Beckham Sozialversicherung

Mit Wirkung zum 01. Januar 2023 wurde Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes durch die dritte Schlussbestimmung des Gesetzes 28/2022 vom 21. Dezember über die Förderung des Ökosystems für Start-Ups (BOE (Staatsanzeiger) vom 22. Dezember, Start-Up-Gesetz) geändert.
Dieser ist nun als „Steuerliche Spezialregelung für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer, Freiberufler, Unternehmer und andere Investoren“ überschrieben. Die vorliegende Bearbeitung mit dem Titel “Beckham Sozialversicherung” erläutert zu den auf Seiten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehenden Sozialversicherungskosten, mithin zu den über die Lohnsteuer hinaus vorzunehmenden Abzügen.

Häufig sind insbesondere bei der Frage, ob einem Mitarbeiter das Arbeiten vom Ausland aus dem home-office heraus gestattet wird, die spanischen Lohn- und Personalnebenkosten Teil der insbesondere von ausländischen Arbeitgebern aufgeworfenen Frage, in welchem Umfang diese Lohnkosten in Spanien den finanziellen Personalaufwand im Vergleich zu Deutschland ggf. erhöhen.

Lohnnebenkosten sind die Posten, die Arbeitgeber neben dem Brutto-Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, gleich, ob es sich um Löhne oder Gehälter handelt, aufwenden müssen. Sie bestehen insbesondere aus den Abgaben zu den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung, die nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger abzuführen sind.

Die Ley Beckham, also die Sonderregelung für ins Ausland Entsandte, betrifft nur die Einkommensteuer (IRPF), nicht aber die Beiträge zur Sozialversicherung. Das heißt, die Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach dem allgemeinen spanischen Recht, auch wenn die Ley Beckham angewendet wird.

Beitragssätze zur Sozialversicherung (ungefähre Werte 2025)

Für den Arbeitnehmer:

  • Allgemeine Risiken (Krankenversicherung, Rente etc.): 4,70 %
  • Arbeitslosigkeit: 1,55 %
  • Berufsausbildung: 0,10 %
  • MEI-Zuschlag (Generationenfonds): 0,13 %

Also Gesamt: ca. 6,48 % vom Bruttolohn

Für den Arbeitgeber:

  • Allgemeine Risiken: 23,60 %
  • Berufsunfälle (Beispiel: 4 %): 4,00 %
  • Arbeitslosigkeit: 5,50 %
  • Berufsausbildung: 0,60 %
  • FOGASA (Lohn-Ausfall-Fonds): 0,20 %
  • MEI-Zuschlag: 0,67 %

Also Gesamt: ca. 34,57 % vom Bruttolohn

Rechenbeispiel Beckham Sozialversicherung

Rechenbeispiel bei 60.000 Jahresbruttogehalt, einem Betrag, ab dem regelmäßig die Anwendung der Sonderregelung für den Arbeitnehmer von Interesse ist.

Beitrag Arbeitnehmer (€) Arbeitgeber (€)
Sozialversicherung allgemein 2.820 € 14.160 €
Arbeitslosigkeit 930 € 3.300 €
Berufsausbildung 60 € 360 €
MEI-Zuschlag 78 € 402 €
Berufsunfallversicherung 2.400 € (geschätzt)
FOGASA 120 €
Gesamtkosten / -abzüge 3.888 20.742

©2024 Verfasser Beckham Sozialversicherung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht