Schenkungsrecht Spanien

Grenzüberschreitende Beratung im deutsch-spanischen Schenkungsrecht

Schenkungsrecht SpanienBeratung zum Schenkungsrecht Spanien

Eine Schenkung gilt gemäß Art. 618 des spanischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil, CC) als ein Akt der Freigiebigkeit, durch den eine Person unentgeltlich über eine Sache zu Gunsten einer anderen verfügt, welche diese wiederum annimmt.
In Deutschland gilt die Schenkung gemäß § 516 BGB als eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wobei Einigkeit unter den Parteien besteht, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Im Falle, dass die übertragende Person einerseits und die empfangende Person andererseits in unterschiedlichen Staaten ansässig sind, stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Vorgehensweise aufgrund der möglichen Anwendbarkeit fremder Rechtsordnungen sowie des Erfordernisses, in fremden Sprachen erstellte Dokumente zu verstehen und sich mit ausländischen Behörden auseinander zu setzen, wie auch schließlich die Frage des anwendbaren Steuerrechts.

Im Bereich des internationalen Schenkungsrechts übernehmen wir daher regelmäßig Beratungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts und begleiten den Mandanten bei der Vornahme oder Annahme einer Schenkung in Spanien oder aus Spanien nach Deutschland im Ausland.

Schenkungsrecht Spanien – Steuer

Die obigen Ausführungen zum anwendbaren Recht sind allerdings unabhängig steuerrechtlicher Aspekte. Denn unbeschadet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes des Schenkers oder des Beschenkten kann unabhängig davon für in einem Land belegenes Vermögen dortige Schenkungssteuer zu entrichten sein. Der (ständige) Wohnsitz ist aber entscheidend für die Frage, ob beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt und, infolge dessen, dass in Spanien jede Gebietsautonomie (Comunidad Autonóma) zur Erhebung der Schenkungssteuer für dort belegenes Vermögen berechtigt ist, auch entscheidend für die Frage der Höhe des Steuersatzes. Es gilt insoweit das spanische Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones)

In Spanien gilt jede Hingabe von Geld oder Gütern ohne Gegenleistung ausnahmslos als Schenkung, unabhängig von der Höhe des Geldes oder dem wirtschaftlichen Wert der Güter. Aufgrund der früheren Meldegrenzen für Barabhebungen und -einzahlungen bei Banken besteht zwar in der Allgemeinheit die Vorstellung, dass Schenkungen unter 3.000 € nicht steuerpflichtig seien. Tatsächlich legt das Bürgerliche Gesetzbuch aber keinen Mindestbetrag fest, ab dem eine Übertragung als Schenkung gilt. Der Begünstigte muss theoretisch für jeden Betrag die gesamte Steuer auf eine Schenkung im Erbschafts- und Schenkungssteuerformular erklären und den entsprechenden Steuerbetrag innerhalb eines Monats zahlen  Die Frist beträgt 30 Tagen ab dem Tag der Schenkung.

Obwohl nicht alle spanischen autonomen Gemeinschaften die gleiche Gesetzgebung haben, gibt es eine allgemeine Regelung für die Schenkungssteuer, wobei der Steuersatz je nach Betrag variiert: Er liegt zwischen 7,65 % für Beträge unter 8.000 € und 34 % für Beträge über 200.000 €.
Allerdings gibt es in einigen Autonomen Regionen bestimmte Ermäßigungen, abhängig von der Art des geschenkten Gutes oder dem Verwandtschaftsgrads zwischen dem Schenker und dem Beschenkten.

So, wenn es sich um Schenkungen zwischen Eltern und Kindern handelt. Diese Befreiungen variieren je nach autonomer Gemeinschaft, aber im Allgemeinen haben Schenkungen zwischen Eltern und Kindern aufgrund ihres engen familiären Verhältnisses eine signifikante Steuerermäßigung.

Auf nationaler Ebene sieht das Gesetz über Erbschaften und Schenkungen eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Schenkungen zwischen Eltern und Kindern vor, die je nach autonomer Gemeinschaft und dem Wert der geschenkten Güter höher sein kann. Im Allgemeinen profitieren direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder usw.) von einer Reduzierung der Steuerquote aufgrund ihrer direkten Beziehung zum Schenker.

Zudem gewähren viele autonome Gemeinschaften zusätzliche Ermäßigungen auf den zu zahlenden Betrag, je nach Wert der Schenkung, dem Verwandtschaftsgrad und ob es sich um bestimmte Güter wie das Eigenheim handelt.

Beispielsweise wenden einige Gemeinschaften Ermäßigungen an, die in bestimmten Fällen bis zu 100% betragen können, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Andere wiederum gewähren einen Prozentsatz der Ermäßigung auf den zu zahlenden Betrag. Diese Ermäßigungen gelten hauptsächlich für die Übertragung von Vermögenswerten zwischen direkten Familienangehörigen.

Es ist mithin von Wichtigkeit, die spezifischen Bestimmungen jeder autonomen Gemeinschaft zu überprüfen, da die Voraussetzungen je nach Region variieren können (z. B. in Katalonien, Madrid, Andalusien usw.).

Zu beachten ist darüber hinaus, dass zwischen Deutschland und Spanien keine Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieselbe Vermögensposition automatisch von beiden Staaten (doppelt) besteuert wird. Deutschland sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung von im Ausland gezahlten Erbschaft- oder Schenkungsteuern vor. Die praktische Umsetzung kann jedoch kompliziert sein.

Unsere Kanzlei verfügt nach hiesiger Kenntnis als einzige über gleichzeitig in Deutschland und Spanien tätige Rechtsanwälte mit Fachanwaltszulassung im Erbrecht als auch Steuerrecht sowie Zulassung in Spanien. Wir können Sie daher sowohl aus deutscher wie auch aus spanischer Sicht hinsichtlich im Schenkungsrecht Spanien und den steuerlichen Folgen beraten.

Vorgehen Schenkung Spanien

Insbesondere für Spanien beraten wir vorbereitend u. a. bezüglich der Steuerpflichten der Parteien, übernehmen die erforderlichen Verwaltungstätigkeiten, begleiten bei der ggf. vorzunehmenden notariellen Beurkundung einer Schenkung und stellen den ordnungsgemäßen Übergang des Eigentums an Immobilien, Bankguthaben, Aktienvermögen oder Geschäftsanteilen zugunsten der Beschenkten sicher und erklären die mit der Schenkung verbundenen Steuern.

Seit über 25 Jahren gehören unsere Kanzleien zu den anerkanntesten Adressen für grenzüberschreitende Beratung mit Schwerpunkt im deutsch-spanischen Bereich, empfohlen unter anderem durch die deutsche Außenhandelskammer wie auch das deutsche Generalkonsulat in Spanien und stehen damit für langjährige Erfahrung und Kompetenz in rechtlichen und steuerlichen Fragen im spanischen Schenkungsrecht- und Schenkungssteuerrecht.

Schenkungsrecht Spanien – Rechtswahl und Vereinbarung

Im Rahmen von Schenkungen unter Lebenden besteht grds. nach der Rom I Verordnung die Freiheit das anwendbare Recht wählen zu können. Allerding sind für bestimmte Gegenstände einer Schenkung zwingend nationale Regeln anzuwenden, so z. B. bei Immobilien, welche eine notarielle Beurkundung und Eintragung in das Grundbuch bzw. Eigentumsregister erfordern (Art. 633 CC).

Schenkungen unter Lebenden („donaciones inter vivos“) folgen den allgemeinen Regeln für Verträge (Art. 621 CC). Wie bei jedem Vertrag sind daher ein Angebot und eine Annahmeerklärung Voraussetzung für das Zustandekommen, wie auch das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit.

In der Vereinbarung müssen die Parteien und der Gegenstand der Schenkung bezeichnet werden.
Bei beweglichen Sachen erfordert der Vollzug der Schenkung eine Übergabe bzw. schriftliche Erklärung von Angebot und Annahme (Art. 632 CC).

Ob eine Schenkung oder eine spätere Erbschaft günstiger ist, hängt vor allem davon ab, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Handelt es sich hauptsächlich um Geldvermögen oder Wertpapierdepots, ist eine frühzeitige Schenkung häufig interessant, da dadurch die deutschen Freibeträge genutzt werden können und zukünftige Wertsteigerungen nicht mehr Teil des späteren Nachlasses sind. Geht es dagegen um Immobilien in Spanien, müssen zusätzlich die spanischen Besonderheiten berücksichtigt werden.

Bei unbeweglichen Sachen (Immobilien) bedarf die Schenkung einer öffentlichen Beurkundung (“Escritura pública de donación”) gemäß Art. 633 CC. Die Annahme hat zu Lebzeiten zu erfolgen.
Dies kann unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs (“usufructo vitalico”) und Schenkung des bloßen Eigentums („nuda propiedad“) oder eines Wohnrechts („derecho de habitación“) oder mit einer sonstigen Bedingung bzw. Auflage erfolgen.


Schenkungsrecht Spanien – Nießbrauch

Der Nießbrauch ermöglicht es Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass die Eltern ihre wirtschaftliche Sicherheit verlieren. Gerade bei Immobilien wird dieses Modell häufig genutzt. Oft wird daher bei unbeweglichem Vermögen mit einem so genannten vorbehaltenen Nießbrauch gearbeitet. Das bedeutet, dass die Eltern das bloße Eigentum bereits auf das Kind übertragen, aber weiterhin lebenslang in der Immobilie wohnen oder Mieteinnahmen erhalten dürfen. Mit dem Tod des letzten Nießbrauchers erlischt der Nießbrauch automatisch. Das Kind wird dann ohne weitere Übertragung Voll-Eigentümer.

Dieses Modell wird in Spanien sehr häufig genutzt und kann je nach Alter der Eltern zivilrechtliche wie auch steuerliche Vorteile haben, da der Wert des Nießbrauchs vom Wert der übertragenen Immobilie abgezogen wird. Die steuerlichen Effekte müssen zu diesem Zweck berechnet werden. Hierzu sind Informationen wie z. B. das Alter der Beteiligten erforderlich, das Vorvermögen, etc..

Aus zivilrechtlicher Sicht liegt der größte Vorteil darin, dass die Eltern trotz der Übertragung des Eigentums weiterhin umfassende Nutzungsrechte behalten. Wird beispielsweise eine Immobilie auf das Kind übertragen und gleichzeitig ein lebenslanger Nießbrauch vereinbart, werden die Eltern zwar nicht mehr Eigentümer, dürfen aber weiterhin in der Immobilie wohnen oder sie vermieten und die Mieteinnahmen behalten. Das Kind ist zwar rechtlicher Eigentümer, kann die Immobilie jedoch nicht frei nutzen oder über die Nutzungsrechte der Eltern verfügen. Dadurch bleiben die Eltern abgesichert und können die Vermögensnachfolge regeln, ohne ihre Lebensgrundlage aufzugeben, behalten also gleichzeitig die wirtschaftliche Kontrolle und Sicherheit während ihres Lebens.

Auch steuerlich kann der Nießbrauch Vorteile bieten. Bei einer Schenkung wird nämlich nicht immer der volle Wert einer Immobilie als steuerpflichtige Bereicherung angesetzt. Der Nießbrauch besitzt einen eigenen wirtschaftlichen Wert, da die Eltern weiterhin von der Nutzung der Immobilie profitieren. Dieser Wert wird bei der steuerlichen Bewertung berücksichtigt und vom Immobilienwert abgezogen. Dadurch kann sich der steuerpflichtige Wert der Schenkung erheblich reduzieren. Je nach Alter der Eltern und Wert der Immobilie kann dies dazu führen, dass ein größerer Teil der Übertragung innerhalb der verfügbaren Freibeträge bleibt.

Ein weiterer möglicher Vorteil für deutsche Steuerpflichtige besteht darin, dass die Schenkung bereits zu Lebzeiten erfolgt und damit die Zehnjahresfrist für die deutschen Schenkungssteuerfreibeträge zu laufen beginnt. Überleben die Eltern die nächsten zehn Jahre, können unter Umständen weitere Freibeträge genutzt werden, was die steuerliche Belastung der Familie insgesamt reduzieren kann.

Allerdings sollte man beachten, dass eine Nießbrauchsgestaltung sorgfältig geplant werden muss. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen Deutschland und Spanien sind sowohl die deutschen als auch die spanischen Steuer- und Erbrechtsvorschriften zu berücksichtigen.
Gerade in Spanien hängt die konkrete steuerliche Wirkung jedoch von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere vom Alter der Nießbraucher, dem Wert der Immobilie und den regionalen Vorschriften in der jeweiligen autonomen Gemeinschaft.

 

In Fällen der Schenkung von Geschäftsanteilen einer GmbH oder Aktien einer Aktiengesellschaft sind die Bestimmungen des Kapitalgesellschaftsgesetzes und die Satzung der Gesellschaft zu beachten.

Schenkungen von Todes wegen (“donaciones mortis causa”), müssen in einer letztwilligen Verfügung enthalten sein und die Testamentsform wahren (Art. 620 CC).
Sonderformen der Schenkung Spanien sind die Schenkung unter Auflage („donacion onerosa“) gemäß Art. 622 CC und die belohnende Schenkung („donacion remuneratoria“) nach Art. 622 CC.
Ebenso kann eine Schenkung unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß Art. 640 CC dann erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Schenkung der Schenker kinderlos war und sich dies nach der Schenkung ändert oder wenn ein tot geglaubtes Kind tatsächlich noch lebt.
Im Falle eines Widerrufs ist der Schenkungsgegenstand oder, bei Verkauf, der Erlös herauszugeben (Art. 645 CC). Hypothekengläubiger sind aber durch den Schenker eines Grundstücks im Falle einer zwischenzeitlich eingetragenen Hypothek zu befriedigen.

In obigen Fällen beraten wir umfassend, sei es zum einen zu finanziellen Unterstützungen jedweder Art zwischen Privatpersonen, werden im Rahmen einer Nachlassplanung vorbereitend tätig, indem wir bei der Übertragung unter Lebenden insbesondere in Deutschland als auch in Spanien beraten, um die zeitlichen und finanziellen Nachteile einer Nachlassabwicklung über in Spanien belegene Vermögensteile so gering als möglich zu halten, etc..
Wir beraten dabei hinsichtlich der vorteilhaftesten vertraglichen Gestaltung des Erwerbes von in Spanien belegenem Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen und berücksichtigen insoweit selbstverständlich auch steuerliche und familienrechtliche Aspekte des Erwerbs in Spanien.

©2015 Verfasser Schenkungsrecht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht