Schiedsgericht Spanien

Schiedsgericht SpanienDer Beitrag Schiedsgericht Spanien erläutert am Fall des weitaus größten Bereichs der Schiedsverfahren in Spanien, der arbeitsrechtlichen Schlichtung, die Voraussetzungen eines solchen Verfahrens.

Es handelt sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, das vor der Einreichung einer Arbeitsklage beim Arbeitsgericht durchgeführt wird. Ziel ist es, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden und den Konflikt durch eine Einigung zwischen den Parteien, also dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, im Vorfeld zu lösen.

Dieser Versuch einer außergerichtlichen Einigung ist für die meisten Klagen aus Arbeitsverhältnissen eine verpflichtende Voraussetzung. So z. B. bei Kündigungsschutzklagen, Diskriminierungen, Abmahnungen, offenen Gehaltsforderungen, etc..

Es gibt Ausnahmen, bei denen unmittelbar eine Klage ohne Anrufen des Schiedsgerichts in Spanien eingelegt werden kann, wie im Fall von Angelegenheiten welche die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben oder bspw. auch Urlaubsansprüche betreffen.

Der Arbeitnehmer muss das Schlichtungsverfahren beim Dienst für Mediation, Schlichtung und Versöhnung (Servicio de Mediación, Arbitraje y Conciliación (SMAC idR. abgekürzt, wobei die Bezeichnung je nach Gebietsautonomie in der das Schiedsgericht in Spanien ansässig ist,  variieren kann) beantragen.

Dies beginnt mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs (Papeleta de conciliación), in dem der Arbeitgeber aufgefordert wird, vor dem Schiedsgericht in Spanien zu erscheinen, um zu versuchen, die Situation auf einvernehmliche Weise zu lösen, bevor der gerichtliche Weg beschritten wird.

Sobald der Arbeitnehmer den Antrag gestellt hat, legt der SMAC Datum und Uhrzeit für die Durchführung des Schlichtungstermins fest. Es findet vor einem Schlichter (letrado conciliador) statt, der zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vermittelt, um eine außergerichtliche Einigung erzielen zu können.

Das Schlichtungsverfahren kann auf verschiedene Weise enden:

  • Mit Einigung: Wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Einigung erzielen (con avenencia).
  • Ohne Einigung: Wenn keine Einigung erzielt werden konnte. Der nächste Schritt für den Arbeitnehmer ist die Einreichung der Klage beim Arbeitsgericht (sin avenencia).
  • Einigungsversuch: Wenn das Unternehmen nicht zum Versöhnungsgespräch erscheint (intentado sin efecto).
  • Abstandsnahme: Wenn der Arbeitnehmer beschließt, vom Prozess Abstand zu nehmen (desistido).

Nach dem Schlichtungsverfahren erstellt der Schlichter ein Protokoll, in dem das erzielte Ergebnis festgehalten wird.

Die im Schlichtungsverfahren erzielte Einigung, die im Protokoll festgehalten wird, ist verbindlich und hat die Wirkung eines Gerichtsurteils. Das bedeutet, dass im Falle der Nichteinhaltung die Vollstreckung beim Gericht beantragt werden kann.

SMAC-Verfahren

Wie bereits erläutert, ist der Schlichtungsakt eine Voraussetzung für die Bearbeitung eines jeden Verfahrens wegen Kündigung vor dem Arbeitsgericht.

Wenn der Arbeitnehmer bspw. eine Kündigung für ungerechtfertigt hält, muss er das Schlichtungsverfahren einleiten.

Um den Schlichtungsakt beantragen zu können, muss der Arbeitnehmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Er muss sich in einer der Tatsachenlagen befinden, die ihn als Kläger vor der Sozialgerichtsbarkeit legitimieren (Kündigung, disziplinarische Maßnahmen, Lohnforderungen und Anerkennung von Rechten im Allgemeinen, berufliche Einstufung, Vertragsauflösungen auf Antrag des Arbeitnehmers, kollektive Konflikte).
  • Die Ausschlussfristen dürfen nicht abgelaufen sein (20 Arbeitstage, Samstage, Sonntage und Feiertage gemäß Artikel 30.2 des Gesetzes 39/2015 nicht eingerechnet, ab dem Zeitpunkt der Kündigung) oder Verjährung (1 Jahr), je nach Fall.

Die Einreichung des Schlichtungsantrags beim Schiedsgericht in Spanien unterbricht die Verwirkungsfristen. Die Verwirkungsfrist wird am Tag nach dem Versuch der Schlichtung oder nach Ablauf von 15 Werktagen ab Einreichung des Antrags ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens fortgesetzt.
In jedem Fall gilt das Verfahren nach Ablauf von dreißig Tagen ohne Durchführung des Schlichtungsverfahrens als beendet und das Verfahren als abgeschlossen.

Der Schlichtungs- oder Mediationsantrag ist im Falle von Ceuta oder Melilla bei der Einheit für Mediation, Schiedsgerichtsbarkeit und Schlichtung im Bereich Beschäftigung und Soziale Sicherheit (Unidad de Mediación, Arbitraje y Conciliación en el Área Funcional de Empleo y Seguridad Social) einzureichen.

In den übrigen Provinzen bei der zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft, da diesen die dbzgl. Kompetenz übertragen wurde, oder bei einem Organ, das diese Funktionen übernimmt und durch zwischenberufliche Vereinbarungen oder Tarifverträge gebildet werden kann.

Entscheidung Schiedsgericht Spanien

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Einigung: Das Vereinbarte muss erfüllt werden (Wiedereinstellung oder Entschädigung, einschließlich der Übergangsgehälter ggf.).
  • Keine Einigung: In diesem Fall muss der Arbeitnehmer innerhalb der verbleibenden Tage bis zu den zwanzig Tagen, die als Höchstfrist gelten, Klage beim Arbeitsgericht erheben, wobei die Tage von der Kündigung bis zur Einreichung des Schlichtungsantrags abgezogen werden können.
  • Nichterscheinen: Wenn die Parteien ordnungsgemäß zum Schlichtungs- oder Mediationsverfahren geladen wurden und der Antragsteller am Tag der Schlichtung nicht erscheint (incomparecencia) und keinen triftigen Grund angibt, wird die Klage als nicht eingereicht angesehen und alle Handlungen werden eingestellt.
    Wenn die andere Partei nicht erscheint, obwohl sie ordnungsgemäß geladen wurde, wird dies ausdrücklich in der Bescheinigung des Schlichtungs- und Mediationsprotokolls vermerkt und die Schlichtung oder Mediation gilt als erfolglos versucht.
    Der Richter oder das Gericht geben dabei die Prozesskosten der Partei auf, die ohne gerechtfertigten Grund nicht erschienen ist, einschließlich der Gebühren bis zu einem Höchstbetrag von sechshundert Euro des Anwalts der Gegenpartei, der an der Sitzung teilgenommen hat, sofern das Urteil im Wesentlichen mit dem im Schlichtungsantrag oder Mediationsantrag enthaltenen Anspruch übereinstimmt.
  • Anfechtung: Die beteiligten Parteien und diejenigen, die durch das Schlichtungs- oder Mediationsabkommen benachteiligt werden könnten, können es vor dem zuständigen Gericht anfechten, das für die Angelegenheit der Schlichtung oder Mediation zuständig ist (impugnación). Dies erfolgt durch eine Nichtigkeitsklage. Die Klage muss innerhalb von dreißig Arbeitstagen nach dem Datum, an dem das Abkommen angenommen wurde, eingereicht werden.
    Für die potenziell Benachteiligten beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt, an dem sie von dem Vereinbarung Kenntnis erlangen.
  • Vollstreckung: Das im Schlichtungs- oder Mediationsverfahren Vereinbarte hat zwischen den beteiligten Parteien vollstreckbare Kraft, ohne dass eine Bestätigung durch den Richter oder das Gericht erforderlich ist. Dies bedeutet, dass es im Wege der Vollstreckung von Urteilen (ejecución) durchgesetzt werden kann.

Schiedsgericht Spanien – Gericht

Auch wenn vor dem Schlichtungstermin Einigkeit zwischen den Parteien besteht, kommt es vor, dass Verfahren ohne Einigung (“sin avenencia”) beendet werden und der Arbeitnehmer anschließend vor das Arbeitsgericht zieht. 

Dies, im Rahmen eines vor der Schiedsstelle zu protokollierenden Vergleichs bspw., wenn der Arbeitnehmer Zweifel an der finanziellen Situation des Unternehmens hat.

Ein beim CMAC geschlossener Vergleich hat zwar grundsätzlich erhebliche rechtliche Wirkung und kann vollstreckbar sein; entscheidend ist aber, dass die vereinbarte Zahlung auch tatsächlich erfolgen kann. Das bedeutet nicht etwa, dass die Verhandlungen gescheitert sind oder die Höhe des Angebots das Hauptproblem war, sondern die Absicherung der Zahlung. 
In der weiteren Verhandlung vor dem “Juzgado de lo Social wird dann beispielsweise über eine sofortige Zahlung, Bankgarantie, abgesicherte Ratenzahlung oder eine andere konkrete Zahlungssicherheit verhandelt.

Der entscheidende Punkt in solchen Fällen ist, dass der Lohnausfallfond (FOGASA) nicht jede in einer Schiedsvereinbarung protokollierten Zahlung abdeckt. Bei Abfindungen wegen Beendigung oder Entlassung nennt FOGASA als Voraussetzung für Zahlungen aus dem Lohnausfallfond grundsätzlich Urteil, gerichtlichen Vergleich oder bestimmte behördliche Entscheidungen. Eine reine Schiedsvereinbarung ist für solche Entschädigungen grundsätzlich nicht ausreichend.
Letztlich bedeutet die Aussage, dass man keine bloße Schiedsvereinbarung akzeptiert, bei der man das Insolvenzrisiko tragen würde,.

Die Einigung beim CMAC ist grundsätzlich verbindlich und kann bei Nichtzahlung vollstreckt werden (Art. 68 LRJS). Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber, bspw., innerhalb von 48 Stunden zahlt und andernfalls automatisch das ursprüngliche Gerichtsverfahren fortgesetzt wird, kann jedoch nicht ohne Weiteres die Rechtswirkungen einer gerichtlichen Einigung ersetzen.

Der entscheidende Punkt ist mithin die mögliche Absicherung durch FOGASA. Bei einer Kündigungsentschädigung besteht bei einer Einigung vor dem CMAC grundsätzlich kein entsprechender FOGASA-Schutz. Anders ist dies bei einer gerichtlichen Einigung vor dem “Juzgado de lo Social”, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Grundlage für eine spätere FOGASA-Leistung dienen kann.

Aus diesem Grund ist es für den an einer Solvenz zweifelnden Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter ggf. sinnvoll, die Einigung mglw. erst im gerichtlichen Verfahren zu schließen. Damit ist die Kündigungsentschädigung bei einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers grundsätzlich besser abgesichert. Rechtsgrundlagen sind Art. 68 und 84 LRJS sowie Art. 33 Estatuto de los Trabajadores.

 

©2021 Verfasser Schiedsgericht Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht