Urlaub wegen Mutterschaft oder Vaterschaft („baja por maternidad o paternidad“), nunmehr Erlaubnis für Geburt und Kinderbetreuung bezeichnet, ist die bezahlte Elternzeit in Spanien für Arbeitnehmer, um, im Falle von Geburt, Adoption, Pflege oder Annahme, ein Kind zu betreuen.
In Spanien steht nunmehr beiden Elternteilen das gleiche Recht zu, sich um ihr Kind zu kümmern.
Vor dem Jahr 2007 hatte der Vater nur das Recht, 2 Tage bezahlten Urlaub im Falle der Geburt eines Kindes zu nehmen. Im Jahr 2007 wurde dies auf 4 Wochen verlängert; 2008 auf 8 Wochen.
Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 6/2019 wurden dann die Elternzeiten für Mütter und Väter mit der „Erlaubnis für Geburt und Kinderbetreuung“ zusammengefasst und gleichgestellt. Gemäß der Einleitung des Gesetzes besteht das “Ziel darin, das Prinzip der Gleichbehandlung und Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern zu verwirklichen, insbesondere durch die Beseitigung aller direkten und indirekten Diskriminierungen von Frauen”. Es handele sich um ein “wegweisendes Gesetz in der legislativen Entwicklung der Geschlechtergleichstellung in Spanien”.
Die Elternzeit beträgt aktuell 16 Wochen für die Mutter und für den Vater.
Die Mutter und der Vater können den Vaterschaftsurlaub in den folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
- Geburt eines Kindes, vom Moment der Geburt an bis das Kind 12 Monate alt ist.
- Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption und Annahme, ab der gerichtlichen Entscheidung, welche die Adoption oder die Pflege mit dem Ziel der Adoption oder Annahme bestätigt.
Das Recht, den Urlaub für Geburt und Kinderbetreuung in Anspruch zu nehmen, besteht individuell für jeden Arbeitnehmer und kann nicht auf den jeweils anderen Elternteil übertragen werden.
Elternzeit Spanien – Dauer und Verteilung der Erlaubnis
- Dauer der Erlaubnis für Geburt und Kinderbetreuung
Die Dauer beträgt 16 Wochen im Falle der Geburt, Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption und der Annahme. - Verteilung: Es muss unterschieden werden, ob es sich um die Geburt eines Kindes oder um Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption oder Annahme handelt.
a) Geburt eines Kindes
6 ununterbrochene Wochen:
Der Vater und die Mutter sind verpflichtet, 6 ununterbrochene Wochen unmittelbar nach der Geburt zu nehmen.
Diese 6 Wochen müssen in voller Arbeitszeit genommen werden, um die Gesundheit der Mutter zu schützen und die Betreuung und Fürsorge des Kindes zu gewährleisten.
Eine leibliche Mutter kann jedoch den Urlaub bis zu 4 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin antreten.
Die verbleibenden 10 Wochen:
Nach Ablauf der 6 ununterbrochenen Wochen können die folgenden 10 Wochen wie folgt genommen werden:
- Ununterbrochen im Anschluss an den obligatorischen Zeitraum.
- Unterbrochen, wenn beide Elternteile arbeiten, in Wochenabschnitten (zusammengefasst oder unabhängig), bis das Kind 12 Monate alt wird.
Die Verteilung dieser 10 Wochen muss dem Unternehmen mindestens 15 Tage im Voraus mitgeteilt werden.
Außerdem kann die Auszeit in Vollzeit oder Teilzeit, nach Vereinbarung mit dem Unternehmen, genommen werden.
b) Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption und Annahme
6 ununterbrochene Wochen:
Jeder Adoptivelternteil, Pflegeperson oder Aufnehmende muss 6 Wochen nach der gerichtlichen Entscheidung über die Adoption, Pflege mit dem Ziel der Adoption oder Annahme nehmen.
Diese 6 Wochen müssen in Vollzeit, obligatorisch und ununterbrochen genommen werden.
Die nächsten 10 Wochen können wie folgt genommen werden:
- Ununterbrochen im Anschluss an den obligatorischen Zeitraum.
- Unterbrochen, wenn beide Elternteile arbeiten, in Wochenabschnitten (zusammengefasst oder unabhängig), bis das Kind 12 Monate alt wird.
Die Verteilung dieser 10 Wochen muss dem Unternehmen mindestens 15 Tage im Voraus mitgeteilt werden.
Wenn das adoptierte Kind älter als 12 Monate ist, müssen die 10 Wochen ununterbrochen genommen werden.
Die Aussetzung der Arbeit während dieser 10 Wochen kann entweder in Vollzeit oder in Teilzeit erfolgen, nach Vereinbarung mit dem Unternehmen.
Elternzeit Spanien Alleinerziehende
Das spanische Verfassungsgericht hat festgestellt, dass in alleinerziehenden Familien Absatz 4 des Artikels 48 des Arbeitnehmerstatuts auf die Weise auszulegen ist, dass der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf 26 Wochen hat (die 6 Wochen nach der Geburt, die sowohl der Mutter als auch dem anderen Elternteil zustehen, plus die 10 Wochen, die jedem von ihnen zustehen). Andernfalls würden Kinder aus solchen Familien in eine Diskriminierungssituation geraten, da sie weniger Aufmerksamkeit erhalten würden.
Dies erfolgte mit höchstrichterlicher Entscheidung 140/2024 vom 6. November 2024, in dem die Verfassungswidrigkeit des genannten Absatzes 4 des Artikels 48 erklärt wurde, da dieses Recht für alleinerziehende Familien nicht berücksichtigt wird. Der Absatz wurde jedoch nicht für nichtig erklärt, da nicht der Inhalt der Bestimmung verfassungswidrig sei, sondern die Tatsache, dass der Fall der alleinerziehenden Familien nicht ausdrücklich berücksichtigt werde.
©2024 Verfasser Elternzeit Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Nachtrag 2025 – Elternzeit Spanien
Die Neuregelung (“Real Decreto-ley 9/2025”, in Kraft seit 30. Juli 2025) wann Elternurlaub bzw. bezahlter Eltern- bzw. Geburts- und Kinderbetreuungsurlaub in Spanien genommen werden kann oder muss, bestimmt:
Aufteilung der 19 Wochen bezahlten Elternurlaubs, Geburts- und Betreuungsurlaubs (Art. 48 ET):
– Es gibt eine Pflichtzeit direkt nach der Geburt, d. h., die ersten 6 Wochen müssen ununterbrochen und unmittelbar nach der Geburt, Adoption oder Aufnahme eines Pflegekindes genommen werden.
Nach den ersten 6 Wochen stehen weitere 11 Wochen zur Verfügung, die frei gewählt werden können:
– am Stück oder in Wochenabschnitten genommen werden, bis das Kind 12 Monate alt ist.
Diese Flexibilität erlaubt es, die Zeit je nach familiärer oder beruflicher Situation aufzuteilen.
Zusätzlich gibt es 2 weitere Wochen, die bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden können.
Die Pflichtzeit beginnt unmittelbar nach dem Ereignis (Geburt, Adoption, Pflege).
Für die flexiblen Wochen muss rechtzeitig vorab der Arbeitgeber informiert werden (in der Praxis meist mindestens 15 Tage vorher
Die Neuregelung der 19 Wochen gilt für Kinder, die ab dem 2. August 2024 geboren, adoptiert oder in Pflege genommen werden. Allerdings kann der Anspruch auf die Zusatz-Wochen (insbesondere die bis 8 Jahre nutzbaren) erst ab dem 1. Januar 2026 beantragt werden, da dann erst die notwendigen Verwaltungsregelungen in Kraft sind, auch wenn das Kind vorher geboren wurde.
Artikel 45.1.o) des Estatuto de los Trabajadores (ET) hingegen regelt den Elternurlaub („excedencia por cuidado de hijos“) – in diesem Fall eine unbezahlte Freistellung, die zusätzlich zu den bezahlten Freistellungszeiten (z. B. Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub) besteht.
Der Elternurlaub nach Art. 45.1.o ET ist eine unbezahlte Freistellung vom Arbeitsverhältnis zur Betreuung eigener Kinder.
Er unterscheidet sich vom bezahlten Geburts-/Betreuungsurlaub (z. B. 19 Wochen für Geburts-/Elternurlaub), da er keine Lohnfortzahlung und keine direkte Sozialversicherungsleistung beinhaltet.
Der Elternurlaub kann bis das Kind 3 Jahre alt ist genommen werden.
Dabei kann er beliebig aufgeteilt oder am Stück genommen werden, je nach familiären und beruflichen Bedürfnissen.
Er muss nicht unmittelbar nach der Geburt beginnen: jede Zeit «innerhalb der ersten drei Lebensjahre» ist frei wählbar.
Der Arbeitnehmer muss den Elternurlaub rechtzeitig beim Arbeitgeber anmelden.
Üblich ist eine schriftliche Mitteilung im Voraus (z. B. 15–30 Tage vorher), mit Angabe des gewünschten Zeitraums.
Die Mindestdauer kann je nach Tarifvertrag oder interner Regelung variieren, aber eine gängige Praxis ist, dass Teilzeitanträge oder kürzere Abschnitte möglich sind, wenn dies mit dem Arbeitgeber vereinbart wird.
Der Elternurlaub ist gesetzlich geschützt. Eine Kündigung während des Urlaubs ist nur in Ausnahmefällen und mit triftigem Grund möglich.
Nach Rückkehr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf denselben oder gleichwertigen Arbeitsplatz.
Zusammenfassung
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Merkmal |
Elternurlaub nach Art. 45.1.o ET |
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Art |
Unbezahlte Freistellung zur Kinderbetreuung |
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Zeitraum |
Bis zum 3. Geburtstag des Kindes |
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Beginn |
Frei wählbar innerhalb dieses Zeitraums |
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Pflichtzeit |
Nein – keine gesetzliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt |
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Anmeldung |
Schriftlich beim Arbeitgeber im Voraus |
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Rückkehrrecht |
Ja, mit Arbeitsplatzschutz |
Die Sozialversicherung hat über das Bulletin des RED-Systems (BNR 11/2025) vom 26. November 2025 klargestellt, wie die zwei zusätzlichen Wochen des Vaterschafts-/Mutterschaftsurlaubs ab dem 1. Januar 2026 in Anspruch genommen werden können:
“Zur Umsetzung der Vorgaben der europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie wurde durch das Königliche Gesetzesdekret 9/2025 vom 29. Juli der Zeitraum des Elternurlaubs wegen Geburt und Betreuung eines Kindes (PNYC) um zwei Wochen erweitert. Diese werden den bereits bestehenden vier Wochen unbezahlten Elternurlaubs wegen Geburt und Betreuung eines Kindes hinzugefügt und können bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.
Die Übergangsbestimmung des genannten Königlichen Gesetzesdekrets legt ausdrücklich fest, dass für Ereignisse, die ab dem 2. August 2024 eintreten und deren Frist am 30. Juli 2025 endet, diese zusätzlichen Wochen erst ab dem 1. Januar 2026 beantragt werden können.
Diese zusätzlichen Wochen können jedoch mit einer Vorankündigung von mindestens 15 Tagen zum gewünschten Beginn des Urlaubs beantragt werden. Hierfür ist die Einreichung einer Arbeitgeberbescheinigung erforderlich, ausgestellt von dem Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
In jedem Fall können diese zusätzlichen Wochen bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.
Wie von der Sozialversicherung klargestellt wurde, kann der Antrag auf diese zusätzlichen Wochen über dieselben Kanäle wie der übrige Leistungsantrag gestellt werden. Vorrangig erfolgt dies auf elektronischem Weg, insbesondere über das Portal „Tu Seguridad Social“, entweder durch die betroffene Person selbst oder durch einen Vertreter.”
©2025 Verfasser Nachtrag Elternzeit Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
