Der Begriff der Probezeit in Spanien definiert einen Zeitraum, in dem sowohl durch den Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Überprüfung der Vereinbarkeit des Arbeitsverhältnisses mit den jeweiligen Bedürfnissen und Erwartungen erfolgt. Das Unternehmen stellt also fest, ob der Arbeitnehmer für die entsprechende Stelle geeignet ist. Demgegenüber prüft der Arbeitnehmer, ob die Stelle seinen beruflichen Vorstellungen entspricht.
Die Probezeit ist allerdings gesetzlich nicht obligatorisch und bedarf mithin vertraglicher Regelungen durch beide Parteien im Voraus. Es gilt das Schriftformerfordernis mit der Bestimmung einer konkreten Dauer. Nicht ausreichend gemäß Rechtsprechung ist eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag ohne Nennung eines Zeitraums.
Gesetzlich geregelt ist allerdings die maximale Dauer der Probezeit. Je nach Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann diese Abweichungen unterliegen. Das Arbeitnehmerstatut (LET) sieht in Art 14.1 für die häufigsten Fälle folgende maximale Probezeit in Spanien vor:
- zwei Monate für Arbeitnehmer, die keine qualifizierten Techniker sind und in einem Unternehmen mit einer Belegschaft von mindestens fünfundzwanzig Mitarbeitern arbeiten.
- drei Monate für Arbeitnehmer, die keine qualifizierten Techniker sind und in einem Unternehmen mit einer Belegschaft von weniger als fünfundzwanzig Mitarbeitern arbeiten.
- für Techniker mit Hochschulabschluss höchstens sechs Monate.
Probezeit Spanien – Kündigung
Während der Probezeit können, sofern keine anderslautende vertragliche Vereinbarung vorliegt, beide Parteien ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen. Den Arbeitgeber, der sich entschließt die Probezeit vorzeitig zu beenden, trifft keine Pflicht eine Entschädigung zu zahlen, es sei denn, der Vertrag sieht etwas anderes vor. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Bezahlung aller geleisteten Arbeitstage.
Der Arbeitnehmer hat während der Probezeit die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrige Belegschaft. Die Probezeit wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Besondere Regelungen gelten für Schwangere oder Eltern in Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer in der Probezeit sind keine formellen Anforderungen zu erfüllen und keine Vorankündigung erforderlich, es sei denn, der Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag sieht dies vor. Es ist jedoch ratsam, ein formelles Kündigungsschreiben ohne Begründung an das Unternehmen zu senden.
Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber sind Umstände zu beachten, die zu einer Nichtigkeit des Ausspruchs der Kündigung führen könnten, wie z.B. diskriminierende Sachverhalte. Auch kann eine Kündigung bei einer Erkrankung in der Probezeit kritisch sein, da seitens des Arbeitnehmers argumentiert werden könnte, dass es aufgrund der Erkrankung nicht möglich war, sich von seiner Arbeitsleistung ein Bild zu machen und die Kündigung aufgrund der Erkrankung erfolgte.
Fazit Probezeit Spanien:
Zusammenfassend gilt für eine Kündigung in der Probezeit:
- der Arbeitnehmer muss keine Entschädigungszahlung erhalten
- sie unterliegt keiner Kündigungsfrist
- den Arbeitnehmer treffen die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrige Belegschaft
- keine Rechtfertigung durch Angabe eines Grundes für die Entlassung erforderlich
- Anrechnung der Probezeit auf die Betriebszugehörigkeit
©2018 Verfasser Probezeit Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht