkung der Freiheit der Person und des Briefgeheimnisses (Art. 25.3 VO) und der öffentlichen Ordnung (Art. 26 VO).

Anzuwendendes Recht sind, wie oben bereits erwähnt, die Insolvenzordnungen im Staat der Eröffnung („lex fori concursus“), Artt. 4.1, 4.2 VO. Für die in Artt. 5 ff. VO genannten Fälle wiederum werden die Konfliktnormen des jeweiligen Staates angewandt (u.a. für Rechte des Verkäufers bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder Sachenrechte eines Gläubigers oder Dritten hins. eines in einem anderen Mitgliedsstaates befindlichen Gutes). Materriellrechtliche Normen des jeweiligen Staates sind gem. Artt. 8 ff. VO anwendbar, das sind u.a. Kauf- oder Mietverträge bzgl. Immobilien; Schenkungen durch Dritte bei Immobilien, Schiffen oder Luftfahrzeugen, u.ä.).

©2004 Verfasser Insolvenz Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien)