Geldwäsche Spanien

Die Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) verpflichtet mit ihrem Art. 30 Abs. 5 die Mitgliedstaaten die Daten der wirtschaftlichen Eigentümer der in den jeweiligen Staatsgebieten eingetragenen Gesellschaften oder anderen juristischen Personen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Beitrag Geldwäsche Spanien erläutert zu Anforderungen der spanischen Banken, insbesondere bei komplexen Unternehmensstrukturen.

Die Anforderungen spanischer Banken bei komplexen Unternehmensstrukturen ergeben sich im Wesentlichen aus den geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Transparenzpflichten. Ziel dieser Regelungen ist es, die tatsächlichen Kontroll- und Eigentumsverhältnisse hinter Gesellschaftsstrukturen transparent zu machen und die Nutzung verschachtelter oder internationaler Konstruktionen zur Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder Vermögensverschleierung zu verhindern.

In Spanien wurden diese Vorgaben insbesondere durch das Geldwäschegesetz Ley 10/2010 umgesetzt. Banken sind danach verpflichtet, ihre Kunden nicht nur formal zu identifizieren, sondern auch den oder die letztlich wirtschaftlich Berechtigten („titular real“) festzustellen und die Eigentums- und Kontrollstruktur nachvollziehbar zu dokumentieren.

Im Zuge der gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind Kreditinstitute in Spanien verpflichtet, bei Unternehmen mit komplexen Beteiligungs- und Kontrollstrukturen eine vertiefte Prüfung durchzuführen. Diese Anforderungen stehen unter der Aufsicht der Banco de España und basieren auf nationalen sowie europäischen Regelwerken.

Typischerweise fordern Banken im Rahmen ihrer Normen zur Geldwäsche in Spanien folgende Angaben und Unterlagen ein:

  1. Offenlegung der Eigentümerstruktur
    Es ist eine vollständige und transparente Darstellung der Beteiligungsverhältnisse vorzulegen. Diese umfasst sämtliche direkt und indirekt beteiligten Gesellschaften bis hin zu den letztlich wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen („Ultimate Beneficial Owners“, UBOs). Üblicherweise wird dies in Form eines Organigramms mit prozentualen Beteiligungen dargestellt.
  2. Unternehmensdokumentation aller beteiligten Gesellschaften
    Für jede relevante Gesellschaft innerhalb der Struktur sind aktuelle Unterlagen bereitzustellen, insbesondere:
  • Handelsregisterauszüge
  • Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen
  • Angaben zu Geschäftsführern oder Direktoren
  • Steuerliche Identifikationsnummern

Bei ausländischen Gesellschaften können zusätzlich beglaubigte Übersetzungen sowie Apostillen erforderlich sein.

  1. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten
    Alle als wirtschaftlich Berechtigte identifizierten natürlichen Personen müssen umfassend identifiziert werden. Hierzu zählen insbesondere:
  • Identitätsnachweise (z. B. Reisepass)
  • Wohnsitznachweise
  • Angaben zur beruflichen Tätigkeit
  • Erklärungen zur Herkunft des Vermögens
  1. Nachweis der Herkunft der Mittel
    Ein zentraler Bestandteil der Prüfung ist die Dokumentation der Mittelherkunft. Hierfür können unter anderem erforderlich sein:
  • Verträge über Beteiligungserwerbe oder Finanzierungen
  • Jahresabschlüsse
  • Kontoauszüge
  • sonstige geeignete Nachweise zur Vermögensbildung
  1. Prüfung von Länder- und Risikofaktoren
    Bei international verzweigten Strukturen erfolgt eine zusätzliche Bewertung der involvierten Jurisdiktionen. Insbesondere bei Verbindungen zu Ländern mit erhöhtem Risiko sind weitergehende Erläuterungen zum wirtschaftlichen Hintergrund und Zweck der Struktur notwendig.
  2. Nachweis wirtschaftlicher Substanz
    Die beteiligten Gesellschaften müssen eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen. Hierzu können Informationen über Geschäftsräume, Personal, operative Tätigkeit sowie Geschäftsbeziehungen herangezogen werden.
  3. Laufende Aktualisierungspflichten
    Die bereitgestellten Informationen sind regelmäßig zu aktualisieren. Änderungen in der Eigentümer- oder Kontrollstruktur sind der Bank unverzüglich mitzuteilen.

Ziel dieser erweiterten Prüfungsmaßnahmen ist es, vollständige Transparenz über die Eigentumsverhältnisse, die Kontrolle sowie die Herkunft der eingesetzten Mittel zu gewährleisten. Je komplexer die Struktur, desto umfangreicher fallen die erforderlichen Nachweise aus.

Geldwäsche Spanien – Persönliche Angaben des Geschäftsführers bei komplexen Strukturen

Im Rahmen der erweiterten Sorgfaltspflichten nach den spanischen Geldwäschevorschriften können Kreditinstitute, unter Aufsicht der Banco de España, bei Geschäftsführern und anderen maßgeblichen Personen zusätzliche personenbezogene Informationen verlangen. Dies gilt insbesondere bei komplexen Unternehmensstrukturen oder erhöhtem Risikoprofil.

  1. Erweiterte persönliche Angaben des Geschäftsführers
    Neben den grundlegenden Identifikationsdaten können folgende Informationen abgefragt werden:
  • Detaillierter beruflicher Werdegang (Lebenslauf)
  • Aktuelle und frühere berufliche Tätigkeiten
  • Beteiligungen an anderen Unternehmen
  • Vermögenssituation in allgemeiner Form (z. B. Einkommensquellen, wesentliche Vermögenswerte)
  1. Angaben zur finanziellen Situation („Source of Wealth“)
    Banken können verlangen, die generelle Herkunft des Gesamtvermögens darzulegen. Dies kann beinhalten:
  • Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit
  • Unternehmensgewinne, Dividenden oder Beteiligungserträge
  • Immobilienbesitz oder andere Investitionen
  • Erbschaften oder Schenkungen

Ziel ist nicht eine vollständige Offenlegung aller Vermögenswerte, sondern eine plausible und nachvollziehbare Darstellung, wie das Vermögen aufgebaut wurde.

  1. Politische Exponiertheit (PEP) und Umfeld
    Es wird geprüft, ob der Geschäftsführer selbst oder nahestehende Personen politisch exponiert sind. In diesem Zusammenhang können auch Informationen zu engen familiären Beziehungen abgefragt werden.
  2. Angaben zu Ehepartner oder nahen Angehörigen
    In bestimmten Fällen fragen Banken auch Informationen zum Ehepartner oder engen Familienangehörigen ab. Dies geschieht typischerweise nur dann, wenn:
  • eine gemeinsame Vermögensbasis besteht,
  • Vermögenswerte oder Einkünfte des Ehepartners für die Mittelherkunft relevant sind, oder
  • ein möglicher Zusammenhang im Rahmen der PEP-Prüfung besteht.

Abgefragt werden können dabei z. B.:

  • Berufliche Tätigkeit des Ehepartners
  • Allgemeine Einkommensquellen
  • Beteiligungen oder geschäftliche Verbindungen

Eine vollständige Offenlegung aller Einkünfte des Ehepartners ist jedoch nicht standardmäßig erforderlich, sondern erfolgt nur risikobasiert und im Einzelfall.

  1. Verhältnismäßigkeit und rechtlicher Rahmen
    Die Datenerhebung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Datenschutzvorschriften (insbesondere der DSGVO). Banken dürfen nur solche Informationen verlangen, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Prüfpflichten erforderlich sind.
    Für Rückfragen oder zur Klärung der im konkreten Fall erforderlichen Unterlagen empfiehlt sich eine direkte Abstimmung mit dem jeweiligen Kreditinstitut.

Zusammenfassung Geldwäsche Spanien

Bei komplexen Strukturen kann die Prüfung und die Anforderung von Information zum Gesellschafter eines Unternehmens umfassend sein. Regelmäßig werden im Falle ausländischer Gesellschaften Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, teilweise in übersetzter Fassung, eingefordert. Dies kann im Rahmen von Gesellschaftsgründungen einen erheblichen Zeitaufwand bedeuten.
Auch bzgl. der Person des Geschäftsführers können die eingeforderten Informationen deutlich über die reine Identifikation hinausgehen und auch wirtschaftliche Hintergründe sowie das engere persönliche Umfeld einbeziehen. Angaben zum Ehepartner sind möglich, jedoch stets vom konkreten Risikoprofil und der Relevanz für die Mittelherkunft abhängig.

Für eine genaue Einschätzung empfiehlt sich eine direkte Abstimmung mit der jeweiligen Bank, da die Anforderungen institutsspezifisch variieren können.

©2019 Verfasser Geldwäsche Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Nachtrag:

Vor einer Reform im Oktober 2022 konnte die Pflicht zur vorherigen Einzahlung des Stammkapitals einer Gesellschaft in Spanien praktisch durchaus zu zeitlichen Verzögerungen oder sogar Blockaden führen, insbesondere wegen der geldwäscherechtlichen Prüfungen zur Herkunft der Mittel.
Da für die Gründung einer spanischen S.L. damals regelmäßig eine Bankbescheinigung über die Einzahlung des Stammkapitals erforderlich war, musste zunächst ein Konto eröffnet oder zumindest ein Kapitaleinzahlungskonto eingerichtet werden. Spanische Banken waren dabei bereits vor 2022 verpflichtet, umfangreiche Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz Ley 10/2010 durchzuführen. Solange diese Prüfungen nicht abgeschlossen waren, kam es in der Praxis durchaus vor, dass Konten nicht eröffnet wurden, Einzahlungen nicht akzeptiert wurden oder die notwendige Bankbestätigung für den Notar nicht ausgestellt wurde. Dadurch konnte sich die Gesellschaftsgründung erheblich verzögern.

Mit der Reform ab Oktober 2022 wurde dieses praktische Problem entschärft, weil die klassische vorgelagerte Kapitaleinzahlung bei der Gesellschaftsgründung in Spanien nicht mehr zwingend erforderlich ist. Allerdings bestehen die geldwäscherechtlichen Prüfpflichten der Banken weiterhin fort, insbesondere sobald operative Geschäftskonten eröffnet oder größere Geldbewegungen vorgenommen werden. Die Problematik wurde also nicht abgeschafft, sondern zeitlich teilweise vom eigentlichen Gründungsakt auf die spätere Geschäftsbeziehung mit der Bank verlagert.