Der Beitrag zur Lohnsteuer bei Entsendung nach Spanien behandelt die Frage der Verpflichtung des ausländischen Arbeitgebers zum Einbehalt und der Abfuhr spanischer Lohnsteuer bei der Entsendung eines Arbeitnehmers, ihre Abgrenzung zur Betriebsstättenfrage und die sich daraus ergebenden Handlungsalternativen.
Entsendet ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter nach Spanien und verbleibt dieser mit A1-Bescheinigung im deutschen Sozialversicherungssystem, ist damit allein die Beitragsfrage insoweit entschieden. Die Frage der Lohnsteuer im Falle einer Entsendung nach Spanien hingegen ist hiervon unabhängig zu beurteilen. Maßgeblich ist nach Art. 99 Abs. 2 LIRPF und Art. 76 Abs. 1 RIRPF nicht, ob der Arbeitnehmer in Spanien tätig wird, sondern ob das Unternehmen des Arbeitgebers dort „operiert“ – und zwar ausdrücklich auch ohne spanische Betriebsstätte.
- Problemstellung
Eine Entsendung nach deutschem Recht liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort zu arbeiten und diese Beschäftigung von vornherein zeitlich befristet ist. § 4 SGB IV verlangt für die Ausstrahlung, dass die Person „im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses“ entsandt wird und die Entsendung „infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist“. Von wem der Anstoß ausging, steht dort nicht; maßgeblich sind der Fortbestand des inländischen Beschäftigungsverhältnisses, die Eingliederung in die Organisation des deutschen Arbeitgebers und die Befristung.
Auf europäischer Ebene gilt dasselbe. Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer „von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen“. Auch hier geht es um die Zurechnung zum Arbeitgeber, nicht um das Motiv. Das deutlichste Argument liefert Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 987/2009. Diese erfasst sogar eine Person, die eigens zum Zweck der Entsendung eingestellt wurde.
Anstoß und Rechtsakt sind zu trennen. Der Wunsch darf vom Arbeitnehmer ausgehen. Die Entsendung muss vom Arbeitgeber angeordnet oder zumindest vereinbart werden, und es muss dabei bleiben, dass der Arbeitnehmer in dessen Organisation eingegliedert ist, der Arbeitgeber das Entgelt trägt, das Weisungsrecht behält und die Tätigkeit für seine Rechnung erfolgt.
Möchte ein Arbeitnehmer allein aus privaten Gründen im Ausland arbeiten und duldet der Arbeitgeber dies nur, fehlt es an der Voraussetzung „für dessen Rechnung entsandt“. In dem Fall handelt es sich nicht um eine Entsendung, sondern grenzüberschreitende Telearbeit. Grenzüberschreitende Telearbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit für einen in einem anderen Staat ansässigen Arbeitgeber über Informationstechnologie von seinem Wohnsitzstaat aus erbringt und dort gewöhnlich, also regelmäßig und nicht nur gelegentlich, arbeitet, ohne vom Arbeitgeber dorthin entsandt worden zu sein.
Zu diesem Zweck gilt die multilaterale Rahmenvereinbarung zu Art. 16 Abs. 1 VO 883/2004 beziehungsweise die Ausnahmevereinbarung nach Art. 16. Deren Existenz zeigt, dass Art. 12 diese Fälle gerade nicht abdeckt. Ob der jeweilige Zielstaat die Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, ist im Einzelfall zu prüfen.
Geht der Anstoß vom Mitarbeiter aus, müsste die Entsendevereinbarung das betriebliche Interesse, die Befristung, die Rückkehrregelung sowie den Fortbestand von Weisungsrecht und Entgeltzahlung dokumentieren. Eine Formulierung „auf Wunsch des Mitarbeiters“ ist zwar rechtlich grds. unschädlich, lädt aber bei der Prüfung der A1-Bescheinigung zur Diskussion ein.
Die Anzahl der Umzüge von Arbeitnehmern nach Spanien, sei es auf Veranlassung des Arbeitgebers, oder auf Wunsch des Arbeitnehmers, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Die sozialversicherungsrechtliche Seite wird dabei regelmäßig sorgfältig geregelt, die steuerliche Seite des Arbeitgebers hingegen häufig nicht ausreichend geprüft.
Die Frage lautet, ob der ausländische Arbeitgeber verpflichtet ist, auf den Arbeitslohn spanische Einkommensteuer einzubehalten und abzuführen, obwohl er in Spanien weder eine Gesellschaft noch eine Zweigniederlassung unterhält und möglicherweise über keine Betriebsstätte verfügt.
- Sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Anknüpfung
2.1 Die A1-Bescheinigung betrifft allein die Sozialversicherung
Die A1-Bescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weist die Zuständigkeit für die Sozialversicherung dem Entsendestaat zu. Eine Aussage zur Besteuerung trifft sie nicht. Die Lohnsteuer bei der Entsendung nach Spanien folgt eigenen Anknüpfungspunkten, und beide Rechtsgebiete können bzgl. Voraussetzungen und Folgen auseinanderfallen.
2.2 Die persönliche Steuerpflicht des entsandten Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer wird in Spanien steuerpflichtig, sobald er dort ansässig wird oder die Arbeit physisch in Spanien ausgeübt wird; Art. 14 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Spanien weist das Besteuerungsrecht für das Arbeitseinkommen dem Tätigkeitsstaat zu. Diese Frage ist unstreitig und von der Abzugsverpflichtung des Arbeitgebers strikt zu trennen.
- Die Abzugsverpflichtung des ausländischen Arbeitgebers
3.1 Art. 99 Abs. 2 LIRPF und Art. 76 Abs. 1 RIRPF
Art. 99 Abs. 2 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) erfasst ausdrücklich auch nicht in Spanien ansässige Personen und Unternehmen, die dort „operieren“. Art. 76 Abs. 1 der Einkommensteuerverordnung (RIRPF) unterscheidet dabei zwischen dem Operieren mit Betriebsstätte (Buchst. c) und dem Operieren ohne Betriebsstätte (Buchst. d), wobei die zweite Variante auf die gezahlten Arbeitseinkünfte beschränkt ist. Für die Lohnsteuer bei Entsendung nach Spanien ist damit das Operieren und nicht die Betriebsstätte der Maßstab.
3.2 Das „Operieren“ als Anknüpfungsbegriff
Der Begriff ist im RIRPF nicht legaldefiniert. Die verbindliche Auskunft V1339-26 der Dirección General de Tributos vom 2. Juni 2026 verknüpft ihn mit der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b des konsolidierten Gesetzes über die Einkommensteuer für Nichtansässige in Spanien (TRLIRNR), überlässt die Subsumtion aber ausdrücklich der Tatsachenprüfung durch die spanische Finanzverwaltung. Die ausführliche Herleitung des Begriffs findet sich im Beitrag „Lohnsteuer Homeoffice Spanien“.
3.3 Funktionale Zurechnung der Tätigkeit des Entsandten
Entscheidend ist die wirtschaftliche Funktion der Tätigkeit innerhalb des Unternehmens. Erledigt der Entsandte ausschließlich interne oder unterstützende Aufgaben, spricht dies gegen ein Operieren. Übt er dagegen einen funktionalen Teil der eigentlichen Geschäftstätigkeit aus, etwa Vertrieb, Beratung oder die Erbringung der angebotenen Leistungen, ist die Frage der Verpflichtung zum Einbehalt von Lohnsteuer bei Entsendung nach Spanien durch den Arbeitgeber ernsthaft zu prüfen. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche Würdigung, nicht um eine starre Rechtsregel.
- Abgrenzung zur Betriebsstätte
4.1 Zwei getrennte Prüfungsebenen
Aus dem Operieren folgt weder automatisch eine Betriebsstätte noch umgekehrt. Art. 76 Abs. 1 Buchst. d RIRPF setzt das Operieren ohne Betriebsstätte ausdrücklich voraus. Die Betriebsstättenprüfung richtet sich bei einem deutschen Arbeitgeber nach Art. 5 DBA, die Besteuerung der Unternehmensgewinne nach Art. 7 DBA. Die Pflicht zum Abzug von Lohnsteuer bei Entsendung nach Spanien kann daher bestehen, ohne dass es zu einer spanischen Gewinnbesteuerung kommt.
- Handlungsalternativen für den Arbeitgeber
5.1 Kein Lohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung, in Spanien nicht zu operieren. Erweist sich diese Einschätzung später als unzutreffend, drohen die Nachforderung der nicht abgeführten Abzüge, Verzugszinsen und gegebenenfalls Sanktionen. Diese Variante kommt allenfalls in Betracht, wenn die Tätigkeit nachweislich rein intern oder unterstützend ist und dies dokumentiert wird.
5.2 Vorsorglicher Lohnsteuerabzug
Der Abzug reduziert das Risiko einer späteren Nachforderung. Der damit verbundene Aufwand ist geringer, als vielfach angenommen wird – allerdings nur in einer der beiden Konstellationen.
Unterliegt der Arbeitnehmer der spanischen Sozialversicherung, muss sich der Arbeitgeber in Spanien ohnehin registrieren. Die Eröffnung eines Beitragskontos bei der spanischen Sozialversicherung setzt eine spanische Steuernummer, ein digitales Zertifikat und ein elektronisches Postfach für behördliche Zustellungen voraus. Steuerlich verbleiben im Wesentlichen die laufende Anmeldung über das Formular „Modelo 111“ und die Jahresmeldung über „Modelo 190“, die in der Praxis von derselben Lohnabrechnungsstelle erledigt werden.
Bleibt der Arbeitnehmer dagegen mit A1-Bescheinigung im deutschen System, besteht für eine spanische Registrierung sonst kein Anlass. Diese entstünde allein durch den Entschluss, Lohnsteuer einzubehalten. Der Aufwand für die Lohnsteuer bei Entsendung nach Spanien ist in diesem Fall also nicht gering, sondern entsteht vollständig neu. Das spricht ggf. für die eigene verbindliche Auskunft des Arbeitgebers nach Abschnitt 5.3., wobei der zeitliche und finanzielle Aufwand zu berücksichtigen wäre.
Der vorsorgliche Abzug begründet die Abzugspflicht nicht und präjudiziert sie nicht; die Erklärung kann nach Art. 120 Abs. 3 LGT berichtigt werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht einbehaltener Beträge dem Arbeitnehmer zusteht und nicht dem Abzugsverpflichteten.
5.3 Eigener Antrag auf verbindliche Auskunft
Der Arbeitgeber legt seinen Sachverhalt vollständig offen und holt eine verbindliche Auskunft nach Art. 88 LGT ein. Ihre Bindungswirkung richtet sich nach Art. 89 LGT und setzt die Identität der tatsächlichen Umstände voraus. Sie wirkt nur für die Zukunft. Gerade bei der Entsendung mit A1-Bescheinigung kann sie die spanische Registrierung insgesamt vermeidbar machen und wäre dann ggf. der wirtschaftlich sinnvollere Weg.
Dieser Vorteil ist allerdings zeitlich begrenzt. Denn die Entsendung nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auf 24 Monate befristet und darüber hinaus nur über eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 zu verlängern. Spätestens mit ihrem Ende wechselt der Arbeitnehmer in die spanische Sozialversicherung, womit die Registrierung des Arbeitgebers ohnehin erforderlich wird.
- Risikolage
6.1 Autonomie der Abzugsverpflichtung
Der „Tribunal Supremo“ hat mit Urteil vom 11. Juni 2026 (Sentencia Nr. 737/2026) entschieden, dass die Abzugsverpflichtung gegenüber der Steuerpflicht des Empfängers autonom ist. D. h., die Pflicht des Arbeitgebers, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, ist eine eigenständige Steuerpflicht und nicht bloß ein Annex zur Steuerschuld des Arbeitnehmers. Rechtsgrundlage ist Art. 37 Abs. 2 LGT, der den Abzugsverpflichteten als eigenen Steuerpflichtigen führt. Der Arbeitgeber schuldet den Abzugsbetrag aus eigenem Recht. Er kann sich deshalb nicht damit verteidigen, der Arbeitnehmer habe seine Einkommensteuer ohnehin vollständig erklärt und gezahlt. Die Verwaltung kann damit die nicht einbehaltenen Beträge vom Abzugsverpflichteten einfordern, ohne zuvor die steuerliche Lage jedes einzelnen Arbeitnehmers zu regularisieren. Verzugszinsen und Sanktionen bleiben daneben möglich.
6.2 Art. 99 Abs. 5 LIRPF und die wirtschaftliche Lastenverteilung
Nach Art. 99 Abs. 5 LIRPF darf der Arbeitnehmer hingegen den vom Arbeitgeber nicht einbehaltenen Betrag in seiner Erklärung anrechnen. Wirtschaftlich trägt ihn dann der Arbeitgeber in voller Höhe. Für die Frage der Lohnsteuer bei Entsendung nach Spanien ergibt sich daraus eine deutlich asymmetrische Risikoverteilung zu Lasten des Unternehmens, zumal der Arbeitnehmer ggf. ein eigenes Interesse an der Anrechnung hat.
Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss in seiner Erklärung den Bruttolohn angeben. Art. 99 Abs. 5 LIRPF erlaubt ihm darüber hinaus, den Betrag abzuziehen, der hätte einbehalten werden müssen, unabhängig davon, ob er tatsächlich einbehalten wurde. Er zieht also den Lohnsteuerbetrag ab, der ihm nie vom Gehalt abgegangen ist.
Ein Zahlenbeispiel: Gehalt 100.000 €, hypothetische Retención 24 %, also 24.000 €. Der Arbeitgeber hat nichts einbehalten und die vollen 100.000 € ausgezahlt. Der Arbeitnehmer erklärt 100.000 € und rechnet 24.000 € an. Seine Steuerschuld sinkt um 24.000 €, gegebenenfalls bis zur Erstattung. Er hat also 100.000 € erhalten und zahlt Steuer, als wären ihm 24.000 € abgezogen worden.
Diese 24.000 € hat der Fiskus nie bekommen und holt sie sich beim Arbeitgeber. Dieser hat dann 100.000 € an den Arbeitnehmer und 24.000 € an die Finanzbehörde gezahlt, für ein Gehalt von 100.000 €.
Die Anrechnung setzt voraus, dass eine Abzugspflicht bestand. Damit hat der Arbeitnehmer ein unmittelbares finanzielles Interesse daran, dass der Arbeitgeber in Spanien „operiert“ — also genau an der Position, die der Arbeitgeber bestreitet. Er ist in der Tatsachenfrage, um die es in dem Beitrag geht, kein neutraler Dritter, sondern Gegeninteressent.
Und es ist zugleich der übliche Auslöser, denn das sspanische Finanzamt erfährt von der Sachlage regelmäßig nicht durch eine Prüfung beim Arbeitgeber, sondern aus der Erklärung des Arbeitnehmers, in der ein nicht abgeführter Abzug angerechnet wird.
Ob der Arbeitgeber den Betrag anschließend vom Arbeitnehmer zurückverlangen kann, ist zivilrechtlich nicht eindeutig und praktisch, zumal im laufenden Arbeitsverhältnis, kaum durchsetzbar. Darauf sollten Arbeitgeber nicht bauen.
- Ergebnis
7.1 Empfehlung für die Praxis
Solange die Tätigkeit der entsandten Person nicht nachweislich rein intern oder unterstützend ist, überwiegen bei der Lohnsteuer bei einer Entsendung nach Spanien die Gründe für den vorsorglichen Einbehalt. Besteht ohnehin spanische Sozialversicherungspflicht, ist er der pragmatische Regelfall. Bei einer Entsendung mit A1-Bescheinigung und bei Mitarbeitern im Kerngeschäft ist dagegen die eigene verbindliche Auskunft vorzuziehen, im zweiten Fall unter ausdrücklicher Einbeziehung der Betriebsstättenfrage.
Häufige Fragen zur Lohnsteuer bei Entsendung nach Spanien
Schließt die A1-Bescheinigung die spanische Lohnsteuer aus?
Nein. Sie regelt ausschließlich die Zuständigkeit für die Sozialversicherung. Die Abzugsverpflichtung ist unabhängig davon zu beurteilen.
Begründet die Entsendung eine Betriebsstätte?
Nicht automatisch. Operieren und Betriebsstätte sind getrennte Prüfungsebenen; Art. 76 Abs. 1 Buchst. d RIRPF erfasst ausdrücklich das Operieren ohne Betriebsstätte.
Ist der vorsorgliche Abzug ein Anerkenntnis?
Nein. Die Abzugspflicht folgt aus dem Sachverhalt, nicht aus der Selbstveranlagung, und die Erklärung kann nach Art. 120 Abs. 3 LGT berichtigt werden.
Welche Folgen hat eine unzutreffende Einschätzung?
Nachforderung der Abzüge, Verzugszinsen und gegebenenfalls Sanktionen. Nimmt der Arbeitnehmer die Anrechnung nach Art. 99 Abs. 5 LIRPF in Anspruch, trägt der Arbeitgeber den Betrag zusätzlich wirtschaftlich in voller Höhe.
Fazit Lohnsteuer Entsendung Spanien
Die Pflicht zum Einbehalt und der Abfuhr von Lohnsteuer bei Entsendung nach Spanien an den dortigen Fiskus ist keine Folge der Entsendung als solcher, sondern des wirtschaftlichen Auftretens des Arbeitgebers in Spanien. Sie ist von der Betriebsstättenfrage nach Art. 5 DBA und von der Gewinnbesteuerung nach Art. 7 DBA strikt zu trennen. Die vertiefte Darstellung des Anknüpfungsbegriffs enthält der Beitrag „Lohnsteuer Homeoffice Spanien“.
©2026 Verfasser Lohnsteuer Entsendung Spanien: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

