Gewinnabführungsvertrag Spanien – Deutschland
I. Zulässigkeit von Gewinnabführungsverträgen zwischen einer deutschen GmbH und einer spanischen S.L.
Die Frage, der Zulässigkeit der Gewinnabführung von Spanien nach Deutschland gemäß eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) zwischen einer deutschen und einer spanischen Kapitalgesellschaft wird tatsächlich von in beiden Ländern tätigen Unternehmen mit Tochtergesellschaften in Spanien aufgeworfen.
Während ein solcher Vertrag in Deutschland eine gängige Praxis zur steuerlichen Konsolidierung innerhalb von Konzernstrukturen darstellt, sind die rechtlichen und steuerlichen Bedingungen in Spanien deutlich anders. In diesem Beitrag “Gewinnabführung Spanien” wird dargelegt, ob ein solcher Gewinnabführungsvertrag bei einem grenzüberschreitenden gesellschaftsrechtlichen Sachverhalt zwischen Deutschland und Spanien zulässig ist.
Definition Gewinnabführungsvertrag
Ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) ist ein Unternehmensvertrag im Sinne der § 291ff. AktG. Er ist ein Vertrag zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft, durch den sich die Tochtergesellschaft verpflichtet, ihren Gesamtgewinn an die Muttergesellschaft abzuführen. Dieser Vertrag ist im deutschen Aktiengesetz (§§ 291 ff. AktG) geregelt und wird hauptsächlich in Konzernstrukturen genutzt, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Der GAV hat eine doppelte Wirkung: Zum einen wirkt auch er sich neben einem Beherrschungsvertrag auf die gesellschaftsrechtliche Struktur aus und beeinflusst zum anderen die steuerliche Behandlung der Unternehmensgruppe.
- Gesellschaftsrechtliche Bedeutung des GAV und Formvorschriften
Gesellschaftsrechtlich gesehen führt der GAV zu einer Vertiefung organisatorischen Verbindung zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft, welche durch einen Beherrschungsvertrag herbeigeführt wurde. Der Vertrag ist ein wichtiges Element des Konzernrechts und wird im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft eingetragen, wodurch er für Dritte rechtsverbindlich wird. Ein Gewinnabführungsvertrag wird daher wirksam, wenn er in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft (Organgesellschaft) eingetragen wird. Die Eintragung im Handelsregister der herrschenden Gesellschaft (Organträger) ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig.
Ein Gewinnabführungsvertrag muss nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG für eine Mindestlaufzeit abgeschlossen werden. Diese Mindestlaufzeit soll sicherstellen, dass die vertragliche Bindung von beiden Seiten ernst genommen wird und nicht aus steuerlichen Gründen kurzfristig wieder aufgelöst wird.
- Steuerliche Auswirkungen eines GAV
Steuerlich führt der Gewinnabführungsvertrag zu einer Organschaft nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG). Eine Organschaft bedeutet, dass die Muttergesellschaft den gesamten Gewinn der Tochtergesellschaft steuerlich vereinnahmen kann, wodurch die steuerliche Belastung auf Ebene des Konzerns optimiert wird. Gewinne und Verluste innerhalb des Konzerns werden auf konsolidierter Basis besteuert, sodass der Konzern als eine einzige steuerliche Einheit behandelt wird. Dies führt zu einer erheblichen Steuerersparnis; die Verlustvorträge der Tochtergesellschaften können mit den Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden.
- Rechtliche Zulässigkeit eines Vertrags zur Gewinnabführung Von Spanien nach Deutschland
a) Grenzüberschreitende Gewinnabführungsverträge – ZulässigkeitEin klassischer Gewinnabführungsvertrag nach deutschem Aktienrecht kann nicht grenzüberschreitend zwischen einer deutschen GmbH und einer spanischen Sociedad Limitada (S.L.) abgeschlossen werden. Dies liegt an mehreren rechtlichen und systematischen Differenzen zwischen dem deutschen und dem spanischen Gesellschaftsrecht.
b) Unterschiede im Gesellschaftsrecht
Das deutsche Aktienrecht sieht den Gewinnabführungsvertrag als ein Instrument zur steuerlichen Organschaft vor. Voraussetzung ist, dass beide Gesellschaften im deutschen Handelsregister eingetragen sind und eine Mutter-Tochter-Beziehung aufweisen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Gesellschaften, die in Deutschland ansässig sind. Ein Gewinnabführungsvertrag zwischen einer deutschen GmbH und einer spanischen S.L. ist daher allein schon deshalb nicht möglich, da das spanische Gesellschaftsrecht keine entsprechende Regelung kennt.
Im spanischen Recht existiert keine vergleichbare Gewinnabführungsregelung wie im deutschen Aktienrecht. Stattdessen ist das spanische Gesellschaftsrecht auf die Eigenständigkeit von Unternehmen fokussiert, was auch durch den Gläubigerschutz und das Prinzip der Ergebnisverwendung durch Gesellschafterbeschluss gestützt wird. Dies bedeutet, dass eine vertraglich festgelegte Gewinnabführung in dieser Form gegen die grundlegenden Prinzipien des spanischen Gesellschaftsrechts verstoßen würde.
- Rechtliche Divergenzen zwischen den Ländern
Ein weiterer wesentlicher Faktor ist die unterschiedliche rechtliche Struktur des Konzernrechts in Deutschland und Spanien. Während Deutschland eine institutionalisierte Konzernstruktur kennt, bei der Unternehmen durch Verträge wie einen Beherrschungsvertrag oder den GAV miteinander verbunden sein können, ist Spanien deutlich stärker auf die Eigenständigkeit der Gesellschaften ausgerichtet. Diese Divergenzen zwischen den nationalen Rechten führen dazu, dass ein Gewinnabführungsvertrag im deutschen Sinne aus diesem Grund in Spanien nicht umsetzbar ist.
- Steuerliche Aspekte: Organschaft und ihre Grenzen
Organschaft in Deutschland
Der Gewinnabführungsvertrag nach deutschem Recht hat nicht nur gesellschaftsrechtliche Auswirkungen, sondern auch tiefgreifende steuerliche Konsequenzen. Eine der wichtigsten steuerlichen Auswirkungen ist die Organschaft, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, die Gewinne und Verluste ihrer Tochtergesellschaften zu konsolidieren. Dies hat mehrere Vorteile für den Konzern:
- Verrechnung von Gewinnen und Verlusten: Verluste einer Tochtergesellschaft können mit den Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden, was zu einer Steuerersparnis führen kann.
- Zentralisierte Steuererklärung: Der Konzern gibt eine gemeinsame Steuererklärung ab, die es erleichtert, Steuervorteile zu realisieren.
- Steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten: Verluste der Tochtergesellschaft können direkt mit den Gewinnen der Muttergesellschaft verrechnet werden, was die Steuerlast reduziert.
- Grenzüberschreitende Organschaft
Die steuerliche Organschaft nach deutschem Recht ist jedoch nicht auf grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen anwendbar. Das deutsche Steuerrecht setzt voraus, dass sowohl die Muttergesellschaft als auch die Tochtergesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland sind. Dies ist bei einer spanischen S.L. nicht der Fall, da sie in Spanien ansässig ist und dort ihre steuerlichen Pflichten erfüllt. Daher kann die deutsche GmbH keine steuerliche Organschaft mit einer spanischen Tochtergesellschaft begründen.
Fazit Gewinnabführung Spanien – Deutschland
Ein Gewinnabführungsvertrag zwischen einer spanischen SL und ihrer deutschen Muttergesellschaft ist mithin aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Ländern nicht zulässig.
©2024 Gewinnabführung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht