Bootskauf Spanien

Bootskauf SpanienBeim Kauf eines Bootes oder einer Yacht in Spanien sind umfassende gesetzliche und steuerliche Vorgaben zu beachten. Diese betreffen sowohl spezifische Anforderungen an den Kaufvertrag, die Formalitäten des Eigentumsübergangs als auch die Einhaltung steuerlicher Pflichten.
In diesem Beitrag Bootskauf Spanien werden die wesentlichen Aspekte zusammengefasst.

Bootskauf Spanien – Anforderungen an den Kaufvertrag

Grds. ist der Kauf eines gebrauchten Boots nicht zwingend mittels schriftlichem Kaufvertrag zu dokumentieren, in jedem Fall aber als Eigentumsnachweis anzuraten.

Neben dem üblichen im Rahmen eines Kaufvertrages notwendigen Mindestinhalt wie den Vertragsparteien, dem Kaufpreis und dem Kaufgegenstand selbst, Ort, Datum und Unterschriften der Parteien, sollte für die Lösung möglicher Streitigkeiten auch der Gerichtsstand festgelegt werden, üblicherweise der des Verkäufers, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Das Kaufobjekt sollte so genau wie möglich beschrieben sein.  Hierzu gehören insbesondere Informationen wie:

  • Marke, Modell, Name und Kennzeichen („Matrícula“)
  • Seriennummern des Schiffsrumpfs und des Motors (außer bei Außenbordmotoren)
  • Schiffsidentifikationsnummer (IMO) / (“NIB = Número de identificación del buque”)
  • Schiffslänge und -breite
  • Technische Details wie Länge, Breite, Motorleistung und Anzahl der Segel (bei Segelbooten)
  • Anzahl und Art der Segel (sofern es sich um ein Segelboot handelt)
  • Ausrüstung bzw. Ausstattung
  • Allgemeiner Zustand von Rumpf, Motor und Ausrüstung, festgestellte Mängel etc.

Für Boote mit Außenbordmotoren wird ein separater Vertrag für den Motor empfohlen, da dieser nicht als Teil des Bootes gilt.

Je nach Einzelfall können auch entsprechende Vertragsklauseln zur Übergabe der Bootsdokumente, Erklärungen des Verkäufers zur Lastenfreiheit des Bootes oder der Übernahme von Übertragungskosten durch den Käufer/Verkäufer in den Kaufvertrag aufgenommen werden.

Zuvor empfiehlt sich eine Überprüfung im Schiffsregister der Generaldirektion der spanischen Handelsmarine auf mögliche Lasten, etc..
Boote mit einer Länge von mehr als 2,5 m müssen dort registriert bzw. eingetragen werden. Der Schiffsregister das in größeren Küstenstädten geführt wird erteilt, ähnlich dem spanischen Grundbuch für Immobilien, Auskunft über den Eigentümer und eventuelle Lasten

Sofern das Boot nach Kaufabschluss unter der Flagge eines anderen Staates fahren soll, ist beim spanischen Schiffsregister die Ausflaggung zu beantragen, um die Registrierung in dem anderen Staat vornehmen zu können.

Bootskauf Spanien – steuerliche Aspekte

Der Kaufpreis des Bootes dient nicht nur der Rechtswirksamkeit des Vertrags sondern auch der Steuerberechnung.

Bei neuen Booten ist auf den Kaufpreis  die spanische Mehrwertsteuer von 21 % zu erheben, die auf der Rechnung anzuweisen ist. Sie gilt für alle Boote, unabhängig von ihrer Herkunft oder Größe. Bei Booten mit einer Länge über 8 Metern fällt zudem eine Zulassungssteuer in Höhe von bis zu 12 % an. Ausnahmen bestehen dabei für Charterboote und Regattasegelboote. Die Steuer variiert regional (11 % auf den Kanaren, 0 % in Ceuta und Melilla).

Für die spätere Eigentumsübertragung ist es unerlässlich, dass der mit dem Vertrag begründete Steuertatbestand, der „Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados“ (Steuer auf Vermögensübertragungen und dokumentierte Rechtsakte), im Wege der Selbstveranlagung erklärt und bezahlt ist, was mit dem abgestempelten Steuerformular nachgewiesen werden muss. Die Höhe der Steuer beträgt 4 % und muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Autonomen Gemeinschaft, in der sich der Wohnsitz des Käufers befindet, entrichtet werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Finanzministerium („Ministerio de Hacienda“) eine jährlich aktualisierte Liste herausgibt, in der Mindestverkaufspreise („precio mínimo de venta“) für gebrauchte Boote, ebenso wie für KFZ, festgesetzt werden. Ein Boot, das vor über 10 Jahren erstmals verkauft wurde, wird dabei, abgesehen von einem Restwert, als kommerziell mit niedrigem Wert betrachtet, weshalb das Bootsmodell normalerweise nicht in diesen Listen erscheint.

Diese Vermögensübertragungssteuer wird erhoben, sofern der Bootskauf auf spanischem Gebiet vollzogen wird. Das heißt, auch der von ausländischen Vertragsparteien auf spanischem Gebiet getätigte Kauf von ausländischen Booten wird entsprechend besteuert.

Darüber hinaus ist ggf. die Sondersteuer auf bestimmte Transportmittel („Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte“), bei der Anmeldung (Impuesto de Matriculación) zu entrichten, sofern Ansässigkeit in Spanien vorliegt. Sofern das  Kaufobjekt bereits unter spanischer Flagge fährt, ist diese Steuer bereits entrichtet, es sei denn es handelte sich um ein Mietobjekt. Sofern seit der Anmeldung in Spanien weniger als vier Jahre vergangen sind, kann bei der Ausflaggung ggf. ein Teils dieser Anmeldesteuer erstattet werden.

Steuer nach Verkauf

Nicht nur der Erwerb, sondern auch die darauffolgende Nutzung von Freizeitbooten oder Yachten unterliegt in Spanien mehreren Steuern die von den Vertragsparteien zwingend zu beachten sind.

Darüber hinaus kommt ggf. bei Yachten auch die Vermögensteuer in Betracht, sofern der Wert über 700.000 Euro betragen sollte.

Der Kaufpreis des gegenständlichen Bootes wirkt sich schließlich auch auf die Einkommensteuererklärung der Vertragsparteien aus. Daher sollte darauf geachtet werden, dass Zahlungseingänge mit den im Vertrag angegebenen Kaufpreis übereinstimmen.

Im Erbschaftsfall oder bei Schenkung können entsprechende Steuern entstehen.

Formalitäten beim Kauf und Eigentumsübertragung

Die rechtlichen Grundlagen für die Beflaggung, Anmeldung und Seeregistrierung von Booten sind in den Artikeln 52 bis 55 des  königlichen Dekrets (Real-Decreto, kurz RD) 1027/1989 vom 28. Juli geregelt. Nach Abschluss des Kaufvertrags und der Übergabe des Bootes muss die Eigentumsübertragung innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Diese ist in der Regel der Seebezirk („Distrito Marítimo“), in dem das Boot registriert ist.

Für Boote, die in der siebten Liste eingetragen sind, erlaubt das königliche Dekret 1435/2010 vom 5. November, Eigentumsübertragungen und registrierbare Handlungen bei der Hafenbehörde („Capitanía Marítima“) oder einem anderen Hafen durch Vorlage des Eigentumserwerbstitels vorzunehmen.

Erforderliche Unterlagen

Die für die Eigentumsübertragung einzureichenden Dokumente hängen davon ab, ob das Boot von einer Privatperson oder einem gewerblichen Verkäufer erworben wird:

Erwerb von Privatpersonen:

  • Antrag auf Änderung des Besitzers
  • Kopie der Personalausweise von Käufer und Verkäufer oder Genehmigung zur Datenprüfung
  • Von beiden Parteien unterzeichneter Kaufvertrag (auch eine private Urkunde ist zulässig)
  • Erklärung der Steuer auf Eigentumsübertragungen und dokumentierte Rechtsakte (Formular 600 oder 620)
  • Kopie der Verkehrssteuererklärung (Formular 565 oder 576), falls bestimmte Bedingungen erfüllt sind, z. B. Bootslänge über 8 m oder Änderungen nach der erstmaligen Registrierung.

Erwerb von gewerblichen Verkäufern:

  • Antrag auf Änderung des Besitzers
  • Kopie des Personalausweises des Käufers
  • Kaufvertrag oder detaillierter Kaufbeleg mit Firmenname, Preis, Mehrwertsteuer und Unterschrift
  • Kopie der Verkehrsteuererklärung, sofern die oben genannten Bedingungen zutreffen.

Mängel Bootskauf Spanien

Bei Abschluss des Kaufvertrags in Spanien abgeschlossen richten sich die Gewährleistungen und Verpflichtungen der Parteien mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich nach dem spanischen Recht. Bei Bootskaufverträgen binden sich die Parteien auch teilweise an das englische Recht.

Die Gewährleistung im Rahmen des Kaufs eines neuen Boots beträgt zwei Jahre. Handelt es sich um ein gebrauchtes Boot, hängt der Zeitraum der Gewährleistung davon ab, ob der Verkäufer eine Privatperson oder ein gewerblicher Händler ist.

Zwischen Privatparteien besteht eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten hinsichtlich eventueller verdeckter Mängel. Als solche gelten Defekte, die bereits vor dem Kauf vorhanden waren, aber schwer ausfindig zu machen sind und aufgrund derer, hätte der Käufer von ihnen gewusst, er von dem Geschäft Abstand genommen oder nicht den im Vertrag vereinbarten Preis gezahlt hätte.
Die Haftung des Verkäufers bei solchen versteckten Mängeln („vicios ocultos“) ist in Spanien in Artikel 1485 des Zivilgesetzbuchs („Código Civil“) geregelt. Demgemäß handelt es sich um Fehler, die zum Zeitpunkt des Kaufs nicht erkennbar waren und die den Gebrauch oder Wert des gekauften Objekts erheblich beeinträchtigen können.

Ist der Verkäufer ein Unternehmer, beträgt die Gewährleistung  für ein gebrauchtes Boot, ebenso wie bei Neukauf, zwei Jahre, kann aber auf ein Jahr reduziert werden.

Das heißt, bei einem Kaufgeschäft zwischen Privatpersonen kann die verkaufende Partei grds. von jeglicher Haftung über Garantien oder Mängel des Bootes befreit werden, mit der Ausnahme später entdeckter versteckter Mängeln oder technischen oder rechtlichen Hindernissen, die das Boot an der Fahrt hindern.

Der Verkäufer haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht kannte. Der Käufer seinerseits hat das Recht, entweder eine Reparatur, einen Austausch oder die Rückabwicklung des Kaufs zu verlangen.

Um seine Rechte geltend zu machen, muss der Käufer beim Privatkauf die Mängel jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Übergabe entdecken und nachweisen, dass diese bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden waren und ihm unbekannt blieben.

Daher ist zu empfehlen das Boot gründlich zu prüfen oder von einem Spezialisten prüfen zu lassen, ein Garantie- oder Qualitätszertifikat und im Kaufvertrag eine entsprechende Haftungsklausel zu vereinbaren.
Wird ein versteckter Mangel entdeckt, sollte dieser umgehend dem Verkäufer in nachweisbarer Form gemeldet werden.

 

©2014 Verfasser Bootskauf Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht