Mit Wirkung zum 01. Januar 2023 wurde Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes durch die dritte Schlussbestimmung des Gesetzes 28/2022 vom 21. Dezember über die Förderung des Ökosystems für Start-Ups (BOE (Staatsanzeiger) vom 22. Dezember, Start-Up-Gesetz) geändert und erhebliche Änderungen im so genannten „Lex Beckham“ vorgenommen.
Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgte allerdings erst mit Verzögerung von einem Jahr, mittels Königlichem Dekret 1008/2023 vom 5. Dezember. Das Dekret änderte den Inhalt des Kapitel I in Artikel 113 bis 120 des Titels VIII (Spezielle Regimes) der Verordnung über die Einkommensteuer der natürlichen Personen (Reglamento del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, RIRPF). Gemäß der Ersten Schlussbestimmung des „Real Decreto 1008/2023 tritt es am 1. Januar 2024 in Kraft. Der Beitrag „Verordnung Lex Beckham“ erläutert diese wichtigen Bestimmungen und gibt deren Text in deutscher Übersetzung wieder.
Nach einem ganzen Jahr der Schwebe werden nun erst detailliertere Regelungen, Maßnahmen und technische Vorschriften für die Finanzverwaltung mittels königlichem Dekret zu den Spezialregelungen für Beckham-Steuerpflichtige festgelegt. Ein solches Dekret das vom spanischen König auf Vorschlag des Ministerrats erlassen wird, ist einem Gesetz nachrangig und dient der Ausführung oder Ergänzung eines Gesetzes.
Parallel dazu werden mit der Ministerialverordnung HFP/1338/2023 vom 13. Dezember die Steuerformulare Modelle 151 und 149 an diese Änderungen angepasst.
Das neue Formular 151 wird erstmals in 2024 für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums 2023 verwendet.
Das Modell 149 dient der Mitteilung der Option auf das Regime, der Verzichtserklärung, des Ausschlusses oder des Endes der Entsendung.
Aufgrund der erheblichen Verzögerung bestimmt die Verordnung zum Lex Beckham eine Übergangsregelung für die Ausübung der Option des Regimes für vor dem 16. Dezember 2023 erfolgte Entsendungen oder Umzüge. In Abschnitt Sechs wird der Titel von des Ersten Kapitels im Titel VIII geändert und lautet nun in deutscher Übersetzung wie folgt:
„Spezielles Steuerregime für Arbeitnehmer, Fachkräfte, Unternehmer und auf spanisches Territorium entsandte Investoren.“
Der Begriff für „Entsandte“, im Spanischen „Desplazados“, ist insoweit unklar, da er im Deutschen im Wesentlichen die Entsendung eines Mitarbeiters auf Veranlassung des Arbeitgebers umfasst. Gemeint ist in der Verordnung allerdings der zeitlich begrenzte Einsatz von im Gesetz bestimmten, aus dem Ausland zugezogenen natürlichen Personen auf spanischem Territorium.
Für Steuerpflichtige, die ihre steuerliche Ansässigkeit in Spanien im Steuerjahr 2023 erwerben, aufgrund eines Umzugs nach Spanien im Jahr 2022 oder vor dem 16. Dezember 2023 im Jahr 2023, wird festgelegt, dass die Frist für die Ausübung der Option 6 Monate ab dem 16. Dezember 2023 beträgt, es sei denn, es ist eine längere Frist gemäß Artikel 116 der Verordnung zur IRPF (Einkommensteuer der natürlichen Personen) vorgesehen.
In Abschnitt Sieben wird Artikel 113 geändert und bestimmt den Anwendungsbereich für natürliche Personen, die aufgrund ihres Zuzugs nach Spanien ihren steuerlichen Aufenthalt in Spanien erwerben und die Option wahrnehmen, gemäß der Einkommensteuer für Beschränkt Steuerpflichtige besteuert zu werden, während sie weiterhin die Eigenschaft als Steuerpflichtige der Einkommensteuer für natürliche Personen behalten
Abschnitt Acht ändert Artikel 114 und bestimmt den Inhalt des besonderen Steuerregimes für die Einkommensteuer von Beschränkt Steuerpflichtigen.
Abschnitt Neun ändert Artikel 115 und trifft Bestimmungen zur Dauer des Spezialregimes.
Abschnitt Elf ändert Artikel 117 und regelt den Verzicht auf das Regime,
Abschnitt Zwölf in Artikel 118 den Ausschluss aus dem Regime.
Abschnitt Dreizehn ändert Artikel 119 und trifft Bestimmungen zu Mitteilungen an die Steuerverwaltung und zum Nachweis des Regimes.
Text der Verordnung zu “Lex Beckham”:
©2024 Verfasser Verordnung Lex Beckham: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht