Klage Spanien

Klage SpanienVoraussetzungen, Ablauf und rechtlicher Rahmen einer Klage in Spanien

Eine Klageschrift (spanisch: “escrito de demanda) stellt den Ausgangspunkt eines Zivilverfahrens vor spanischen Gerichten dar. Wer in Spanien ein Recht durchsetzen oder eine Verpflichtung geltend machen möchte – sei es wegen unbeglichener Forderungen, Vertragsverletzungen oder sonstiger Streitigkeiten – muss ggf. eine Klage einreichen. Der Beitrag “Klage Spanien” erläutert zu den Voraussetzungen, zum Ablauf und dem Fortgang nach Einreichung einer Klageschrift.

1. Klage  in Spanien

Die “demanda” ist ein schriftlicher Antrag an das Gericht, mit dem der Kläger eine gerichtliche Entscheidung über einen bestimmten Streitgegenstand ersucht. Diese hat den Sachverhalt, rechtliche Argumente sowie die konkrete Forderung zu enthalten.

Typische Beispiele für Klagen:

  • Zahlungsklagen (z. B. unbezahlte Rechnungen)
  • Schadensersatzforderungen
  • Streitigkeiten über Verträge
  • Kündigungsschutzklagen
  • Familien- und Erbschaftssachen

Gesetzliche Grundlage:

  • Art. 399 LEC (Ley de Enjuiciamiento Civil): Anforderungen an die Klageschrift im ordentlichen Verfahren
  • Art. 437 LEC: Anforderungen im vereinfachten Verfahren (Juicio Verbal)

2. Voraussetzungen für die Klageeinreichung

Eine Klage kann nur unter folgenden Voraussetzungen eingelegt werden:

  • Bestehender rechtlicher Konflikt: Ein subjektives Recht wurde verletzt oder es besteht Uneinigkeit über ein Rechtsverhältnis.
  • Keine Verjährung: Der Anspruch ist noch nicht verjährt (Verjährungsfristen nach dem spanischen Zivilgesetzbuch sind zu beachten.
  • Legitimation: Der Kläger muss direkt betroffen sein (aktive Prozesslegitimation).
  • Ggf. vorherige außergerichtliche Schritte: In bestimmten Fällen ist ein vorheriger Versuch der Streitbeilegung gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Mediation, Schlichtung, Verwaltungsvorverfahren).

3. Formale Anforderungen an eine Klage

Eine wirksame Klage muss bestimmte gesetzlich vorgegebene Bestandteile enthalten:

  • Parteien: Vollständige Identifikation von Kläger und Beklagtem
  • Sachverhalt: Klare und geordnete Darstellung der relevanten Tatsachen (inkl. Daten, Orte, Hintergrund)
  • Rechtsgrundlagen: Angabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
  • Klageantrag (Suplico): Konkrete Forderung an das Gericht (z. B. Verurteilung zur Zahlung)
  • Beweismittel: Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel, Gutachten etc.

Hinweis:
Die Klage muss in den meisten Fällen durch einen Anwalt und einen Gerichtsvollzieher (Procurador) unterzeichnet und eingereicht werden, sofern der Streitwert 2.000 € übersteigt.

Gesetzliche Regelungen:

  • Art. 264–265 LEC: Beizufügende Unterlagen
  • Art. 31, 23 LEC: Vertretungspflicht durch Anwalt und Procurador

4. Verfahrensarten im spanischen Zivilprozess

Die Art des gerichtlichen Verfahrens richtet sich nach dem Streitwert und dem Gegenstand der Klage:

Verfahrenstyp Streitwert / Anwendungsbereich Rechtsgrundlage
Juicio ordinario > 6.000 €, komplexe Sachverhalte (Vertrag, Eigentum etc.) Art. 399–436 LEC
Juicio verbal ≤ 6.000 €, oder speziell geregelte Fälle (z. B. Mietrückstände) Art. 437–447 LEC
Monitorio Zahlungsklage für klare, fällige Forderungen (z. B. offene Rechnungen) Art. 812–818 LEC
Sonderverfahren Familienrecht, Mietrecht, Erbauseinandersetzung usw. Diverse Artikel LEC

5. Ablauf nach der Klageeinreichung

Der Ablauf nach Einreichung der Klage ist der Folgende:

  1. Zulassung der Klage durch das Gericht (formale Prüfung)
  2. Zustellung an den Beklagten
    • Frist zur Klageerwiderung:
      • 20 Werktage im ordentlichen Verfahren (Art. 404 LEC)
      • 10 Werktage im verkürzten Verfahren (Art. 438 LEC)
  3. Vorbereitende Anhörung (Audiencia Previa):
    • Nur im ordentlichen Verfahren
    • Klärung der Streitpunkte, Zulassung von Beweismitteln
  4. Hauptverhandlung:
    • Beweisaufnahme (Zeugen, Urkunden, Sachverständige)
  5. Urteilsverkündung
  6. Rechtsmittel oder Zwangsvollstreckung:
    • Berufung bei Unzufriedenheit
    • Zwangsvollstreckung, wenn Urteil nicht freiwillig erfüllt wird (Art. 517 ff. LEC)

6. Anwaltszwang

Sofern der Streitwert mehr als 2.000 € beträgt, ist die Mitwirkung eines spanischen Abogados (Rechtsanwalt) sowie eines Procuradors (Prozessagent) verpflichtend.

Ausnahmen:

  • Bei Klagen mit einem Streitwert bis zu 2.000 € im Juicio verbal
    → Selbstvertretung möglich (Art. 31.2, 23.2 LEC)

7. Fazit: Rechtssicherheit durch professionelle Begleitung

Ein Gerichtsprozess in Spanien ist kein einfaches Verfahren, sondern ein komplexetr, formalisierter Vorgang mit zahlreichen Fallstricken. Jeder Fehler – sei es bei Fristen, Zuständigkeiten oder Beweisführung – kann zur Abweisung der Klage führen.

Deshalb ist dringend angeraten:

  • Frühzeitige anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten
  • Sorgfältige Vorbereitung aller Unterlagen
  • Klare Klageformulierung durch juristische Fachkräfte

 

Kontakt & Unterstützung

Wenn Sie beabsichtigen, in Spanien Klage zu erheben – sei es als Unternehmen oder Privatperson – stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. Ob Forderungseinzug, Vertragsstreit oder Zivilverfahren: wir begleiten Sie durch alle Phasen des spanischen Zivilprozesses.

 

©2010 Verfasser Klage Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für  Steuerrecht, Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht