Die Pfändung in Spanien wird durch die Zivilprozessordnung (“Ley de Enjuiciamiento Civil” – LEC) geregelt, insbesondere in den Artikeln 571 bis 604 LEC.
Für die Durchführung der Pfändung ist das erstinstanzliche Zivilgericht (“Juzgado de Primera Instancia”) am Wohnsitz des Schuldners zuständig.
Im Gegensatz zu Deutschland erfolgt die Pfändung in Spanien nicht durch einen selbständigen Gerichtsvollzieher, sondern durch gerichtliche Organe.
Pfändung in Deutschland
In Deutschland erfolgt die Pfändung auf Grundlage der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere in den §§ 802a bis 882h ZPO.
Zuständig für die Durchführung ist der Gerichtsvollzieher, der als selbständiges Organ der Justiz handelt.
Wesentliche Merkmale:
- Der Gerichtsvollzieher führt auf Antrag des Gläubigers Pfändungen beweglicher Sachen durch.
- Er kann die Vermögensauskunft des Schuldners abnehmen (§§ 802c ff. ZPO).
- Forderungen (z. B. Lohn oder Konten) werden durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts gepfändet (§ 829 ZPO).
- Gepfändete Gegenstände werden vom Gerichtsvollzieher versteigert (§ 814 ZPO).
- Das Verfahren ist dezentral organisiert: Der Gerichtsvollzieher handelt eigenständig, aber auf Grundlage gerichtlicher Titel.
Der Gerichtsvollzieher verbindet somit gerichtliche Autorität mit praktischer Vollstreckungstätigkeit und ermöglicht eine zügige, direkte Pfändung beim Schuldner.
Pfändung in Spanien
In Spanien wird die Pfändung nach der “Ley de Enjuiciamiento Civil” (LEC), insbesondere den Artikeln 571 bis 604 LEC, durchgeführt.
Im Gegensatz zu Deutschland erfolgt die Zwangsvollstreckung ausschließlich durch die erstinstanzlichen Gerichte („Juzgados de Primera Instancia“).
Wesentliche Merkmale:
- Der Gläubiger stellt beim Gericht einen Vollstreckungsantrag („demanda ejecutiva“).
- Nach Prüfung erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbeschluss („auto de ejecución“).
- Die tatsächliche Durchführung übernimmt der Justizbeamte des Gerichts („Letrado de la Administración de Justicia“).
- Pfändungen erfolgen häufig elektronisch über zentrale Register (Banken, Kfz-Register, Grundbuch).
- Versteigerungen finden über das staatliche Auktionsportal des Amtsblatts (BOE) statt.
- Spanien kennt keine eigenständigen Gerichtsvollzieher.
Das Verfahren ist somit stärker formalisiert und zentralisiert als in Deutschland, da sämtliche Maßnahmen unter der Aufsicht des Gerichts stehen.
Voraussetzungen der Pfändung
Eine Pfändung kann wie oben ausgeführt nur erfolgen, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Als Titel gelten insbesondere:
- rechtskräftige gerichtliche Urteile,
- vollstreckbare Schiedssprüche,
- öffentliche Urkunden über Geldschulden („escrituras públicas“),
- gerichtliche Zahlungsbefehle („procedimientos monitorios“).
Der Gläubiger muss beim zuständigen Gericht einen Vollstreckungsantrag (demanda ejecutiva) stellen. Erst auf dieser Grundlage kann das Gericht tätig werden.
Anordnung der Pfändung
Nach Prüfung des Antrags erlässt das Gericht einen Vollstreckungsbeschluss („auto de ejecución“). In diesem Beschluss werden folgende Punkte festgelegt:
- der genaue Betrag der Schuld (inklusive Zinsen und Kosten),
- die Vermögenswerte, die gepfändet werden dürfen,
- der Ablauf der Vollstreckung und ggf. der Verwertung.
Die Pfändung wird somit vom Gericht angeordnet und nicht durch eine eigenständige Vollstreckungsstelle.
Durchführung der Pfändung
In Spanien existiert kein freier Gerichtsvollzieherberuf wie in Deutschland.
Die Durchführung der Pfändung („embargo de bienes“) erfolgt ausschließlich durch den Justizbeamten des Gerichts („Letrado de la Administración de Justicia“).
Dieser vollzieht die gerichtliche Anordnung und sorgt für die Sicherstellung oder Beschlagnahme der Vermögensgegenstände.
Dies führt zu einem formelleren und stärker zentralisierten Verfahren, das jedoch weniger flexibel als das deutsche System ist.
Pfändbare Vermögenswerte können sein:
- Bankguthaben und Konten,
- Arbeitseinkommen und Gehälter,
- Fahrzeuge, Immobilien, Wertpapiere,
- bewegliche Sachen (z. B. Schmuck, Kunstwerke),
- Forderungen des Schuldners gegen Dritte.
In der Praxis werden viele Pfändungen in Spanien elektronisch durchgeführt, u. a.:
- Bankkonten über das System „Punto Neutro Judicial“,
- Fahrzeuge über die „Dirección General de Tráfico (DGT)“,
- Immobilien über das „Registro de la Propiedad“ (Grundbuch).
Reihenfolge der Pfändung (Art. 592 LEC)
Das spanische Recht legt eine gesetzliche Reihenfolge der Pfändung fest.
Diese lautet:
- Bargeld und Bankguthaben,
- Forderungen und Wertpapiere,
- Schmuck, Kunstgegenstände und Luxusgüter,
- Immobilien,
- Lohn, Gehalt, Renten und sonstige Einkünfte,
- Andere bewegliche Sachen.
Ziel dieser Reihenfolge ist es, den Schuldner möglichst wenig zu belasten und die Kosten der Vollstreckung gering zu halten.
Verwertung der gepfändeten Gegenstände
Die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erfolgt durch eine gerichtliche Versteigerung („subasta judicial“).
Diese wird in der Regel elektronisch über das staatliche Auktionsportal („Portal de Subastas del Boletín Oficial del Estado“ – BOE) durchgeführt.
Der Erlös wird zunächst verwendet, um:
- die Forderung des Gläubigers,
- die angefallenen Zinsen sowie
- die Vollstreckungskosten zu decken.
Ein verbleibender Überschuss wird dem Schuldner ausgezahlt.
Schutzrechte des Schuldners
Das spanische Recht sieht verschiedene Schutzmechanismen für Schuldner vor:
a) Pfändungsfreigrenzen (Art. 607 LEC)
Bestimmte Teile des Einkommens sind, ähnlich wie in Deutschland gemäß § 850c ZPO, unpfändbar.
Der Schuldner muss einen Mindestbetrag zum Lebensunterhalt behalten können.
Diese Freigrenzen orientieren sich am gesetzlichen Mindestlohn („Salario Mínimo Interprofesional“. SMI).
b) Unpfändbare Gegenstände (Art. 605 LEC)
Nicht gepfändet werden dürfen , ähnlich wie in Deutschland gemäß § 811 ZPO, u. a.:
- persönliche Kleidung und notwendige Möbel,
- Arbeitsgeräte, die der Schuldner zur Berufsausübung benötigt,
- Lebensmittel und lebensnotwendige Haushaltsgegenstände.
c) Recht auf Widerspruch
Der Schuldner kann gegen die Pfändung Widerspruch einlegen („oposición a la ejecución“), z. B. wenn:
- die Forderung bereits beglichen wurde,
- formale Fehler vorliegen,
- die Forderung verjährt ist.
In Deutschland besteht der Rechtsbehelf in der Erinnerung gemäß § 766 ZPO und der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO).
Fazit Pfändung Spanien:
Die Pfändung in Spanien ist ein gerichtliches Verfahren, das auf Antrag des Gläubigers eingeleitet und vollständig durch die Gerichte abgewickelt wird.
Das Verfahren ist gesetzlich detailliert geregelt und berücksichtigt sowohl die Durchsetzung der Gläubigerrechte als auch den Schutz des Schuldners.
Der wesentliche Unterschied zwischen der Pfändung in Deutschland und in Spanien liegt in der Struktur der Vollstreckungsorgane.
In Deutschland wird die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher als eigenständiges Vollstreckungsorgan der Justiz durchgeführt.
In Spanien erfolgt die Pfändung ausschließlich und zentral durch das Gericht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.
Das deutsche System zeichnet sich durch Dezentralität und eine größere Flexibilität und schnellere Umsetzung aus, da der Gerichtsvollzieher unmittelbar tätig werden kann.
Das spanische System bietet hingegen eine höhere gerichtliche Kontrolle, ist jedoch bürokratischer und weniger beweglich.
Beide verfolgen dasselbe Ziel, die Durchsetzung berechtigter Gläubigeransprüche unter Wahrung der Schuldnerschutzrechte, unterscheiden sich aber deutlich in der organisatorischen Umsetzung. Beide Länder gewährleisten dem Schuldner rechtlichen Schutz, jedoch in unterschiedlicher Ausgestaltung.
©2022 Verfasser Pfändung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
