Beckham-Regelung

Als „Beckham-Regelung“ wird eine Bestimmung des spanischen Einkommensteuerrechts (Artikel 93 des „Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas“ (LIRPF)) bezeichnet. Diese richtet sich an Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz aus beruflichen Gründen nach Spanien verlegen. Ziel der Regelung ist es, hochqualifizierte Fachkräfte und internationale Arbeitnehmer für den spanischen Arbeitsmarkt zu gewinnen, indem für einen begrenzten Zeitraum eine vereinfachte und ab einem bestimmten Einkommen günstigere Besteuerung vorgesehen wird. Dies wird dadurch ermöglicht, dass begünstigten Personen unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht gewährt wird, anstelle der regulären Einkommensteuer für unbeschränkt Steuerpflichtige, wie beschränkt Steuerpflichtige besteuert zu werden, wobei ausschließlich die in Spanien erzielten Einkünfte der spanischen Einkommensteuer unterliegen. Dadurch beschränkt sich der Steuersatz auf pauschal 24 %, deutlich weniger als der normale progressive Steuersatz (bis über 45 %).

Der heutige Art. 93 LIRPF geht auf die Einführung dieser sogenannten „Beckham-Regelung“ im Jahr 2003 zurück. Die Sonderregelung (Ley 62/2003 vom 30. Dezember 2003) trat zum 1. Januar 2004 in Kraft. Später wurde sie in die neue Einkommensteuergesetzgebung (Ley 35/2006 (LIRPF)) übernommen; dort ist sie heute als Art. 93 LIRPF verankert.

Die Bezeichnung „Beckham-Gesetz“ (Ley Beckham oder Lex Beckham) hat rein umgangssprachlichen Charakter, ebenso wie das aktuellere „Mbappé-Gesetz“ auf autonomer Ebene. Wenn auch sich die Mär selbst unter Steuerberatern hält, die gesetzliche Regelung sei geschaffen worden, um den hochdotierten Fußballer seinerzeit nicht davon abzuhalten, sich wegen der hohen Steuersätze in Spanien gegen einen Zuzug zu entscheiden, so trifft dies keineswegs zu. Beckham war lediglich der prominenteste Nutznießer, der kurz nach Einführung der Regelung 2003 zu Real Madrid wechselte. Er erfüllte alle Voraussetzungen der neuen Norm und profitierte erheblich davon. Da er weltweit sehr bekannt war, wurde die neue Steuerregel schnell als  „Beckham-Regelung“ bezeichnet. Tatsächlich erfolgte aber eine breite Nutzung durch hochbezahlte Sportler, da in der ursprünglichen Fassung Art. 93 LIRPF diese berücksichtigte. Viele andere internationale Fußballprofis nutzten die Regel ebenfalls (z. B. Figo, Cristiano Ronaldo in den frühen Jahren etc.).

Steuerliche Änderungsanträge („enmiendas“), sei es in Spanien oder anderen Rechtsordnungen verfolgen Ziele wie Einkommensteuererleichterungen für bestimmte Gruppen, z. B. zur Begünstigung oder Senkung der Einkommensteuer für junge Menschen, Familien mit Kindern oder anderen Gruppen, als Teil einer allgemeinen Steuerreform, Vorschläge zur steuerlichen Absetzbarkeit oder Befreiung bestimmter Leistungen im Zusammenhang mit Sozialleistungen oder Situationen sozialer Verwundbarkeit (z. B. Wohnungsrenovierungen für Familien mit niedrigem Einkommen) oder das neue Kindergeld in Spanien.
Diese Maßnahmen können tausenden von Steuerpflichtigen zugutekommen, sind jedoch nicht für eine einzelne Person oder Familie konzipiert.
Einige autonome Gemeinschaften (wie Katalonien oder Madrid) haben Ermäßigungen oder Steuervergünstigungen bei regionalen Steuern eingeführt, etwa bei Übertragungs- oder Erbschaftssteuern, die auf familiären Kriterien beruhen (Kinder, Geschwister, usw.).
Diese Änderungen können zwar bestimmte Familiengruppen besonders begünstigen, die Regelung gilt jedoch für alle, die die objektiven Voraussetzungen erfüllen, und nicht für eine einzelne konkrete Person aufgrund einer Ermessensentscheidung.
In gleicher Weise können aber auch nachteilige Regelungen für bestimmte Gruppen entstehen; auch die neue Solidaritätssteuer, im Volksmund Reichensteuer, die erstmals auf das zum 31. Dezember 2022 gehaltene Vermögen angewendet wurde, war im Wege von Änderungsanträgen vorgeschlagen worden.
Nach geltendem spanischem Recht und der parlamentarischen Praxis ist es nicht zulässig und auch nicht üblich, dass ein steuerlicher Änderungsantrag ausschließlich einer identifizierten Person oder Familie zugutekommt. Das Rechtssystem verlangt Objektivität und Allgemeingültigkeit in der Besteuerung. Steuergesetze müssen auf klar definierte Gruppen angewendet werden und nicht auf namentlich genannte Personen. Die Gewährung eines spezifischen Vorteils für nur eine Person würde eine Diskriminierung gegenüber anderen Steuerpflichtigen darstellen und damit grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsprinzip unvereinbar sein.
Es gibt zwar sogenannte Steueramnestien oder Regularisierungsmaßnahmen, die Sanktionen oder Zinsen für einen bestimmten Zeitraum erlassen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese gelten jedoch ebenfalls für klar definierte Gruppen von Steuerpflichtigen und nicht für namentlich benannte Einzelpersonen.
In der politischen Praxis kommt es mitunter zu Kritik oder Vorwürfen, dass bestimmte Steuervergünstigungen einigen Gruppen mehr nützen als anderen (z. B. Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer für Familien der mittleren oder oberen Einkommensschichten). Solche Debatten finden sich häufig in den Medien und in steuerpolitischen Analysen, stellen jedoch keine gezielt für eine einzelne Person oder Familie entworfenen Normen dar.

Da das Gesetz als zu vorteilhaft für sehr hohe Einkommen galt, kam es zu einer Reaktion der Politik und die “Beckham-Regelung” wurde ab 2010 mit einer Beschränkung für Einkommen über 600.000 € geändert, wovon insbesondere Fußballprofis betroffen waren.

Beckham-Regelung – Gesetzesentwicklung

Der erste Gesetzesentwurf war der des „Proyecto de Ley de medidas fiscales, administrativas y del orden social“, dessen späterer Text im og. „Ley 62/2003“ mündete. Dieser Gesetzesentwurf wurde im September 2003 im spanischen Parlament („Congreso de los Diputados“) eingebracht. Nach Inkrafttreten am 1. Januar 2004 erfolgte 2006 die Übernahme der Regelung in das neue Einkommensteuergesetz „Ley 35/2006“, dort als Art. 93 LIRPF.
Die Beckham-Regelung wurde nicht ursprünglich als Art. 93 geschaffen. Im Gesetz „Ley 62/2003, vom 30. Dezember 2003“ befand sich die Norm in den Übergangs- und Ergänzungsbestimmungen außerhalb des damaligen Einkommensteuergesetzes („LIRPF“ (Ley 40/1998)).

Im Jahre 2006 erließ Spanien ein komplett neues Einkommensteuergesetz (Ley 35/2006, vom 28. November 2006). Diese Gesetzesnovelle integrierte die bereits existierende Sonderregelung für Zugewanderte in den neuen Gesetzestext, wo sie ihre heutige Position erhielt als „Art. 93 LIRPF – Régimen fiscal especial aplicable a los trabajadores desplazados a territorio español“. Damit wurde die Sonderregelung zu einem regulären Artikel der LIRPF.

2010 erfolgte dann die erste große Reform. Durch das Gesetz „Ley 26/2009“ wurde Art. 93 verschärft, Personen mit Einkünften über 600.000 € wurde als Antwort auf die massive Nutzung durch Fußballprofis vom Sonderregime ausgeschlossen.

2023–2024 erfuhr die „Beckham-Regelung” eine erneute, drastischere Reform durch das Startup-Gesetz („Ley de Startups“)

Art. 93 wurde erneut weitgehend überarbeitet, es kam zu bestimmten Lockerungen der Voraussetzungen, Einbeziehung von Unternehmern, digitalen Nomaden und Start-up-Gründern und einer Verlängerung des Zeitraums der Anwendung von bislang fünf auf sechs Jahre.)

Zusammenfassung der Entwicklung

Jahr Ereignis Bedeutung
2003 Gesetzesentwurf Sept. 2003 → Ley 62/2003 (Dez.) Einführung des Sonderregimes, aber noch nicht als Art. 93
2004 Inkrafttreten Beginn des „Beckham-Regimes“
2006 Ley 35/2006 Norm wird Art. 93 LIRPF
2010 Reform Beschränkung für Spitzeneinkommen
2023–24 Modernisierung Erweiterung des Regimes um neue Personengruppen

Der, wie oben ausgeführt, selbst unter Steuerfachleuten die in der „Beckham-Regelung“ beraten, verbreitete Irrtum, diese sei geschaffen worden, da sich der Fußballer sonst geweigert hätte nach Spanien zu kommen, erklärt sich tatsächlich dadurch, dass sich in der Ursprungs-Fassung des Gesetzes „Ley 62/2003“ (die das spätere Ley 35/2006 und darin das heutige Art. 93 LIRPF vorbereitet hat) keine dbzgl. Gesetzesbegründung („Exposición de motivos“) findet, welche die Beweggründe („motivos“) des Sonderregimes für Zuzügler („impatriados“) wörtlich darlegt. Zwar enthält die Fassung der „Ley 62/2003“ wie sie im Boletín Oficial del Estado (BOE) veröffentlicht ist natürlich eine Gesetzesbegründung, keine aber die den Teil betrifft, der das Sonderregime für aus dem Ausland kommende Arbeitnehmer einführt.

Der gleiche Befund zieht sich durch spätere gesetzliche Fassungen und Kommentierungen. Auch neuere Fassungen oder Reformen dokumentieren nicht, dass jemals eine offizielle, formale „Begründung“ für den Teil des Gesetzes vorgelegt wurde, der das „Beckham-Regime“ regelt. Dies hat zur Folge, dass öffentliche Debatten über Zielsetzung, Zweck und wirtschaftspolitische Motivation vor allem auf Interpretationen, Kommentaren und Sekundärquellen beruhen.

Das ist die Erklärung, weshalb die Bezeichnung als „Lex Beckham“ als Solche populär wurde, nicht wegen einer offiziellen Begründung, sondern wegen prominenter Anwendungsfälle. Es existieren allenthalben Regierungserläuterungen im Gesetzgebungsverfahren. So wurde im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des „Ley 62/2003“ u. a. ausgeführt, dass Spanien im Vergleich zu anderen Staaten steuerlich weniger attraktiv für internationale Arbeitnehmer sei, ein Sonderregime nötig sei, um Abwanderung zu verhindern und Zuzug zu fördern, internationale Konzerne bei Standortentscheidungen auch die persönliche Besteuerung von Schlüsselpersonal berücksichtigen müssten. Es existiert aber keine einzelne Presseerklärung („Nota de prensa“ bzw. „Comunicado del Gobierno“) der Regierung nur zur Beckham-Regelung und kein zusammenhängender Regierungstext mit Argumenten zu volkswirtschaftlichen Vorteilen.

Die inhaltliche Argumentation, warum das Sonderregime eingeführt wurde, erfolgt daher in wissenschaftlichen, juristischen oder fiskalpolitischen Kommentaren aus der Ableitung von einzelnen Aussagen zur Begründung in parlamentarischen Dokumenten oder Kommentaren der Regierung.
Diese lautet im Wesentlichen wie folgt:

„Durch die Einführung des maßgeblichen Absatzes im Gesetz 62/2003 sollte aus Sicht der nationalen Steuerpolitik die Ein- und Ausreise von Personen mit einem bestimmten Qualifikationsniveau steuerlich erleichtert werden. Ziel war es, den Arbeitnehmertransfer zu fördern, indem eine Norm geschaffen wurde, die qualifizierte Arbeitnehmer anzieht.
So tritt die spanische Wirtschaft in Konkurrenz zu anderen Ländern bei der Anwerbung dieser qualifizierten Personen. Die spanische Wirtschaft muss eine „Anziehungskraft“ gegenüber anderen Volkswirtschaften ausüben. Es geht darum, ausländisches Kapital und Investitionen anzuziehen.
Ziel ist es, bestimmte strategische Tätigkeiten in Sektoren zu fördern, die besonders gefördert werden sollen. Es geht darum, dass die führenden Manager, leitenden Angestellten und Forscher ausländischer Unternehmen im Land ansässig werden.

Dieser Wettbewerb wird auch durch die Freizügigkeit von Personen und Kapital im Binnenmarkt vorgegeben. Spanien konnte nicht zurückbleiben.

Es soll ein Sonderregime eingeführt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der spanischen Wirtschaft und ihrer Unternehmen bei der Einstellung von Personal zu erhöhen, insbesondere von nicht ansässigen, hochqualifizierten Personen für leitende, Forschungs- oder kreative Aufgaben, die der spanischen Wirtschaft „etwas Mehrwert“ bringen. Diesen Personen wird die Möglichkeit geboten, Einkommensteuer auf Basis des Einkommensteuergesetzes (IRPF) oder, falls günstiger, des Einkommensteuergesetzes für Nichtansässige (IRNR) zu zahlen.

Spanien, wie andere wichtige Volkswirtschaften der Welt, muss offen sein und hochqualifiziertes Personal aus anderen Staaten oder Weltwirtschaften anziehen können. Als entwickeltes Land muss Spanien in der Import- und Exportbewegung von Humankapital in den technologisch fortschrittlichsten und wertschöpfungsstärksten Sektoren präsent sein und intervenieren.

In diesem Prozess der Internationalisierung und Öffnung der spanischen Wirtschaft liegt der Hauptgrund für dieses Sonderregime mit der Wahlmöglichkeit zwischen IRPF oder IRNR, das eine wesentliche Auswirkung auf die Struktur der Körperschaftsteuer, der Einkommensteuer für Nichtansässige und der Einkommensteuer natürlicher Personen hatte, was in den folgenden Vorteilen für die spanische Wirtschaft zusammengefasst werden kann:

·  Es erleichtert und fördert die Internationalisierung spanischer Unternehmen, indem Kapital exportiert wird und Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten im Ausland bei der Rückführung nicht besteuert werden.

·  Es zieht ausländisches Kapital an, um die Gründung von Gesellschaften in Spanien zu erleichtern und gleichzeitig Investitionen in anderen Ländern zu fördern.

·  Es erleichtert die Finanzierungsbedürfnisse der spanischen Wirtschaft, indem die Steuerbefreiung der von Nichtansässigen erzielten Zinsen aus dem Kauf in Spanien ausgegebener Wertpapiere erklärt wird.

·  Es macht den internationalen Einsatz von qualifiziertem Personal der ansässigen Unternehmen attraktiver, wenn diese internationale Geschäfte tätigen.

·  Es fördert die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum der in Spanien ansässigen Unternehmen, indem die Einstellung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus anderen Ländern erleichtert wird.“

Diese Argumente in Publikationen sind sekundäre Analysen, also Interpretationen aus wirtschaftspolitischem Kontext, Steuerpolitik und dem historischem Umfeld, was die Motive gewesen sein könnten.

Tatsächliches Ziel war es demgemäß also, Spanien international wettbewerbsfähiger zu machen, um hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer, Manager und Fachkräfte ins Land zu locken. Durch das „Beckham-Regime“ sollte der Steuernachteil ausgeglichen werden, der entstehen würde, wenn ein solcher Arbeitnehmer wegen seines Umzugs nach Spanien als steuerlicher Resident behandelt würde, mit den oft deutlich höheren Progressivsteuersätzen. Damit sollte der „Wettbewerb um Talente“ in Europa gestärkt und demzufolge die spanische Wirtschaft in Unternehmen, Forschung und Innovation gefördert werden.
Für Unternehmen war das ein Vorteil, da es ihnen leichter fiel, internationale Fachkräfte zu finden, mit dem Effekt, dass Spanien als Standort für multinationale Unternehmen attraktiver wurde.

Steuerpolitisch sollte das Sonderregime für “impatriados” eine vereinfachte, transparente und planbare Besteuerung ermöglichen, mit festem Steuersatz und klar umrissenen Pflichten und Vorteilen. Dem stehen natürlich die fiskalischen Interessen gegenüber, nur die Steuerpflichtigen zu begünstigen, die tatsächlich die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung – und zwar in jedem Moment der Dauer der Option – erfüllen. Im anderen Falle kann es jederzeit zum Ausschluss aus dem „Beckham-Regime“ kommen, mit ganz erheblichen Folgen.

Im Gesetz heißt es:
„Das Gesetz 35/2006 vom 28. November über die Einkommensteuer natürlicher Personen und die teilweise Änderung der Gesetze über Körperschaftsteuer, die Einkommensteuer von Nichtansässigen und Vermögensteuer übernimmt als zusätzliches Steuerregime die Regelung für bestimmte Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz nach Spanien verlegen, die zuvor im Artikel 9 des konsolidierten Textes des Gesetzes 40/1998 geregelt war.“

Die deutsche Übersetzung des ursprünglichen Art. 9 der Ley 40/1998, vor der Einführung des 5. Absatzes durch Ley 62/2003 lautet:

Artikel 9 – Gewöhnlicher Wohnsitz in Spanien

  1. Eine Person wird als in Spanien gewöhnlich ansässig angesehen, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

a) Die Person hält sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr im Hoheitsgebiet Spaniens auf. Vorübergehende Abwesenheiten werden bei der Berechnung der 183 Tage mitgezählt, sofern der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er seinen steuerlichen Wohnsitz im Ausland hat. Im Fall von Staaten oder Gebieten, die gesetzlich als Steueroasen gelten, kann die Steuerverwaltung verlangen, dass der Nachweis der tatsächlichen Aufenthaltsdauer erbracht wird.

b) Der Schwerpunkt (Hauptort) der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen – direkt oder indirekt – liegt in Spanien.

Außerdem wird im Allgemeinen angenommen, dass eine Person ihren Wohnsitz in Spanien hat, wenn der Ehegatte (der nicht rechtlich getrennt ist) und die minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben.“

Vor 2003 definierte dieser Artikel ausschließlich objektive Kriterien, um festzustellen, wer in Spanien als steuerlicher Einwohner gilt, es entscheidet der physischer Aufenthalt oder der wirtschaftliche Lebensmittelpunkt.
Es gab keine Sonderregelung für neu zuziehende Fachkräfte. Wer nach Spanien kam, war sofort steuerlich ansässig und unterlag den normalen Progressivsteuersätzen des IRPF.
Erst die Ergänzung durch den 5. Absatz (Ley 62/2003) führte die Möglichkeit ein, dass bestimmte neu zuziehende Arbeitnehmer zwischen IRPF und IRNR wählen konnten („Beckham-Regime“).

5. Personen, die infolge ihres Umzugs nach Spanien ihren steuerlichen Wohnsitz in Spanien erwerben, können wählen, ob sie während des Steuerjahres, in dem der Wohnsitzwechsel erfolgt, und in den fünf folgenden Steuerjahren ihre Einkommensteuer nach dem IRPF oder nach der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) entrichten möchten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Einkünfte aus dieser Arbeitsbeziehung sind nicht von der Besteuerung durch die Einkommensteuer für Nichtansässige ausgenommen.
  • Der Steuerpflichtige, der sich für die Besteuerung nach der Einkommensteuer für Nichtansässige entscheidet, unterliegt der Vermögenssteuer.
  • Das Finanzministerium legt das Verfahren für die Ausübung der genannten Wahl in diesem Absatz fest.“

Die heutige aktuelle Regelung beruht auf einer Neufassung des Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes durch die dritte Schlussbestimmung des Gesetzes 28/2022 vom 21. Dezember über die Förderung des Ökosystems für Start-Ups (BOE (Staatsanzeiger) vom 22. Dezember, Start-Up-Gesetz), mit Wirkung zum 01. Januar 2023, die zu erheblichen Änderungen im so genannten „Lex Beckham“ führten.

Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgte allerdings erst mit Verzögerung von einem Jahr, mittels Königlichem Dekret 1008/2023 vom 5. Dezember. Das Dekret änderte den Inhalt des Kapitel I in Artikel 113 bis 120 des Titels VIII (Spezielle Regimes) der Verordnung über die Einkommensteuer der natürlichen Personen (Reglamento del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, RIRPF). Gemäß der Ersten Schlussbestimmung des „Real Decreto 1008/2023 tritt es am 1. Januar 2024 in Kraft.

©2025 Verfasser Beckham-Regelung: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht