Einzelunternehmer Spanien

Der Beitrag Einzelunternehmer Spanien behandelt den Fall der Verlagerung des Wohnsitzes nach Spanien bei Fortführung eines deutschen Einzelunternehmens.

Einzelunternehmer Spanien – Zivilrecht

Zivilrechtlich ist die Fortführung des Einzelunternehmens in Deutschland in solchen Fällen grds. unproblematisch. Zwar ist ein Einzelunternehmen keine eigene juristische Person, sondern untrennbar mit der natürlichen Person des Unternehmers verbunden, aber ein Wegzug ins Ausland führt nicht automatisch zur Beendigung des Unternehmens.

Das bedeutet, das Einzelunternehmen kann grds. weiterhin bestehen, eine Eintragung im Handelsregister (z. B. als e.K.) bleibt möglich und Mietverträge, Mitarbeiterverträge und Kundenbeziehungen in Deutschland können fortgeführt werden.
Ein deutscher Wohnsitz ist insoweit nicht zwingend. §§ 1 ff. HGB regelt die Pflichten des Kaufmanns, nicht den Wohnsitz. Eingetragene Kaufleute (§ 1 HGB) müssen keinen Wohnsitz in Deutschland haben, um im Handelsregister geführt zu werden. Die Eintragung dient der Publizität, nicht der Wohnsitzfestlegung. Es ist zulässig, dass ein Kaufmann im Ausland wohnt, sein Unternehmen aber in Deutschland im Handelsregister eingetragen bleibt (§ 8 HGB).
Auch nicht eingetragene Einzelunternehmen (nicht-kaufmännische Gewerbe, Freiberufler) haben keine Wohnsitzpflicht, da sie im BGB geführt werden, also die rechtliche Grundlage für die Organisation, Haftung und den Betrieb des Unternehmens sich aus dem BGB, nicht aus Handelsgesetz oder speziellen Vorschriften ergibt. Das BGB regelt allgemeine Geschäftsverhältnisse, Verträge, Haftung und Rechte der natürlichen Person. Es kennt keine Vorschrift, die einen Wohnsitz in Deutschland für die Ausübung eines Gewerbes oder freiberuflicher Tätigkeit verlangt. Der zivilrechtliche Fortbestand des Unternehmens hängt also nicht vom Wohnsitz des Unternehmers ab.

Eine etwas differenzierte Betrachtung erfordert das deutsche Gewerberecht. Die Gewerbeordnung (GewO § 14 ff.) regelt die Anmeldung eines Gewerbes. Bei der Anmeldung muss der Gewerbetreibende eine ladungsfähige Anschrift angeben – also eine Adresse, unter der er erreichbar ist. Es ist nicht vorgeschrieben, dass diese Anschrift mit dem Wohnsitz in Deutschland identisch sein muss. Die Anschrift kann z. B. ein Büro oder eine Geschäftsadresse sein. Es geht mithin um die Erreichbarkeit für die Behörde, nicht um den Wohnsitz.
EU-Bürger dürfen in Deutschland Gewerbe betreiben (§ 2 GewO) – unabhängig vom Wohnsitz innerhalb der EU. Nicht-EU-Bürger benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die selbständige Tätigkeit erlaubt (§ 21 AufenthG).
Für einen deutschen Staatsbürger oder EU-Bürger ist also kein Wohnsitz in Deutschland erforderlich, um das Gewerbe anzumelden oder fortzuführen.

Auch wenn kein Wohnsitz vorgeschrieben ist, muss der Unternehmer eine vollständige Gewerbeanmeldung mit ladungsfähiger Anschrift abgeben, um erreichbar für Behördenpost, Steuerbehörden und ggf. Berufsgenossenschaft zu sein. Ebenso muss er ggf. vertreten werden, wenn er selbst dauerhaft im Ausland ist (z. B. durch Prokuristen, Angestellte, Steuerberater).

Einzelunternehmer Spanien – Steuer

Steuerlich ist die Situation differenzierter zu betrachten, denn steuerlich ist der Wohnsitz relevant, da er die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht auslöst (§ 1 Abs. 1 EStG).

Das Unternehmen selbst kann auch ohne Wohnsitz des Unternehmers existieren; es wird dann ggf. als beschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn noch eine Betriebsstätte in Deutschland existiert.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Jahr in Spanien sowie bei Verlagerung des Lebensmittelpunkts tritt bei Wegzug regelmäßig die unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien ein.

Daraus folgt, dass Spanien das weltweite Einkommen und damit auch Gewinne aus dem deutschen Einzelunternehmen mit spanischer Einkommensteuer besteuern kann.

Deutschland bleibt steuerlich relevant, wenn weiterhin eine inländische Betriebsstätte besteht, bzw. vom Finanzamt angenommen wird. Deutschland kann eine Betriebsstätte nur dann „fingieren“, wenn die Substanz in Deutschland vorhanden ist, der Unternehmer aber formal ins Ausland zieht und Spanien Steuerhoheit beansprucht.

Eine Betriebsstätte liegt insbesondere vor bei Vorliegen von Geschäftsräumen, Büro- oder Lagereinrichtungen, angestelltem Personal und einer dauerhaften geschäftlichen Infrastruktur. Befinden sich weiterhin Substanz, Büro, Personal oder wesentliche Geschäftseinrichtungen in Deutschland, erkennt Deutschland dies als Betriebsstätte an (§ 12 AO, § 49 EStG).

Diese Betriebsstätte bleibt steuerlich relevant, auch wenn der Unternehmer selbst im Ausland lebt. Die Gewinne der Betriebsstätte werden in Deutschland besteuert, unabhängig von der steuerlichen Ansässigkeit des Unternehmers in Spanien.

In diesem Fall entsteht in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der Gewinne, die der deutschen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Die Doppelbesteuerung kann über das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien vermieden werden (regelmäßig durch Anrechnungsmethode).

Der entscheidende steuerliche Prüfungsmaßstab ist der Ort der Geschäftsleitung.
Ein Einzelunternehmen kann keinen „Geschäftsführer“ im rechtlichen Sinne anstellen.

Ein „Geschäftsführer“ ist ein Organ einer juristischen Person, z. B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).

Ein Einzelunternehmen ist jedoch keine juristische Person, sondern der Unternehmer selbst handelt persönlich und unbeschränkt haftend, ist also automatisch selbst geschäftsführend.

Ein Einzelunternehmer kann allerdings neben Angestellten bspw. einen Betriebsleiter oder kaufmännischen Leiter einstellen oder einem Angestellten Prokura (§ 48 HGB) erteilen, so dass dieser das Unternehmen weitgehend vertreten kann. Für nicht eingetragene Einzelunternehmen kann formal keine Prokura erteilt werden, da § 48 HGB auf Kaufleute (§ 1 HGB) beschränkt ist.

Der Ort der Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die wesentlichen unternehmerischen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden. Maßgeblich sind insbesondere strategische Grundsatzentscheidungen, Vertragsverhandlungen und -abschlüsse, Preisgestaltungen, Investitionsentscheidungen, Personalgrundsatzentscheidungen, die Steuerung wesentlicher Kundenbeziehungen, etc..

Entscheidend ist nicht die formale Registrierung des Unternehmens, sondern die tatsächliche Entscheidungsstruktur.

Sofern die wesentlichen Entscheidungen aus Spanien getroffen werden, also z. B. der Einzelunternehmer regelmäßig aus dem Homeoffice in Spanien arbeitet und von dort aus die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen trifft, kann das spanische Finanzamt argumentieren, dass der Ort der Geschäftsleitung in Spanien liegt, das Unternehmen steuerlich als in Spanien ansässig gilt und dementsprechend Spanien das umfassende Besteuerungsrecht am Unternehmensgewinn erhält.

Deutschland hätte dann grundsätzlich nur noch eingeschränkte Besteuerungsrechte, sofern noch eine deutsche Betriebsstätte besteht.

Bleiben die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen jedoch tatsächlich in Deutschland, etwa durch eine nur in seltenen Fällen vorliegende substanzielle Leitungsstruktur mit echter Entscheidungsbefugnis, kann der Ort der Geschäftsleitung weiterhin in Deutschland liegen.

Dabei ist jedoch entscheidend, die Leitung muss tatsächlich in Deutschland erfolgen. Eine rein formale Bestellung eines Geschäftsleiters oder Prokuristen genügt nicht.

Die Steuerprüfung der spanischen Finanzverwaltung untersucht die tatsächlichen Abläufe, nicht Organigramme. Das spanische Finanzamt kann auch argumentieren, dass dort die wesentlichen Entscheidungen fallen. In solchen Fällen kann eine spanische Betriebsstätte entstehen. Das ist besonders wahrscheinlich, wenn der Lebensmittelpunkt dauerhaft in Spanien besteht.

Bei einem Einzelunternehmen bleibt der Inhaber zivilrechtlich stets der alleinige Unternehmensträger.

Eine Bestellung eines Geschäftsleiters oder die Erteilung von Prokura ändert steuerlich nur dann etwas, wenn

  • die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich dauerhaft in Deutschland getroffen werden,
  • der Bevollmächtigte eigenständige Entscheidungsbefugnis besitzt,
  • eine substanzielle organisatorische Struktur in Deutschland besteht.

Werden hingegen die strategischen Entscheidungen aus Spanien getroffen, bleibt der Ort der Geschäftsleitung regelmäßig dort, unabhängig von formalen Vollmachten.

Einzelunternehmer Spanien – Entstrickungsbesteuerung

Bei einem Einzelunternehmen gibt es in der Regel zwar keine klassische Wegzugsbesteuerung wie bei GmbH-Anteilen bspw., aber es kann eine Entstrickungsbesteuerung greifen.

Eine Entstrickungsbesteuerung (§ 4 Abs. 1 S. 3 EStG i.V.m. § 12 KStG analog bei Körperschaften) entsteht, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht an einem Wirtschaftsgut verliert.

Bei Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung ins Ausland kommt eine sogenannte Entstrickungsbesteuerung in Frage (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Dies typischerweise, wenn das Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet wird oder der Betrieb ins Ausland verlagert wird.

Selbst wenn kein umfangreiches Anlagevermögen vorhanden ist, kann ein Entstrickungsrisiko insbesondere bei Überführung der wirtschaftlichen Substanz ins Ausland bestehen.

Wenn also Deutschland das Besteuerungsrecht an betrieblichen Wirtschaftsgütern verliert und bspw. Kundenstamm ins Ausland überführt wird kann die Entstrickung greifen.

Betroffen sein können insbesondere stille Reserven im Anlagevermögen, immaterielle Wirtschaftsgüter und insbesondere selbst geschaffene Kundenstämme, Geschäftswert (sog „Goodwill“).
Auch eine selbst aufgebaute Kundenkartei stellt steuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das grundsätzlich betriebszugehörig und entnahme- und veräußerungsfähig ist. Der deutsche BFH erkennt Kundenstämme seit Jahren als eigenständige Wirtschaftsgüter an.

Konstellationen sind demgemäß

Fall 1: Substanz bleibt in Deutschland

  • Geschäftsräume und Personal verbleiben in Deutschland.
  • Wesentliche Entscheidungen werden dort getroffen.

Das Besteuerungsrecht für Betriebsstättengewinne bleibt in Deutschland.

Fall 2: Einzelunternehmer steuert faktisch aus Spanien

  • Homeoffice in Spanien als Haupttätigkeitsort.
  • Strategische Entscheidungen erfolgen von dort.

Der Ort der Geschäftsleitung liegt in Spanien. Es besteht ein Risiko der Entstrickungsbesteuerung.

Fall 3: Keine deutsche Substanz mehr

  • Keine Räume.
  • Kein Personal.
  • Keine eigenständige Tätigkeit in Deutschland.

Es kommt zur vollständigen Verlagerung ins Ausland.

Einzelunternehmer nach spanischem Recht

Der spanische Begriff des Einzelunternehmers ist der sogenannte „Empresario individual“. Umgangssprachlich und sozialversicherungsrechtlich wird der Einzelunternehmer in Spanien „Autónomo“ genannt.
Er ist keine juristische, sondern eine natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig und auf eigene Rechnung ausübt.
Es erfolgt keine Trennung zwischen Unternehmer und Unternehmen und es besteht unbeschränkte persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen.
Das Unternehmen ist also rechtlich identisch mit der natürlichen Person.

Die Rechtsstellung ergibt sich aus mehreren Normen, dem „Código Civil“ (allgemeine zivilrechtliche Grundlagen), dem „Código de Comercio“ (Handelsgesetzbuch Spaniens), dem Ley 20/2007 del Estatuto del Trabajo Autónomo (Statut für Selbständige) und steuerrechtlichen Vorschriften (IRPF, IVA)
Der „Autonomo“ muss sich beim Finanzamt („Agencia Tributaria“) und im Sozialversicherungssystem für Selbständige (RETA) der „Seguridad Social“ registrieren.

Die Besteuerung erfolgt über die Einkommensteuer (IRPF). Gewinne gelten als Einkünfte aus wirtschaftlicher Tätigkeit („rendimientos de actividades económicas“). Es entstehen Umsatzsteuerpflichten.

Es gibt kein zentrales Handelsregister wie bei Kapitalgesellschaften, außer bei kaufmännischer Tätigkeit nach Handelsrecht.

Ebenso wie in Deutschland ist das Unternehmen rechtlich identisch mit der natürlichen Person.
Wesentlicher Unterschied in Spanien ist die zwingende Anmeldung im System der Selbständigen (RETA) zwingend.

In beiden Ländern ist für die Unternehmensbesteuerung maßgeblich der Ort der Geschäftsleitung und das Bestehen einer Betriebsstätte.

Deutschland kennt die Kaufmannseigenschaft (e.K.) stärker formalisiert, Spanien regelt Selbständige ausdrücklich im „Estatuto del Trabajo Autónomo“.

In Deutschland erfolgt die Gewinnermittlung über eine Einkommenüberschussrechnung oder Bilanz, in Spanien über die „estimación directa“ oder „modulos“.
Diese Begriffe bezeichnen in Spanien zwei unterschiedliche Methoden zur Gewinnermittlung bei selbständigen Unternehmern („Autónomos“) im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF). Es geht also darum, wie der steuerpflichtige Gewinn berechnet wird.
Die „Estimación directa“ (Direkte Gewinnermittlung) ist das gewöhnliche System, vergleichbar mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Deutschland, d. h.

„Gewinn = Einnahmen – tatsächlich angefallene, abzugsfähige Betriebsausgaben“, basiert also auf realen Zahlen.

Dabei gibt es zwei Unterformen, die „Estimación directa normal“, für größere Unternehmer mit vollständiger Buchführungspflicht und die „Estimación directa simplificada“, für kleinere Unternehmer, mit vereinfachter Buchführung und einer pauschalen Betriebsausgabenkomponente von 5 % (begrenzt).
Während es sich insoweit um eine realitätsnahe, transparente Gewinnermittlung, vergleichbar mit deutschem Einzelunternehmer handelt, ist die „Estimación objetiva“ nach so genannten („módulos“) ein pauschales System.

Hier wird der Gewinn nicht nach tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben berechnet, sondern nach objektiven Kriterien („Modulen“), wie

  • Quadratmeter Geschäftsfläche
  • Anzahl Mitarbeiter
  • Stromverbrauch
  • Anzahl Tische (Restaurant)
  • Fahrzeuganzahl (Transportgewerbe)

Der Staat schätzt den Gewinn anhand dieser Parameter.

Es handelt sich um ein stark vereinfachtes System, bei dem kaum Buchführung notwendig ist und der versteuerte Gewinn höher oder niedriger sein kann als der reale.

Nur bestimmte Branchen dürfen die Versteuerung nach Modulen vornehmen, z. B.:

  • Gastronomie
  • Taxiunternehmen
  • Einzelhandel
  • Bauhandwerk

Außerdem gelten Umsatzgrenzen, bei Überschreiten muss zur „estimación directa“ gewechselt werden.

Ein Pendant zum spanischen „módulos“-System existiert in Deutschland nicht, es gilt grundsätzlich das Individualbesteuerungsprinzip, also
„Gewinn = tatsächliche Einnahmen – tatsächliche Betriebsausgaben
(§ 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG)

Das Finanzamt besteuert also den real erzielten Gewinn, nicht einen pauschal geschätzten Branchenwert. Es gibt lediglich vereinfachende oder pauschalierende Elemente, wie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für kleinere Unternehmer (§ 4 Abs. 3 EStG), die aber vollständig auf tatsächlichen Zahlen basiert und nicht auf pauschaler Gewinnberechnung.

In beiden Systemen besteht unbeschränkte Haftung, Spanien kennt allerdings besondere Schutzmechanismen wie den „Empresario de Responsabilidad Limitada“ (ERL – Unternehmer mit beschränkter Haftung). Dabei kann die Hauptwohnung („vivienda habitual“) vom Zugriff betrieblicher Gläubiger ausgenommen werden, sofern diese einen bestimmten Wert nicht überschreitet (Grundwertgrenze: 300.000 EUR; in Städten mit über 1 Mio. Einwohnern 450.000 EUR) und nicht betrieblich genutzt wird. Die Schutzwirkung gilt nur für künftige Verbindlichkeiten, nicht rückwirkend.

Damit der Haftungsschutz greift, sind erforderlich:

  1. Eintragung als ERL im Handelsregister
  2. Eintragung der Haftungsbeschränkung im Grundbuch
  3. Führung ordnungsgemäßer Buchhaltung
  4. Offenlegungspflichten (Jahresabschlüsse)

Wird die Rechnungslegungspflicht nicht eingehalten, kann der Haftungsschutz entfallen.

Die im “Gesetz zur Förderung von Unternehmern und deren Internationalisierung“ (“Ley 14/2013, de apoyo a los emprendedores y su internacionalización”) eingeführte Regelung schützt nicht gegenüber Verbindlichkeiten aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie Steuer- und Sozialversicherungsschulden gegenüber dem Staat.
Sonstiges Privatvermögen (Bankguthaben, weitere Immobilien etc.) sind ebenso nicht geschützt.

Fazit Einzelunternehmer Spanien

Ein Einzelunternehmen kann rechtlich problemlos fortgeführt werden, auch wenn der Unternehmer nach Spanien zieht.

Steuerlich ist jedoch entscheidend wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, ob eine deutsche Betriebsstätte entsteht und ob Deutschland Besteuerungsrechte an betrieblichen Wirtschaftsgütern verlieren kann.

Eine bloße Wohnsitzverlagerung ist regelmäßig unproblematisch.
Eine faktische Verlagerung der Unternehmensleitung hingegen kann erhebliche steuerliche Konsequenzen auslösen. Prokura oder Geschäftsleiter in Deutschland können nur helfen, wenn die Entscheidungsgewalt tatsächlich nach Deutschland verlagert wird.

Vor Umsetzung einer solchen Wohnsitzverlagerung sollte eine strukturierte steuerliche Planung erfolgen, insbesondere hinsichtlich:

  • Dokumentation der Entscheidungsstrukturen
  • Prüfung der Betriebsstättenzuordnung
  • Bewertung möglicher stiller Reserven
  • Abstimmung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen
  • Prüfung alternativer Gestaltungsmodelle (z. B. Kapitalgesellschaft)

©2025 Verfasser Einzelunternehmer Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht