Entwurf „Gesetz gegen den Steuerbetrug“ Spanien 2012

Entwurf „Gesetz gegen den Steuerbetrug“ Spanien 2012

Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte und Richtlinien

Mit Datum vom 13.04.2012 wurde vom spanischen Ministerrat ein Gesetzesentwurf zum Kampf gegen den Steuerbetrug, konkret, „Vorprojekt eines Gesetzes zur Änderung der Gesetzgebung in Steuer und Haushaltsangelegenheiten und der Anpassung der Steuernormen zur Stärkung der Handlungen der Vorbeugung und Kampf gegen Betrug“ eingebracht.

Die entsprechenden Maßnahmen sind zum Zeitpunkt dieser Bearbeitung noch nicht in Kraft und es bleibt daher abzuwarten, wie diese letztlich konkret geregelt und umgesetzt werden.
Dennoch nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte und Richtlinien, die zweifelsohne Folgen in der Steuergesetzgebung haben werden:

1.
Begrenzung der Bargeldgeschäfte auf 2.500 €, wenn zumindest bei einer der Parteien Unternehmer- oder Freiberuflereigenschaft vorliegt. Dies betrifft weder Transaktionen zwischen Einzelpersonen noch Geschäfte mit Bankinstituten. Die Begrenzung erhöht sich auf bis zu 15.000 €, wenn das Geschäft mit einem Gebietsfremden realisiert wird (dies, um Kapitalzuflüsse aus dem Tourismus nicht zu behindern). Parteien, die sich an einem Bargeschäft beteiligen, das diese Grenze überschreitet, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit 25 % des Gesamtbetrages der Transaktion geahndet werden kann. Die Meldung durch die Parteien verhindert den Ausspruch einer Sanktion.

2.
Einführung einer Verpflichtung von in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen (Residentes) über im Ausland gelegenes Vermögen und Konten zu informieren. Die Steuerbehörden werden ein spezielles Modell für diese informative Erklärung einrichten. Nicht erfolgte Steuererklärungen über Vermögenswerte oder im Ausland gelegene Vermögensrechte oder Erträge unterliegen nicht der Verjährung.

3.
Reform des Einkommensteuersystems für Pauschalversteuerer (módulos). Diese Regelung gilt nicht mehr für Unternehmer, die mehr als 50.000 € Umsatz erzielen, wenn weniger als 50 % an Einzelpersonen abgerechnet wird und welche Tätigkeiten ausüben, die derzeit einem Steuereinbehalt von 1 % unterliegen.

4.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazitäten der Steuerbehörden i. H. auf einstweilige Maßnahmen, zur Absicherung der Einnahme der Steuerschulden.

5.
Es wird ein neuer, subsidiärer Haftungstatbestand eingeführt, für den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die über kein Vermögen verfügt, aber regelmäßige Geschäftsaktivitäten entfaltet.

6.
Es wird eine neues „reverse charge“ Verfahren bzgl. der Mehrwertsteuerabgabe des Steuerpflichtigen bei Immobiliengeschäften festgelegt.

7.
Maßnahmen zur Verbesserung der Rolle des Steuerfahnders werden ergriffen. Ein spezielles Sanktionssystem wird für die Fälle festgesetzt, in denen eine Behinderung durch den Steuerpflichtigen im Steuerfahndungsprozess festgestellt wird.

©2012 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht.