Beckham Sozialversicherung

Beckham SozialversicherungMit Wirkung zum 01. Januar 2023 wurde Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes durch die dritte Schlussbestimmung des Gesetzes 28/2022 vom 21. Dezember über die Förderung des Ökosystems für Start-Ups (BOE (Staatsanzeiger) vom 22. Dezember, Start-Up-Gesetz) geändert.
Dieser ist nun als „Steuerliche Spezialregelung für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer, Freiberufler, Unternehmer und andere Investoren“ überschrieben. Die vorliegende Bearbeitung mit dem Titel “Beckham Sozialversicherung” erläutert zu den auf Seiten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehenden Sozialversicherungskosten, mithin zu den über die Lohnsteuer hinaus vorzunehmenden Abzügen.

Häufig sind insbesondere bei der Frage, ob einem Mitarbeiter das Arbeiten vom Ausland aus dem home-office heraus gestattet wird, die spanischen Lohn- und Personalnebenkosten Teil der insbesondere von ausländischen Arbeitgebern aufgeworfenen Frage, in welchem Umfang diese Lohnkosten in Spanien den finanziellen Personalaufwand im Vergleich zu Deutschland ggf. erhöhen.

Lohnnebenkosten sind die Posten, die Arbeitgeber neben dem Brutto-Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, gleich, ob es sich um Löhne oder Gehälter handelt, aufwenden müssen. Sie bestehen insbesondere aus den Abgaben zu den verschiedenen Bereichen der Sozialversicherung, die nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt, sondern unmittelbar vom Arbeitgeber an den Versicherungsträger abzuführen sind.

Die Ley Beckham, also die Sonderregelung für ins Ausland Entsandte, betrifft nur die Einkommensteuer (IRPF), nicht aber die Beiträge zur Sozialversicherung. Das heißt, die Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach dem allgemeinen spanischen Recht, auch wenn die Ley Beckham angewendet wird.

Beitragssätze zur Sozialversicherung (ungefähre Werte 2025)

Für den Arbeitnehmer:

  • Allgemeine Risiken (Krankenversicherung, Rente etc.): 4,70 %
  • Arbeitslosigkeit: 1,55 %
  • Berufsausbildung: 0,10 %
  • MEI-Zuschlag (Generationenfonds): 0,13 %

Also Gesamt: ca. 6,48 % vom Bruttolohn

Für den Arbeitgeber:

  • Allgemeine Risiken: 23,60 %
  • Berufsunfälle (Beispiel: 4 %): 4,00 %
  • Arbeitslosigkeit: 5,50 %
  • Berufsausbildung: 0,60 %
  • FOGASA (Lohn-Ausfall-Fonds): 0,20 %
  • MEI-Zuschlag: 0,67 %

Also Gesamt: ca. 34,57 % vom Bruttolohn

Rechenbeispiel Beckham Sozialversicherung

Rechenbeispiel bei 60.000 Jahresbruttogehalt, einem Betrag, ab dem regelmäßig die Anwendung der Sonderregelung für den Arbeitnehmer von Interesse ist.

Beitrag Arbeitnehmer (€) Arbeitgeber (€)
Sozialversicherung allgemein 2.820 € 14.160 €
Arbeitslosigkeit 930 € 3.300 €
Berufsausbildung 60 € 360 €
MEI-Zuschlag 78 € 402 €
Berufsunfallversicherung 2.400 € (geschätzt)
FOGASA 120 €
Gesamtkosten / -abzüge 3.888 20.742

Beckham Sozialversicherung – Beitragspflicht in Spanien

Viele Publikationen, Blogs und Beraterinformationen gehen von einer Sozialversicherungspflicht in Spanien im Zusammenhang mit der Beckham-Sonderregelung aus. Die Mehrzahl der Beiträge beruhen auf dem alten Regime vor 2023. Manche Berater kennen aber auch nur den Normalfall eines neuen Arbeitsvertrags mit einem spanischem Arbeitgeber. Ebenso kennt nicht jeder den Antrag auf das Sonderregime bearbeitende Finanzbeamte in Spanien alle Spezialfälle.

Eine der wichtigsten Änderungen, liegt gemäß der Gesetzesbegründung in der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Sonderregimes durch die Aufnahme von bislang nicht berücksichtigten Profilen, wie z. B. Unternehmer, Investoren und Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit über computer- oder telematische Mittel ausüben, also sogenannte „digitale Nomaden“. Gleichzeitig ist das Regime nun auch für Personen zugänglich, die wirtschaftliche Tätigkeiten in Spanien ausüben, sowie für Fachkräfte, die Aufgaben in Ausbildung, Forschung, Entwicklung und Innovation übernehmen, vorausgesetzt, dass die daraus erzielten Vergütungen mindestens 40 % ihrer Gesamteinkünfte übersteigen.

Mit der Gesetzesänderung ist das Sonderregime in der aktuellen Form mit einem Beibehalt der ausländischen Sozialversicherung kompatibel.
Der Wortlaut (relevanter Ausschnitt) der Bestimmung HFP/1338/2023, welche den Frist- und Meldezeitpunkt für das “Régimen Especial para Trabajadores Desplazados a España” („Beckham-Law/Regime“) regelt, insbesondere, dass der Antrag mittels Formular “Modelo 149” innerhalb von 6 Monaten eingereicht werden muss, bestimmt in:

Artikel 7 – Geltungsbereich, Frist für die Einreichung und beizufügende Unterlagen bei der Mitteilung mittels Formular 149

„… die Steuerpflichtigen, welche die Option ausüben möchten, müssen das Kommunikationsformular 149 verwenden … im Fall eines Hauptantragstellers innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Tätigkeit, wie er im spanischen Sozialversicherungsregister vermerkt ist, oder anhand der Dokumentation, die gegebenenfalls die Fortgeltung der Sozialversicherung des Herkunftslandes erlaubt, oder, falls ein Eintrag in der spanischen Sozialversicherung nicht verpflichtend ist, ab dem Datum des Tätigkeitsbeginns, das durch ein Nachweisdokument belegt wird.“

Für mitziehende Familienmitglieder bzw. abhängige Personen gilt als Frist:

“Sechs Monate ab dem Datum ihrer Einreise ins spanische Hoheitsgebiet oder ab der für den Hauptantragsteller vorgesehenen Frist, falls diese länger ist.”

Bei einer Entsendung aus Deutschland ist also erforderlich:

  1. A1-Bescheinigung (oder sonstiger Nachweis zur Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts)

  2. Nachweis über Beginn der Tätigkeit in Spanien (Arbeitsvertrag, Entsendungsbrief, Assignment Letter)

  3. Wohnsitz in Spanien

  4. Antrag Modelo 149 innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum auf der A1

  5. Kein Aufenthalt in Spanien in den letzten 5 Jahren als Steuerpflichtiger

Die A1-Bescheinigung wird nach EU-Recht grds. nur für Entsendungen ausgestellt, d. h.:

  • Der Arbeitnehmer bleibt bei seinem ursprünglichen Arbeitgeber angestellt.

  • Der Arbeitnehmer wird vorübergehend in ein anderes EU-Land geschickt.

  • Der Arbeitgeber behält die Verpflichtung, Sozialversicherungsbeiträge im Heimatland zu zahlen.

Wenn der Mitarbeiter hingegen auf eigene Initiative ins Ausland zieht oder dort remote arbeitet, liegt formal keine Entsendung durch den Arbeitgeber vor. Sofern der Mitarbeiter also selbst entscheidet, von Spanien aus zu arbeiten, dann besteht grds. kein Anspruch auf einen Antrag mit A1-Formular und die Option „Fortbestand der Sozialversicherung des Herkunftslandes“ laut Artikel 7 kann nicht greifen.

In der Praxis gibt es aber Ausnahmen oder Grauzonen, besonders beim Home-Office/Remote Work. Das Formular A1 bedeutet den Nachweis, dass die Sozialversicherungspflicht im Heimatland weiterläuft, obwohl der Arbeitnehmer im Ausland tätig ist. Formal muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen kontrollieren und die Entsendung organisieren. Gemäß §12 der EU-Verordnung 883/2004 wird „der Arbeitnehmer vorübergehend entsandt.“

Tatsächlich stellen in den letzten Jahren aber manche deutsche Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen A1-Formulare für Remote Work aus, so dass der Arbeitgeber weiterhin in Deutschland einzahlt (Vollbeitrag zur GKV, Renten, Arbeitslosenversicherung etc.) und die Tätigkeit vollständig für den deutschen Arbeitgeber verbleibt; es entsteht kein lokales Arbeitsverhältnis. Dies betrifft aber nur vorübergehend Aufenthalte im EU-Land (z. B. Spanien).

Das Risiko in solchen Fällen ist, dass die Ausstellung im Ermessen der Krankenkasse liegt und es keine feste EU-weite Regelung für „Home-Office auf eigenen Wunsch“ gibt. Ein Widerruf ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die Entsendung nicht mehr erfüllt sind (§ 11 VO 883/2004, national umgesetzt in Deutschland durch SGB IV und die entsprechenden GKV-Regelungen).
Speziell bei Home-Office/Remote-Work-Situationen mit Aufenthalt auf eigenen Wunsch im Ausland können die Behörden prüfen, ob der Arbeitnehmer wirklich nur vorübergehend entsandt ist und widerrufen, wenn “Home-Officetätigkeit” ohne Weisungsbefugnis des deutschen Arbeitgebers und ohne organisatorische Bindung an den deutschen Arbeitsplatz vorliegt und tatsächlich ein langfristiger Wohnsitz im Ausland besteht.

In dem Fall ist automatisch Spanien zuständig für die Sozialversicherung. Bei einem Widerruf könnte es zur nachträglichen Prüfung der Beckham-Antragsvoraussetzungen kommen und im schlimmsten Falle eine Aberkennung des Status und eine Steuernachforderung mit Sanktionen die Folge sein.

Da die Kosten der spanischen Sozialversicherung, jedenfalls für den Mitarbeiter, nur einen Teil der deutschen Beiträge darstellen, sollte in kritischen Fällen von Beginn an der Eintritt in die spanische Sozialversicherung erfolgen.

©2024 Verfasser Beckham Sozialversicherung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht