Verwaltungsrecht Spanien

Verwaltungsrecht Spanien

Verwaltungsrecht Spanien – Begriff, Ursprünge und Prinzipien

Das Verwaltungsrecht bildet einen Teilbereich des öffentlichen Rechts.

Es regelt die Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürgern im Allgemeinen sowie im konkreteren Sinne das Verhältnis zwischen der Verwaltung und den von ihrem Handeln betroffenen Personen. Es dient als rechtliches Instrumentarium, mit dem die öffentliche Gewalt ihre Bewertung menschlichen Handelns normativ zum Ausdruck bringt und dieses, soweit erforderlich, einer rechtlichen Ordnung und Regulierung unterwirft.

Nicht alle Beziehungen zwischen Staat und Bürgern fallen unter das Verwaltungsrecht

Der Staat handelt nicht immer isoliert, seine Handlungen können sich mit denen anderer Gewalten, wie etwa der Judikative, überschneiden. Dies zeigt sich exemplarisch bei polizeilichen Verfahren, soweit diese durch Polizeiorgane durchgeführt werden, die der Exekutive zugeordnet sind. Ebenso werden auch bestimmte Regierungsakte regelmäßig nicht dem Regelungsbereich des Verwaltungsrechts zugerechnet. Ein klassisches Beispiel bildet hierbei die präsidentielle Begnadigung, die ein Strafverfahren beenden kann. Solche Konstellationen veranschaulichen den fortwirkenden, teilweise monarchisch geprägten Charakter bestimmter Exekutivbefugnisse innerhalb der Republik.

Der Charakter der öffentlichen Aufgabe

Die rechtlichen Erscheinungsformen öffentlicher Dienstleistungen sind dem Verwaltungsrecht in seiner Gesamtheit zuzuordnen. Die Vielzahl der Tätigkeiten, welche öffentliche Institutionen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben entfalten, erfordert eine dynamische Rechtsdisziplin, da sie menschliches Handeln von unterschiedlicher Komplexität und Aktualität regelt.

Beispiele:

· die Vollstreckung eines Bußgeldbescheides wegen eines Verkehrsverstoßes,

· die Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Abrissbescheids,

· die Erteilung einer Luftfahrterlaubnis.

Diese Beispiele verdeutlichen den typischen Anwendungsbereich des Verwaltungsrechts, das aufgrund seiner Breite als interdisziplinär charakterisiert wird. Die Verwaltungsdogmatik – verstanden als systematischer Kriterienkatalog zur Lösung verwaltungsrechtlicher Fragestellungen – greift dabei auf vielfältige sachbezogene Kenntnisse zurück, die in Gesetzen, Verwaltungsakten und Verfahren der öffentlichen Verwaltung Berücksichtigung finden

Ein wesentlicher Vorläufer des Verwaltungsrechts ist das römische Recht, das vielfach als universelle Quelle des Gemeinrechts gilt. Besonders hervorzuheben ist hierbei das Institut des iustitium, das die Möglichkeit eröffnete, die geltende Rechtsordnung im Interesse des Fortbestands der res publica vorübergehend außer Kraft zu setzen.

Diese Maßnahme erlaubte die Konzentration der Macht zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen im öffentlichen Interesse. Daraus entwickelte sich eine politische Theorie, wonach dem Souverän das Recht zukommt, in Ausnahmesituationen derartige Befugnisse auszuüben. Staatsrechtlich folgt hieraus die Annahme, dass eine zur

Selbstbehauptung befähigte Staatsgewalt auch außerhalb von Krisenzeiten zur ordnenden Gestaltung des staatlichen Handelns legitimiert sein kann, wobei die Ausübung solcher Kompetenzen notwendigerweise an die bindenden Vorgaben des Rechtsstaatsprinzips und damit an die Wahrung der Legalität geknüpft bleibt.

Das Legalitätsprinzip

Gerade das Legalitätsprinzip – die Möglichkeit, staatliches Handeln rechtlich zu begrenzen und zu steuern – stellt einen historisch kollektiven Fortschritt dar. Es besagt, dass öffentliche Akte nicht auf Willkür beruhen dürfen, sondern stets an gesetzlich vorgegebenen Wertmaßstäben ausgerichtet sein müssen.

Im Rechtsstaat dürfen Verwaltungsakte nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und Formen ergehen. In Spanien haben die Grundsätze der Verwaltung Verfassungsrang: Effizienz, Hierarchie, Dezentralisierung und Koordination – stets im Einklang mit den konkret vorgegebenen rechtlichen Werten.

Auch Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Nutzen eines Verwaltungsakts müssen gesetzlich begründet sein. In vielen Bereichen gilt zudem der Gesetzesvorbehalt. Dies führt nicht selten zu gerichtlichen Kontroversen, etwa wenn Verwaltungsakte normativen Charakter aufweisen.

Daher ist im Verwaltungsrecht besonders wichtig, die Rangordnung der Rechtsquellen zu wahren. Die berühmte Kelsensche Normenpyramide beginnt mit der Verfassung an oberster Stelle und setzt sich absteigend über Gesetze und deren gerichtliche Kontrolle bis hin zu untergeordneten Verwaltungsvorschriften wie kommunalen Satzungen fort.

Der Verwaltungsakt

Die öffentliche Verwaltung tritt – durch Tun oder Unterlassen – in allen Fällen in Erscheinung, in denen bürokratisches Handeln erforderlich ist, damit staatliche Aufgaben erfüllt werden können. Diese einheitliche Ausdrucksform nennt man Verwaltungsakt.

Es gibt viele Arten:

· Genehmigungsakte,

· Enteignungsakte,

· Konzessionsakte,

· sowie normative Akte, z. B. Verordnungen.

Das Verwaltungsverfahren

Unmittelbare Folge des Legalitätsprinzips ist die Notwendigkeit eines geregelten Verfahrens zur Erstellung von Verwaltungsakten. Durch das Verwaltungsverfahrensgesetz wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, der die Objektivität staatlichen Handelns gewährleisten soll.

Je nach Art des Verfahrens können auch Privatpersonen beteiligt sein, insbesondere dann, wenn der Verwaltungsakt unmittelbare Auswirkungen auf ihre Rechte oder Interessen hat.

Das Gesetz regelt unter anderem:

· Fristen,

· formelle und materielle Voraussetzungen,

· sowie die Möglichkeit, dass Betroffene sich beteiligen oder Rechtsmittel einlegen, um das Verfahren und dessen Ergebnis zu beeinflussen.

Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte

Nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens steht den Bürgern – wie in allen liberalen Demokratien – der Rechtsweg offen, um gerichtlich gegen Verwaltungsakte vorzugehen.