Vor-GmbH Spanien

Vor GmbHDer vorliegende Beitrag Vor-GmbH  Spanien behandelt die insbesondere steuerlichen Folgen im Rahmen einer Vorgesellschaft oder Vorgründungsgesellschaft in Spanien wie auch in Deutschland.

Nach spanischem Recht besteht Körperschaftsteuerpflicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gesellschaft ordnungsgemäß im Handelsregister in Spanien eingetragen ist.
Dies, da nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz (27/2014 Ley del Impuesto sobre Sociedades) nur juristische Personen körperschaftsteuerpflichtig sind und eine Gesellschaft erst mit der erfolgreichen Eintragung in das Handelsregister die Eigenschaft einer juristischen Person erlangt.

Nach Artikel 7 des spanischen Ley del impuesto sobre Sociedades sind juristische Personen Steuerpflichtige der Körperschaftsteuer, mit Ausnahme von Zivilgesellschaften ohne gewerblichen Zweck. Dieser Status „Juristische Person“ wird gemäß dem Gesetz über Kapitalgesellschaften (Ley de Sociedades de Capital, LSC) mit der Eintragung ins Handelsregister erlangt. Art. 33 LSC bestimmt, dass die Gesellschaft, mit der Eintragung die ihr entsprechende Rechtsfähigkeit nach dem gewählten Gesellschaftstyp erlangt.

Folglich genießt eine Gesellschaft vor der Eintragung ins Handelregister, auch wenn sie bereits gegründet wurde und ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, keine ausreichende Rechtsfähigkeit.
Aus diesem Grund besteht für spanische Kapitalgesellschaften in der Zeitspanne zwischen der Gründung und der Eintragung der Gesellschaft keine Pflicht zur Zahlung der Körperschaftsteuer. Die Gesellschafter haften in diesem Zeitraum persönlich für die Gesellschaft.

Unterschied Vor-Gmbh Spanien – Deutschland

Nach deutschem Zivilrecht entsteht die Gesellschaft, wie im spanischen Recht, erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister; § 41 Abs. 1 AktG, § 11 Abs. 1 GmbHG. Allerdings ist im deutschen Recht, in Gegensatz zu spanischem Recht, für den Beginn der Steuerpflicht einer Gesellschaft nicht auf deren Eintragung ins Handelsregister abzustellen. Die Steuerpflicht einer Gesellschaft beginnt bereits mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG) oder durch notarielle Feststellung der Satzung (§ 23 I AktG).

Demnach unterscheidet sich die deutsche Körperschaftsteuer von der spanischen dadurch, dass sie rückwirkenden Charakter hat und somit die Steuerpflicht ab dem Tag der Gründung der Gesellschaft durch Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrags besteht, vorausgesetzt, die Eintragung im Handelsregister war erfolgreich.

Im deutschen Recht entsteht die Figur der „Vorgesellschaft“ in der Zeitspanne zwischen Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrags und der erfolgten Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.

Wenn die Eintragung erfolgreich ist, fällt die Körperschaftsteuer ab dem Gründungstag der Gesellschaft durch notariellen Vertrag an, da die Vorgesellschaft mit der Eintragung in der GmbH aufgeht. Mit der Eintragung ins Handelsregister gehen alle Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft auf die Gesellschaft über, weshalb diese als eine Einheit bzw. als identische Gesellschaft betrachtet werden.

Zudem existiert im deutschen Recht vor der Vorgesellschaft auch die Figur der „Vorgründungsgesellschaft“. Diese entsteht, ab Beginn der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft bis zur notariellen Beurkundung der Gesellschaftsgründung. In diesem Fall besteht, wie im spanischen Recht, keine Verpflichtung zur Zahlung der Körperschaftsteuer, da diese nicht als identisch mit ihrer Nachfolgegesellschaft angesehen wird.

Aufgrund der Rückwirkung der Körperschaftsteuer im deutschen Recht, sind die Folgen zu klären, wenn diese Vorgesellschaft nicht als solche gegründet wird oder wenn ihr Zweck und ihre Tätigkeit sich vor der Eintragung in Handelsregister ändern.

Für den Fall. dass die Vorgesellschaft nicht erfolgreich in das Handelsregister eingetragen wird, ist diese nicht körperschaftsteuerpflichtig.

Nach § 1 I Nr. 1 KStG 1991 ist eine Personenvereinigung nur körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie die zivilrechtliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aufweist.

Die Vorgesellschaft ist zwar die notwendige Vorstufe zu der mit Eintragung entstehenden juristischen Person, aber noch keine juristische Person, sondern ein bereits eigenständiges, von ihren Gründern und Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes „Rechtsgebilde“ mit eigenen Rechten und Pflichten. Eine umfassende rechtsfähige juristische Person ist die Vorgesellschaft jedoch gerade nicht, da die GmbH als juristische Person erst mit der Eintragung entsteht.

Bei fehlender Eintragung der Vor-GmbH ins Handelsregister wird zwischen einer echten und unechten Vorgesellschaft unterschieden.

Bei einer echten Vor-GmbH, wird diese nicht in das Handelsregister eingetragen und gleichzeitig mit Aufgabe der Eintragungsabsicht der Vorgesellschaft ihre werbende Tätigkeit aufgegeben. In diesem Fall gilt der Grundsatz der Innenhaftung der Gesellschafter, d.h. die Gründer der Vor-GmbH haften nur im Innenverhältnis gegenüber der Vorgesellschaft anteilig, aber unbeschränkt (Verlustdeckungshaftung). Ausnahmsweise haften die Gründer jedoch persönlich und unbeschränkt, wenn die Inanspruchnahme der Vorgesellschaft offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

Unter einer unechten Vor-GmbH versteht man demgegenüber eine Vorgesellschaft, deren Eintragung scheitert, da bei den Gründern von Anfang an eine Eintragungsabsicht fehlte oder diese ihre werbende Tätigkeit nach Wegfall der Eintragsungsabsicht fortsetzen. Bei einer unechten Vorgesellschaft haften die Gesellschafter von Anfang an, wie bei einer Personengesellschaft, d.h. persönlich und unbeschränkt.

Eine Änderung der Gesellschaftsart oder der Tätigkeit der Vorgesellschaft anders als in dem notariellen Gesellschaftsvertrag angegeben, bewirkt, dass die eingetragene Gesellschaft nicht als identische Gesellschaft zur vorherigen betrachtet werden kann, d.h. die Vorgesellschaft geht nicht mit der Eintragung in der Gesellschaft auf. Daher können in solchen Fällen, die Einkünfte einer Vorgesellschaft nicht als körperschaftssteuerpflichtig angesehen werden.

Fazit Vor-GmbH Spanien: Die deutsche Körperschaftsteuer entfaltet im Unterschied zur spanischen Steuer Rückwirkung.

Damit ist nach deutschem Recht, die Körperschaftsteuer ab dem Tag der Gründung der Gesellschaft durch notariellen Gesellschaftsvertrag zu entrichten, da alle Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft durch die Eintragung auf die Gesellschaft übergehen.

Nach spanischem Recht kann, aufgrund der Regelung im Gesetz Ley de Sociedades de Capital, der Zeitraum vor der Eintragung ins Handelsregister, mangels vollständiger Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, nicht für die Berechnung der Körperschaftssteuer berücksichtigt werden.

Nach deutschem Recht liegt die Verantwortung bei den Gesellschaftern und die Körperschaftsteuer muss nicht entrichtet werden, wenn die Eintragung der Vorgesellschaft fehlschlägt, unabhängig davon, ob eine echte oder eine unechte Vorgesellschaft vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Eintragung einer Gesellschaft vorgenommen wird, deren Art oder Gegenstand nicht mit denen der Vorgesellschaft übereinstimmt. In diesem Fall können sie nicht als identische Gesellschaft betrachtet werden und eine Rückwirkung ist nicht möglich.

©2020 Verfasser Vor-GmbH Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht