Den Arbeitgeber trifft in Spanien die Pflicht zur Prävention von Unfällen oder Berufskrankheiten wie auch der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Unter Prävention versteht man die Gesamtheit der Aktivitäten oder Maßnahmen, die in allen Phasen der Unternehmenstätigkeit ergriffen oder geplant werden, um die mit der Arbeit verbundenen Risiken zu vermeiden oder zu verringern, gesetzlich geregelt durch das Gesetz zur Prävention von Arbeitsrisiken.
Demgemäß muss die Prävention berufsbedingter Risiken in das allgemeine Managementsystem des Unternehmens integriert werden, und zwar sowohl in allen Tätigkeitsbereichen als auch auf allen Hierarchieebenen des Unternehmens, was mittels der Umsetzung und Anwendung eines Plans zur Prävention berufsbedingter Risiken erfolgt. Dieser Plan zur Verhütung berufsbedingter Gefahren umfasst die Organisationsstruktur, die Zuständigkeiten, die Funktionen, die Praktiken, die Verfahren, die Prozesse und die Ressourcen, die für die Durchführung von Präventionsmaßnahmen im Unternehmen erforderlich sind, und zwar unter den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen.
Die wesentlichen Instrumente für die Anwendung des Risikopräventionsplans sind die Bewertung der beruflichen Risiken und die Planung von Präventionsmaßnahmen. Jedes Unternehmen oder jeder Arbeitgeber mit einem oder mehreren Arbeitnehmern ist, unabhängig vom Geschäftszweck, verpflichtet, für die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu sorgen und gleichzeitig das Gesetz zur Verhütung berufsbedingter Gefahren einzuhalten.
Plan Prävention von Berufsunfällen in Spanien
Der Präventionsplan ist in einem Dokument festzuhalten, das der Arbeitsbehörde, den Gesundheitsbehörden und den Arbeitnehmervertretern zur Verfügung stehen muss und in einem der Größe und den Merkmalen des Unternehmens angemessenen Umfang die folgenden Elemente enthält:
– Die Identität des Unternehmens, seine Produktionstätigkeit, die Anzahl und die Merkmale der Arbeitsstätten sowie die Anzahl der Arbeitnehmer und ihre Charakteristika in Bezug auf die Verhütung berufsbedingter Gefahren.
– Die Organisationsstruktur des Unternehmens mit Angabe der Funktionen und Zuständigkeiten der einzelnen Hierarchieebenen und der jeweiligen Kommunikationskanäle zwischen ihnen in Bezug auf die Verhütung berufsbedingter Gefahren.
– Die Organisation der Produktion im Hinblick auf die Identifizierung der verschiedenen technischen Prozesse und der bestehenden organisatorischen Praktiken und Verfahren im Unternehmen in Bezug auf die Verhütung berufsbedingter Gefährdungen.
– Die Organisation der Prävention im Unternehmen unter Angabe der gewählten Präventionsmodalität und der bestehenden Vertretungsorgane.
– Die Politik, die Zielsetzungen und die Ziele, die das Unternehmen in Bezug auf die Prävention zu erreichen gedenkt, sowie die zu diesem Zweck verfügbaren personellen, technischen, materiellen und wirtschaftlichen Ressourcen.
Im Falle von kleineren Unternehmen kann der Arbeitgeber die Prävention selbst übernehmen, sofern er über die erforderliche Ausbildung in Präventionsfragen verfügt, die den mit der Tätigkeit seines Unternehmens verbundenen Risiken entspricht.
Der Arbeitgeber kann auch einen oder mehrere Arbeitnehmer benennen, die mit der Durchführung des Risikopräventionsprogramms im Unternehmen betraut werden, welche dann über die den auszuführenden Aufgaben entsprechenden Fähigkeiten verfügen müssen. Sie sollten zumindest für die Ausübung von Grundfunktionen ausgebildet sein, obwohl es je nach den Umständen (Größe des Unternehmens, Tätigkeit, Risiken, Merkmale des Präventionsplans usw.) ratsam sein kann, dass der benannte Arbeitnehmer für die Ausübung der Funktionen eines Präventionstechnikers (mittlerer oder höherer Stufe) qualifiziert ist.
Der Arbeitgeber muss einen eigenen Präventionsdienst einrichten, der sich aus einem eigenen Präventionstechniker zusammensetzt, wenn das Unternehmen mehr als 500 Beschäftigte hat oder wenn das Unternehmen zwischen 250 und 500 Beschäftigte hat und eine der in Anhang I genannten Tätigkeiten ausübt.
Zumeist kommt es zur Beauftragung eines externen Präventionsdienstleisters. Der Arbeitgeber kann einen solchen externen Präventionsdienst beauftragen, wenn er die Prävention nicht selbst übernimmt oder keinen Arbeitnehmer dafür bestimmt. Der Präventionstechniker übernimmt das Management berufsbedingter Risiken im Unternehmen und erfüllt damit alle Anforderungen des Gesetzes über die Prävention und den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.
Eine ärztliche Untersuchung ist als Recht des Arbeitnehmers Teil des Präventionssystems, das ein integraler Bestandteil sein muss und das darauf abzielt, die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers zu schützen. Sie dient also der Vorbeugung und Erkennung möglicher Gesundheitsprobleme, die sich aus der konkreten Arbeit ergeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine ärztliche Untersuchung anzubieten, wobei diese, außer in bestimmten Fällen, entscheiden können diese anzunehmen oder abzulehnen.
Gemäß Artikel 196 des Sozialversicherungsgesetzes sind Untersuchungen obligatorisch, wenn die Gefahr einer Berufskrankheit besteht. Darüber hinaus sind sie nicht mehr freiwillig, wenn die Untersuchung notwendig ist, um die Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit des Arbeitnehmers zu beurteilen, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers als Risiko für ihn selbst oder für andere Arbeitnehmer angesehen werden kann oder wenn er in einer gesetzlichen Bestimmung gegen ein bestimmtes Risiko festgelegt ist.
Der Arbeitgeber erhält insoweit keine Information über den Gesundheitszustand, sondern nur ein Dokument, das besagt, ob der Arbeitnehmer für die Stelle geeignet ist oder nicht.
Von diesen Ausnahmen abgesehen, dürfen ärztliche Untersuchungen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Dies muss immer innerhalb der Arbeitszeit geschehen. Wird der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit zur Untersuchung gerufen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Zeit zu kompensieren.
©2015 Verfasser Prävention Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht