Der nachfolgende Beitrag gibt die Beantwortung eines Antrags auf verbindliche Auskunft zur Vermögensteuer Spanien bei einer Holding wieder und kommentiert diese.
” Organ
Generaldirektion für Vermögensteuern, Gebühren und öffentliche Preise
(SG de Impuestos Patrimoniales, Tasas y Precios Públicos)
Ausgangsdatum: 13.09.2022 V1947-22
Rechtsgrundlagen
Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: Art. 2 und 21
Gesetz 19/1991: Art. 3 und 5
Sachverhaltsbeschreibung
Der Antragsteller, steuerlich in Deutschland ansässig, hält 100 % der Anteile an der Gesellschaft „A“, einer deutschen Holdinggesellschaft.
Die Gesellschaft „A“ hält 100 % der Anteile an der Gesellschaft „B“, ebenfalls eine deutsche Holdinggesellschaft.
Diese wiederum hält 100 % der Anteile an der Gesellschaft „C“, einer deutschen Gesellschaft mit spanischer Steuernummer.
Die Gesellschaft „C“ ist Eigentümerin einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie auf Mallorca, die mehr als 50 % der Vermögenswerte dieser Gesellschaft ausmacht.
Die Gesellschaft „A“ verfügt darüber hinaus über weitere Vermögensgegenstände, sodass die Beteiligung an der Gesellschaft „B“ weniger als 50 % der Vermögenswerte der Gesellschaft „A“ ausmacht.
Das Vermögen der Gesellschaft „B“ besteht ausschließlich aus den Beteiligungen an der Gesellschaft „C“.
Fragestellung
Ist der Antragsteller in Spanien steuerpflichtig im Hinblick auf die spanische Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio)?
Vollständige Stellungnahme
Erstens: Doppelbesteuerungsabkommen Spanien–Deutschland
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben eine in Deutschland steuerlich ansässige natürliche Person und Alleingesellschafter einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die in Spanien nicht steuerlich ansässig ist.
Angaben zur wirtschaftlichen oder unternehmerischen Tätigkeit der Gesellschaft liegen nicht vor.
Ferner gibt der Antragsteller an, dass diese Gesellschaft mittelbar an einer weiteren Gesellschaft beteiligt ist, die Eigentümerin einer Immobilie auf Mallorca ist, welche mehr als 50 % der Vermögenswerte dieser Gesellschaft ausmacht.
Da der Antragsteller in Deutschland steuerlich ansässig ist, findet das Abkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Anwendung (unterzeichnet in Madrid am 3. Februar 2011, BOE vom 30. Juli 2012; im Folgenden: DBA).
Nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a DBA umfasst der sachliche Anwendungsbereich u. a.:
„(iv) die Vermögensteuer“
Somit ist das DBA auf die spanische Vermögensteuer anwendbar.
Art. 21 DBA („Vermögen“) bestimmt u. a.:
- Unbewegliches Vermögen eines in einem Vertragsstaat ansässigen Steuerpflichtigen, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.
- Bewegliches Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat belegenen Betriebsstätte gehört, kann dort besteuert werden.
- Vermögen in Form von Schiffen, Luftfahrzeugen usw. wird ausschließlich im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung besteuert.
- Vermögen in Form von Anteilen an Gesellschaften oder ähnlichen Rechten, deren Vermögenswerte zu mindestens 50 % unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat bestehen, oder die dem Inhaber unmittelbar oder mittelbar ein Nutzungsrecht an solchem unbeweglichen Vermögen gewähren, kann in dem Staat besteuert werden, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet.
- Alle übrigen Vermögenswerte eines Ansässigen dürfen nur in seinem Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Der Antragsteller ist Alleingesellschafter der Gesellschaft A, diese hält sämtliche Anteile an B, und B wiederum sämtliche Anteile an C, die Eigentümerin einer in Spanien gelegenen Immobilie ist.
Obwohl in den Gesellschaften B und C die Immobilie mehr als 50 % des Vermögens darstellt, ist diese Voraussetzung bei der Gesellschaft A nicht erfüllt, da deren Beteiligung an B weniger als 50 % ihres Vermögens ausmacht.
Daher ist Spanien nach Art. 21 Abs. 4 Satz 1 DBA nicht berechtigt, die Anteile an der Gesellschaft A zu besteuern.
Etwas anderes könnte gelten, wenn die Beteiligung an A dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar ein Nutzungsrecht an der in Spanien gelegenen Immobilie verschafft. In diesem Fall wäre Spanien nach Art. 21 Abs. 4 Satz 2 DBA grundsätzlich besteuerungsberechtigt.
Zweitens: Spanische Vermögensteuer
Nach Art. 3 und 5 des Gesetzes 19/1991 über die Vermögensteuer (LIP) gilt:
- Steuergegenstand ist das Nettovermögen des Steuerpflichtigen.
- Nicht in Spanien ansässige natürliche Personen unterliegen der Steuer nur mit den Vermögenswerten und Rechten, die sich in Spanien befinden oder dort ausgeübt werden können.
Der Antragsteller ist nicht in Spanien ansässig und kann daher nur beschränkt steuerpflichtig sein.
Er hält jedoch keine unmittelbar in Spanien belegenen Vermögenswerte, sondern lediglich Anteile an einer deutschen Gesellschaft, die ihrerseits mittelbar Eigentümerin einer spanischen Immobilie ist.
Daher unterliegt der Antragsteller nicht der spanischen Vermögensteuer.
Schlussfolgerungen
- Nach dem DBA kann Spanien grundsätzlich Anteile an ausländischen Gesellschaften besteuern, deren Vermögen zu mindestens 50 % aus in Spanien gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht oder die dem Anteilseigner ein Nutzungsrecht an einer spanischen Immobilie verschaffen.
- Eine solche Besteuerung setzt jedoch voraus, dass das spanische innerstaatliche Recht die Besteuerung solcher Anteile tatsächlich vorsieht.
- Die spanische Vermögensteuer erfasst keine Anteile an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften, die von nicht in Spanien ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.
Diese Auskunft zur Vermögensteuer einer Holding in Spanien ergeht mit verbindlicher Wirkung gemäß Art. 89 Abs. 1 des Gesetzes 58/2003 über die Allgemeine Abgabenordnung.”
Kommentar Vermögensteuer Spanien Holding
Die “Dirección General de Tributos” (DGT-Generaldirektion für Steuern) stellt mit der Beantwortung des Antrags auf verbindliche Auskunft zur Frage der Pflicht zur Erklärung der Vermögensteuer einer Holding in Spanien klar, dass Spanien nach dem DBA D–E zwar grundsätzlich Vermögen besteuern darf, das mittelbar aus spanischen Immobilien besteht (Art. 21 Abs. 4 DBA), dieses Besteuerungsrecht aber innerstaatlich nicht ausübt, wenn
-
- die Immobilie nur mittelbar über Anteile an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften gehalten wird und
- der Steuerpflichtige selbst nicht in Spanien ansässig ist.
Es kommt zu einer Trennung der DBA-Ebene und innerstaatlichem Recht. Die zweistufige Prüfung lautet:
Stufe 1: DBA (Art. 21 Abs. 4 DBA D–E)
Spanien kann besteuern, wenn:
- Anteile an Gesellschaften gehalten werden,
- deren Vermögen zu ≥ 50 % direkt oder indirekt aus spanischen Immobilien besteht oder
- die Anteile ein (auch mittelbares) Nutzungsrecht an einer spanischen Immobilie vermitteln.
Das DBA öffnet die Tür für eine Besteuerung.
Stufe 2: Spanisches innerstaatliches Recht (LIP)
Die spanische Vermögensteuer:
- besteuert Nichtansässige nur mit unmittelbar in Spanien belegenen Vermögenswerten,
- nicht jedoch mit Anteilen an ausländischen Gesellschaften.
Das bedeutet, das DBA schafft keine eigenständige Steuerpflicht, sondern nur eine Befugnis, die innerstaatlich umgesetzt sein muss.
Bedeutung der 50-%-Schwelle in Holdingstrukturen
Ein wesentlicher Punkt ist die 50-%-Grenze auf jeder Beteiligungsebene:
- Bei Gesellschaft C: >50 % spanische Immobilie → erfüllt
- Bei Gesellschaft B: 100 % Beteiligung an C → erfüllt
- Bei Gesellschaft A: Beteiligung an B <50 % der Aktiva → nicht erfüllt
Im Ergebnis erlischt die „Immobilienlastigkeit“ auf oberster Holdingebene.
In der Praxis ist bei mehrstufigen Holdingstrukturen jede Ebene isoliert zu prüfen.
Eine spanische Immobilie „strahlt“ nicht automatisch bis zur Obergesellschaft durch.
Nutzungsrechtsalternative („derecho de disfrute“) – das verdeckte Risiko
Die DGT weist ausdrücklich auf die zweite Alternative des Art. 21 Abs. 4 DBA hin:
Eine Besteuerung ist auch auch dann möglich, wenn die Anteile dem Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar ein Nutzungsrecht an der Immobilie vermitteln.
Das kann hochrelevant in der Praxis werden, z. B. bei:
- gesellschaftsvertraglich eingeräumten Eigennutzungsrechten,
- unentgeltlicher Überlassung an den Gesellschafter,
- Familiennutzungs-Klauseln bei Ferienimmobilien,
- faktischer Nutzung ohne fremdübliche Miete.
In solchen Fällen kann:
- das DBA die Besteuerung erlauben und
- das spanische Recht ggf. greifen, weil ein wirtschaftliches Recht an der Immobilie angenommen wird.
Das bedeutet, die bloße formale Holdingstruktur schützt nicht, wenn der Gesellschafter die Immobilie wie ein Eigentümer nutzt.
Praktische Konsequenzen für Holdingstrukturen mit spanischen Immobilien
Grds. können Holdingstrukturen vermögensteuerlich effektiv bleiben.
Es besteht aber keine Übertragbarkeit auf andere Steuerarten wie
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Einkommensteuer (z. B. Veräußerung)
- Wegzugsbesteuerung
- ATAD-/Missbrauchsvorschriften
Gerade bei „share Deals“, Liquidation der Gesellschaft oder Nutzung durch Gesellschafter kann Spanien sehr wohl zugreifen.
Bei der Vermögensteuer in Spanien kann eine
- klare Holdingstruktur,
- keine Nutzungsrechte des Gesellschafters,
- keine Beherrschungskonstruktion mit Eigennutzung,
- substanzielle Assets auf Holdingebene außerhalb Spaniens
die Vermögensteuerpflicht aushebeln.
Steuerlich bleibt es in der Vermögesteuer in Spanien mit einer Holding hingegen riskant, wenn
- die Immobilie faktisch privat genutzt wird,
- Holding nur „durchlaufend“ ist,
- Vertragsgestaltung auf Nutzung abzielt.
Fazit Vermögensteuer Spanien Holding
Bei der Vermögensteuer ist die mittelbare Beteiligung an spanischen Immobilien über ausländische Holdings für Nichtansässige derzeit nicht steuerbar, solange kein Nutzungsrecht begründet wird.
©2022 Verfasser Vermögensteuer Holding Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
