Die Durchsetzung einer Forderung gegen einen Schuldner in Spanien unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom deutschen System. Zwar hat die Europäische Union die grenzüberschreitende Vollstreckung durch verschiedene Verordnungen erheblich erleichtert, dennoch ist die Beitreibung und Vollstreckung in Spanien mit einem deutlich höheren organisatorischen und wirtschaftlichen Aufwand verbunden als in Deutschland.
Gerade bei kleineren Forderungen stellt sich daher häufig die Frage, ob die Vollstreckung wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist. Neben den eigentlichen Vollstreckungskosten spielen insbesondere die Kenntnis pfändbarer Vermögenswerte, die Verfahrensdauer und die Unterschiede zwischen dem deutschen und spanischen Vollstreckungsrecht eine entscheidende Rolle.
Vollstreckung eines deutschen Titels in Spanien
Liegt bereits ein deutscher Vollstreckungstitel, beispielsweise ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid, vor, kann dieser grundsätzlich auch in Spanien vollstreckt werden. Aufgrund der europäischen Vollstreckungsvorschriften ist hierfür in vielen Fällen kein besonderes Anerkennungsverfahren mehr erforderlich.
Die Vollstreckung erfolgt jedoch nicht unmittelbar wie in Deutschland. Vielmehr muss der spanische Rechtsanwalt beim zuständigen spanischen Gericht eine sogenannte “demanda ejecutiva” einreichen. Hierbei handelt es sich um den Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung. Obwohl der Begriff häufig als „Vollstreckungsklage“ übersetzt wird, handelt es sich nicht um eine völlig neue Klage über den Anspruch selbst. Das spanische Gericht entscheidet nicht erneut über die Forderung, sondern prüft, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Anschließend ordnet das Gericht die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen an, etwa die Pfändung eines bekannten Bankkontos oder anderer Vermögenswerte.
Mahnbescheidsverfahren in Spanien
Ein erheblicher Unterschied besteht bereits bei der Titelerlangung.
Deutschland verfügt mit dem gerichtlichen Mahnverfahren über ein weitgehend automatisiertes und kostengünstiges Verfahren, mit dem sich unbestrittene Geldforderungen häufig schnell titulieren lassen.
Spanien kennt zwar das sogenannte “procedimiento monitorio”. Dieses entspricht dem deutschen Mahnverfahren jedoch nicht.
Das spanische Verfahren eignet sich lediglich für bestimmte Forderungen. Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht das Verfahren regelmäßig in ein streitiges Gerichtsverfahren über. Für deutsche Gläubiger, die bereits über einen deutschen Vollstreckungstitel verfügen, spielt dieses Verfahren daher in der Praxis meist keine Rolle.
Gerichtsvollzieher in Spanien
Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft die eigentliche Durchführung der Vollstreckung.
In Deutschland kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher unmittelbar beauftragen. Dieser führt zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen selbständig durch, beispielsweise:
Sachpfändungen,
Abnahme der Vermögensauskunft,
Zustellungen,
Räumungen,
gütliche Erledigungen.
Ein vergleichbares Vollstreckungsorgan existiert in Spanien allerdings nicht.
Dort erfolgt die Zwangsvollstreckung grundsätzlich über das zuständige Gericht. Die einzelnen Pfändungsmaßnahmen werden gerichtlich angeordnet und von der Gerichtsverwaltung umgesetzt. Dadurch ist das Verfahren häufig formeller und zeitaufwendiger als in Deutschland.
Anwalt und Prozessagent
Während in Deutschland zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen auch ohne anwaltliche Vertretung eingeleitet werden können, ist in Spanien regelmäßig die Mitwirkung eines Rechtsanwalts (Abogado) erforderlich.
Hinzu kommt häufig ein weiterer Verfahrensbeteiligter, der sogenannte “Procurador”. Dieser Prozessagent vertritt die Partei gegenüber dem Gericht und übernimmt insbesondere den gerichtlichen Schriftverkehr.
Die Einschaltung sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Procurador führt regelmäßig zu höheren Verfahrenskosten als vergleichbare Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland.
Anwaltsgebühren in Spanien
Ein weiterer erheblicher Unterschied betrifft die anwaltliche Vergütung.
In Deutschland richtet sich diese grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die gesetzlichen Gebühren ermöglichen eine relativ genaue Kalkulation der zu erwartenden Kosten.
In Spanien existiert kein mit dem deutschen RVG vergleichbares zwingendes Gebührenrecht.
Die Vergütung erfolgt häufig auf Grundlage individueller Honorarvereinbarungen. Üblich sind insbesondere:
Stundenhonorare,
Pauschalhonorare,
individuelle Vergütungsvereinbarungen,
unter bestimmten Voraussetzungen auch Erfolgshonorare.
Die Gebühren können im Einzelfall erheblich über den in Deutschland üblichen liegen.
Kosten der Forderungsbeitreibung gegen Schuldner in Spanien
Auch hinsichtlich der Prozess- und Vollstreckungskosten bestehen Unterschiede.
In Deutschland gilt grundsätzlich der bekannte Grundsatz, dass die unterlegene Partei die notwendigen Kosten des Rechtsstreits trägt.
Zwar kennt auch das spanische Recht den Grundsatz der Kostenerstattung (condena en costas), allerdings erfolgt eine Kostenentscheidung nicht automatisch in jedem Verfahren.
Insbesondere können Gerichte bei Zweifelsfragen von einer vollständigen Kostenerstattung absehen. Darüber hinaus werden häufig nicht sämtliche tatsächlich entstandenen Anwaltskosten ersetzt, sondern lediglich die vom Gericht als notwendig anerkannten Kosten.
Der Gläubiger muss daher damit rechnen, einen Teil seiner Rechtsverfolgungskosten selbst tragen zu müssen.
Vermögensermittlung in Spanien
Für den Vollstreckungserfolg ist entscheidend, ob pfändbares Vermögen des Schuldners bekannt ist.
In Deutschland stehen hierfür zahlreiche Instrumente zur Verfügung, unter anderem:
Vermögensauskunft,
Schuldnerverzeichnis,
Gerichtsvollzieher,
Registerabfragen.
In Spanien gestaltet sich die Vermögensermittlung oftmals schwieriger.
Ein erheblicher Vorteil besteht daher, wenn dem Gläubiger bereits konkrete Vermögenswerte bekannt sind. Hierzu zählen beispielsweise:
ein bestimmtes Bankkonto,
eine Immobilie,
Geschäftsvermögen,
Forderungen gegen Dritte.
Je genauer die Informationen über das Vermögen des Schuldners sind, desto größer sind regelmäßig die Erfolgsaussichten der Vollstreckung.
Verfahrensdauer in Spanien
Auch die Bearbeitungszeiten unterscheiden sich teilweise deutlich.
Spanische Gerichte arbeiten vielfach langsamer als deutsche Vollstreckungsgerichte. Bis ein Vollstreckungsantrag bearbeitet und eine Kontopfändung tatsächlich umgesetzt wird, können lange Monate vergehen.
Gläubiger sollten deshalb ausreichend Zeit einplanen und nicht von einer kurzfristigen Realisierung ihrer Forderung ausgehen.
Kosten der Forderungsvollstreckung in Spanien
Gerade bei kleineren Forderungen sollte stets geprüft werden, ob sich die Vollstreckung wirtschaftlich lohnt.
Neben der eigentlichen Forderung können unter anderem folgende Kosten entstehen:
Honorar des spanischen Rechtsanwalts,
Kosten des Procurador,
Übersetzungskosten,
Beglaubigungen,
sonstige Auslagen,
Kosten weiterer Vollstreckungsmaßnahmen.
Sind keine pfändbaren Vermögenswerte bekannt oder bestehen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, kann das Kostenrisiko den wirtschaftlichen Nutzen der Vollstreckung übersteigen.
Eine Vollstreckung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn
bereits ein vollstreckbarer deutscher Titel vorliegt,
konkrete Vermögenswerte des Schuldners bekannt sind,
beispielsweise ein Bankkonto oder eine Immobilie vorhanden sind,
die Forderung eine wirtschaftlich angemessene Höhe erreicht,
oder mehrere Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen.
Sind dagegen weder Vermögenswerte bekannt noch realistische Erfolgsaussichten vorhanden, sollte vor der Beauftragung eines spanischen Rechtsanwalts sorgfältig geprüft werden, ob der zu erwartende Vollstreckungserfolg die entstehenden Kosten rechtfertigt.
Fazit Schuldner Spanien
Die Vollstreckung einer deutschen Forderung in Spanien ist heute aufgrund des europäischen Rechts erheblich einfacher als noch vor einigen Jahren. Sie ist jedoch nach wie vor deutlich aufwändiger als eine Zwangsvollstreckung in Deutschland.
Insbesondere der notwendige gerichtliche Vollstreckungsantrag (demanda ejecutiva), die häufig erforderliche Einschaltung eines Rechtsanwalts und eines Procurador, das Fehlen eines dem deutschen Gerichtsvollzieher vergleichbaren Vollstreckungsorgans sowie die weniger kalkulierbare Kostenstruktur führen dazu, dass die Durchsetzung kleinerer Forderungen wirtschaftlich nicht immer sinnvoll ist.
Anders verhält es sich, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel vorliegt und konkrete Vermögenswerte des Schuldners – etwa ein Bankkonto oder eine Immobilie – bekannt sind. In diesen Fällen bestehen regelmäßig deutlich bessere Erfolgsaussichten, sodass sich die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung trotz des höheren Aufwands durchaus lohnen kann.
©2022 Verfasser Schuldner Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
