Sonderregelung Entsandte Spanien

Sonderregelung Entsandte SpanienAbschnitt 5.ª des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die Einkommenssteuer für natürliche Personen und teilweise Änderung der Gesetze über die Körperschaftssteuer, die Einkommenssteuer für Nichtansässige und die Vermögenssteuer (Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio – LIRPF) bestimmt in der Sonderregelung Entsandte Spanien:

Artikel 93 LIRPF: Besondere Steuerregelung für in das spanische Hoheitsgebiet entsandte Arbeitnehmer:

1. Natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien infolge ihrer Entsendung in das spanische Hoheitsgebiet erwerben, können sich für die Zahlung der Einkommensteuer für Nichtansässige gemäß den in Abschnitt 2 dieses Artikels vorgesehenen Sonderregelungen entscheiden, wobei sie ihren Status als Steuerzahler für die persönliche Einkommensteuer während des Steuerzeitraums, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht nach Wohnsitzverlegung entsteht, und während der folgenden fünf Steuerzeiträume beibehalten, wenn gemäß den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) dass sie in den zehn Steuerzeiträumen vor dem Zeitraum, in dem ihr Umzug in das spanische Hoheitsgebiet erfolgt, nicht in Spanien ansässig waren.

b) Der Umzug in das spanische Hoheitsgebiet erfolgt aufgrund eines der folgenden Umstände:

1.º Als Folge eines Arbeitsvertrags, mit Ausnahme des besonderen Arbeitsverhältnisses von Berufssportlern, das im Königlichen Erlass 1006/1985 vom 26. Juni geregelt ist.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ein anderes als das oben genannte gewöhnliche oder besondere Arbeitsverhältnis oder ein gesetzliches Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber in Spanien eingegangen wird oder wenn die Entsendung vom Arbeitgeber angeordnet wird und ein Entsendungsschreiben des Arbeitgebers vorliegt.

2) Als Folge des Erwerbs des Status eines Geschäftsführers eines Unternehmens, an dessen Kapital er nicht beteiligt ist, oder wenn die Beteiligung an diesem Unternehmen nicht ausschlaggebend dafür ist, dass es als verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 18 des Körperschaftsteuergesetzes betrachtet wird.

c) dass keine Einkünfte erzielt werden, die als durch eine im spanischen Hoheitsgebiet gelegene Betriebsstätte erzielt eingestuft werden würden.

Ein Steuerpflichtiger, der sich für die Besteuerung nach der Einkommensteuer für Gebietsfremde entscheidet, unterliegt der Vermögensteuer aufgrund tatsächlicher Verpflichtung (obligación real).

Der Minister für Finanzen und öffentliche Verwaltung legt das Verfahren für die Ausübung der in diesem Abschnitt genannten Option fest.

2. Die Anwendung dieser Sonderregelung beinhaltet nach den in der Verordnung festgelegten Bedingungen die Festsetzung der Steuerschuld für die Einkommensteuer nach den Regeln des überarbeiteten Textes des Gesetzes über die Einkommenssteuer für Gebietsfremde, das durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März verabschiedet wurde, für Einkünfte, die ohne eine Betriebsstätte erzielt wurden, mit den folgenden Besonderheiten:

a) Die Bestimmungen der Artikel 5, 6, 8, 9, 10, 11 und 14 des Kapitels I der genannten konsolidierten Fassung finden keine Anwendung.

b) Das gesamte vom Steuerpflichtigen während der Anwendung der Sonderregelung Entsandte Spanien erzielte Arbeitseinkommen wird als im spanischen Hoheitsgebiet erwirtschaftet angesehen.

c) Für die Zwecke des Steuerzahlung werden die Einkünfte, die der Steuerpflichtige im spanischen Hoheitsgebiet während des Kalenderjahres erzielt hat, kumulativ besteuert, ohne dass ein Ausgleich zwischen ihnen möglich ist.

d) Die Steuerbemessungsgrundlage setzt sich aus allen in Buchstabe c) genannten Einkünften zusammen, wobei zwischen den in Artikel 25.1. f) der Neufassung des Gesetzes über die Einkommensteuer für Gebietsfremde genannten Einkünften und den restlichen Einkünften zu unterscheiden ist.

e) Für die Ermittlung der Bruttosteuerschuld:

(1) Auf das steuerpflichtige Einkommen, mit Ausnahme des Teils, der den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f) der konsolidierten Fassung des Gesetzes über die Einkommensteuer für Gebietsfremde genannten Einkünften entspricht, werden die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Sätze angewandt:

Steuerpflichtiges Nettoeinkommen

Anwendbarer Satz bis zu 600.000 EUR 24 %. Ab 600.000,01 Euro 47 %

(2) Die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Sätze werden auf den Teil des steuerpflichtigen Einkommens angewandt, der den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe f) der Neufassung des Gesetzes über die Einkommensteuer von Nichtansässigen genannten Einkünften (Anm.: Einkünfte aus dem Besitz bestimmter Anlagen wie Aktien, Einlagen, Investmentfonds, Versicherungen oder Zinsen auf Konten und anderen Anlagen) entspricht:
………………………..

f) Der Einbehalt und die Abschlagszahlungen auf die Steuer erfolgen unter den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Einkommensteuer für Nichtansässige.

Der Prozentsatz des Lohnsteuereinbehalts oder Abschlagszahlung auf das Arbeitseinkommen beträgt 24 %. Wenn die von ein und demselben Zahler von Arbeitseinkommen im Laufe des Kalenderjahres gezahlten Vergütungen 600.000 Euro übersteigen, beträgt der auf den Überschuss anzuwendende Quellensteuersatz 47 %.

Sonderregelung Entsandte Spanien – Fristen und Dokumentation

Bzgl. der Anmeldung des Status gemäß Art. 93 LIRPF gilt im Hinblick auf Fristen und Dokumentation:

„Artikel 116: Ausübung der Option.

Die Ausübung der Option zur Steuerzahlung im Rahmen dieser Sonderregelung erfolgt durch eine an die Steuerbehörden gerichtete Mitteilung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Datum der Aufnahme der Tätigkeit, die in der Anmeldung bei der Sozialversicherung in Spanien oder in den Unterlagen angegeben ist, die gegebenenfalls die Beibehaltung der Rechtsvorschriften der Sozialversicherung des Ursprungslandes ermöglichen.

(…)

 Artikel 119: Mitteilungen an die Steuerverwaltung und Nachweis

  1. Die Option für die Anwendung des Systems wird durch eine Meldung an die Steuerverwaltung unter Verwendung des vom Finanzministeriums genehmigten Formulars ausgeübt, welches die Form und den Ort der Vorlage festlegt.

Die vorgenannte Mitteilung enthält unter anderem die Angaben zur Identität des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder gegebenenfalls des Geschäftsführers und des Unternehmens, das Datum der Einreise in das spanische Hoheitsgebiet und das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, wie es in der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder in den Unterlagen angegeben ist, die gegebenenfalls die Beibehaltung der Rechtsvorschriften der Sozialversicherung des Ursprungslandes ermöglichen. 

Die folgenden Unterlagen sind ebenfalls beizufügen:

(a) Bei Begründung eines gewöhnlichen oder besonderen Arbeitsverhältnisses oder einer Beschäftigung auf gesetzlicher Basis mit einem öffentlichen Arbeitgeber in Spanien, ein vom Arbeitgeber ausgestelltes Dokument, in dem die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses oder des öffentlichen Beschäftigungsverhältnisses mit dem Steuerpflichtigen, das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, wie es in der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung angegeben ist, der Arbeitsort und dessen Adresse sowie die Dauer des Arbeitsvertrags aufgeführt sind.

b) Im Falle einer vom Arbeitgeber angeordneten Entsendung eine Kopie des Entsendungsschreibens des Arbeitgebers sowie ein vom Arbeitgeber ausgestellter Beleg, aus dem das Datum der Aufnahme der Tätigkeit hervorgeht, wie es in der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder in den Unterlagen, die gegebenenfalls die Beibehaltung der Rechtsvorschriften der Sozialversicherung im Herkunftsland ermöglichen, angegeben ist, sowie der Arbeitsort und dessen Anschrift und die Dauer der Entsendungsanordnung.

c) bei Entsendung infolge des Erwerbs des Status eines Geschäftsführers eines Unternehmens ein von diesem Unternehmen ausgestellter Beleg, aus dem das Datum des Erwerbs des Status eines Geschäftsführers einerseits und aus dem andererseits hervorgeht, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an dem Unternehmen nicht den Status eines verbundenen Unternehmens im Sinne von Artikel 18 des Körperschaftssteuergesetzes bestimmt.
(…)

Für diese Zwecke gilt als Steuerzeitraum, in dem die steuerliche Ansässigkeit erworben wird, das erste Kalenderjahr, in dem nach dem Umzug der Aufenthalt im spanischen Hoheitsgebiet 183 Tage überschreitet (Art. 115).

Sonderregelung Entsandte Spanien – Vermögensteuer

Wie oben erwähnt, betrifft die sogenannte Beckham-Regelung grds. nur auf spanischem Gebiet liegendes Vermögen (sogenannte “obligación real”). Die Motivation des Art. 93 liegt aber, anders als ähnliche Instrumente bspw. in Portugal oder England, nicht in der Lösung vermögensteuerlicher Problematiken nach Spanien umsiedelnder Steuerpflichtiger begründet, ist also nicht auf Investoren abgezielt, die sich nur in Spanien niederlassen und von passivem Einkommen leben wollen.
Die gesetzliche Regelung ist in Artikel 93 mit “Besondere Steuerregelung für in das spanische Hoheitsgebiet entsandte Personen” überschrieben. Dabei wird der Begriff des “Entsandten” nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinne verstanden. Vielmehr gewährt die Sonderregelung für Entsandte in Spanien solchen Personen eine steuerliche Vorzugsbehandlung, die ihren Wohnsitz in das spanische Hoheitsgebiet verlegen, um dort einen Arbeitsvertrag abzuschließen, eine Geschäftsführerstellung anzutreten, etc..
Mit dieser Regelung eines steuerlichen Anreizes wird versucht, qualifiziertes Personal in den spanischen Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies ist die Motivation des Gesetzes und nicht die Umgehung der Vermögensteuer für wohlhabende Ausländer, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen wollen. Lediglich sollen aus Arbeitsgründen nach Spanien „Entsandte“ nicht durch Vermögensteuern davon abgehalten werden.

Konstruktionen aber, die ausschließlich den Zweck die Vermeidung der Vermögensteuer in Spanien verfolgen, können ggf. als Umgehung seitens des spanischen Finanzamts angesehen werden. So ist die Regelung für entsandte Arbeitskräfte und nicht solche die sich quasi “selbst entsenden” bestimmt. Fälle, in denen Eigentümer eines Unternehmens, Geschäftsführer und Angestellter uniperson sind, kann die Anwendung dieses Systems u. U. scheitern lassen, da die Entsendung aufgrund eigener Entscheidung beruht und die Finanzbehörden ausschließliche steuerliche Interessen, mithin missbräuchliche Gestaltungen unterstellen können. Es könnte Beckham nicht anerkannt oder aber mit dem Argument nachträglich aberkannt werden, dass in Wirklichkeit keine Arbeit im Sinne des Gesetzes ausgeübt, sondern vom ausländischen Vermögen gelebt wird und Beckham nur zur Umgehung der Vermögen- oder Reichensteuer beantragt wurde, mithin anstelle der gesetzlich aufgeführten Tätigkeiten die eines verdeckten Privatiers vorliegen oder aber in Wirklichkeit eine nicht von Art. 93 gedeckte unternehmerische Tätigkeit vorliegt.

Nachteile „Beckham“-Regelung

Neben den oben aufgeführten Vorteilen hat das Beckham-Gesetz auch einige Nachteile:

So hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf die Vorteile, die anderen Steuerpflichtigen im Rahmen ihrer Steuererklärung zustehen, wie z. B. den Abzug von Sozialversicherungsausgaben,  für Kinder oder abhängige Familienangehörige.

Die Anwendung der Sonderregelung beinhaltet die Festsetzung der persönlichen Einkommenssteuerschuld nach den Regeln des Gesetzes über die Einkommenssteuer für Gebietsfremde (IRNR) für Einkünfte, die ohne eine Betriebsstätte mit bestimmten Besonderheiten erzielt werden.

So können Steuerzahler, die diese Regelung nutzen, auch die meisten Doppelbesteuerungsabkommen nicht anwenden, denn dies wird zumeist ausgeschlossen, wie zum Beispiel im deutsch – spanischen DBA. Denn im Protokoll zu Art. 4 des DBA mit Spanien wird ausdrücklich ausgeführt, dass „die Artikel 4 und 6 bis 21 dieses Abkommens nicht für spanische Steuerpflichtige, die sich für die (Lex Beckham-) Besteuerung nach dem Steuerrecht für Nichtansässige gem. Art. 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen entschieden haben“, Geltung findet. Art. 4 DBA, der Bestimmungen zur Ansässigkeit für Personen trifft, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind, ist mithin im Fall des Art. 93 LIRPF nicht anwendbar. Das Protokoll zum DBA ist ausdrücklicher Bestandteil des Abkommens.
In einem Fall der Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes und der daraus folgenden grds. unbeschränkten Steuerpflicht ist somit auch Art. 14 DBA-Spanien nicht anwendbar, so dass das Besteuerungsrecht Deutschlands Fortbestand hat und die Spezialsteuerregelung des Art. 93 LIRPF, mit der vermeintlichen Besserstellung durch Pauschalbesteuerung, ins Leere geht. Einzelheiten s. hier.

Steuerpflichtige, die diese Sonderregelung in Anspruch nehmen, haben auch keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung für Abfindungen bei Entlassung.  

©2020 Verfasser Sonderregelung Entsandte Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht

Zur Neufassung des Art. 93 ab dem Jahre 2023 s. hier.

Zu Fragen des Doppelbesteuerungsrechts in diesem Zusammenhang, s. hier