Steuererklärung Spanien

Steuererklärung SpanienEine Steuererklärung umfasst alle relevanten Informationen, die von einem Steuerpflichtigen der zuständigen Finanzbehörde aufgrund entsprechender Bestimmungen mitgeteilt werden müssen, um ggf. eine Steuerpflicht zu ermitteln und zu erfüllen. Sie dient regelmäßig dem Zweck, die Höhe der zu zahlenden Steuern festzulegen, indem alle Einkünfte, Abzüge, Steuervorteile und steuerlich relevanten Fakten berücksichtigt werden. Der Beitrag Steuererklärung Spanien erläutert zu den gängigsten dort zu erklärenden Sachverhalten, Fristen und Formularen.

Ein ganz wesentlicher Unterschied im Verfahren im Zusammenhang mit einer spanischen Steuererklärung der sehr häufig zur Säumnis für deutsche Steuerpflichtige in Spanien führt, ist der Folgende:
In Deutschland bestimmt das Finanzamt, nachdem alle relevanten Informationen bekannt sind, mittels Bescheid die endgültige Steuerlast. In Spanien hat der Steuerpflichtige die Höhe der Steuern selbst zu berechnen oder berechnen zu lassen und in den gesetzlichen Fristen im Wege einer Selbstveranlagung (“autoliquidación”) im korrekten Formular zu erklären, sowie ggf. gleichzeitig den Steuerbetrag zu entrichten.
Ein Steuerbescheid im deutschen Sinne ist dem spanischen Steuerrecht fremd.

Gemäß Artikel 119 der spanischen Abgabenordnung wird jedes Dokument, das bei der Steuerverwaltung eingereicht wird und die Durchführung eines relevanten Ereignisses für die Anwendung von Steuern anerkennt oder erklärt, als Steuererklärung betrachtet.

Neben den zur Erhebung von Steuern relevanten Erklärungen existieren alleine fast 100 unterschiedliche, nur informatorische Erklärungen, zur Datenbeschaffung des Finanzamts.

Steuererklärung im Wege der Selbstveranlagung

Gemäß Art. 120.1 der spanischen Abgabenordnung (“Ley General Tributaria”, LGT) sind Selbstveranlagungen eine besondere Art von “Erklärungen, bei denen die Steuerpflichtigen, zusätzlich zur Mitteilung der für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten und anderer informatorischer Angaben, selbst die notwendigen Schritte zur Qualifizierung und Quantifizierung vornehmen, um den Betrag der zu zahlenden Steuerschuld oder aber ggf. den Betrag, der zurückzuerstatten oder zu verrechnen ist, zu ermitteln”.

Eine Korrektur seiner Selbstveranlagung (Artikel 120.3 des LGT) kann der Steuerpflichtige nur dann beantragen, wenn der begangene Fehler zu seinen eigenen Lasten geht – das heißt, wenn der Steuerpflichtige der Ansicht ist, dass er einen geringeren Betrag hätte zahlen oder eine höhere Rückerstattung oder Verrechnung beantragen müssen als zuvor selbst veranlagt.
Im umgekehrten Fall jedoch – das heißt, wenn der Fehler bei der Abgabe der Selbstveranlagung zu Lasten der Finanzverwaltung geht, entweder weil ein geringerer Betrag eingezahlt oder eine höhere Rückerstattung oder Verrechnung beantragt wurde, als ihm zusteht – muss eine ergänzende Selbstveranlagung (“autoliquidación complementaria”) gemäß Artikel 122 des LGT eingereicht werden.

Die maximale Frist zur Mitteilung der Entscheidung in diesem Verfahren seitens der Finanzverwaltung beträgt sechs Monate. Bei Schweigen gilt das Prinzip der stillschweigenden Ablehnung.

Wird von einem Steuerpflichtigen die Korrektur einer von ihm eingereichten Selbstveranlagung beantragt, so ist für die Berechnung der möglichen Verzugszinsen Folgendes zu beachten:

  • Sofern die Korrektur einer Selbstveranlagung zu einer Rückerstattung aufgrund der Steuervorschriften führt und mehr als sechs Monate verstrichen sind, ohne dass die Zahlung aufgrund eines Verschuldens der Steuerverwaltung angeordnet wurde, hat die Steuerverwaltung den Verzugszins auf den Betrag der Rückerstattung zahlen, ohne dass der Steuerpflichtige dies beantragen muss. Zu diesem Zweck beginnt die Sechsmonatsfrist ab dem Ende der Frist zur Abgabe der Selbstveranlagung oder, falls diese abgelaufen ist, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zur Korrektur. In jedem Fall wird der Zinssatz auf den Betrag der in der Selbstveranlagung beantragten Rückerstattung angewendet.
  • Wenn die Korrektur einer Selbstveranlagung die Rückerstattung einer zu viel gezahlten Steuer bewirkt, hat die Steuerverwaltung Verzugszinsen gemäß den Bestimmungen in Artikel 32 des LGT zahlen.

Fristen Steuererklärung Spanien

Die spanische Abgabenordnung (LGT) bestimmt, dass Optionen, die gemäß der Steuervorschrift ausgeübt, beantragt oder mit der Einreichung einer Erklärung abgelehnt werden müssen, nach diesem Zeitpunkt nicht mehr korrigiert werden können, es sei denn, die Korrektur erfolgt innerhalb des festgelegten Erklärungspflichtzeitraums. Fristen sind demgemäß grds. Ausschlussfristen ohne Möglichkeit der Verlängerung.

Die Pflicht zur Vorlage von regelmäßigen Selbstveranlagungen innerhalb der gesetzlichen Fristen je nach Steuerart und steuerpflichtiger Person kann wie folgt unterteilt werden:

  • Jährlich für natürliche Personen, Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschaften und juristische Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  • Vierteljährlich für Einzelunternehmer mit objektiver oder direkter Schätzung, Freiberufler, Gesellschaften und juristische Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
  • Monatlich für Einzelunternehmer, Freiberufler, Gesellschaften und juristische Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit einem Geschäftsvolumen von mehr als 6.010.121,04 € im Jahr 2024 (Großunternehmen) sowie für Mehrwertsteuersubjekte, die verpflichtet sind, ihre Buchhaltungsbücher über das elektronische Portal der Steuerbehörde zu führen oder die IOSS (Import One-Stop-Shop) einzureichen, sowie für öffentliche Verwaltungen, einschließlich der Sozialversicherung.

Dabei haben Unternehmer und Freiberufler nicht nur den dbzgl. Fristenkalender mit hunderten on Einzelfristen zur Abgabe der Steuererklärung zu beachten, sondern eine ebenso hohe Anzahl von Fristen zum Lastschrifteinzug bei den Banken.

Daneben existieren eine große Anzahl von punktuellen Fristen zur Abgabe der jeweiligen Steuererklärung in Spanien, zu festen Zeitpunkten, wie bspw . die Einkommensteuer- (Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit, Pensionen, Renten, Mieteinnahmen, beweglichem Vermögen (z.B. Zinsen, Dividenden, etc.), oder Vermögensteuer-, bzw. nach Ablauf eines Zeitraums nach einem steuerheblichen Vorgang wie bzgl. Vermögensveräußerungsgewinnen (z.B. aus Verkauf von Immobilien, Aktien, etc.), Schadensersatzleistungen, Lottogewinnen, etc., Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuererklärungen, u.s.w..

Formulare Steuererklärung Spanien

In Spanien erfolgen Erklärungen und Meldungen mittels Formularen, die mit „Modelos“ bezeichnet sind. Insgesamt gibt es knapp 1.000 unterschiedliche Formulare. Diese Modelle decken eine breite Palette ab, nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Unternehmen, Selbstständige und im Ausland Ansässige, die in Spanien steuerpflichtig sind.

Einige gängige Formulare und informatorische Erklärungen des spanischen Finanzamts, der „Agencia Tributaria“ werden nachfolgend erläutert:

Steuererklärung Spanien – Privatpersonen

Formulare für in Spanien steuerlich Ansässige oder nicht Ansässige, mithin unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige

Modelo 030. Steuerregistrierung der Steuerpflichtigen – Erklärung zur Anmeldung, Adressänderung und Änderung von persönlichen Daten im steuerlichen Register. Das Modell 030 dient dazu, sich als steuerlich ansässiger Steuerpflichtiger beim Finanzamt anzumelden und damit der Steuerpflicht zu unterliegen oder um Änderungen der persönlichen Daten sowie die Angabe einer Adresse für Benachrichtigungen zu kommunizieren, falls diese von der steuerlichen Adresse abweichen sollen. Spanische Staatsbürger oder Nichtansässige können das Formular 30 verwenden, um eine Steueridentifikationsnummer (NIF) zu beantragen.

Modelo 100
. Einkommensteuer der natürlichen Personen. Jährliche Steuererklärung. Das Modelo 100 in Spanien dient der jährlichen Einkommensteuererklärung für natürliche Personen die in Spanien steuerlich ansässig sind. Es muss von in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen ausgefüllt werden, um das zu versteuernde Einkommen anzugeben, welches aus verschiedenen Quellen stammen kann, wie:

Löhne und Gehälter

Selbständige Tätigkeiten

Kapitalgewinne (z. B. aus Immobilien oder Wertpapieren)

Renten oder andere Einkünfte

Das Formular ermöglicht es den Steuerpflichtigen, ihre Steuerverpflichtungen zu deklarieren und gegebenenfalls eine Rückerstattung zu erhalten, wenn die Steuervorauszahlung überhöht geleistet wurde, bzw. die geschuldete Steuer zu begleichen, wenn zu wenig Vorauszahlung erfolgte.

Model
o 123. Steuerabzüge und Vorauszahlungen der Einkommensteuer (IRPF), Körperschaftsteuer und Einkommensteuer für Nichtansässige (permanente Einrichtungen). Steuerpflichtige in Spanien müssen das Modell 123 ausfüllen, um bestimmte Kapitalerträge für steuerliche Zwecke zu melden.

Modelo 145 erfasst steuerliche und familiäre Informationen, durch die Steuerpflichtige ihrem Zahlenden – einschließlich ihres Arbeitgebers – ihre steuerliche und familiäre Situation mitteilen. Es wird auch verwendet, um den Prozentsatz der Lohnsteuer zu bestimmen, der auf ihr Gehalt angewendet wird.

Modelo 151. Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen. Mit diesem Modell kann die Einkommensteuererklärung für im Sonderregime (“Beckham”) des Art. 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes in Spanien angemeldete Arbeitnehmer online eingereicht oder vorab eingereicht werden.

Modelo 210. Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte. Nichtansässige in Spanien sind verpflichtet, Einkünfte aus spanischen Quellen dort zu versteuern sowie auf ihr dort belegenes Eigentum Steuern zu zahlen. Der aktuelle Steuersatz für Mitglieder der EU beträgt 19% und für Nicht-EU-Staatsangehörige 24%.

Modelo 211. Steuer auf das Einkommen von Nichtansässigen. Quellensteuer beim Erwerb von Immobilien durch Nichtansässige ohne Betriebsstätte.

Modelo 714. Erklärung zur spanischen Vermögensteuer. Beinhaltet notwendige Informationen zu den Vermögenswerten, die der Steuerpflichtige besitzt, sowie eine Vermögensdeklaration für Eigentümer von Vermögenswerten, deren Nettowert 700.000 Euro übersteigt. Die ersten 700.000 Euro unterliegen einem Nullsteuersatz, der Überschuss wird gemäß einer gestaffelten Skala progressiv besteuert. Auf nationaler Ebene reicht diese Skala von 0,2% bis 2,5% des Nettowerts.

Modelo 720. Erklärung von Vermögenswerten und Rechten im Ausland. In Spanien Steuerpflichtige sind verpflichtet, das Modell 720 für Vermögenswerte auszufüllen, die sie im Ausland besitzen. Dieses Formular soll der Aufdeckung und Vermeidung von Steuerhinterziehung dienen. Es gibt an, welche Vermögenswerte vorliegen und kann mit erheblichen Strafen verbunden sein, falls nicht ordnungsgemäß erklärt wird.

Steuererklärung Spanien – Unternehmen

Modelo 111. Steuerabzug (IRPF) für die von den Mitarbeitern eines Unternehmens erhaltenen Zahlungen und Gehaltsabrechnungen, die Lohnsteuereinbehalte beinhalten. Dies muss vierteljährlich erklärt werden, um allgemeine Rechnungen aus wirtschaftlichen Aktivitäten, notariellen Tätigkeiten, forstwirtschaftlichen Gewinnen und Selbstständigen korrekt zu deklarieren.

Modelo 115. Steuerabzug und Vorauszahlung. Einnahmen oder Erträge aus der Vermietung oder Untervermietung von städtischen Immobilien. Es wird vierteljährlich von Selbstständigen ausgefüllt, die eine Immobilie vermieten, mit einem Steuerabzug, der in der Rechnung enthalten ist.

Modelo 165. Informatorische Erklärung von Einzelzertifikaten, die an Gesellschafter oder Beteiligte von neu gegründeten Unternehmen ausgestellt wurden. Es beschreibt, wie die neue Informatorische Erklärung zu erstellen ist.

Modelo 190. Informatorische Erklärung. Steuerabzüge und Vorauszahlungen. Einkünfte aus Arbeit und wirtschaftlichen Tätigkeiten, Prämien und bestimmte Vermögensgewinne sowie Einkommenszuteilungen. Diese muss jährlich ausgefüllt werden und enthält Informationen zu den Mitarbeitern und Fachleuten, deren Namen, Nachnamen, Pers.ausweisNr. (DNI, erhaltene Beträge und Abzüge aufgeführt sind.

Modelo 200. Körperschaftsteuer (Impuesto Sociedades). Steuererklärung für konsolidierte Gruppen. Körperschaftsteuer und Einkommensteuer für Nichtansässige. Unternehmen müssen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene Steuern zahlen und ihre Körperschaftsteuer sowie Einkommensteuer für Nichtansässige (einschließlich der Steuer für dauerhafte Einrichtungen) gemäß festgelegten Fristen einreichen.

Modelo 202. Körperschaftsteuer und Einkommensteuer für Nichtansässige (dauerhafte Einrichtungen und in Spanien tätige ausländische Einrichtungen mit Steuerregimen zur Einkommenszuteilung).

Modelo 232. Informatorische Erklärung von verbundenen Transaktionen und Transaktionen mit Ländern oder Gebieten, die als Steuerparadiese gelten. Es ist eine Verpflichtung, explizit Transaktionen mit verbundenen Personen oder Unternehmen und Informationen zu Transaktionen mit Ländern oder Gebieten, die als Steuerparadiese gelten, zu melden.

Modelo 303
. Mehrwertsteuer (IVA). Selbstveranlagung. Es handelt sich um das vollständige Formular für die Eigenveranlagung der Mehrwertsteuer, das vierteljährlich ausgefüllt werden muss, wenn eine Tätigkeit stattfindet, die der Mehrwertsteuer unterliegt. In bestimmten Fällen kann diese abgezogen oder erstattet werden.

Modelo 322. Mehrwertsteuer (IVA). Gruppen von Unternehmen. Monatliche Selbstveranlagung. Es handelt sich um die monatliche Erklärung der Mehrwertsteuer für Unternehmensgruppen.

Modelo 347. Informatorische Erklärung. Jahreserklärung der Transaktionen mit Dritten. Diese Erklärung muss jährlich eingereicht werden und umfasst Transaktionen über 3.005,06 Euro mit dem Steuerpflichtigen.

Modelo 349. Informatorische Erklärung von innergemeinschaftlichen Transaktionen. Dieses Formular muss von Unternehmen erklärt werden, die grenzüberschreitende Transaktionen innerhalb der EU durchführen.

Modelo 353. Mehrwertsteuer (IVA). Gruppen von Unternehmen. Eigenveranlagung. Dieses Formular für die monatliche Selbstveranlagung muss vom Mutterunternehmen erklärt werden, wenn es um die Zahlung der Mehrwertsteuer oder Rückerstattung oder Verrechnung geht.
 

Modelo 368. Steuererklärung für spezielle Mehrwertsteuersysteme, die auf Telekommunikation, Rundfunk und elektronische Dienstleistungen anwendbar sind.

Modelo 390. Mehrwertsteuer (IVA). Jahreszusammenfassung. Es handelt sich um die Jahreserklärung, die alle Mehrwertsteuertransaktionen zusammenfasst, die vom Unternehmen während des Jahres durchgeführt wurden.

Steuererklärung Spanien – Selbstständige

Modelos 036 und 037. Steuerregistrierung für Unternehmer, Fachleute und Steuerabzugsverpflichtete – Anmeldung, Änderung, Abmeldung und vereinfachte Steuererklärung. Personen, die in das Unternehmerregister aufgenommen werden müssen, haben das Modell 036 oder 037 erklären.

Modelos 130/131. Einkommensteuer (IRPF). Selbstständige und Unternehmen, die im Rahmen der direkten Schätzung steuerpflichtig sind, müssen vierteljährlich erklären.

Modelo 303. Mehrwertsteuer (IVA). Eigenveranlagung. Alle Selbstständigen müssen das Formular 303 vierteljährlich ausfüllen, um ihre Einkünfte zu erklären und Mehrwertsteuer zu entrichten.

Modelo 390 Mehrwertsteuer (IVA) Jahreserklärung.

Steuererklärung Spanien – Immobilien

Modelo 180. Informatorische Erklärung. Steuerabzüge und Vorauszahlungen aus der Miete von städtischen Immobilien. Jährliche Zusammenfassung.

Modelo 211. Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR). Wird ausgefüllt für Transaktionen mit Nichtansässigen ohne dauerhafte Einrichtung in Bezug auf Immobilienkäufe.

Modelo 296. Informatorische Erklärung. Steuerabzüge und Vorauszahlungen der Einkommensteuer für Nichtansässige ohne dauerhafte Einrichtung.


Steuererklärung Spanien – Erbsachen und Schenkungen

Modelo 650. Erbschaft- und Schenkungsteuer. Selbstveranlagung

Sonstige Erklärungen

Neben den rein steuerlichen Erklärungen sind eine große Anzahl weiterer, häufig verbundener, Erklärungen, wie, unter anderen, die Einreichung der Erklärungen zu Auslandsinvestitionen (e-Aforix) abzugeben, deren Nichterfüllung strafbewehrt ist:

So z. B. Modelle, die im Zusammenhang mit Auslandsinvestitionen in Spanien eingereicht werden müssen:

  • D-1A: Erklärung der ausländischen Investitionen in nicht börsennotierte Gesellschaften, Niederlassungen und andere Investitionsformen.
  • D-1B: Erklärung der Verwertung ausländischer Investitionen in nicht börsennotierte Gesellschaften, Niederlassungen und andere Investitionsformen.
  • D-2A: Erklärung der ausländischen Investitionen in Immobilien.
  • D-2B: Erklärung der Verwertung ausländischer Investitionen in Immobilien.
  • D-4: Jahresbericht über die Entwicklung der Investition in spanische Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung und Niederlassungen.
  • DP-1: Vorab-Erklärung ausländischer Investitionen aus Steueroasen in nicht börsennotierte Gesellschaften, Niederlassungen und andere Investitionsformen.
  • DP-2: Vorab-Erklärung ausländischer Investitionen aus Steueroasen in Immobilien.

Ebenso existieren Modelle für Auslandsinvestitionen aus Spanien heraus.

©2024 Verfasser Steuererklärung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht