Der Beitrag Anteilskauf Spanien erläutert zur gesetzlichen Grundlage des Erwerbs von Geschäftsanteilen einer spanischen GmbH (“Sociedad Limitada“) und zeigt im Hinblick auf Formvorschriften den Unterschied zur Übertragung von Aktien von spanischen Aktiengesellschaften auf.
Ebenso werden steuerliche Aspekte dargelegt.
Gemäß den Bestimmungen der Artikel 106 ff des spanischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften (“Ley de Sociedades de Capital”, LSC), welches in der aktuellen Fassung in einem gemeinsamen Gesetz sowohl Bestimmungen für die spanische GmbH wie auch zur Aktiengesellschaft trifft, sind Geschäftsanteile, anders als Aktien grds. nicht frei übertragbar, sofern dies an fremde Dritte erfolgen soll oder die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
Beabsichtigt ein Gesellschafter seine Anteile an eine gesellschaftsfremde Person zu verkaufen, muss er dies der Gesellschaft mitteilen. Die Gesellschaft oder die anderen Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht.
“Artikel 107. – Regelung der freiwilligen Übertragung unter Lebenden – bestimmt
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Mangels anderer Regelung in der Gesellschaftssatzung, ist die freiwillige Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden frei zulässig zwischen Gesellschaftern, sowie zugunsten des Ehegatten, eines Vorfahren oder Nachkommen des Gesellschafters oder zugunsten von Gesellschaften, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehören wie die übertragende Gesellschaft.
In allen anderen Fällen unterliegt die Übertragung den in der Satzung festgelegten Regelungen und Beschränkungen, und falls solche fehlen, den Bestimmungen dieses Gesetzes. -
Fehlt eine satzungsmäßige Regelung, so gilt für die freiwillige Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Lebenden folgendes:
a) Der Gesellschafter, der beabsichtigt, seine Anteile zu übertragen, muss dies den Geschäftsführern schriftlich mitteilen und dabei Anzahl und Merkmale der zu übertragenden Anteile, die Identität des Erwerbers, sowie Preis und weitere Bedingungen der Übertragung angeben.
b) Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Gesellschaft, die durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zu erteilen ist, nachdem der Punkt ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Der Beschluss ist mit der im Gesetz vorgesehenen einfachen Mehrheit zu fassen.
c) Die Gesellschaft darf die Zustimmung nur verweigern, wenn sie dem Übertragenden notariell die Identität eines oder mehrerer Gesellschafter oder Dritter mitteilt, die sämtliche Anteile erwerben möchten.
Hat der Übertragende an der Gesellschafterversammlung teilgenommen, in der diese Beschlüsse gefasst wurden, ist eine gesonderte Mitteilung nicht erforderlich.
Die an der Versammlung teilnehmenden Gesellschafter haben Vorrang beim Erwerb.
Wenn mehrere interessierte Gesellschafter vorhanden sind, werden die Anteile im Verhältnis zu ihrem Anteil am Stammkapital aufgeteilt.
Ist es nicht möglich, die Identität eines oder mehrerer Erwerber für sämtliche Anteile zu benennen, kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass die Gesellschaft selbst die Anteile erwirbt, gemäß Artikel 140.
d) Preis, Zahlungsmodalitäten und sonstige Bedingungen der Übertragung entsprechen der Mitteilung des übertragenden Gesellschafters an die Gesellschaft.
Wenn im Übertragungsplan eine vollständige oder teilweise gestundete Zahlung vorgesehen ist, ist Voraussetzung für den Erwerb, dass eine Kreditinstitution die Zahlung des gestundeten Betrags garantiert.
Soll die Übertragung nicht im Rahmen eines Kaufvertrags, sondern entgeltlich mit anderer Gegenleistung oder unentgeltlich erfolgen, ist der Erwerbspreis der von den Parteien einvernehmlich festgelegte Wert – fehlt eine Einigung, dann gilt der angemessene Wert der Anteile am Tag der Mitteilung des Übertragungswunsches an die Gesellschaft.
Als angemessener Wert gilt der von einem unabhängigen Sachverständigen (nicht der Abschlussprüfer der Gesellschaft) festgestellte Wert, der von den Geschäftsführern ernannt wird.
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e) Die öffentliche Urkunde über die Übertragung ist innerhalb eines Monats auszustellen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Erwerberidentität durch die Gesellschaft.
f) Der Gesellschafter darf die Anteile unter den mitgeteilten Bedingungen übertragen, wenn drei Monate seit der Mitteilung seines Übertragungswunsches vergangen sind, ohne dass die Gesellschaft ihm die Identität eines oder mehrerer Erwerber mitgeteilt hat.
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In der Satzung darf dem Abschlussprüfer der Gesellschaft nicht die Aufgabe übertragen werden, den für die Übertragung maßgeblichen Wert festzulegen.”
Art. 107 LSC führt zu den Vorkaufsrechten also aus:
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Die Gesellschaft kann den Verkauf verhindern, indem:
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ein anderer Gesellschafter als Käufer vorgeschlagen wird,
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ein Dritter vorgeschlagen wird oder
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die Gesellschaft selbst die Anteile erwirbt (Kapitalherabsetzung).
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Sofern binnen Frist das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, kann der Verkauf wie geplant durchgeführt werden.
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Der Preis ist der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte. Kommt keine Einigung zustande, wird der Wert durch einen unabhängigen Gutachter (Wirtschaftsprüfer) bestimmt.
Anteilskauf Spanien – Aktienkauf
Bei einer Sociedad Anónima (S.A.) sind die Aktien hingegen grds. frei übertragbar (Art. 120 LSC), sofern die Satzung keine Beschränkung vorsieht. In der S.A. ist also die gegenteilige Regel der Normalfall.
Zur Übertragung von Todes wegen bestimmt
Art. 110 LSC – Übertragung von Todes wegen
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Im Todesfall eines Gesellschafters treten die Erben in die Gesellschafterstellung ein – es sei denn, die Satzung sieht Einschränkungen vor.
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Wird die Aufnahme der Erben abgelehnt, müssen diese entschädigt werden (Verkehrswert der Anteile).
Anteilskauf Spanien Form
Der Kauf und Verkauf von Geschäftsanteilen (“participaciones siociales”) einer spanischen Kapitalgesellschaft ist zwar nicht zwingend in öffentlicher Urkunde zu dokumentieren um zwischen den Parteien wirksam zu sein, damit der Anteilskauf in Spanien gegenüber der Gesellschaft und gegenüber Dritten Wirkung entfaltet sowie gegebenenfalls im Handelsregister eingetragen werden kann, muss er jedoch beurkundet werden.
Rechtsgrundlage ist Artikel 106 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2010 vom 2. Juli, mit dem der konsolidierte Text des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (“Ley de Sociedades de Capital”, LSC) verabschiedet wurde, bestimmt:
„Artikel 106. Dokumentation von Übertragungen.
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Die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie die Begründung des Pfandrechts an diesen muss in öffentlicher Urkunde erfolgen.
Die Begründung anderer dinglicher Rechte als des im vorherigen Absatz genannten an den Geschäftsanteilen muss in einer notariellen Urkunde erfolgen.
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Der Erwerber kann die Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt ausüben, zu dem dieser die Übertragung oder die Begründung der Belastung bekannt ist.”
Dies ist auch aus weiteren Gründen erforderlich:
- Wirkung gegenüber der Gesellschaft und Dritten:
Erst durch die notarielle Beurkundung wird die Übertragung für die Gesellschaft (also gegenüber der SL selbst) und Dritte (z. B. Gläubiger oder andere Gesellschafter) rechtswirksam. - Rechtssicherheit:
Der Notar prüft, ob alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere mögliche Übertragungsbeschränkungen laut Satzung (z. B. Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter). - Eintragung im Gesellschafterverzeichnis:
Die “Sociedad Limitada” (S.L.) führt ein Gesellschafterbuch (“Libro Registro de Socios”). Dort kann der neue Gesellschafter nur unter Vorlage der öffentlichen Urkunde eingetragen werden. - Beweisfunktion:
Die öffentliche Urkunde dient als starker Beweis im Streitfall.
Ein einfacher privatschriftlicher Vertrag reicht also beim Anteilskauf in Spanien nicht aus, wenn die Übertragung gegenüber der Gesellschaft und Dritten Wirkung entfalten soll.
Es ist eine notarielle Beurkundung (“escritura pública”) in Spanien gesetzlich vorgeschrieben, um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Spanien rechtsgültig und wirksam zu machen. Und dies natürlich in öffentlicher Urkunde eines Notars in Spanien unter Bezugnahme und Anwendung spanischer Vorschriften.
Bei einer spanischen Gesellschaft (wie einer SL) gilt spanisches Gesellschaftsrecht. Dieses verlangt ausdrücklich eine „escritura pública“ – also eine öffentliche Urkunde nach spanischem Recht.
Die Übertragung der Anteile wird nur akzeptiert, wenn sie in einer spanischen notariellen Urkunde erfolgt.
Der neue Gesellschafter kann nur dann in das Gesellschafterbuch und ggf. ins spanische Handelsregister (“Registro Mercantil”) eingetragen werden
Eine Beurkundung durch einen ausländischen Notar (z. B. in Deutschland oder Österreich) entspricht nicht der spanischen Formvorschrift, auch wenn sie im Herkunftsland als öffentliche Urkunde gilt.
Der Begriff „öffentliche Urkunde“ (“documento público”) im spanischen Recht ist nicht deckungsgleich mit dem deutschen Begriff. In Spanien umfasst das auch die Registrierungsfähigkeit und besondere Anforderungen an die Form und den Inhalt.
Eine ausländische Urkunde (z. B. deutscher Notarvertrag) müsste:
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- legalisiert oder mit Apostille versehen sein (Haager Apostille),
- ins Spanische beglaubigt übersetzt werden,
- und anschließend von einem spanischen Notar „nachbeurkundet“ oder anerkannt werden – was praktisch auf dasselbe hinausläuft wie eine neue Beurkundung in Spanien.
In der Praxis macht daher idR. nur Sinn, die Übertragung direkt vor einem spanischen Notar zu beurkunden. Ein in Deutschland notariell beurkundeter Anteilskaufvertrag (z. B. GmbH-Anteile) gilt dort als öffentliche Urkunde, erfüllt aber nicht die spanischen Anforderungen an eine „escritura pública“, insbesondere nicht im Hinblick auf die Eintragungsfähigkeit.
Daher muss eine solche Übertragung in Spanien erneut und vollständig durch einen spanischen Notar beurkundet werden, wenn sie Rechtswirkung im spanischen Rechtssystem entfalten soll.
Dabei geht es nicht nur um die kontrollierende Funktion die der spanische Notar hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Geschäfts ausübt. Dies könnte ggf. auch ein deutscher Notar mit nachgewiesenen Kenntnissen des spanischen Rechts.
Der deutsche Notar bestätigt in der Regel die Echtheit der Erklärung und dokumentiert, dass die Parteien persönlich erschienen sind, ihre Identität festgestellt wurde und sie den Inhalt verstanden haben. Die Eintragungsfähigkeit im Registerbuch der Gesellschaft und im Handelsregister ist aber in Deutschland nicht automatisch Teil der Urkunde, sondern erfolgt durch separaten Antrag.
In Spanien geht der Begriff „documento público“ über das deutsche Verständnis hinaus. Eine „escritura pública“ ist von sich aus registrierfähig, z. B. im “Registro Mercantil” oder Grundbuch (je nach Rechtsgeschäft).
Zu beachten ist schließlich, dass nach den Artikeln 12 ff des spanischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften bei Vereinigung aller Anteile in einer Person, diese “unipersonalidad” in öffentlicher Urkunde zu erklären und beim Handelsregister eingetragen ist. Ansonsten kann eine persönliche Haftung des Gesellschafters die Folge sein.
Steuern Anteilskauf Spanien
Die Übertragung von Geschäftsanteilen in einer spanischen “sociedad limitada (SL)” ist in Spanien grds. steuerpflichtig – allerdings hängt die konkrete Steuerpflicht davon ab, ob es sich beim Veräußerer um eine natürliche oder juristische Person handelt, und zu welchem Preis veräußert wird.
1.Steuer auf Übertragung von Vermögenswerten (“ITP – Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales”)
Die entgeltliche Übertragung (z. B. Verkauf) von Geschäftsanteilen ist in Spanien grundsätzlich von der Vermögensübertragungssteuer befreit, sofern
- es sich nicht um eine immobilienhaltende Gesellschaft handelt (“sociedad inmobiliaria”), und
- mit dem Kauf nicht mehr als 50 % der Anteile übernommen werden (bzw. keine Kontrolle über Immobilien erlangt wird).
Diese Befreiung gilt mithin nicht, wenn:
- die SL über 50 % Immobilienvermögen besitzt, und
- der Käufer durch die Transaktion die Kontrolle über die Gesellschaft (über 50 % der Anteile oder Stimmrechte) erhält.
In diesem Fall unterliegt die Transaktion der Grunderwerbsteuer, als ob ein direkter Immobilienkauf stattgefunden hätte.
2. Umsatzsteuer (“IVA – Impuesto sobre el Valor Añadido”)
Die Übertragung von Anteilen ist grds. nicht umsatzsteuerpflichtig. Es fälltkeine Mehrwertsteuer in Spanien an. Nur bei komplexen, unternehmerischen Umstrukturierungen kann in Ausnahmefällen eine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst werden.
3. Schenkungssteuer / Erbschaftssteuer (“ISD – Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones”)
Bei unentgeltlicher Übertragung (z. B. Schenkung oder Erbschaft) fällt grds. Schenkungs- oder Erbschaftsteuer an.
Allerdings bestehen in einigen autonomen Regionen (z. B. Madrid, Andalusien) Befreiungen.
Auch die Unternehmensnachfolge (Familiengesellschaft) kann bis zu 95 % steuerfrei sein, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
4. Einkommensteuer (IRPF) bzw. Körperschaftsteuer beim Verkäufer
Sofern ein Gewinn beim Verkauf entsteht, ist dieser in der:
- Einkommensteuer (“IRPF”) (bei natürlichen Personen), oder
- Körperschaftsteuer (“IS”), bei juristischen Personen zu erklären und ggf. zu versteuern.
Es sind die spanischen Bewertungsvorschriften zu beachten.
Nach spanischem Recht kann Spanien grds. das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an spanischen Kapitalgesellschaften beanspruchen – auch wenn der Verkäufer im Ausland ansässig ist.
Grds. muss im Falle eines Veräußerungsgewinns eine nicht in Spanien ansässige natürliche Person diesen mit Formular Modell 210 erklären und ggf. im Wege der Selbstveranlagung gleichzeitig binnen Frist in Spanien einzahlen (in der Regel 19 % für in der EU ansässige Personen und 24 % für Personen aus anderen Ländern).
Sofern der Käufer in Spanien ansässig ist, muss er 19 % des Veräußerungswertes an Steuer einbehalten und an die spanische Steuerbehörde abführen (Formular Modell 211).
Wenn beide Parteien nicht in Spanien ansässig sind, besteht keine Einbehaltungspflicht – dennoch bleibt die Erklärungspflicht für den Veräußerer bestehen.
Zu beachten ist aber Artikel 13 OECD-Musterabkommen (und seine Umsetzung im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)).
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Spanien (DBA D–E) regelt in Artikel 13 die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, also auch den Verkauf von Anteilen an Gesellschaften.
Dabei wird nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden; es gelten die gleichen Grundsätze, es sei denn, nationale Steuerregeln differenzieren später.
In Art. 13 Abs. 1 DBA D–E heißt es:
Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens (…) dürfen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
Das Besteuerungsrecht eines Verkaufs einer Spanienimmobilie liegt damit in Spanien.
Art. 13 Abs. 2 bestimmt:
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das in einem Vertragsstaat belegen ist, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
Wenn also Anteile an einer spanischen Immobiliengesellschaft (mit >50 % Immobilienanteil) verkauft werden, darf Spanien den Veräußerungsgewinn besteuern.
Das gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer eine natürliche oder juristische Person ist.
Art. 13 Abs. 4 (letzter Absatz) besagt:
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder anderen Rechten, die nicht unter Absatz 2 fallen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Dies ist der Regelfall, wenn es sich nicht um eine Immobiliengesellschaft handelt:
- Der Verkäufer ist z. B. in Deutschland ansässig
- Es werden Geschäftsanteile einer spanischen Kapitalgesellschaft (z. B. S.L., S.A.) verkauft
- Diese hält kein oder nur wenig unbeachtliches Vermögen (<50 % Immobilienanteil)
Dann darf nur Deutschland besteuern. Spanien hat kein Besteuerungsrecht.
Steuererklärung Anteilskauf Spanien
Das spanische Steuerrecht (insbesondere für Nichtansässige) enthält allerdings Deklarationspflichten, die unabhängig vom Besteuerungsrecht laut DBA bestehen können.
In der Praxis besteht Erklärungspflicht wenn:
- eine natürliche oder juristische Person mit Steuersitz im Ausland
- Anteile an einer spanischen Gesellschaft verkauft
- und der Verkauf in Spanien steuerbar wäre, wenn kein DBA eingreifen würde
Auch wenn also Spanien aufgrund des DBA kein Besteuerungsrecht hat, ist die spanische Steuerbehörde zu informieren, um nachprüfen zu können, ob das Besteuerungsrecht tatsächlich nicht besteht.
Es ist also wie oben erläutert eine Steuererklärung mit Formular „Modelo 210“ einzureichen, um:
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- den Verkauf offenzulegen
- ggf. den Gewinn zu erklären
- zu belegen, warum Spanien nicht besteuern darf (z. B. wegen DBA, Art. 13 Abs. 4)
Es ist dort der Gewinn zu erklären, wobei allerdings gleichzeitig die Steuerfreistellung aufgrund des DBA beantragt wird.
Aber auch wenn kein Gewinn erzielt wird, besteht grundsätzlich eine Deklarationspflicht in Spanien, wenn ein Nichtansässiger Anteile an einer spanischen Gesellschaft veräußert – selbst bei Verlust oder Nullgewinn.
Spanien behandelt jede Veräußerung von Beteiligungen an spanischen Gesellschaften durch Nichtansässige als potenziell steuerpflichtig nach dem spanischen Gesetz zur Einkommensteuer von Nichtansässigen (IRNR). Die spanischen Steuerbehörden verlangen in der Praxis:
- Transparenz über den Vorgang
- Möglichkeit zur Überprüfung, ob eine Steuerpflicht besteht
- Nachweis des tatsächlichen Gewinns oder Verlusts
- Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit mittels dem Formular „Bescheinigung über die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens“ (auch bekannt als “EU/EWR-Ansässigkeitsbescheinigung” oder Formular „Bescheinigung EU/EWR“ je nach Zweck). Zuständig ist in Deutschland das Wohnsitz-Finanzamt.
Fazit Anteilskauf Spanien
In einer spanischen S.L. gelten gesetzliche Einschränkungen für die Anteilsübertragung, um den persönlichen Charakter der Gesellschaft zu wahren. Die Gesellschafter haben Mitspracherechte, wenn ein Verkauf geplant ist.
Gesetzliche Formvorschriften sind zu beachten.
Steuern sind auch ohne Gewinn oder Steuerpflicht zu erklären.
©2024 Verfasser Anteilskauf Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht