Unternehmer Spanien

Der Beitrag “Unternehmer Spanien” erläutert zur gesetzlichen Definition, zeigt die ganz erheblichen, insbesondere im steuerlichen Bereich bestehenden Unterschiede zur deutschen Begrifflichkeit und zur Bedeutung der Definition des Begriffs und deren Folgen in den verschiedenen Steuerarten auf.

Unternehmerbegriff in Deutschland und Spanien, steuerliche Einordnung und praktische Folgen

Der Begriff des „Unternehmers“ ist im deutschen und im spanischen Recht gesetzlich definiert, wird jedoch je nach Rechtsgebiet unterschiedlich funktional ausgelegt.

Unternehmer Deutschland

Die allgemeine zivilrechtliche Legaldefinition findet sich in § 14 Abs. 1 BGB. Danach ist Unternehmer, „wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

Diese Definition ist mithin handlungsbezogen. Unternehmer ist, wer im konkreten Geschäftsvorgang unternehmerisch auftritt. Sie dient vor allem der Abgrenzung zum Verbraucher (§ 13 BGB). Verbraucher handeln regelmäßig privat, ohne wirtschaftliche Zielrichtung. Private Verkäufe begründen in der Regel keine Unternehmereigenschaft, eine fortlaufende, strukturierte Verkaufstätigkeit zweckgerichtet im Marktverkehr hingegen schon.

Der steuerrechtliche Unternehmerbegriff in Deutschland ist vom handelsrechtlichen Unternehmer- bzw. Kaufmannsbegriff klar zu unterscheiden. Beide Begriffe verfolgen unterschiedliche Zwecke und sind nicht deckungsgleich.

Handelsrechtlicher Unternehmer oder Kaufmann ist gemäß §§ 1 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) „wer ein Handelsgewerbe betreibt.“
Ein Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Kleingewerbe).

Merkmale sind also grds.

  • gewerbliche Tätigkeit
  • auf gewisse Dauer angelegt
  • kaufmännische Organisation erforderlich
  • Eintragung im Handelsregister (teils konstitutiv, teils deklaratorisch).

Für Unternehmer bestehen öffentliche Pflichten und Regulatoren, wie Anmeldungen und Erlaubnisse, Steuern und Abgaben, Buchführung, Rechnungsstellung und Aufbewahrung, Datenschutz und Datensicherheit, Produkt-, Umwelt- und Verbraucherschutz und Beachtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen wie Arbeits- und Sozialrecht.

Nicht jeder selbständig Tätige ist dabei Kaufmann. Der Gesetzgeber unterwirft nur größere Unternehmen dem strengen Handelsrecht. Dieses gilt nicht für Kleingewerbetreibende oder so genannte Freie Berufe (§ 18 EStG), wie z. B. Ärzte, Anwälte und Architekten.

Steuerrechtlich ist Unternehmer im

a) Umsatzsteuerrecht (UStG) gemäß § 2 Abs. 1 UStG „wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers“.

Die Tätigkeit muss nachhaltig sein, kann auch freiberuflich oder nicht kaufmännisch organisiert sein und es ist keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich.
Damit können auch Kleinunternehmer, Freiberufler, Vermieter oder Vereine Unternehmer sein.

b) Im Ertragsteuerrecht, also Einkommensteuerrecht (EStG) wird der Begriff Unternehmer nicht verwendet. Stattdessen wird nach Einkunftsarten unterschieden:

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)

Auch hier können Personen steuerlich unternehmerisch tätig sein, ohne Kaufmann im Sinne des HGB zu sein.

 

Unternehmer Spanien

Im spanischen Recht existiert kein einheitlicher, für alle Rechtsgebiete geltender Unternehmerbegriff. Klassisch ist die handelsrechtliche Definition des „empresario“ in Art. 1 Código de Comercio (CCom), dem spanischen Handelsgesetzbuch. Danach sind Unternehmer in Spanien diejenigen, die gewerblich und dauerhaft Handelsgeschäfte im eigenen Namen ausüben.

Daneben verwendet das Steuerrecht, insbesondere das Mehrwertsteuerrecht (“Ley del IVA”, LIVA), einen funktionalen Begriff des „empresario o profesional“, der unabhängig von einer handelsrechtlichen Kaufmannseigenschaft ist (vgl. Art. 5).


Zentraler Unterschied Unternehmer Spanien – Deutschland

Während der deutsche Unternehmerbegriff relativ einheitlich und rechtsgebietsübergreifend verwendet wird, ist der Begriff des Unternehmers in Spanien steuerart- und zweckbezogen ausgestaltet.
Insbesondere im Steuerrecht wird darauf abgestellt, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit („actividad economica“) ausgeübt wird, nicht ob eine handelsrechtliche Unternehmereigenschaft vorliegt.


Unternehmer in Spanien nach Steuerarten

Der Unternehmerbegriff erscheint im spanischen Steuerrecht in mehreren Steuerarten, jeweils mit unterschiedlicher Funktion und Rechtsfolge.

a) Mehrwertsteuer (“Impuesto sobre el Valor Añadido” – IVA)

Gemäß Art. 5 Ley 37/1992 del IVA (LIVA) sind „Empresarios oder profesionales“ Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausüben, unabhängig von Gewinnerzielungsabsicht oder handelsrechtlichem Status. Ihre Umsätze sind steuerbar; es besteht die Pflicht zur Registrierung, Rechnungsstellung und Abgabe von USt-Erklärungen

Die spanische Umsatzsteuer folgt unionsrechtlichen Vorgaben (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Ziel ist eine umfassende Belastung des Konsums, weshalb der Unternehmerbegriff weit ausgelegt wird.

b) Einkommensteuer natürlicher Personen (IRPF)

Gemäß Art. 27 „Ley 35/2006 del IRPF“ liegen „Rendimientos de actividades económicas“ vor, wenn der Steuerpflichtige Produktionsmittel oder menschliche Arbeitskraft eigenständig organisiert, um am Markt Leistungen zu erbringen.

Einkünfte gelten nicht als Arbeitslohn, sondern als unternehmerische Einkünfte. Es besteht die Pflicht zur laufenden Buchführung bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Der Unternehmerbegriff dient der Einkünftequalifikation. Entscheidend ist die wirtschaftliche Selbständigkeit, nicht die Eintragung als Unternehmer.

c) Körperschaftsteuer (“Impuesto sobre Sociedades” – IS)

Im spanischen Körperschaftsteuergesetz („Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades“) spielt der Unternehmerbegriff keine eigenständige Rolle. Die Steuerpflicht knüpft an die Rechtsform (juristische Person) an.

Auch nicht operativ tätige Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer. Eine unternehmerische Tätigkeit ist nicht Voraussetzung der Steuerpflicht.

Die Körperschaftsteuer ist subjektbezogen, nicht tätigkeitsbezogen. Das unterscheidet sie deutlich von der Umsatz- und Einkommensteuer in Spanien.

d) Gewerbesteuer (“Impuesto sobre Actividades Económica”s – IAE)

Gemäß Art. 78 ff. „Texto Refundido de la Ley Reguladora de las Haciendas Locales“ (TRLRHL) ist „die Steuer auf wirtschaftliche Tätigkeiten eine direkte Steuer realer Natur, deren Steuertatbestand allein in der Ausübung von unternehmerischen, beruflichen oder künstlerischen Tätigkeiten im nationalen Hoheitsgebiet besteht.

Es besteht Registrierungspflicht bei Aufnahme einer Tätigkeit und eine Steuerbefreiung für natürliche Personen und kleine Unternehmen (Umsatzgrenze)

Der Unternehmerbegriff dient hier vor allem der statistischen Erfassung und kommunalen Besteuerung wirtschaftlicher Tätigkeiten.

Vergleich der steuerlichen Folgen und systematische Einordnung

Steuerart          Funktion des Unternehmerbegriffs        Praktische Folge

IVA                     Abgrenzung steuerbarer Umsätze         Registrierung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

IRPF                   Einkünftequalifikation                               Buchführung, Vorauszahlungen

IS                        Keine Relevanz                                          Steuerpflicht kraft Rechtsform

IAE                     Tätigkeitsabgrenzung                                Anmeldung, ggf. lokale Steuer

 

Zusammenfassend lässt sich mithin festhalten, dass der Begriff des Unternehmers im spanischen Steuerrecht kein einheitlicher Status, sondern instrumenteller Natur ist, der je nach Steuerart unterschiedliche Rechtsfolgen auslöst. Für Unternehmer in Spanien ist daher eine steuerartenspezifische Analyse unerlässlich.

Von erheblicher höherer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit („actividad económica“) im spanischen Recht.

Der Begriff der „actividad económica“ ist ein zentraler Anknüpfungspunkt des spanischen Steuerrechts. Anders als im deutschen Recht, das häufig an den „Unternehmer“ als Person anknüpft, stellt das spanische Steuerrecht primär auf die Art der Tätigkeit ab. Je nach Steuerart hat die Einstufung als „actividad económica“ unterschiedliche, teils ganz erhebliche Rechtsfolgen.

1. Gesetzliche Definition der actividad económica

a) Einkommensteuer (IRPF)

Die maßgebliche Grunddefinition findet sich in Art. 27 Abs. 1 Ley 35/2006 del IRPF:

“Als Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gelten solche, die aus persönlicher Arbeitsleistung und Kapital, gleichzeitig oder aus nur einem dieser Faktoren, stammen, sofern der Steuerpflichtige dabei auf eigene Rechnung Produktionsmittel und/oder personelle Ressourcen organisiert, um an der Produktion oder dem Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen mitzuwirken.”

Kernelemente der Definition die zu prüfen sind, sind also:

  • Eigene Rechnung und eigenes Risiko
  • Organisation von Produktionsmitteln und/oder Arbeitskraft
  • Marktteilnahme (Produktion oder Dienstleistung)

Entscheidend ist die organisatorische Selbständigkeit, nicht eine Gewinnerzielungsabsicht, eine Eintragung im Handelsregister oder eine bestimmte Rechtsform.

b) Ergänzende Abgrenzung: Vermögensverwaltung

Art. 27 Abs. 2 IRPF konkretisiert insbesondere für Immobilien, dass keine „actividad económica“ vorliegt, wenn Immobilien ohne eigene betriebliche Organisation verwaltet werden.

Die Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien (Wohnungen und/oder Geschäftsräumen) können je nach Umständen als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, da sich in diesem Fall die steuerliche Behandlung dieser Einkünfte bei Steuern wie der Einkommensteuer (IRPF) oder der Körperschaftsteuer (IS) unterscheiden kann. Tatsächlich legt die Generaldirektion für Steuern (“Dirección General de Tributos”), eine dem Finanzministerium unterstellte Behörde, den Begriff der Immobilienvermietung je nach Steuerart, in deren Rahmen ein steuerlicher Vorteil in Anspruch genommen werden soll, unterschiedlich aus.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt bei der IRPF nur dann vor, wenn mindestens eine vollzeitbeschäftigte Arbeitskraft für die Verwaltung eingesetzt wird. Diese Abgrenzung ist in der Praxis von großer und entscheidender Bedeutung (insbesondere bei spanischen Vermietungsstrukturen) und kann ganz erhebliche Folgen haben.
Bei der Vermögensteuer gelten im Rahmen einer Vermietung strengere und eigenständige Kriterien dafür, ob vermietete Immobilien als wirtschaftliche Tätigkeit gelten und damit steuerbefreit sind. Grundsätzlich sind Immobilien nicht automatisch befreit, nur weil sie vermietet werden. Das bloße Erzielen von Mieteinnahmen reicht also nicht aus.
Das Finanzamt nimmt eine systematische Trennung der Steuerarten vor, d. h., eine Tätigkeit kann

    • im IRPF/IS als wirtschaftlich gelten,
    • aber nicht für Zwecke der Vermögensteuer steuerbefreit sein.

Die Personalvoraussetzung wird vom Finanzamt unterschiedlich bewertet.
Das Vorhandensein eines Vollzeit-Arbeitnehmers ist bei der Einkommensteuer ein formales Kriterium, um Verwaltungstätigkeit und Organisation nachzuweisen. Selbst wenn aber ein Arbeitnehmer vorhanden ist, prüft die Finanzverwaltung bei der Vermögensteuer substanziell, ob:

    • der Steuerpflichtige die Tätigkeit wirklich selbst ausübt,
    • ein unternehmerisches Risiko trägt,
    • und die Tätigkeit den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Existenz bildet.

Die Anforderungen sind also qualitativer und strenger.

Diese Unterschiede bestehen zur Missbrauchsvermeidung, ansonsten könnten ohne strengere Regeln große Immobilienvermögen allein durch minimale organisatorische Strukturen steuerfrei gestellt werden. Die Steuer soll passives Vermögen erfassen. Nur echte unternehmerische Tätigkeiten sollen begünstigt werden.

2. Folgen des Vorliegens einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ in den einzelnen Steuerarten

2.1. Einkommensteuer natürlicher Personen (IRPF)

Rechtsgrundlage Art. 27–32 Ley 35/2006 IRPF: Einkünfte gelten als unternehmerische Einkünfte, nicht als Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte.

Daraus folgt eine Pflicht zur:

  • Buchführung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • Abgabe vierteljährlicher Vorauszahlungen („pagos fraccionados“, Art. 99 IRPF)
  • Möglichkeit der Betriebsausgabenabzugs

Die IRPF unterscheidet streng nach Einkunftsarten. Die actividad económica rechtfertigt eine Nettoertragsbesteuerung nach unternehmerischen Grundsätzen.

2.2 Mehrwertsteuer (IVA)

Rechtsgrundlage Art. 4 und 5 “Ley 37/1992 del IVA”: Nach Art. 5 LIVA sind Unternehmer diejenigen, die wirtschaftliche Tätigkeiten dauerhaft oder gelegentlich ausüben.

Daraus folgt eine Steuerbarkeit der Umsätze und die Pflicht zur:

Dabei besteht der wesentliche Unterschied zur IRPF darin, dass auch gelegentliche Tätigkeiten als “actividad económica” gelten können.

Die Qualifikation der Einkünfte hat keine Bedeutung sondern vielmehr der Leistungsaustausch.

Die IVA ist eine transaktionsbezogene Steuer und folgt unionsrechtlichen Vorgaben (MwStSystRL). Daher ist der Tätigkeitsbegriff besonders weit.

2.3 Körperschaftsteuer (“Impuesto sobre Sociedades” – IS)

Rechtsgrundlage Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades: Hier ist die “actividad económica” zwar nicht Voraussetzung der Steuerpflicht, aber relevant für:

  • Steuerliche Sonderregime
  • Verlustverrechnung
  • Holdingstrukturen
  • Steuerliche Anreize (z. B. für operative Gesellschaften)

So kann eine vermögensverwaltende Gesellschaft auch körperschaftsteuerpflichtig sein, ohne eine „actividad económica“ auszuüben. Dies, da wie oben bereits ausgeführt, die Körperschaftsteuer rechtsformbezogen, nicht tätigkeitsbezogen ist.

Im Fall der Körperschaftsteuer sind die Voraussetzungen bzgl. der Vermietung von Immobilien an eine wirtschaftliche Tätigkeitnahezu identisch mit denen der Einkommensteuer, es gibt jedoch Unterschiede:

  • Auslagerung der Tätigkeit: Die Generaldirektion für Steuern sieht die Möglichkeit vor, die Verwaltung der Personalbeschäftigung an einen Dritten auszulagern, allerdings unter Einhaltung verschiedener Voraussetzungen, die jeweils im Einzelfall gesondert zu prüfen sind.

  • Unternehmensgruppe: Wenn mehrere Unternehmen innerhalb eines Konzerns mit der Vermietung von Immobilien befasst sind, reicht es aus, dass eines von ihnen über eine Person verfügt, die für die Verwaltung der Vermietungstätigkeit zuständig ist, um die Voraussetzung einer beschäftigten Person zu erfüllen.

2.4 Gewerbesteuer, Steuer auf wirtschaftliche Tätigkeiten (IAE)

Rechtsgrundlage Art. 78 ff. “Real Decreto Legislativo 2/2004” (TRLRHL):

Die Folgen der actividad económica sind hier

  • Pflicht zur Anmeldung der Tätigkeit
  • Einstufung in einen Tätigkeitskatalog

In der Praxis besteht für kleinere Unternehmer in Spanien häufig Steuerfreiheit infolge der Umsatzschwellen; unbeschadet dessen aber eine formale Anmeldepflicht.
Die IAE dient primär der kommunalen Erfassung wirtschaftlicher Tätigkeiten, weniger der tatsächlichen Steuerbelastung.

3. Systematischer Vergleich der Auswirkungen

Steuerart Bedeutung der actividad económica Hauptfolge
IRPF Einkünftequalifikation Unternehmerische Besteuerung
IVA Steuerbarkeit von Umsätzen Umsatzsteuerpflicht
IS Nur mittelbar relevant Sonderregelungen
IAE Tätigkeitsabgrenzung Registrierungspflicht

 

Vermögensteuer und „wirtschaftliche Tätigkeit“

Eine der einschneidendsten Folgen in Verbindung mit einer “actividad económica” zeigt sich jedoch in der spanischen Vermögensteuer („Impuesto sobre el Patrimonio“ – IP).

Die Einordnung von Vermögensgegenständen als Bestandteil einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ hat im Rahmen der spanischen Vermögensteuer eine entscheidende Bedeutung, da sie unmittelbar über Steuerbefreiung oder Steuerpflicht entscheidet.

Maßgebliche Vorschrift insoweit im spanischen Vermögensteuergesetz („Ley 19/1991, del Impuesto sobre el Patrimonio“ (LIP) zur „actividad económica“ ist Art. 4.Ocho LIP.

Die Vermögensteuer ist eine Bestandssteuer, die jährlich das Nettovermögen natürlicher Personen erfasst. Anders als bei Ertragsteuern kommt es nicht auf laufende Einkünfte, sondern auf den Bestand des Vermögens an.

Es besteht eine Steuerbefreiung für Vermögen, das einer „actividad económica“ dient, also Betriebsvermögen darstellt. Dies sind Vermögenswerte und Rechte, die für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind, sofern diese Tätigkeit vom Steuerpflichtigen persönlich, regelmäßig und unmittelbar ausgeübt wird.

Die Voraussetzungen sind also:

  • Vorliegen einer “actividad económica” (i. S. d. Art. 27 IRPF)
  • Notwendigkeit der Vermögensgegenstände für die Tätigkeit
  • Persönliche und unmittelbare Tätigkeit des Steuerpflichtigen
  • Darüber hinaus stellt die Tätigkeit die Haupteinnahmequelle dar (mehr als 50 % der gesamten Einkünfte, Art. 4.Ocho Dos LIP).

Das spanische Vermögensteuergesetz (LIP) verweist dabei ausdrücklich auf die Definition der „actividad económica“ in Art. 27 IRPF, also auf das Einkommensteuerrecht. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sind damit Vermögenswerte und Rechte, einschließlich Immobilien, die für die Ausübung jedweder vom Steuerpflichtigen betriebenen wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind, sowie die daraus resultierenden Schulden, steuerbefreit.

Das hat zur Konsequenz, dass was gemäß Einkommensteuergesetz keine „actividad económica“ darstellt (z. B. bloße Vermögensverwaltung), kann nicht als steuerfreies Betriebsvermögen in der Vermögensteuer behandelt werden.

Die Steuerbefreiung der genannten Vermögenswerte und Rechte die wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet sind, ist an die Erfüllung der folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (31. Dezember) gebunden:

  •  dass es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt
  • dass die Tätigkeit vom Steuerpflichtigen regelmäßig, persönlich und unmittelbar ausgeübt wird
  • dass diese Tätigkeit die Haupteinnahmequelle darstellt
  • dass es sich um Vermögenswerte und Rechte handelt, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet sind

Beispielsfall: Immobilienvermögen – Vermietete Immobilien

Ohne organisatorische Struktur liegt keine „actividad económica“ vor. Daraus folgt, dass Immobilien voll steuerpflichtig in der Vermögensteuer sind.

Mit mindestens einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer kann eine Qualifikation als wirtschaftliche Tätigkeit erfolgen; eine Steuerbefreiung ist möglich.

Rechtsgrundlage ist Art. 27 Abs. 2 IRPF i. V. m. Art. 4.Ocho LIP

Gerade bei vermögenden Steuerpflichtigen mit spanischem Immobilienbesitz ist mithin die Frage, ob eine aktive unternehmerische Organisation vorliegt, entscheidend für die Höhe der Vermögensteuer.

Beispielsfall: Beteiligungen an Gesellschaften (Unternehmensbeteiligungen)

Nach Art. 4.Ocho Dos LIP sind auch Beteiligungen an Gesellschaften von der Vermögensteuer befreit, wenn:

  • die Gesellschaft eine „actividad económica“ ausübt
  • der Steuerpflichtige mindestens 5 % direkt oder 20 % mit nahen Angehörigen hält
  • der Steuerpflichtige leitend tätig ist
  • die Vergütung aus dieser Tätigkeit mehr als 50 % seiner Einkünfte ausmacht

Abgrenzung zur Holding- oder Vermögensverwaltungsgesellschaft

Die reine Holding oder Vermögensverwaltungsgesellschaft entfaltet regelmäßig keine actividad económica, so dass keine Steuerbefreiung bei der Vermögensteuer möglich ist. Die Vermögensteuer soll unternehmerisch gebundenes Vermögen verschonen, nicht aber passive Kapitalanlagen.

 

Folgen bei Nichtvorliegen einer „actividad económica“

Liegt keine “actividad económica” vor, gilt:

  • Volle Einbeziehung des Vermögens in die Steuerbemessungsgrundlage
  • Anwendung regionaler Freibeträge und Steuersätze
  • Keine Sonderbefreiung nach Art. 4.Ocho LIP

Dies betrifft insbesondere:

  • Vermögensverwaltende Immobilienstrukturen
  • Beteiligungen an inaktiven Gesellschaften
  • Private Finanzanlagen


Systematische Übersicht

Vermögensart actividad económica Vermögensteuer
Betriebsvermögen Einzelunternehmer Ja Steuerbefreit
Vermietete Immobilie ohne Personal Nein Steuerpflichtig
Operative GmbH-Beteiligung Ja Steuerbefreit
Holding ohne operative Tätigkeit Nein Steuerpflichtig

 

Zusammenfassung Unternehmer Spanien

Die „actividad económica“ ist im spanischen Steuerrecht kein bloßer Hilfsbegriff, sondern ein zentrales Strukturmerkmal. Sie entscheidet über die Art der Einkünfte, über Steuerpflichten und über administrative Pflichten.

Für Unternehmer, Investoren und Selbständige mit Spanienbezug ist daher eine präzise Qualifikation der Tätigkeit unverzichtbar, insbesondere, da dieselbe Tätigkeit in unterschiedlichen Steuerarten unterschiedliche Folgen haben kann.

Die „actividad económica“ ist im Rahmen der spanischen Vermögensteuer der zentrale Befreiungstatbestand. Sie entscheidet darüber, ob Vermögen als unternehmerisch gebunden gilt und steuerfrei bleibt, oder als privates Anlagevermögen voll der Vermögensteuer unterliegt.

Gerade für Unternehmer in Spanien und Investoren mit Spanienbezug ist eine exakte Strukturierung und Dokumentation der wirtschaftlichen Tätigkeit unerlässlich, um unerwünschte Vermögensteuerbelastungen zu vermeiden.

©2025 Verfasser Unternehmer Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht