Die so genannte Beckham-Regelung, auch Beckham-Gesetz oder Beckham-Law umgangssprachlich genannt, nahm seinen Ursprung im Jahre 2003 als einfache und attraktive steuerliche Option für ausländische Fachkräfte. In der Zwischenzeit hat es sich zu einem strategischen Risikobereich mit im Einzelfall intensiven Prüfungen, detaillierten Dokumentenanforderungen und langwierigen Rechtstreitigkeiten mit den spanischen Finanzbehörden entwickelt. Denn die Bewilligung des Beckham-Regimes (span. “Régimen fiscal especial para trabajadores desplazados a territorio español”) ist kein endgültiger „Freifahrtschein“, sondern steht implizit unter dem Vorbehalt der materiellen Richtigkeit der tatsächlichen Verhältnisse. Der gestellte Antrag kann geprüft und von den spanischen Finanzbehörden stattgegeben werden, unbeschadet dessen ist aber eine spätere Aberkennung möglich, denn entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse über die gesamte Dauer der Gewährung. Der Beitrag Beckham Aberkennung beleuchtet diese von Antragstellern, aufgrund in Publikationen und Beratungen kaum erwähnter Problematiken, wenig bis überhaupt nicht berücksichtigte Rechtslage.
Nicht nur Steuerberater und Rechtsanwälte, auch Online-Plattformen offerieren schnelle, günstige und einfache Dienstleistungsangebote für Anträge auf das Sonderregime, häufig zu einem geringen Pauschalpreis. Dies meist ohne Überprüfung des Arbeitsvertrags und dessen Umständen, oder der Argumentation zum Umzug, ohne Bewertung, ob der Arbeitgeber qualifiziert ist, oder Prüfung von Unternehmensbeteiligungen oder anderen Umständen, die den Antragsteller ausschließen könnten – und natürlich ohne jegliche Verteidigungsstrategie für den Fall einer möglichen Prüfung.
Hinweise auf Risiken erfolgen ebensowenig wie auf den langen Zeitraum von bis zu 10 Jahren in welchen Prüfungen mit Steuernachzahlungen, Zinsen und Sanktionen sowie über diesen Zeitraum weit hinausgehende lange und kostspielige Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren möglich sind.
Der Antrag auf die steuerliche Option der Nutzung des Sonderregimes ist bei Ausnutzung des Zeitraums von sechs Jahren, unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist, der Beginn einer zehn Jahre langen Beziehung mit der spanischen Steuerbehörde. Und unmittelbar vor Ablauf des 10-Jahreszeitraums können ggf. dann erst langjährige und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten mit erheblichen steuerlichen Folgen beginnen.
Vor der Stellung des Antrags sollte dem Mandanten daher nicht nur die Möglichkeit der Option und der Steuervorteil aufgezeigt werden, sondern auch umfassend mögliche, in seiner Person oder im Ausland liegende Problemfelder erörtert und weitere Risiken aufgezeigt werden.
Denn bei der Antragstellung mit Formular „Modelo 149“ prüft das spanische Finanzamt lediglich formal und summarisch auf:
- fristgerechten Antrag
- formale Voraussetzungen (Zuzug, Art der Tätigkeit, kein Voraufenthalt etc.)
- Plausibilität der Angaben
Nicht geprüft wird im Moment der Antragstellung, ob Angaben vollständig oder materiell zutreffend waren oder ob verdeckte Ausschlussgründe vorliegen. Allenthalben werden Entsende- oder Arbeitsverträge und Flug- oder Schiffstickets zum Nachweis des Zuzugs eingefordert.
Und erst zu einem späteren Zeitpunkt kann das spanische Finanzamt sodann prüfen, ob die Tätigkeit tatsächlich so ausgeübt wird wie im Rahmen des Antrags angegeben, oder ob sich Sachverhalte geändert haben.
Die Bewilligung ist also keine materielle Steuerprüfung.
Und dies sollte jedem Antragsteller bekannt und bewusst sein. Ebenso wie bei nachträglichem Entfall der Voraussetzungen, wie z. B. für den Fall längerer Arbeitslosigkeit entschieden, das Beckham-Regime aberkannt werden kann, so gilt dies generell. Grundlage für spätere Aberkennungen ist, dass nach spanischem Steuerrecht (LGT – Ley General Tributaria (AbgabenO Spanien)) Steuervergünstigungen nur solange Gültigkeit besitzen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen durch den Antragsteller tatsächlich erfüllt sind.
Konsequenz bei Aberkennung des Beckham-Status
Stellt sich später heraus, dass Voraussetzungen nie vorlagen, oder später weggefallen sind bzw. Sachverhalte unzutreffend dargestellt wurden, kann dieser Sachverhalt selbstverständlich rückwirkend, aufgrund einer steuerlichen Neubeurteilung korrigiert werden; es kann zur im Rahmen der Durchführungsverordnung in Art. 118 (Ausschluss aus dem Beckham-Regime) geregelten Aberkennung kommen.
Im Beckham-Regime wird rechtlich zwischen Widerruf („renuncia“) und Aberkennung bzw. Verlust („exclusión o pérdida“) unterschieden.
Kurz gesagt, der Widerruf des Beckham-Status erfolgt freiwillig, die Aberkennung unfreiwillig wegen Verstoßes gegen die Voraussetzungen.
Das heißt, bei Widerruf verzichtet der Steuerpflichtige freiwillig auf das Beckham-Regime, obwohl die Voraussetzungen eigentlich noch erfüllt wären. Ebenso wie die Option auf das Regime auf Antrag ausgesprochen wird, erfolgt der Widerruf auf Antrag des Steuerpflichtigen. Dieser Widerruf ist unwiderruflich (man kann später nicht wieder ins Beckham-Regime zurück). Er wirkt ab dem folgenden Steuerjahr, nicht rückwirkend.
Beispiele sind, dass das weltweite Arbeitseinkommen bspw. durch eine Verringerung der Arbeitszeit oder bei Wechsel des Arbeitgebers sich verringert, so dass die normale Einkommensteuer günstiger ist. Oder es erfolgt ein Wechsel in eine Tätigkeit, bei der das Sonderregime keinen Vorteil mehr bringt.
Der Widerruf muss innerhalb der regulären Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das betreffende Jahr erklärt werden.
Die Aberkennung des Beckham-Regimes erfolgt hingegen automatisch, wenn eine oder mehrere gesetzliche Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.
Typische Beispiele sind:
- Wegzug aus Spanien
- Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (außer in ausdrücklich erlaubten Fällen)
- Einkünfte, die nicht unter das Regime fallen (z. B. spanische Betriebsstätte)
- Verstoß gegen formelle Pflichten (z. B. falsche oder verspätete Meldungen)
- Tätigkeit nicht mehr überwiegend als Arbeitnehmer in Spanien
- Spätere Änderung der Funktionen, das Ausscheiden als Geschäftsführer
- Änderung der Beteiligungsstruktur
Die Rechtsfolge in solchen Fällen ist der Verlust des Beckham-Regimes ab dem Jahr des Verstoßes. Zu beachten ist, dass es häufig zu rückwirkender Anwendung der „normalen“ Steuersätze kommt, ggf. zu Steuernachzahlungen, Zinsen und Sanktionen.
Typische Begründungen des Finanzamts für nachträgliche Aberkennungen sind:
– Tätigkeit entspricht nicht der beantragten
Beispiele:
- Im Antrag angegeben: Geschäftsführer mit realer Managementfunktion
- tatsächlich: selbständige Tätigkeit, Beratung, faktischer Unternehmer
oder:
- Tätigkeit wirtschaftlich nicht für die spanische Gesellschaft, sondern für Dritte
Das Argument der AEAT:
„Die Voraussetzung des Art. 93 LIRPF lag materiell nicht vor.“
– Fehlende wirtschaftliche Substanz
Sehr häufig bei:
- Ein-Personen-Gesellschaften
- keine Mitarbeiter
- keine Infrastruktur
- kaum Umsätze
Das Finanzamt argumentiert:
„Die Gesellschaft ist nicht der eigentliche Arbeitgeber, keine echte Tätigkeit.“
– Verdeckte Beteiligungen oder Kontrolle
Beispiele:
- indirekte Beteiligungen
- wirtschaftliche Beherrschung trotz formaler Gestaltung
- fehlende Offenlegung bei Antragstellung
Es liegt ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach Art. 93 LIRPF vor.
– Zentrale Geschäftsleitung nicht wie angegeben
In Fällen, in denen sich zeigt:
- Dass wesentliche Entscheidungen nicht von Spanien aus getroffen werden
- oder umgekehrt, die Gesellschaft wird vollständig von Spanien aus geführt
Je nach Konstellation:
- entweder Aberkennung des Beckham-Status
- oder es kann zur steuerlichen Ansässigkeit der Gesellschaft in Spanien kommen
– Fehlerhafte Einordnung der Einkünfte
Typisch:
- Einkünfte als „spanische Arbeitseinkünfte“ erklärt
- Das Finanzamt qualifiziert diese nachträglich als:
- ausländische Einkünfte
- oder selbständige Einkünfte
Dann entfällt die Sonderbesteuerung.
– Formale Fehler mit materieller Wirkung
- falsches Zuzugsdatum
- verspäteter Antrag
- unzutreffende Angaben zu Voraufenthalten
- fehlende Nachweise.
Solche Feststellungen des Finanzamts erfolgen häufig im Rahmen von nachträglichen Prüfungen die regelmäßig erst lange Jahre später erfolgen und oft ausgelöst werden durch Immobilienverkauf, Betriebsprüfungen bei Dritten, hohe Einkünfte bzw. Kapitalgewinne und internationale Datenmeldungen, etc..
Der Bescheid über den Beckham-Status ist kein „begünstigender Dauerverwaltungsakt“, sondern eine Anwendungsvoraussetzung, die in jedem Jahr der Sonderregelung fortlaufend materiell erfüllt sein muss. Die Genehmigung ist keine Bestandsgarantie, es entscheiden die tatsächlichen Verhältnisse.
Aberkennung Beckham-Status – Rechtsprechung
Alle Entscheidungen, seien es Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen in diesem Zusammenhang stellen klar, die Genehmigung des Beckham-Regimes ist kein endgültiger Verwaltungsakt, sondern steht unter dem Vorbehalt, dass die materiellen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Konkrete Fallbeispiele aus Urteilen bzw. Entscheidungen der Verwaltung:
Fallgruppe 1: Tätigkeit entsprach nicht der beantragten Rolle
TEAC (Tribunal Económico-Administrativo Central) mehrfach, u. a. 2019, 2021, 2023
Sachverhalt:
- Antrag als angestellter Geschäftsführer
- Tatsächlich:
- faktisch selbständige Tätigkeit
- Leistungen für Dritte
- wirtschaftlich eigene Rechnung
Entscheidung:
- Beckham rückwirkend aberkannt
- Begründung: „Das reale Arbeitsverhältnis stimmt nicht mit dem gemeldeten überein.“
Formale Verträge schützen nicht, wenn die wirtschaftliche Realität eine andere ist.
Fallgruppe 2: Fehlende wirtschaftliche Substanz der Gesellschaft
TSJ Madrid bzw. TSJ Cataluña, u. a. 2018, 2020, 2022, 2025
Sachverhalt:
- Ein-Personen-SL
- kein Personal
- keine echte Infrastruktur
- geringe oder keine Umsätze
Entscheidung:
- Aberkennung des Sonderregimes
- Begründung: „Die Gesellschaft ist kein wirklicher Arbeitgeber“
Kernpunkt „TSJ Madrid, Sentencia nº 123/2025 (recurso 170/2023)“: Eine spanische Gesellschaft hatte Arbeitsverträge vorgelegt, die von der Steuerinspektion als simulierte / nicht reale Arbeitsverhältnisse bewertet wurden. Der TSJM bestätigte die Entscheidung der Inspektion, den Beckham-Status nicht anzuerkennen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen (echtes Arbeitsverhältnis) nicht eingehalten wurden. Die Gesellschaft wurde als „instrumental“ eingestuft.
Fallgruppe 3: Verdeckte Kontrolle oder Beteiligung
Audiencia Nacional 2020
Sachverhalt:
- Antragsteller erklärte:
- keine oder geringe Beteiligung
- AEAT wies nach:
- indirekte Kontrolle
- wirtschaftliche Beherrschung
- familiäre Strukturen
Entscheidung:
- Beckham rückwirkend versagt
- Begründung: „Es lag eine “effektive Kontrolle vor“, wenn auch nicht formaler Natur“
Wirtschaftliche Kontrolle reicht, auch ohne formale Beteiligung.
Fallgruppe 4: Zentrale Geschäftsleitung in Spanien
TEAC und TSJ 2017–2022
Sachverhalt:
- Geschäftsführer lebt in Spanien
- trifft wesentliche Entscheidungen von Spanien aus
- ausländische Gesellschaft
Entscheidung:
- Aberkennung Beckham und/oder
- Annahme:
- spanische Betriebsstätte
- teilweise sogar Ansässigkeit der Gesellschaft in Spanien
Besonders riskant bei ausländischen Gesellschaften.
Fallgruppe 5: Einkünfte falsch qualifiziert
TEAC 2021
Sachverhalt:
- Einkünfte als spanische Arbeitseinkünfte erklärt
- AEAT qualifiziert sie als:
- ausländische Einkünfte
- oder unternehmerische Einkünfte
Entscheidung:
- Sonderregime nicht anwendbar
- volle Nachversteuerung
Qualifikation schlägt Erklärung.
Fallgruppe 6: Wohnsitz / Immobilie / Nutzung
TEAC (neue Linie) 2023–2024
Sachverhalt:
- Beckham-Steuerpflichtiger nutzt eigene Immobilie in Spanien
- AEAT argumentiert:
- Nichtansässigenbesteuerung
- fiktiver Nutzungsvorteil steuerpflichtig
Entscheidung:
- Besteuerung der Wohnnutzung
- Begründung:
„Das Regime behandelt den Steuerpflichtigen wie einen nur beschränkt Steuerpflichtigen“
- Kernpunkt: In Unifikations-Kriterien entschied der TEAC, dass der Beckham-Regelung unterliegende Steuerpflichtige fiktive Mieteinnahmen auf städtische Immobilien in Spanien versteuern müssen, auch wenn es sich um die Hauptwohnung handelt – gegen die frühere TSJM-Rechtsprechung.
Dies zeigt, wie restriktiv die Finanzbehörde selbst bei entgegenstehender Rechtsprechung („Sentencia TSJ Madrid nº 665/2025, ECLI:ES:TSJM:2025:10842“) argumentiert („TEAC – Zentrale wirtschafts-administrative Entscheidung (Resolución unificadora) TEAC, Resolución nº 3697/2025/00/00“).
In keinem einzigen Fall argumentierte ein Gericht gegen eine Verwaltungsentscheidung mit dem Argument der Antrag sei genehmigt, mithin dürfe er nicht mehr geprüft werden. Das heißt, die Finanzbehörde darf jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen materiell erfüllt waren.
Beckham Aberkennung Verwaltungsverfahren vs. Gerichtsverfahren
Zu beachten ist, dass die meisten Streitigkeiten administrativ vor dem „TEAC“ (Tribunal Económico-Administrativo Central) oder in den regionalen „Tribunales Económico-Administrativos“ (TEAR), also auf dem verwaltungsinternen Instanzenweg geklärt werden. Gerichtsurteile der Obersten Gerichte zu Lex Beckham gibt es hingegen verhältnismäßig wenige, was mit den sehr langen und kostenintensiven Verfahren zusammenhängt.
Viele der veröffentlichten Entscheidungen sind:
- TEAC-Unifikationsentscheidungen,
- TSJ (“Tribunal Superior de Justicia”) Entscheidungen auf Ebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit, oder
- Bindende DGT-Auslegungen.
Die AEAT (spanisches Finanzamt) prüft zunächst alle Beckham-Anträge und Streitfälle administrativ.
Streitigkeiten über die materielle Voraussetzung des Sonderregimes werden zuerst vor den Regionalen Wirtschafts- und Verwaltungsgerichten (TEAR) und ggf. beim TEAC entschieden.
Erst wenn sodann Rechtsmittel gegen diese verwaltungsrechtlichen Entscheidungen eingelegt werden, was bereits bis zu dem Zeitpunkt mehrere Jahre in Anspruch genommen hat, kann der Fall vor ein ordentliches Gericht, z. B. TSJ, kommen.
Das TEAC bedeutet dabei die „Endstation“ im Verwaltungsverfahren und entscheidet häufig endgültig über Interpretation und Praxis. In relativ wenigen Fällen weichen die Gerichte (TSJ) vom TEAC ab. Die meisten Steuerpflichtigen ziehen eine Risikominimierung jahrelanger gerichtlicher Auseinandersetzung vor. Die meisten Aberkennungen oder Streitfälle werden damit auf Verwaltungsebene entschieden. Diese prägen die Praxis und sind für alle Beteiligten richtungsweisend.
Die Mehrheit der Entscheidungen erfolgt auf administrativer Ebene intern; die öffentlichen Gerichtsentscheidungen sind nur die Spitze des Eisbergs der sehr großen Anzahl von Problematiken die im Beckham-Regime auch nachträglich entstehen und vom Steuerpflichtigen leicht übersehen werden können.
Häufiges Beispiel sind Immobilienoperationen während der Beckham-Jahre. In diesem Zusammenhang ist nicht der Erwerb an sich problemgeneigt, sondern das steuerliche Risiko, das sich aus dem Kauf (und später ggf. aus der Nutzung oder dem Verkauf) einer Immobilie während der Beckham-Jahre ergeben kann. Im Beckham-Regime gilt der Steuerpflichtige zwar als in Spanien steuerlich ansässig, wird aber für die Einkommensteuer wie ein beschränkt Steuerpflichtiger behandelt. Die Finanzverwaltung prüft deshalb bei Immobilienkäufen insbesondere, ob der Kauf eine wirtschaftliche Tätigkeit auslöst, ob sich daraus Einkünfte ergeben, die nicht unter das Sonderregime fallen, ob der tatsächliche Sachverhalt von dem erklärten abweicht.
In der Praxis unproblematisch sind der Kauf einer selbstgenutzten Wohnimmobilie (Haupt- oder Nebenwohnsitz), kein Weiterverkauf während der Beckham-Jahre, keine Vermietung und insbesondere keine Einbindung in eine unternehmerische Struktur.
Allein der Kauf führt nicht zum Verlust des Beckham-Regimes. Risiken können entstehen im Rahmen einer Vermietung der Immobilie. Laufende Mieteinnahmen können u. U. als wirtschaftliche Tätigkeit qualifiziert werden. Es besteht das Risiko der Annahme eines Betriebs oder einer Betriebsstätte. Besonders kritisch ist dies, wenn mehrere Immobilien vorliegen, aktive Verwaltung oder Fremdpersonal bzw. Dienstleister eingeschaltet werden.
Der klassische Risikofall ist der Verkauf während der Beckham-Jahre, wenn es zu Veräußerungsgewinnen aus Immobilien kommt, die spanischer Besteuerung unterliegen. Die Verwaltung prüft die Haltefrist, Gewinnerzielungsabsicht, Häufigkeit und den Zusammenhang mit anderen Aktivitäten. Bei mehreren Transaktionen kann die AEAT argumentieren, dass keine private Vermögensverwaltung mehr vorliegt, sondern unternehmerische Tätigkeit.
Häufig wird argumentiert, dies beträfe Veräußerungsgewinne aus ausländischen Immobilien nicht. Richtig ist, dass solche grundsätzlich nicht in Spanien steuerpflichtig sind, solange das Beckham-Regime gilt (es sei denn, das Doppelbesteuerungsabkommen ordnet Spanien ausdrücklich ein Recht zu – was praktisch nie der Fall ist).
Aber auch hier prüft die Verwaltung, ob eine wiederholte Transaktion, professionelle Struktur oder ein Zusammenhang mit der Tätigkeit in Spanien vorliegt.
Wenn die AEAT vermutet, dass keine private Vermögensverwaltung, sondern eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt dann ist der Verlust des Beckham-Regimes zu befürchten und weltweite Immobiliengewinne können steuerpflichtig werden.
Kritisch ist in jedem Fall, wenn Immobilien über Gesellschaften gehalten werden, gleich, ob es sich um eine spanische oder ausländische Gesellschaft handelt, wenn der Steuerpflichtige maßgeblichen Einfluss hat, operativ tätig ist und die Immobilientätigkeit faktisch eine Hauptaktivität ist.
Dies kann zur Annahme einer Betriebsstätte in Spanien, zur Einstufung als unzulässige selbständige Tätigkeit und Aberkennung des Beckham-Regimes führen.
Da diese Fälle recht leicht prüfbar sind, tauchen sie überproportional in Verwaltungsverfahren auf.
Dies ist nur einer von sehr vielen risikogeneigten Fällen, die zur Aberkennung des Regimes führen können.
Fazit Aberkennung Beckham
Die Kommunikation der Anerkennung des Beckham-Status seitens der spanischen Finanzbehörde ist weniger ein Bescheid als ein dauerhaft zu verteidigender Zustand.
Die „Beckham-Regel“ wurde eingeführt, um hochqualifizierte Fachkräfte, Manager, Sportler und Investoren ins Land zu holen.
Das Ziel der Regierung ist Spanien im globalen Wettbewerb attraktiver zu machen, internationale Talente anzuziehen und Firmenansiedlungen zu erleichtern. Es handelt sich also ganz klar um einen staatlich gewollten steuerlichen Anreiz.
Das Finanzamt (AEAT) hat jedoch eine dem entgegenstehende, andere institutionelle Aufgabe, nämlich die korrekte Anwendung der gesetzlichen Regelung, die Vermeidung von missbräuchlicher Gestaltung, die Sicherstellung, dass nur Personen, die tatsächlich die Voraussetzungen erfüllen, den Sonderstatus erhalten und – selbstredend – ein Steuererhebungs- und kein Steuervermeidungsinteresse.
Daraus folgt automatisch eine eher restriktive und in jedem Falle prüfende Auslegung.
Die AEAT sucht dabei nicht grds. Wege, die Regelung auszuschließen, aber sie prüft sehr streng, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Es handelt sich damit um unterschiedliche Rollen der Regierung und des Finanzamts, das strenger als der politische Wille handelt.
Sehr wenige Berater erörtern dies im Netz.
©2025 Verfasser Beckham Aberkennung: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
