Zustellung

VIII. Ist der Staat, in dem der Mahnbescheid zugestellt werden soll, für das Mahnverfahren geeignet?

Zustellung EU

Als Zielland der “Zustellung EU” sind alle Staaten geeignet, mit denen Deutschland einen Vertrag über die Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen geschlossen hat, sowie alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (siehe oben). Dies ergibt sich aus § 32 AVAG, welcher in Absatz 2 zudem festlegt, dass der Antragsteller bei einer Gerichtsstandsvereinbarung die erforderlichen Dokumente vorlegen muß.

IX. Wann muß man die Zustellung des Vollstreckungsbescheides beantragen?

Die grenzüberschreitende Zustellung wurde zwar durch die Europäische Zustellungsverordnung erleichtert, allerdings kann es immer noch zu langen Rücklaufzeiten für den Zustellungsnachweis kommen. Aus diesem Grunde kann es erforderlich sein, den Antrag auf Erlaß des Vollstreckungsbescheides bereits zu stellen, bevor der Zustellungsnachweis zurückgekommen ist, damit dieser seine Wirkung gem. § 701 S.1 ZPO nicht verliert. Allerdings darf der Antrag auch nicht vor der Zustellung gestellt werden, da er dann gem. § 699 I ZPO unwirksam ist.

X. Wer trägt die Kosten des Mahnverfahrens?

Die Kosten des Mahnverfahrens hat der Schuldner zu zahlen. Sie werden auf Antrag in den Mahnbescheid mit aufgenommen. Die Kosten ausländischer Vollstreckungsmaßnahmen trägt der Schuldner dann, wenn dies der ausländische Vollstreckungsstaat vorsieht. Teilweise wird auch vertreten, dass solche Maßnahmen im Inland nach § 788 ZPO gegen den ausländischen Schuldner festgesetzt werden können.

XI. Welche Unterlagen muß man im Ausland vor Gericht vorlegen?

§ Entscheidung (falls in Kurzform, muß diese vervollständigt werden mit Tatbestand und Begründung)

§ Bescheinigung aus Anhang V (Formblatt) der EuGVVO muß vom zuständigen deutschen Gericht ausgefüllt werden

§ Bescheinigung der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat

§ Übersetzung der Entscheidung (allerdings nur auf Antrag des ausländischen Gerichtes gem. Art. 55 Abs. 2 EuGVVO)

§ Nachweis der Zustellung (wird im Formblatt gem. Anhang V der EuGVVO unter Punkt Nr. 4.4 verlangt)
Bitte beachten Sie den Artikel
Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in der EU – das Ende des Exequaturverfahrens

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©2005 Verfasser Zustellung EU: F. Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht