Urlaub wegen Mutterschaft oder Vaterschaft („baja por maternidad o paternidad“), nunmehr Erlaubnis für Geburt und Kinderbetreuung bezeichnet, ist die bezahlte Elternzeit in Spanien für Arbeitnehmer, um, im Falle von Geburt, Adoption, Pflege oder Annahme, ein Kind zu betreuen.
In Spanien steht nunmehr beiden Elternteilen das gleiche Recht zu, sich um ihr Kind zu kümmern.
Vor dem Jahr 2007 hatte der Vater nur das Recht, 2 Tage bezahlten Urlaub im Falle der Geburt eines Kindes zu nehmen. Im Jahr 2007 wurde dies auf 4 Wochen verlängert; 2008 auf 8 Wochen.
Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 6/2019 wurden dann die Elternzeiten für Mütter und Väter mit der „Erlaubnis für Geburt und Kinderbetreuung“ zusammengefasst und gleichgestellt. Gemäß der Einleitung des Gesetzes besteht das “Ziel darin, das Prinzip der Gleichbehandlung und Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern zu verwirklichen, insbesondere durch die Beseitigung aller direkten und indirekten Diskriminierungen von Frauen”. Es handele sich um ein “wegweisendes Gesetz in der legislativen Entwicklung der Geschlechtergleichstellung in Spanien”.
Die Elternzeit beträgt aktuell 16 Wochen für die Mutter und für den Vater.
Die Mutter und der Vater können den Vaterschaftsurlaub in den folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
- Geburt eines Kindes, vom Moment der Geburt an bis das Kind 12 Monate alt ist.
- Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption und Annahme, ab der gerichtlichen Entscheidung, welche die Adoption oder die Pflege mit dem Ziel der Adoption oder Annahme bestätigt.
Das Recht, den Urlaub für Geburt und Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen, besteht individuell für jeden Arbeitnehmer und kann nicht auf den jeweils anderen Elternteil übertragen werden.
Elternzeit Spanien – Dauer und Verteilung der Erlaubnis
- Dauer der Erlaubnis für Geburt und Kinderbetreuung
Die Dauer beträgt 16 Wochen im Falle der Geburt, Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption und der Annahme. - Verteilung: Es muss unterschieden werden, ob es sich um die Geburt eines Kindes oder um Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption oder Annahme handelt.
a) Geburt eines Kindes
6 ununterbrochene Wochen:
Der Vater und die Mutter sind verpflichtet, 6 ununterbrochene Wochen unmittelbar nach der Geburt zu nehmen.
Diese 6 Wochen müssen in voller Arbeitszeit genommen werden, um die Gesundheit der Mutter zu schützen und die Betreuung und Fürsorge des Kindes zu gewährleisten.
Eine leibliche Mutter kann jedoch den Urlaub bis zu 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin antreten.
Die verbleibenden 10 Wochen:
Nach Ablauf der 6 ununterbrochenen Wochen können die folgenden 10 Wochen wie folgt genommen werden:
- Ununterbrochen im Anschluss an den obligatorischen Zeitraum.
- Unterbrochen, wenn beide Elternteile arbeiten, in Wochenabschnitten (zusammengefasst oder unabhängig), bis das Kind 12 Monate alt wird.
Die Verteilung dieser 10 Wochen muss dem Unternehmen mindestens 15 Tage im Voraus mitgeteilt werden.
Außerdem kann die Auszeit in Vollzeit oder Teilzeit, nach Vereinbarung mit dem Unternehmen, genommen werden.
b) Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption und Annahme
6 ununterbrochene Wochen:
Jeder Adoptivelternteil, Pflegeperson oder Aufnehmende muss 6 Wochen nach der gerichtlichen Entscheidung über die Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption oder Annahme nehmen.
Diese 6 Wochen müssen in Vollzeit, obligatorisch und ununterbrochen genommen werden.
Die nächsten 10 Wochen können wie folgt genommen werden:
- Ununterbrochen im Anschluss an den obligatorischen Zeitraum.
- Unterbrochen, wenn beide Elternteile arbeiten, in Wochenabschnitten (zusammengefasst oder unabhängig), bis das Kind 12 Monate alt wird.
Die Verteilung dieser 10 Wochen muss dem Unternehmen mindestens 15 Tage im Voraus mitgeteilt werden.
Wenn das adoptierte Kind älter als 12 Monate ist, müssen die 10 Wochen ununterbrochen genommen werden.
Die Aussetzung der Arbeit während dieser 10 Wochen kann entweder in Vollzeit oder in Teilzeit erfolgen, nach Vereinbarung mit dem Unternehmen.
Elternzeit Spanien Alleinerziehende
Das spanische Verfassungsgericht hat festgestellt, dass in alleinerziehenden Familien Absatz 4 des Artikels 48 des Arbeitnehmerstatuts auf die Weise auszulegen ist, dass der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf 26 Wochen hat (die 6 Wochen nach der Geburt, die sowohl der Mutter als auch dem anderen Elternteil zustehen, plus die 10 Wochen, die jedem von ihnen zustehen). Andernfalls würden Kinder aus solchen Familien in eine Diskriminierungssituation geraten, da sie weniger Aufmerksamkeit erhalten würden.
Dies erfolgte mit höchstrichterlicher Entscheidung 140/2024 vom 6. November 2024, in dem die Verfassungswidrigkeit des genannten Absatzes 4 des Artikels 48 erklärt wurde, da dieses Recht für alleinerziehende Familien nicht berücksichtigt wird. Der Absatz wurde jedoch nicht für nichtig erklärt, da nicht der Inhalt der Bestimmung verfassungswidrig sei, sondern die Tatsache, dass der Fall der alleinerziehenden Familien nicht ausdrücklich berücksichtigt werde.
©2024 Verfasser Elternzeit Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht