Gesellschaftsgründung Spanien
Sollten Sie als Unternehmen oder Unternehmer eine wirtschaftliche Präsenz auf dem spanischen Markt anstreben, stellt sich zunächst die Frage, welche Gesellschaftsform für die konkreten Vorgaben und Ziele zweckmäßig erscheint und ob eine Gesellschaftsgründung in Spanien im konkreten Fall anzuraten ist.
Nachfolgend erläutern wir die Bedingungen und vorzunehmenden Schritte im Rahmen der Gesellschaftsgründung Spanien, mithin der Gründung einer S.L. (GmbH nach spanischem Recht), S.A. (Aktiengesellschaft nach spanischem Recht) oder einer sonstigen den Zwecken entsprechend zu wählenden Rechtsform.
Die hiesige Beratung durch deutschsprachige, in Spanien wie auch in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte erstreckt sich hierbei im Vorfeld auf die grundlegende Darlegung der unterschiedlichen Rechtsformen der Gesellschaftsgründung Spanien sowie der gesellschafts-, steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich zu bedenkenden Aspekte.
Markteinstieg vor Gesellschaftsgründung Spanien
Zur Verwirklichung unternehmerischer Tätigkeiten in Spanien kommen die Gründung einer GmbH spanischen Rechtes, im Falle von Unternehmen, mithin einer Tochtergesellschaft (“filial”, im Spanischen genannt) sowie auch die Möglichkeit einer unselbständigen Niederlassung (“sucursal”) oder die einer Repräsentanz (“oficina de representación”) der Muttergesellschaft in Betracht.
Häufig wird in Spanien die Form der unselbständigen Niederlassung als Vorläufer zur Gründung einer GmbH spanischen Rechtes gewählt, welche aber aus hiesiger Sicht ebenso häufig wenig geeignet für die gewünschten Zwecke ist.
Denn zum einen ist der Aufwand zur Gründung nicht geringer als der einer Gesellschaftsgründung, zum anderen besteht auch bei dieser Form laufender Verwaltungsaufwand infolge Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung, etc., auch wenn natürlich die bei der GmbH erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse entfallen. Andererseits ist zusätzlich der Jahresabschluss der Muttergesellschaft in Spanien zu hinterlegen bzw. die erfolgte Hinterlegung nachzuweisen, was mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten für die Übersetzung der Jahresabschlussunterlagen in die spanische Sprache verbunden ist. Der Umfang der Übersetzungen jedes Jahr ist beträchtlich und der Kostenaufwand hoch.
Zwar benötigt die „sucursal“ kein Mindestkapital wie die GmbH, sie ist aber mit dem so genannten Dotationskapital auszustatten.
Steuerlich ist zu beachten, dass die „sucursal“ aufgrund Körperschaftssteuerrechtes ebenso wie die GmbH grds. in Spanien zu besteuern ist. Regelmäßig ist sie jdf. zumindest umsatzsteuerrechtlich auch eine Betriebsstätte, so dass hier die entsprechenden Folgen eintreten (s. u.).
Letztlich ist hinsichtlich der Haftungsfrage zu beachten, dass bei der sucursal anders als bei der spanischen GmbH der Gesellschafter voll haftet.
Geringfügig weniger Erfordernisse bestehen bei einer bloßen Repräsentanz; zu beachten ist insoweit, dass diese aber weder Verkaufsgeschäfte betreiben noch Dienstleistungen erbringen darf.
Dies, insbesondere zur Vermeidung der steuerlichen Qualifikation als Betriebsstätte, mit der Folge der Behandlung, für Zwecke der Besteuerung, als in Spanien ansässiges eigenständiges Unternehmen. Das heißt, die Repräsentanzen dürfen in Spanien u.a. weder Rechnung stellen noch Verträge für die Muttergesellschaft abschließen, sondern nur werben, Lager vorhalten und Ware austeilen, etc..
Wesentlich ist auch hier die volle Haftung des Mutterunternehmens.
Ebenso wie die sucursal benötigt die Repräsentanz eine eigene spanische Steuernummer, wird aber anders als die sucursal grundsätzlich nicht im Handelsregister eingetragen.
Das Problem der steuerlichen Betriebsstätte
Steuerlich ist im Rahmen der entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten, dass geschäftliche Aktivitäten im anderen Land als das des Ansässigkeitsstaates als solche einer Betriebsstätte qualifiziert werden können.
Dies kann zur Folge einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte, aber auch zur körperschaftsteuerlichen Betriebsstätte führen.
Denn bei Bezügen von Einkünften aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wirkung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte dann, wenn sie auf eine dort belegene Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
Dabei werden der Betriebstätte diejenigen Einkünfte zugewiesen, welche sie als quasi selbständiges Unternehmen durch eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter denselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Abhängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie darstellt, erzielt hätte.
Betriebsstätte im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen ist eine ständige Geschäftseinrichtung eines gewerblichen Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zu beachten ist, dass bereits ein dedizierter Server im Rahmen eines Onlinevertriebs im Ausland die Voraussetzung einer dortigen festen Geschäftseinrichtung erfüllen kann.
Die Definition des Begriffs der Betriebsstätte in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist insbesondere von Bedeutung für die Unternehmensgewinne. Denn diese werden grds. im Land der Unternehmensansässigkeit besteuert. Ausgenommen von diesem Grds. ist jedoch der Teil, der in einer ausländischen Betriebsstätte erwirtschaftet wird. Die DBA sollen u. a. dazu dienen, Manipulationen zur Steuerung des Orts an dem Gewinn besteuert wird zu verhindern. Unterhält ein Unternehmen eine ausländische DBA-Betriebstätte, gilt im Zusammenhang mit der Aufteilung des Gesamtergebnisses des Einheitsunternehmens auf das Stammhaus und die DBA-Betriebstätte gemäß der OECD der Fremdvergleichsgrundsatz.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nur der Teil des mit der Tätigkeit einer Betriebsstätte in Zusammenhang stehende Überschuss im Ausland besteuert werden kann. D.h., dass selbst bei Bejahung der Betriebsstätteneigenschaft grds. nur der Verkaufsgewinn der Betriebsstätte zuzurechnen ist, während der Produktionsgewinn dem Mutterunternehmen zusteht.
So erfolgt beispielsweise in In Art 5 Abs 1 deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen DBA die Definition als eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeit des Unternehmens zumindest teilweise ausgeübt wird.
Der Begriff Geschäftseinrichtung umfasst u. a. Räume, Einrichtungen und Installationen, wie zB ein Büro oder ein Baustellencontainer.
Fest bedeutet grds. fest mit der Erde verbunden. Die Einrichtung muss, durchaus auch mit Unterbrechungen dem Betrieb für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stehen und auch genutzt werden. Ausreichend kann selbst die kostenfreie, auch gemeinschaftliche Nutzung sein.
Ein „home-office“ eines Mitarbeiters im Ausland kann dabei in Einzelfällen unter Umständen ausreichend sein.
Zu beachten ist aber die Negativliste des Abs. 3, die trotz Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung eine Betriebstätte ausschließen kann, nämlich bloße:
– Lager, Ausstellungen, Einkaufsbüros oder solche zur Informationsbeschaffung oder Auslieferungseinrichtungen bzw. jedwede Einrichtung bloß vorbereitender oder helfender Art.
Abs. 4 regelt die sogenannte Vertreterbetriebsstätte, d.h. die Begründung einer Betriebstätte durch einen abhängigen Vertreter, der im Namen des Unternehmens Verträge im Ausland abschließt. Dieser muss weisungsgebunden und persönlich abhängig in den Betrieb eingegliedert sein.
Zu beachten ist aber, dass das Kriterium der Abschlussvollmacht nicht formalrechtlich, sondern wirtschaftlich zu betrachten ist. Das bedeutet, dass keine Umgehung der Betriebsstätteneigenschaft dadurch erfolgen kann, dass der Vertreter die Vertragsverhandlungen zu einem Ergebnis führt und lediglich nur den Vertragsvollzug dem Unternehmen vorbehält.
Ebenso ist zu beachten, dass jedes Land dieses und andere durch OECD-Musterabkommen geregelte Kriterien unterschiedlich auslegt.
Damit nicht eine Geschäftsausübung als Betriebsstätte qualifiziert wird und dieser nicht Einkünfte der Mutter zugerechnet werden und somit Steuerpflicht im Ausland entsteht, ist darauf zu achten, dass diese lediglich Tätigkeiten ausübt, die in den dementsprechenden Ausnahmekatalogen aufgeführt werden.
Zu beachten sind die Regelungen zur Bauausführung oder Montage im deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5 Abs 3 DBA). Im Falle des Überschreitens eines Zeitrahmens von spätestens 12 Monaten wird regelmäßig eine bloß umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Spanien zumindest auch körperschaftsteuerpflichtig und zu einer unselbständigen Niederlassung.
Mit Entstehen der Körperschaftsteuerpflicht in Spanien ist die sodann unselbständige Niederlassung („sucursal“) verpflichtet den in Deutschland eingetragenen Jahresabschluss des deutschen Mutterunternehmens dem Handelsregister in Spanien in die spanische Sprache übersetzt zur Eintragung vorzulegen. Die unselbständige Zweigniederlassung ist zur eigenständigen Buchführung und Bilanzierung nach spanischen Rechtsvorschriften verpflichtet.
Ein ganz wesentliches Problem der Überschreitung des Zeitrahmens einer Betriebsstätte zur Bauausführung oder Montage, z.B. im Baubereich oder Anlagenbau, ist das der steuerlichen Rückwirkung. Denn in diesem Falle sind rückwirkend sämtliche Steuern, mithin auch Lohnsteuern, zu regulieren und ggf. die bereits im Ursprungsland entrichteten Steuern beim Finanzamt zurück zu fordern. Die steuerlichen Folgen in beiden Ländern sind ganz erheblich. Neben ertragssteuerlichen können durch Entsendung nach Spanien auch erhebliche lohnsteuerliche Risiken bei entsprechend lange dauernden Bauarbeiten oder Montagen im Ausland entstehen.
Möglichkeiten der Geschäftsausübung in Spanien
Kapitalgesellschaft in Spanien – GmbH spanischen Rechts (S.L. bzw. S.R.L.) oder Aktiengesellschaft spanischen Rechts (S.A.)
Regelmäßig erfolgt die Gesellschaftsgründung Spanien in Form der Sociedad Limitada (S.L.). Denn die Führung der Sociedad Anónima (S.A.) ist nicht nur verwaltungsaufwändiger sondern auch kostenintensiver. Und der Sinn einer S.A., nämlich durch Aktienausgabe Kapitalbedarf zu decken oder zu schaffen, ist bei den zumeist erfolgenden Gründungen einer Einmanngesellschaft gerade nicht gegeben. Große auch internationale Unternehmen betreiben Ihre Niederlassungen in Spanien daher mittels S.L..
Da die S.A. anders als die S.L. Interessen einer Vielzahl von Aktionären zu berücksichtigen haben, sind sie auch komplexer zu führen.
Einige wesentlichen Unterschiede dieser Formen der spanischen Kapitalgesellschaft sind:
Hauptversammlung:
Einberufung bei der S.A. mit Veröffentlichung im Staatsanzeiger und einer großen Tageszeitung (nicht allerdings bei 1-Manngesellschaften).
Einberufung bei der S.L. mit individueller Mitteilung an die Gesellschafter ausreichend.
Bei der S.A. sind ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen abzuhalten, bei der S.L. gibt es diese Unterscheidung nicht.
Die Quoren können bei der S.L. individueller geregelt werden.
Geschäftsführung:
Die Satzung der S.A. kann lediglich eine Art der Geschäftsführung bestimmen, d.h. entweder Verwaltungsrat oder Geschäftsführer, etc.. Die Dauer des Amtes ist auf 5 Jahre beschränkt.
Die Satzung der S.L. kann die Art der Geschäftsführung offenlassen, so dass bei einem Wechsel von einem Verwaltungsrat zu Geschäftsführern bspw. keine Satzungsänderung erfolgen muss. Das Amt ist zeitlich nicht befristet.
Satzungsänderung:
Bei der S.A. Veröffentlichung in 2 großen Tageszeitungen, bei der S.L. ist keine Veröffentlichung erforderlich.
Kapitalerhöhung mittels Sacheinlage bedarf bei der S.A. der Intervention eines Wirtschaftsprüfers, bei der S.L. nicht.
Fusion und Aufspaltung:
Bei der S.A. ist eine Expertise erforderlich, bei der S.L. nicht
Auflösung:
Bei der S.A. ist Immobilienbesitz öffentlich zu versteigern, bei der S.L. nicht.
Wie oben festgestellt, ist auch die Entscheidungsfassung durch Geschäftsführung mittels Verwaltungsrates komplexer. So bedarf es für bestimmte Angelegenheiten zum einen der Beschlüsse des Gesellschafters, zum anderen der Beschlüsse des Verwaltungsrates und zum Dritten der zum Zwecke der Eintragung beim Handelsregister zu fertigenden Zertifikate über die Beschlüsse. Im Falle des Verwaltungsrates hat grds. der Präsident des Verwaltungsrates und der Sekretär die Beschlüsse zu zertifizieren.
Beratungsumfang Gesellschaftsgründung Spanien
Nachdem in Abstimmung mit dem betreuenden Rechtsanwalt und Steuerberater die Entscheidung über die ideale Rechtsform in Spanien getroffen ist, übernehmen wir sämtliche vorbereitenden Schritte oder aber auch alternativ alle Gründungstätigkeiten in der Weise, dass der Mandant nicht einmal nach Spanien zur Gesellschaftsgründung anreisen muss. Der Umfang unserer Beauftragung und damit der dabei entstehenden Honorare ist zum einen abhängig von den aufgeworfenen Rechts- und steuerlichen Fragen, zum anderen den in Vertretung des Mandanten zu erbringenden Tätigkeiten, die da sind:
- Vorgespräche und Prüfung des Vorgehens
- Analyse und Vorbereitung der zur Gründung der Gesellschaft notwendigen Dokumente, d.h. im Einzelnen:
- Analyse der übersandten Unterlagen
- Abklären steuerrechtlicher Vorfragen, Beschaffung der Steuernummern für Nichtresidente, Fragen der Geschäftsführung, Domizilierung etc.
- Ausarbeitung des Musters einer Satzung nebst Übersetzung in die deutsche Sprache
- Vorbereitung der vor spanischen Behörden beizubringenden Unterlagen, aus dem Ausland und Spanien
- Fertigung der endgültigen Gesellschaftssatzung
- Vorbereitung der notariellen Urkunde inkl. erforderliche Vorbesprechungen mit dem Notar bzw. Notargehilfen
- Beschaffung der Bankeinfuhrbescheinigungen und Einrichten eines Gründungskontos mit dem erforderlichen Vorgespräch bei der Bank
- Wahrnehmung des Notartermins anlässlich der Gründung bzw. Gründung der Gesellschaft als vollmachtloser Vertreter vor dem Notar
- Ausarbeitung und Mitteilung des Ratifizierungstextes als Vorbereitung der in Deutschland zu erstellenden notariellen Urkunde, sowie Beschaffung der beeideten Übersetzungen.
- Begleichen der anlässlich der Gründung ggf. zu entrichtenden Steuern.
- Vorbereitung der erstellten und ratifizierten Urkunde zur Einreichung beim zuständigen Handelsregister, Veröffentlichung im Staatsanzeiger, Begleichung der Kosten, etc.
- Ausarbeitung der Antragsformulare zur Erteilung einer Steuernummer (N.I.F.) und einer Steuerkarte.
-Beantragung von ggf. anfallenden Steuerfreibeträgen, Subventionen, Vergünstigungen oder Freistellungen bei der Sozialversicherung, etc.. - Ausarbeitung und Übersendung der erforderlichen Mitteilung an die Generaldirektion für Transaktionen mit Auslandsbezug.
Nach der Gesellschaftsgründung Spanien
Je nach den Bedürfnissen der Mandantschaft begleiten wir diese auch nach der erfolgreich abgeschlossenen Gründung.
Die Kanzlei betreut im Bereich Spanien in erster Linie ausländische Investoren, vor allem zahlreiche, insbesondere mittelständische Unternehmen deutschsprachiger Herkunft und zwar speziell in Angelegenheiten des Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrechtes wie auch internationalen Steuerrechts, insbesondere in Gründungsangelegenheiten, Joint-Ventures und sämtlicher im Rahmen derartiger Angelegenheiten anfallender Rechts-, Steuer- und tatsächlicher Fragen; die Partner sind in sämtlichen Unternehmensrechtsgebieten spezialisiert und in nahezu sämtlichen Provinzen zugelassene Rechtsanwälte, wie auch Steuerberater, Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer.
Dies bedeutet, dass das hiesige Tätigkeitsfeld nicht nur in der Gründung und im Aufbau von Auslandsniederlassungen, sondern darüber hinaus auch deren nachfolgender, fortlaufender und voll umfassender Betreuung, durch Abdecken des gesamten Bereichs von Buchführung und Lohnbuchhaltung, über Steuerberatung bis zur Wirtschaftsprüfung gewährleistet ist.
Im Hinblick auf die Folgebetreuung ist nicht nur eine Beratung im spanischen Recht und Steuerrecht durch einen deutschsprachigen Rechtsanwalt und Steuerberater in Spanien, sondern darüber hinaus das Verständnis für einschlägige Fragen aus supranationalem Blickwinkel und eine optimale Zusammenarbeit mit dem deutschen Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer des Mandanten gewährleistet.
Wir haben seit 1991 eine große Anzahl ausländischer Unternehmen bei dem Aufbau Ihrer Geschäftstätigkeit in Spanien in steuerlicher, rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterstützt. Dabei beraten wir die Mandantschaft auf Wunsch integral, d.h., wir unterstützen diese in jeglichen Angelegenheiten im Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, bei Verhandlungen mit Behörden, etc..
Leistungen nach Gesellschaftsgründung Spanien
Darstellung der regelmäßigen Tätigkeiten unserer Mitarbeiter nach der Gründungsphase
1. Bereich Buchhaltung/Rechnungswesen Spanien
Erstellung eines Rechnungsbuches, einer Summen- und Saldenbilanz, einer Ergebnisrechnung und einer Situationsbilanz die dem Mandanten trimestral oder mtl. gem. Vereinbarung, spätestens nach Ablauf von 20 Tagen, des auf das Trimester folgenden Monates übergeben und mit ihm besprochen werden.
Anfertigung jeglicher weiterer Dokumentation im Zusammenhang mit Controlling-, Budget-, Bilanz- oder sonstiger Information, die das Unternehmen beauftragt, ggf. in individualisierter Form.
2. Bereich Steuerberatung Spanien
Dreimonatliche und jährliche Mehrwertsteuererklärung.
Dreimonatliche und jährliche Lohnsteuererklärung (Quellensteuer Dienstleister)
Dreimonatliche und jährliche Erklärung der Mietabzugssteuer.
Dreimonatliche Erklärung innergemeinschaftlicher Erwerb
Dreimonatliche und jährliche Erklärung bzgl. Dienstleistungen innerhalb der europäischen Gemeinschaft.
Jährliche Körperschaftssteuererklärung.
Jährliche Erklärung Abgleich Umsätze mit anderen Steuerpflichtigen
Monatliche Intrastat – Erklärung
Jegliche sonstige periodische oder einmalige Steuererklärung, die abzugeben ist.
Weitere Informationen zu Steuerberatung Spanien
3. Bereich Handelsrecht Spanien
Anfertigung der Jahresabschlüsse für Spanien und der zu fertigenden Ergebnisrechnung und Bilanzen sowie die Vorlage der Jahresabschlüsse beim spanischen Handelsregister, Erstellung der Beschlüsse und Übersetzungen
4. Bereich Lohnbuchhaltung/Arbeitsrecht Spanien
Anfertigung der Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsunterlagen, Unterlagen bzgl. der Einstellung und des Ausscheidens von Arbeitnehmern sowie die Einreichung von Arbeitsverträgen bei den spanischen Behörden, deren Entwurf, etc..
Dreimonatliche Erklärung der Lohnsteuern in Spanien und der entsprechenden Jahreserklärung.
Erstellung der damit zusammenhängenden Zertifikate der Geschäftsführer in Spanien.
Wir sind per Internet an das System RED der spanischen Sozialversicherung verbunden, was uns ermöglicht, einen Großteil der Verwaltungsformalitäten im Arbeitswesen beschleunigt zu betreiben.
Erstellung jedweder anderer erforderlicher Unterlagen periodischer oder punktueller Art.
Beratung in deutscher Sprache: Erstellung der spanischen Bilanz und GuV-Rechnung wie auch den Jahresabschluss zweisprachig ( deutsch-spanisch oder englisch-spanisch ). Gleiches gilt natürlich für die erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse, etc…
Weitere Informationen zu Arbeitsrecht Spanien
Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
©2010 Verfasser Gesellschaftsgründung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht