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Zivilrecht Spanien und Internationales Privatrecht

Wie jedes Privatrecht regelt das Zivilrecht Spanien im Unterschied zum öffentlichen Recht die grundsätzlich frei aufgenommenen Beziehungen rechtlich gleichgestellter Personen.

Teil des Privatrechts ist das Bürgerliche Recht oder Zivilrecht (Derecho Civil). Dieses trifft Bestimmungen über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse, welche Verpflichtungen mittels Vertrag oder kraft Gesetz begründen.

Privatrecht wird in Spanien nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (Codigo Civil) sondern auch in Spezialgesetzen zum Handelsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Immobilienrecht, Baurecht, Bankrecht, Versicherungsrecht etc. geregelt, welche im spanischen Gesetzblatt (Boletín Oficial del Estado) veröffentlicht werden. Ein wichtiger Teil des Zivilrechts ist bspw. das Vertragsrecht und das Kaufrecht.

Das aktuelle spanische Zivilrechtsystem basiert wie sämtliche abendländischen Rechtssysteme auf römischem Recht und dessen Reaktionen auf lokale geschichtliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklungen unter anderen. Während ursprünglich die iberischen Völker ihr eigenes Recht beibehielten, wurde seit dem 2. Jahrhundert n. C. generell das römische Recht angewandt. Wenn auch die Westgoten ab dem 5. Jahrhundert n.C. germanische Einflüsse mitbrachten, ist doch zu bedenken, dass auch diese bereits das römische Recht assimiliert hatten. So war das lex visigothorum zum Teil bis in das 19. Jahrhundert in Spanien gültig. Aber auch die Jahrhunderte andauernde maurische Invasion und das kanonische Recht hinterließen ihre Einflüsse auf das Recht. Das aktuelle Zivilgesetzbuch gründet sich auf einem auf dem französischen Zivilgesetzbuch basierenden Entwurf und anderer europäischer Gesetze. Dieser Entwurf von 1851 übernahm nur zum Teil kastilisches Recht und suchte die Foralrechte zu ersetzen. In Kraft trat das Gesetz sodann im Jahre 1889 und war ohne große Änderungen bis 1981 gültig. Infolge der Beendigung der Diktatur kam es nach der Verfassung von 1978 zu wesentlichen Reformen, so bspw. der Gleichstellung von Frau und Mann.

Unbeschadet sämtlicher äußerer und innerer Einflüsse behaupteten sich allerdings die territorialen Rechte in Spanien von Alters her gegen das romanische und kanonische Recht ebenso wie gegen die kastilischen Bestrebungen die letztlich in dem Entwurf des Zivilgesetzbuchs von 1851 mündeten.

Zivilrecht Spanien und Foralrecht

Gemäß der Begründung der spanischen Verfassung und der Statuten der Autonomien besteht das spanische Zivilrecht aus einem generellen, im gesamten spanischen Staat gültigen Recht und gleichzeitig den Foralrechten einiger der 17 Autonomien. Nach der Verfassung haben die Cortes Generales, also das aus Abgeordnetenhaus (Congreso de los diputados) und Senat (Senado) bestehende Parlament die Legislative auf nationaler Ebene, die Parlamente der Autonomen Gemeinschaften, die bei Inkrafttreten der Verfassung ein eigenständiges historisches Zivilrecht hatten, die Gesetzgebungskompetenzen zur Erhaltung, Änderung und Weiterentwicklung dieses Zivilrechts.

In Katalonien gilt so bspw. im Güterrecht die Gütertrennung der Ehegatten, während allgemein in Spanien die Zugewinngemeinschaft gilt. Ebenso existieren unterschiedliche erbrechtliche Regelungen, die früher u.a. in den Sammlungen von 1960 und im Erbgesetz von 1991 geregelt waren und mit Wirkung vom 1.1.2009 im 4. Buch des katalanischen Zivilgesetzbuchs geregelt sind, etc..
Hingegen werden Normen über die Anwendung und Wirksamkeit von Rechtsvorschriften, die zivilrechtlichen Verhältnisse betreffend Eheformen bspw., Grundlagen vertraglicher Schuldverhältnisse und Kollisionsnormen durch den Gesetzgeber der Zentralregierung geregelt.

Die Frage, ob eigenständiges Zivilrecht einer Autonomen Gemeinschaft im konkreten Fall zur Anwendung kommt hängt regelmäßig von der zivilrechtlichen Gebietszugehörigkeit einer Person ab.
Über Konflikte zwischen dem staatlichem und dem Recht der Autonomen Gemeinschaften entscheidet das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional).

Zivilrecht Spanien und internationales Privatrecht

Das internationale Privatrecht, auch IPR abgekürzt, wird in den Normen des nationalen Rechts geregelt, welche im Falle des Konflikts mehrerer möglichen anwendbaren internationalen Privatrechtsordnungen den Kollisionsfall lösen sollen. Ein solcher liegt dann vor, wenn ein Sachverhalt mit Auslandsberührung besteht. Das internationale Privatrecht beantwortet in einem solchen Fall, ob bspw. spanisches oder deutsches Recht Anwendung findet. Normen des deutschen IPR finden sich im EGBGB, des spanischen IPR in den Art. 8 f CC (Código Civil, Zivilgesetzbuch Spanien).

Rechtsgültig abgeschlossene internationale Verträge und ihre Rechtsnormen gelten als Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Diese Rechtsnormen können nur aufgrund der Regelungen dieser Verträge oder nach internationalem Rechts aufgehoben, abgeändert oder ausgesetzt werden.

Darüber hinaus ist das IPR der Europäischen Union zu beachten, so die Verordnung Rom I für vertragliche Schuldverhältnisse, welche das Europäische Schuldvertragsübereinkommen als internationalen Vertrag ersetzt, Rom II für außervertragliche Schuldverhältnisse und Rom III für Scheidungsrecht.

Im Rahmen der Parteiautonomie des Zivilrechts ist grds. das anwendbare Recht frei von den Vertragsparteien bestimmbar (Grundsatz der freien Rechtswahl), was für schuldrechtliche Verträge seit 2009 die Rom I Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) festlegt.

So gilt im Vertragsrecht mangels expliziter oder konkludenter Rechtswahl, dass Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Dienstleistungsverträgen wo der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle aber, dass die Umstände ergeben, dass der Vertrag offensichtlich eine engere Verbindung zum jeweils anderen Staat aufweist, ist das Recht dieses Staates anzuwenden.

Wer mithin als deutscher Verkäufer oder Dienstleister den Vertrag nach deutschem und nicht nach spanischem Recht abwickeln möchte, hat eine entsprechende explizite Rechtswahlklausel zu verhandeln.

Zu beachten ist allerdings, dass trotz Anwendbarkeit ausländischen Rechts, welche die spanischen Gerichte nach Art. 12 CC zwar von Amts wegen prüfen, die Rechtsprechung nicht davon ausgeht, dieses inhaltlich von Amts wegen auch ermitteln zu müssen. Nach Art. 281 II der spanischen Zivilprozessordnung (Ley 1/2000, de 7 de enero, de Enjuiciamiento Civil, LEC abgekürzt) muss das ausländische Recht bezüglich Geltung und auch Inhalt bewiesen werden. Dieser wird so ausgelegt, dass damit dem Gericht lediglich die Möglichkeit der Information eingeräumt sein soll. Das bedeutet in der Praxis, dass die jeweilige Partei die ein ausländisches Recht geltend macht auch deren Inhalt im Prozessverfahren nachweisen muss. Anderenfalls wendet das Gericht das spanische Recht an. An den Nachweis des ausländischen Rechts werden hohe Anforderungen gestellt. Ist das spanische Gericht der Auffassung, dass diesen nicht genügt ist, so wendet es wiederum spanisches Recht an. In der Praxis werden insoweit regelmäßig zwei von Rechtsanwälten unterzeichnete Rechtsgutachten als ausreichend erachtet.

Wir haben in den vergangenen mehr als 20 Jahren eine große Anzahl ausländischer Mandanten als Kläger oder Beklagte vor spanischen Gerichten unterstützt und die Beachtung derartiger Anforderungen vor oder in Klageverfahren gehört zu unserer laufenden Tätigkeit.

Sämtliche oben beschriebene Sachverhalte betreffen unsere ständigen Tätigkeitsgebiete und Aufgabenbereiche. Sollten Sie uns beauftragen wollen, oder wünschen Sie einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Mit dem Bezug Zivilrecht Spanien beraten wir u. a. laufend zu folgenden Sachverhalten in Spanien:

Natürliche Personen, juristische Personen; Verbraucher, Unternehmer, Rechtsfähigkeit, Namensrecht, Vereine, Sitz, Verfassung, Vorstand und Vertretung, Bestellung und Geschäftsführung, Beschlussfassung, Vertreter, Haftung des Vereins für Organe, von Vorstandsmitgliedern, Mitgliederversammlung, Beschlussfassung, Satzungsänderung, Ausschluss vom Stimmrecht, Auflösung, Rechtsfähigkeit, Liquidation, Aufgaben der Liquidatoren, Anmeldung, Registereintragung, Stiftungen, Stifter, Stiftungsgeschäft, Stiftungsverfassung, Zweck, Rechtsgeschäfte, Geschäftsfähigkeit, Nichtigkeit, Widerruf, einseitige Rechtsgeschäfte, Dienst- oder Arbeitsverhältnis, Willenserklärung, Scheingeschäft, Anfechtbarkeit, Schadensersatz, Täuschung oder Drohung, Anfechtungsfrist, Schriftform, gerichtlicher Vergleich, notarielle Beurkundung, öffentliche Beglaubigung, Zustellung, Auslegung, sittenwidriges Rechtsgeschäft, Vertrag, Auslegung von Verträgen, Bedingung und Zeitbestimmung, aufschiebende und auflösende Bedingung, Vertretung und Vollmacht, Erteilung, Widerruf und Erlöschen Vollmacht, Vollmachtsurkunde, Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, Insichgeschäft, Fristen, Termine, Fristbeginn, Fristende, Fristverlängerung, Verjährung, Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht, Rücktritt, Wertpapiere, Bewegliche und unbewegliche Sachen, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Schuldverhältnisse, Treu und Glauben, Zinssatz, entgangener Gewinn, immaterieller Schaden, Mitverschulden, Rechenschaftspflicht, Leistungsort, Zahlungsort, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Verzug des Schuldners, Verzugszinsen, Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen, Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag, Eigentumsvorbehalt, Anpassung und Beendigung von Verträgen, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, gegenseitiger Vertrag, nicht erfüllter Vertrag, Rücktritt , Vertragsstrafe, Strafversprechen, Gewährleistung, Hinterlegung, Versteigerung, freihändiger Verkauf, Aufrechnung, Abtretung, Schuldübernahme, Gesamtschuldnerschaft, Gesamtgläubiger, Kauf, Tausch, Kaufvertrag, Sachmangel, Rechtsmangel, Nacherfüllung, Minderung, Haftungsausschluss, Gefahr- und Lastenübergang, Versendungskauf, Schiffskauf, Rechtskauf, Vorkaufsrecht, Rückgriff, Vermittlungsvertrag, Form und Inhalt des Vertrags, Darlehensvertrag, Ratenlieferungsvertrag, Darlehensnehmer, Darlehensgeber, Schenkung, unter Auflage, Mietvertrag, Pachtvertrag, Mietminderung, Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter, Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Vergütung, Betriebsübergang, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Kündigung, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, Werkvertrag, Maklervertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Ausgleichsanspruch, Haftungsausschluss, Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafter, Geschäftsführung, Vertretungsmacht, Gesellschaftsvermögen, Gewinn- und Verlustverteilung, Auflösung, Nachschusspflicht, Gemeinschaft, gemeinschaftliche Verwaltung, Spiel, Wette, Lotterie- und Ausspielvertrag, Bürgschaft, Bürgschaftserklärung, Vergleich, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, ungerechtfertigte Bereicherung, Herausgabeanspruch, unerlaubte Handlungen, Schadensersatzpflicht, Sachenrecht, Besitz, Eigentum, Miteigentum, Ersitzung, Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, Lasten, Dienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht, Vorkaufsrecht, Reallast, Hypothek, Grundschuld, Eigentümergrundschuld, Pfandrecht, gutgläubiger Erwerb, Ehe, Lebenspartnerschaft, Aufhebung der Ehe, Scheidung, Getrenntleben, Zugewinnausgleich, Gütertrennung, vertragliches Güterrecht, Ehevertrag, Gütergemeinschaft, Vormundschaft, Betreuung, Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, Versorgungsausgleich, Verwandtschaft, Abstammung, elterliche Sorge, Vertretung des Kindes, Sorgerecht, Vormund, Betreuung, Erbrecht, Erbfolge, gesetzliche Erben, gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung, Enterbung, Vermächtnis, Erbvertrag, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Ausschlagungsfrist, Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Inventarerrichtung, Erbengemeinschaft, Miterben, Nachlassforderungen, Auskunftspflicht, Testament, gemeinschaftliches, Ehegattentestament, gegenseitige Einsetzung, Erbeinsetzung, Ersatzerbe, Nacherbe, Vorerbe, Vermächtnis, Testamentsvollstrecker, Rechnungslegung, Erbvertrag, Pflichtteil, Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils, Wert des Nachlasses, Erbverzicht, Erbschein. Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Nachlassverbindlichkeit u.v.m.

©2011 Verfasser Zivilrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht