Nachregulierung Sozialversicherung Spanien

Der Beitrag Nachregulierung Sozialversicherung Spanien behandelt die rückwirkende Anmeldung eines in Spanien tätigen Arbeitnehmers bei der spanischen Sozialversicherungsbehörde (Tesorería General de la Seguridad Social, TGSS), die damit verbundenen Nachzahlungen und Zuschläge, die Frage der Arbeitsinspektion sowie die parallel in Deutschland zu veranlassenden Schritte.

Der typische Fall ist, dass ein ausländisches Unternehmen einen Arbeitnehmer beschäftigt, der seine Tätigkeit tatsächlich in Spanien erbringt, ihn aber dort nicht anmeldet und gutgläubig Beiträge am Unternehmenssitz abführt. Wird der Fehler bemerkt, stellt sich die Frage, wie sich die Lage bereinigen lässt, ohne doppelt zu zahlen und ohne ein Sanktionsverfahren auszulösen.

  1. Ausgangslage

Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt grundsätzlich das Recht des Beschäftigungsstaats. Wird die Arbeit in Spanien erbracht, ist der Arbeitnehmer dort bei der Sozialversicherungsbehörde (TGSS) anzumelden, unabhängig davon, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat und in welcher Währung das Gehalt gezahlt wird. Die Anmeldung im Sitzstaat des Arbeitgebers ist der häufigste Fehler in solchen Konstellationen.

Die Nachregulierung der Sozialversicherung in Spanien erfolgt nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag des Arbeitgebers. Sie ist zugleich der Weg, der das Sanktionsrisiko am wirksamsten begrenzt.

  1. Der Antrag bei der TGSS

2.1 Gegenstand des Antrags

Die Nachregulierung der Sozialversicherung in Spanien hat mehrere Voraussetzungen:
-die Eintragung des Arbeitgebers in Spanien und die Zuteilung eines Beitragskontos (“Código de Cuenta de Cotización”),
-die rückwirkende Anmeldung des Arbeitnehmers zum Allgemeinen Regime nach Art. 30 des Real Decreto 84/1996 – mit Wirkung vom tatsächlichen Beginn der Tätigkeit -,
– sowie die Freischaltung für die Einreichung der Nachberechnungen über das Sistema RED.

Dem Antrag sollten Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Zahlungsnachweise für den gesamten Zeitraum beigefügt werden. Je lückenloser der tatsächliche Nachweis, desto geringer der Anlass für eine Verifizierung durch Dritte.

2.2 Verfahrensgang und Fristen

Nach Vorbereiten und Stellen des Antrags auf elektronischen Wege (Systtem RED) dokumentiert die eingereichte Eingangsbestätigung des elektronischen Registers das Datum und die Uhrzeit,  über die Zulassung zur Bearbeitung sagt sie nichts aus.

Fordert die Verwaltung Unterlagen nach, beträgt die Antwortfrist nach Art. 68 der Ley 39/2015 zehn Tage. Die gesetzliche Entscheidungsfrist liegt bei drei Monaten. Schweigen gilt im Bereich der Sozialversicherung als Ablehnung. In der Praxis erfolgt ein erster Kontakt der Behörde häufig nach zwei bis drei Wochen, und bei vollständigen Unterlagen ist mit einigen Wochen bis wenigen Monaten zu rechnen.

Nach der Freischaltung werden die Nachberechnungen eingereicht.

Die Verwaltung stellt anschließend eine Beitragsforderung mit eigener Zahlungsfrist zu.

  1. Kosten der Nachregulierung

3.1 Beiträge und Verjährung

Nachzuzahlen sind im Rahmen der Nachregulierung der Sozialversicherung in Spanien die Beiträge für die nicht verjährten Zeiträume. Die Verjährungsfrist beträgt in Spanien vier Jahre; der Antrag unterbricht sie.

3.2 Säumniszuschlag nach Art. 30 LGSS

Da die Beitragsnachweise nicht fristgerecht eingereicht wurden, beträgt der Zuschlag 20 Prozent der Schuld, sofern innerhalb der in der Beitragsforderung gesetzten Zahlungsfrist gezahlt wird, und 35 Prozent, wenn danach gezahlt wird. Daneben können Verzugszinsen nach Art. 31 LGSS anfallen.

Die unverzügliche Zahlung nach Zustellung ist damit unmittelbar werthaltig und der einzige Posten der Nachregulierung der Sozialversicherung in Spanien, der sich allein durch Organisation senken lässt.

  1. Rolle der Arbeitsinspektion

4.1 Keine automatische Einschaltung

Es gibt keine Vorschrift, welche die TGSS verpflichtet, solche Vorgänge grds. an die Arbeitsinspektion („Inspección de Trabajo“) abzugeben. Die Zuständigkeiten sind getrennt: Die TGSS bearbeitet Anmeldung und Beitragseinzug, die Inspektion prüft und sanktioniert. Ihr klassischer Weg führt über eine aufgedeckte Unregelmäßigkeit zu einer Beitragsfestsetzung und einem Sanktionsbescheid.

Bei der Nachregulierung der Sozialversicherung in Spanien legt der Arbeitgeber die Schuld dagegen selbst offen und berechnet sie selbst nach. Die TGSS benötigt die Inspektion nicht, um an die Beiträge zu gelangen.

4.2 Mögliche Auslöser

Der häufigste Grund für eine Einschaltung ist nicht der Verdacht der Beitragshinterziehung, sondern der umgekehrte. Rückwirkende Anmeldungen sind ein bekanntes Missbrauchsmuster, um Beitragszeiten zu erzeugen – für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Rente oder zur Legalisierung des Aufenthaltstatus in Spanien. Zweifelt die TGSS daran, dass das Arbeitsverhältnis bestand und die Tätigkeit in Spanien erbracht wurde, kann sie einen Bericht der Inspektion anfordern.

Weitere Auslöser sind eine Beschwerde des Arbeitnehmers, ein auffällig langer Zeitraum oder hoher Betrag sowie laufende Prüfungskampagnen. Werden die rückwirkend erworbenen Zeiten später für eine Leistung verwendet, können INSS oder SEPE die Grundlage prüfen; das liegt zeitlich jedoch weit hinter dem Anmeldeverfahren.

4.3 Sanktionsrahmen und mildernde Umstände

Die unterbliebene Anmeldung ist nach dem Gesetz über sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Verstöße (LISOS) ein schwerer Verstoß, bemessen je Arbeitnehmer. Eine strafbefreiende Selbstanzeige kennt das spanische Sozialversicherungsrecht nicht. Das freiwillige Vorgehen ohne vorausgegangene Prüfungshandlung und die unverzügliche Zahlung sind bei der Bemessung jedoch zu berücksichtigen; bei einem Einzelfall mit vollständiger Offenlegung wird erfahrungsgemäß häufig von einer Sanktion abgesehen. Eine Garantie lässt sich daraus nicht ableiten.

  1. Die deutsche Seite

5.1 Rückwirkende Abmeldung und Erstattung

Zur Nachregulierung der Sozialversicherung in Spanien gehört zwingend die deutsche Seite. Parallel ist der Arbeitnehmer in Deutschland rückwirkend abzumelden und die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge nach § 26 SGB IV zu beantragen. Der Erstattungsanspruch verjährt nach § 27 Abs. 2 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Zahlung.

Dieser Schritt wird regelmäßig zurückgestellt, bis das spanische Verfahren abgeschlossen ist – was im Einzelfall zu spät sein kann. Er sollte unabhängig vom dortigen Stand eingeleitet werden. Prüfenswert ist zudem der Weg über Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach der unzuständige Träger die vereinnahmten Beiträge unmittelbar an den zuständigen Träger übertragen kann; gelingt dies, entfällt die Vorfinanzierung.

5.2 Bedeutung der A1-Bescheinigung

Ob jemals eine A1-Bescheinigung beantragt oder ausgestellt wurde, spielt für das spanische Verfahren nach hiesiger Erfahrung keine entscheidende Rolle – niemand beruft sich darauf, und häufig wurde nie eine beantragt.

Für die deutsche Erstattung ist die Frage dagegen zentral. Liegt eine gültige A1 vor, die deutsches Recht zuweist, kann die Einzugsstelle bestreiten, dass die Beiträge zu Unrecht gezahlt wurden, und die Erstattung verweigern, solange die Bescheinigung nicht zurückgenommen ist. Das Ergebnis wäre eine doppelte Beitragsbelastung für denselben Zeitraum. Gegebenenfalls ist die Rücknahme beim ausstellenden Träger zu beantragen.

  1. Rechtsbehelfe

Die Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Rahmen der Nachregulierung der Sozialversicherung in Spanien laufen getrennt. Gegen die Entscheidung über die Anmeldung ist nach Art. 71 LRJS zunächst die „reclamación previa“ einzulegen, anschließend Klage zum „Juzgado de lo Social“. Gegen die Beitragsforderung und die Zuschläge führt der Weg über den „recurso de alzada“ und danach zur Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Verwechslung dieser Wege kostet Fristen.

  1. Ergebnis

7.1 Empfehlung für die Praxis

Die Nachregulierung Sozialversicherung Spanien ist beherrschbar, wenn sie aus eigenem Antrieb und mit vollständiger Dokumentation erfolgt. Entscheidend sind drei Dinge: die Akte widerspruchsfrei halten, nach Zustellung der Beitragsforderung sofort zahlen, und die deutsche Seite nicht auf den Abschluss des spanischen Verfahrens warten lassen.

Häufige Fragen zur Nachregulierung der Sozialversicherung in Spanien

Wie weit zurück ist nachzuzahlen?

Vier Jahre. Ältere Zeiträume sind verjährt und bleiben unberücksichtigt.

Wie hoch ist der Zuschlag?

20 Prozent der Beitragsschuld bei Zahlung innerhalb der gesetzten Frist, 35 Prozent danach, zuzüglich etwaiger Verzugszinsen.

Wird automatisch die Arbeitsinspektion eingeschaltet?

Nein. Eine Verpflichtung der TGSS hierzu besteht nicht. Eine Einschaltung kommt vor allem dann in Betracht, wenn Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Bekommt der Arbeitgeber die in Deutschland gezahlten Beiträge zurück?

Grundsätzlich ja, über § 26 SGB IV und innerhalb der Vierjahresfrist des § 27 Abs. 2 SGB IV. Liegt eine gültige A1-Bescheinigung vor, ist zuvor deren Rücknahme zu betreiben.

Fazit Nachregulierung Sozialversicherung Spanien

Wer den Fehler einer irrtümlichen Anmeldung im falschen Land oder der verspäteten Anmeldung in Spanien bemerkt , sollte den Sachverhalt selbst offenlegen und bereinigen. Die Nachregulierung der Sozialversicherung in Spanien kostet Beiträge und einen Zuschlag, vermeidet aber das Sanktionsverfahren, das bei einer Entdeckung durch die Arbeitsinspektion droht – und sie ist der einzige Weg, die doppelte Beitragsbelastung wieder aufzulösen.

In manchen Fällen werden nicht nur Sozialversicherungsbeiträge nicht oder verspätet abgeführt, sondern auch Lohnsteuern durch den ausländischen Arbeitgeber nicht abgezogen und abgeführt. Auch dieser Sachverhalt erfordert in aller Regel eine rückwirkende Anmeldung und Nachzahlung. Zu beachten ist insoweit, dass Voraussetzung einer Anmeldung des Arbeitgebers in Spanien, das Vorhandensein einer Steuernummer für Lohnsteuerzwecke ist.

 

©2025 Verfasser Nachregulierung Sozialversicherung Spanien: F. Müller, Rechtsanwalt und Abogado (Rechtsanwalt Spanien), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Lohnsteuer Entsendung Spanien