Prävention Spanien

Prävention SpanienDen Arbeitgeber trifft in Spanien die Pflicht zur Prävention von Unfällen oder Berufskrankheiten wie auch der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Dabei muss das Unternehmen Präventionsvorgaben für die verschiedenen Situationen erstellen, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können.
Die Arbeitnehmer hingegen müssen sich präventiv verhalten und handeln. Das Nichtergreifen der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen kann dazu führen, dass Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten auftreten, die sie selbst, andere Arbeitnehmer oder die Ausstattung des Unternehmens betreffen. Dies kann sich, abgesehen von den gesundheitlichen Folgen, negativ auf sie selbst, ihren Arbeitsplatz und ihre berufliche Laufbahn auswirken.

Diese Pflichten gelten ausnahmslos für alle Unternehmen, unabhängig ihrer Größe. Allerdings variieren die Anforderungen je nach Anzahl der Mitarbeiter und der Unternehmensstruktur. Größere Unternehmen haben mehr Verantwortung in Bezug auf die Organisation und die Ressourcen, die für die Prävention bereitgestellt werden müssen.

Prävention Spanien – gesetzliche Grundlagen

Unter Prävention versteht man die Gesamtheit der Aktivitäten oder Maßnahmen, die in allen Phasen der Unternehmenstätigkeit ergriffen oder geplant werden, um die mit der Arbeit verbundenen Risiken zu vermeiden oder zu verringern, gesetzlich geregelt durch das Gesetz zur Prävention von Arbeitsrisiken.

Grundlage der Gesetzgebung zur Arbeitssicherheit sind die spanische Verfassung und das Arbeitnehmergesetzbuch.
Artikel 40, Absatz 2 der spanischen Verfassung besagt: „Die öffentlichen Behörden fördern eine Politik, die die berufliche Ausbildung und Umschulung garantiert; sie achten auf die Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz und gewährleisten die notwendige Erholung durch die Begrenzung der Arbeitszeit, bezahlte regelmäßige Urlaubszeiten und die Förderung geeigneter Einrichtungen.“

Artikel 43 erkennt das Recht auf Gesundheitsschutz an und fügt hinzu: „Es obliegt den öffentlichen Behörden, den Gesundheitsschutz durch präventive Maßnahmen sowie durch die notwendigen Leistungen und Dienste zu organisieren und zu überwachen.“

Das Arbeitnehmergesetzbuch legt die Pflichten der Arbeitgeber, Techniker, Führungskräfte, Arbeitnehmer und deren gesetzliche Vertreter in Bezug auf die Prävention von Arbeitsrisiken fest.

Artikel 4, Absatz 2 d) bestimmt, dass die Arbeitnehmer das Recht auf körperliche Unversehrtheit und eine angemessene Sicherheits- und Hygienepolitik haben, Artikel 5, dass die Arbeitnehmer die spezifischen Pflichten bzgl. ihres Arbeitsplatzes erfüllen und die Sicherheits- und Hygienemaßnahmen beachten müssen, die das Unternehmen festlegt.

Das Gesetz zur Prävention von Arbeitsrisiken, Gesetz 31/1995 vom 8. November, hat zum Ziel, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Anwendung von Maßnahmen und die Durchführung der notwendigen Aktivitäten zur Prävention von arbeitsbedingten Risiken zu fördern.

Das Ziel dieses Gesetzes ist die Förderung einer echten Präventionskultur, indem es den Arbeitnehmern Informationen und Schulungen zur Verfügung stellt. Das Prinzip lautet: „Es ist notwendig, einen Risikopräventionsplan zu erstellen, der Arbeitsunfälle verhindert oder verringert, bevor sie eintreten.“

Die Vorschriften zur Arbeitssicherheit werden in allgemeine und spezifische Vorschriften unterteilt.

  • Die allgemeinen Vorschriften behandeln allgemeine Themen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit. Ihre Einhaltung ist für alle Personen, die im Unternehmen arbeiten, verpflichtend.
  • Die spezifischen Vorschriften beziehen sich auf risikobehaftete Tätigkeiten und regeln die Durchführung der als kritisch eingestuften Aufgaben und Handlungen. In diesem Rahmen finden sich auch die Genehmigungen, die für solche als hochriskant eingestuften Operationen erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Genehmigung für den Zugang zu bestimmten Bereichen oder Arbeitszonen.

Demgemäß muss die Prävention berufsbedingter Risiken in das allgemeine Managementsystem des Unternehmens integriert werden, und zwar sowohl in allen Tätigkeitsbereichen als auch auf allen Hierarchieebenen des Unternehmens, was mittels der Umsetzung und Anwendung eines Plans zur Prävention berufsbedingter Risiken erfolgt. Dieser Plan zur Verhütung berufsbedingter Gefahren umfasst die Organisationsstruktur, die Zuständigkeiten, die Funktionen, die Praktiken, die Verfahren, die Prozesse und die Ressourcen, die für die Durchführung von Präventionsmaßnahmen im Unternehmen erforderlich sind, und zwar unter den in den Vorschriften festgelegten Bedingungen.

Die wesentlichen Instrumente für die Anwendung des Risikopräventionsplans sind die Bewertung der beruflichen Risiken und die Planung von Präventionsmaßnahmen. Jedes Unternehmen oder jeder Arbeitgeber mit einem oder mehreren Arbeitnehmern ist, unabhängig vom Geschäftszweck, verpflichtet, für die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu sorgen und gleichzeitig das Gesetz zur Verhütung berufsbedingter Gefahren einzuhalten.

Prävention Spanien – Überwachung

Das Nationale Institut für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ist das wissenschaftlich-technische Organ der Allgemeinen Verwaltung des Staates, dessen Aufgabe es ist, die Bedingungen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu analysieren und zu untersuchen sowie die Förderung und Unterstützung ihrer Verbesserung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck stellt es die notwendige Zusammenarbeit mit den Organen der autonomen Gemeinschaften mit Kompetenzen in diesem Bereich her.

Das Institut hat im Rahmen dieser Mission folgende Aufgaben:

a) Technische Beratung bei der Erstellung gesetzlicher Vorschriften und der Entwicklung von Normen, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.

b) Förderung und gegebenenfalls Durchführung von Schulungs-, Informations-, Forschungs-, Studien- und Aufklärungsmaßnahmen im Bereich der Prävention von Arbeitsrisiken, mit der entsprechenden Koordination und Zusammenarbeit, gegebenenfalls mit den technischen Organen der autonomen Gemeinschaften im Bereich der Prävention bei der Ausübung ihrer Funktionen in diesem Bereich.

c) Technische Unterstützung und Zusammenarbeit mit der Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Überwachung und Kontrolle im Bereich der öffentlichen Verwaltung.

d) Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Entwicklung von Programmen der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich, wobei die Teilnahme der autonomen Gemeinschaften erleichtert wird.

Um die Prävention von Arbeitsrisiken umzusetzen, steht Arbeitgebern das Programm Prevencion10 zur Verfügung, ein kostenloser öffentlicher Beratungsdienst im Bereich der Arbeitsrisikoprävention, der sich an Selbstständige und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) richtet, um die Organisation präventiver Aktivitäten zu unterstützen.

Plan zur Prävention von Berufsrisiken in Spanien

In Spanien legt das Gesetz zur Prävention von Arbeitsrisiken fest, dass alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer gewährleisten müssen. Es gibt jedoch Unterschiede in der Art und Weise, wie die Maßnahmen je nach Mitarbeiterzahl umgesetzt werden. Grds. gilt:

  1. Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern: In kleinen Unternehmen kann der Arbeitgeber die Verantwortung für die Prävention selbst übernehmen oder einen Mitarbeiter beauftragen, sich um die Sicherheitsangelegenheiten zu kümmern, ohne dass ein spezieller Präventionsdienst erforderlich ist.
  2. Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern: Ab 10 Mitarbeitern ist es erforderlich, dass das Unternehmen eine Präventionsorganisation hat, die entweder ein interner oder externer Präventionsdienst oder eine für die Prävention zuständige Person sein kann, je nach Größe und Ressourcen des Unternehmens.
  3. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern: In größeren Unternehmen ist die Einrichtung eines eigenen oder externen Präventionsdienstes erforderlich. Außerdem müssen gründlichere Risikoanalysen durchgeführt und mehr Ressourcen für Schulung, Information und präventive Maßnahmen eingeplant werden.

Im Falle von kleineren Unternehmen kann der Arbeitgeber die Prävention selbst übernehmen, sofern er über die erforderliche Ausbildung in Präventionsfragen verfügt, die den mit der Tätigkeit seines Unternehmens verbundenen Risiken entspricht. Der Arbeitgeber kann auch einen oder mehrere Arbeitnehmer benennen, die mit der Durchführung des Risikopräventionsprogramms im Unternehmen betraut werden, welche dann über die den auszuführenden Aufgaben entsprechenden Fähigkeiten verfügen müssen. Sie sollten zumindest für die Ausübung von Grundfunktionen ausgebildet sein, obwohl es je nach den Umständen (Größe des Unternehmens, Tätigkeit, Risiken, Merkmale des Präventionsplans usw.) ratsam sein kann, dass der benannte Arbeitnehmer für die Ausübung der Funktionen eines Präventionstechnikers (mittlerer oder höherer Stufe) qualifiziert ist.

Der Arbeitgeber muss in jedem Falle aber einen eigenen Präventionsdienst einrichten, der sich aus einem eigenen Präventionstechniker zusammensetzt, wenn das Unternehmen mehr als 500 Beschäftigte hat oder wenn das Unternehmen zwischen 250 und 500 Beschäftigte hat und eine der in Anhang I genannten Tätigkeiten ausübt.

Zumeist kommt es zur Beauftragung eines externen Präventionsdienstleisters. Der Arbeitgeber kann einen solchen externen Präventionsdienst beauftragen, wenn er die Prävention nicht selbst übernimmt oder keinen Arbeitnehmer dafür bestimmt. Der Präventionstechniker übernimmt das Management berufsbedingter Risiken im Unternehmen und erfüllt damit alle Anforderungen des Gesetzes über die Prävention und den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz.

Der Präventionsplan eines Unternehmens ist in einem Dokument festzuhalten, das der Arbeitsbehörde, den Gesundheitsbehörden und den Arbeitnehmervertretern zur Verfügung stehen muss und in einem der Größe und den Merkmalen des Unternehmens angemessenen Umfang die folgenden Elemente enthält:

– Die Identität des Unternehmens, seine Produktionstätigkeit, die Anzahl und die Merkmale der Arbeitsstätten sowie die Anzahl der Arbeitnehmer und ihre Charakteristika in Bezug auf die Verhütung berufsbedingter Gefahren.

– Die Organisationsstruktur des Unternehmens mit Angabe der Funktionen und Zuständigkeiten der einzelnen Hierarchieebenen und der jeweiligen Kommunikationskanäle zwischen ihnen in Bezug auf die Verhütung berufsbedingter Gefahren.

– Die Organisation der Produktion im Hinblick auf die Identifizierung der verschiedenen technischen Prozesse und der bestehenden organisatorischen Praktiken und Verfahren im Unternehmen in Bezug auf die Verhütung berufsbedingter Gefährdungen.

– Die Organisation der Prävention im Unternehmen unter Angabe der gewählten Präventionsmodalität und der bestehenden Vertretungsorgane.

– Die Politik, die Zielsetzungen und die Ziele, die das Unternehmen in Bezug auf die Prävention zu erreichen gedenkt, sowie die zu diesem Zweck verfügbaren personellen, technischen, materiellen und wirtschaftlichen Ressourcen.

Eine ärztliche Untersuchung ist als Recht des Arbeitnehmers Teil des Präventionssystems, das ein integraler Bestandteil sein muss und das darauf abzielt, die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers zu schützen. Sie dient also der Vorbeugung und Erkennung möglicher Gesundheitsprobleme, die sich aus der konkreten Arbeit ergeben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern eine ärztliche Untersuchung anzubieten, wobei diese, außer in bestimmten Fällen, entscheiden können diese anzunehmen oder abzulehnen.

Gemäß Artikel 196 des Sozialversicherungsgesetzes sind Untersuchungen obligatorisch, wenn die Gefahr einer Berufskrankheit besteht. Darüber hinaus sind sie nicht mehr freiwillig, wenn die Untersuchung notwendig ist, um die Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit des Arbeitnehmers zu beurteilen, wenn der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers als Risiko für ihn selbst oder für andere Arbeitnehmer angesehen werden kann oder wenn er in einer gesetzlichen Bestimmung gegen ein bestimmtes Risiko festgelegt ist.
Der Arbeitgeber erhält insoweit keine Information über den Gesundheitszustand, sondern nur ein Dokument, das besagt, ob der Arbeitnehmer für die Stelle geeignet ist oder nicht.
Von diesen Ausnahmen abgesehen, dürfen ärztliche Untersuchungen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Dies muss immer innerhalb der Arbeitszeit geschehen. Wird der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit zur Untersuchung gerufen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Zeit zu kompensieren.

©2015 Verfasser Prävention Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht