Der Beitrag Urlaub Spanien erläutert die entsprechenden wechselseitigen Ansprüche und Rechte der Parteien eines Arbeitsvertrages.
Gemäß Artikel 38 des Arbeitnehmerstatuts (Ley del Estatuto de los Trabajadores) haben Arbeitnehmer in Spanien grds. Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 30 Kalendertagen pro Jahr, ggf. anteilig, sofern sie nicht bereits ein volles Jahr gearbeitet haben.
Besonderheiten eines anzuwendenden Tarifvertrags sind zu beachten.
Urlaubstage werden im Laufe des Jahres angesammelt. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen zur Verfügung hat, die er im Laufe des Jahres nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nutzen kann.
Die Tage zur Berechnung des Urlaubs in Spanien werden als Kalendertage und nicht als Arbeitstage gezählt. Ein Kalendertag umfasst alle Tage der Woche, einschließlich Samstage, Sonntage und Feiertage. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise Anspruch auf 20 Kalendertage Urlaub hat, bedeutet dies, dass er an 20 aufeinanderfolgenden Tagen von der Arbeit fernbleiben darf, unabhängig davon, ob es sich um Arbeitstage handelt oder nicht.
Gemäß der Rechtsprechung sind Anreize des Arbeitgebers zum Verzicht der Arbeitnehmer auf Ruhezeiten mit den Zielen des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub unvereinbar, die mit der Notwendigkeit verbunden sind, den Arbeitnehmern im Interesse eines wirksamen Schutzes ihrer Gesundheit und Sicherheit eine tatsächliche Ruhezeit zu gewährleisten.
Während dieser Urlaubszeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sein normales und volles Gehalt, als ob es sich um Arbeitstage handeln würde, einschließlich der Zulagen und zusätzlichen Zahlungen, die Teil seines regelmäßigen Gehalts sind. Eine Gehaltskürzung mit dem Argument der Urlaubszeit ist mithin unwirksam.
Sofern keine Sonderregelung gemäß Tarifvertrag gilt und mithin ein Arbeitnehmer Anspruch auf 30 Kalendertage Urlaub pro Jahr hat, werden diese Tage voll angerechnet, unabhängig von der Anzahl der vertragsgemäß täglich zu leistenden Arbeitsstunden. Nimmt ein Arbeitnehmer also einen Urlaubstag in Anspruch, so ist davon auszugehen, dass er einen ganzen Tag bezahlten Urlaub genommen hat.
Ausnahmen können in Fällen von Teilzeit- oder Stundenverträgen gelten, bei denen die Berechnung auch auf Stundenbasis erfolgen kann. Dabei werden, ausgehend von der Regelarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag (mal 5 Stunden pro Woche (Vollzeit)), Abzüge gemäß der vertraglichen Vereinbarung zur Arbeitszeit, vorgenommen. Je nachdem wie ein Arbeitnehmer Tage oder Stunden arbeitet, sammelt er Stunden oder Tage für seinen Urlaub an. Gemäß der Addition von Stunden oder Tagen, besteht dann im Verhältnis ein Anspruch auf Urlaub.
Für einen Arbeitnehmer mit einem Vollzeitvertrag (8 Stunden pro Tag x 5 Tage pro Woche), der ein ganzes Jahr lang arbeitet (insgesamt 1.920 Stunden) und auf der Grundlage der vom Unternehmen festgelegten Urlaubstage (und immer im Rahmen des Gesetzes), würden ihm normalerweise 30 Kalendertage bezahlter Urlaub zustehen.
Für Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen oder Teilzeitverträgen wird der Anspruch auf Urlaub mithilfe der Anzahl der Tage im Verhältnis zu der während des Vertrags gearbeiteten Zeit berechnet. Daraus folgt eine Anzahl von Urlaubstagen, die ihrer Arbeitsbelastung und der Zeit, die sie im Unternehmen gearbeitet haben, entspricht.
Eine einfache Formel zur Berechnung des Urlaubs in Spanien lautet:
„Urlaubsstunden“ = Arbeitsstunden x Urlaubstage / Arbeitstage pro Jahr.
Mit der Anzahl der Urlaubsstunden pro Arbeitnehmer und Jahr, kann die Umrechnung in Arbeitsstunden/Tage erfolgen, um den Urlaubsanspruch zu kennen.
Wenn in einem Unternehmen 8 Stunden einem vollen Arbeitstag entsprechen, genügt es, die sich ergebende Zahl durch 8 zu teilen, um den Urlaubsanspruch zu berechnen.
In Unternehmen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden in „Urlaubsstunden“ umgerechnet werden, muss der Arbeitnehmer immer die geleisteten Arbeitsstunden und den Prozentsatz des Urlaubs, der jeder geleisteten Stunde entspricht, kennen, um die Berechnung nachvollziehen zu können.
Aus der Praxis der Berechnung des Urlaubs aufgrund der Arbeitsstunden wird teilweise – fälschlich – geschlossen, es bestehe auch ein Anspruch auf stundenweisen Urlaub. In Stunden wird aber nur der Arbeitstag („jornada“) berechnet, nicht der Urlaub. Entsprechend gibt es einen Anspruch auf Urlaubstage nicht aber auf Urlaubsstunden, im Sinne eines Teils eines Arbeitstages.
Der Anspruch auf Urlaub in Spanien sammelt sich über das ganze Jahr an, d. h., wenn ein Arbeitnehmer am Ende des Jahres nicht alle seine Urlaubstage genommen hat, hat er Anspruch darauf, diese in der Zukunft zu nehmen. Dabei legen einige Unternehmen fest, dass der Urlaub nur bis zu einer bestimmten Frist im Folgejahr genommen werden kann, um insbesondere auch zu vermeiden, dass sich der nicht genommene Urlaub stark anhäuft. Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen, sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber zur finanziellen Kompensation verpflichtet ist. Diese entspricht in der Regel dem Gegenwert des Entgelts für die nicht genommenen Urlaubstage.
Die Festlegung der Urlaubstermine hat einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erfolgen. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmer, ihren Urlaub ausreichend lange im Voraus zu planen und ihre Wünsche dem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten hat jedoch der Arbeitgeber das letzte Wort, muss den Urlaub aber mit einem Mindestvorlauf von 2 Monaten kommunizieren.
Grds. ist der Urlaub in Spanien im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ohne Unterbrechung zu nehmen. In manchen Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen ist jedoch eine Aufteilung des Urlaubs vorgesehen, sofern mindestens 15 Tage ununterbrochen genommen werden.
©2021 Verfasser Urlaub Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht